B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-860/2020
Ur t e i l vom 1 7 . Mä r z 2 02 0
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Januar 2020.
D-860/2020
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger – suchte am
5. September 2018 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 17. September 2018
wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Ge-
suchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 28. Oktober 2019
hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung).
B.
Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, dass er in C._______ (Provinz D._______) geboren sei und
die letzten paar Jahre vor seiner definitiven Ausreise mit seinen Eltern und
Geschwistern in der Stadt E._______ (Provinz D._______) gelebt habe.
Während eines arbeitsbedingten Aufenthaltes in Teheran im Jahre 2009
habe er dort an Protesten teilgenommen und sei bei der Auflösung dersel-
ben von einem gepanzerten Polizeiauto angefahren worden, worauf er
mehrere Wochen in zwei verschiedenen Krankenhäusern im Koma gele-
gen habe. Die iranischen Strafverfolgungsbehörden hätten während seines
Spitalaufenthalts ein Verfahren gegen ihn eröffnet und ihn angeklagt, die
Anklage sei aber schliesslich aufgrund seines Gesundheitszustandes und
der Intervention des behandelnden Arztes in eine Geldstrafe umgewandelt
worden. Nach diesem Vorfall sei er wieder in seine Heimatprovinz zurück-
gekehrt. Seit ungefähr 2016 habe er sich für das Christentum interessiert
und in diesem Zusammenhang Kontakt mit anderen Personen gesucht. Im
Oktober/November 2016 habe er an einem Treffen solcher Personen in ei-
ner Ortschaft in der Provinz D._______ teilgenommen, wobei über andere
Religionen diskutiert worden sei. Dieses Treffen sei wahrscheinlich von
Spionen beobachtet worden. Die iranischen Sicherheitskräfte seien aufge-
taucht und hätten ihn und andere Teilnehmer festgenommen. Nachdem
sein Vater eine Bürgschaft hinterlegt habe, sei er freigelassen worden. An-
fangs 2018 sei er während Protesten in E._______ im Laden seines Bru-
ders von der Polizei aufgesucht worden. Die Polizei habe ihn verdächtigt,
an besagten Protesten beteiligt gewesen zu sein und ihn deshalb festge-
nommen. Nachdem er mit Videoaufnahmen von den Überwachungskame-
ras des Ladens das Gegenteil habe beweisen können, sei er freigelassen
worden. Um weiteren Nachstellungen der iranischen Behörden zu entge-
hen, habe er sich zur Ausreise entschlossen und sei im März 2018 vorerst
nach Teheran gereist und von dort aus über die Türkei nach Serbien geflo-
gen. Über die Balkanroute sei er schliesslich am 5. September 2018 in die
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Schweiz gelangt. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er sich vermehrt
mit dem Christentum beschäftigt. Er besuche regelmässig eine persisch-
christliche Gemeinde und nehme an deren Aktivitäten teil.
C.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 – eröffnet am 22. Januar 2020 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ord-
nete den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Februar 2020 erhob der Be-
schwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, es
sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig
aufzunehmen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse "polizeiliche Doku-
mente" aus dem Iran in Kopie, Kopien von Fotos einer Demonstration so-
wie einer Taufe, ein Schreiben der persisch-christlichen Kirche vom 2. Feb-
ruar 2020, einen Ausweis der persisch-christlichen Gemeinde in Kopie so-
wie einen Artikel von Wikipedia über Apostasie im Islam zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2020 forderte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu
leisten.
F.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel ein (Fotos einer Taufe, Fotos von Demonstrationen in
F._______, G._______ und H._______ [alle jeweils in Kopie] sowie die
Farbkopie des Ausweises der persisch-christlichen Gemeinde). Er führte
dazu aus, die Beweismittel würden belegen, dass er sich politisch gegen
das iranische Regime engagiere, weshalb sein Leben in höchster Gefahr
sei.
G.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer erneut
Beweismittel ein, wobei es sich grösstenteils um Übersetzungen von be-
reits eingereichten Dokumenten handelte (…). Der Beschwerdeführer
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Seite 4
machte anlässlich seiner Eingabe insbesondere geltend, "polizeiliche Do-
kumente" aus dem Iran würden beweisen, dass er von einer Behörde für
Sicherheit und Ordnung bestraft worden sei. Gleichzeitig ersuchte der Be-
schwerdeführer – unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung (…) vom
26. Februar 2020 – um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung einschliesslich des wiedererwägungsweisen Verzichts auf Erhebung
des Kostenvorschusses.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2020 wies der Instruktionsrichter das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und gewährte dem Beschwer-
deführer angesichts der am 4. März 2020 ablaufenden Frist zur Bezahlung
des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Notfrist von drei Tagen ab
Erhalt der Verfügung, um den Kostenvorschuss zu leisten.
I.
Am 5. März 2020 wurde der Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer frist-
gerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist
als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte sub-
jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls,
unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich ge-
setzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen,
die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz zu-
nächst aus, dass die Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Bei der BzP habe der
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Beschwerdeführer ausgesagt, die iranische Polizei habe christliche Bücher
beschlagnahmt, weshalb er und andere Personen im Oktober/November
2016 festgenommen worden seien. Er sei damals vier Tage lang festgehal-
ten worden. Im Rahmen der Anhörung habe er eingangs ausgeführt, es
habe sich im Wesentlichen um politische Bücher gehandelt und auch zu
Protokoll gegeben, er sei bloss einen halben Tag festgehalten worden, wo-
bei er diese Aussage später in der Anhörung auf vier Tage korrigiert habe.
Des Weiteren habe er seinen Angaben bei der BzP zufolge durch eine Per-
son namens I._______ zum Christentum gefunden. Bei der Anhörung habe
er in diesem Zusammenhang jedoch einzig und abschliessend eine Person
namens J._______ erwähnt. Ferner habe er anlässlich der BzP dargelegt,
auf dem Mobiltelefon seines Kollegen, der mutmasslich Verbindungen zu
christlichen Glaubensgemeinschaften gehabt habe, habe die Polizei seine
Telefonnummer gefunden und ihn gesucht. Als er in der Anhörung nach
weiteren Verfolgungsmassnahmen seitens der Polizei gefragt worden sei,
habe er diesen Vorfall jedoch mit keinem Wort erwähnt. Am Schluss der
Anhörung sei er auf diese Ungereimtheiten hingewiesen worden, habe sie
aber nicht schlüssig erklären können. Gestützt darauf würden erste Zweifel
an seiner geltend gemachten Verfolgung aufkommen. Obendrein seien ihm
bei der Anhörung konkrete Fragen dazu gestellt worden, wie er im Iran zum
Christentum gekommen sei und weshalb er sich gerade dafür interessiert
habe. Seine diesbezüglichen Antworten seien teils allgemein, teils ab-
schweifend ausgefallen und vermöchten nicht den Eindruck einer Person
zu vermitteln, welche sich im Iran unter den dortigen Umständen tatsäch-
lich ernsthaft mit dem Christentum beschäftigt habe. Auf die Aufforderung
hin, sich näher über die Umstände seiner Festnahme und viertägigen Haft
im Zusammenhang mit dem Auffinden von Bücher zu äussern, habe er
ebenfalls oberflächlich und wenig überzeugend geantwortet. Eigentümlich
erscheine in diesem Zusammenhang auch, dass er die dazu während der
BzP gemachten Ausführungen – polizeiliche Fragen ob er zum Christen-
tum konvertieren wolle, weitere Fragen zum Christentum – nicht mehr er-
wähnt habe. Insofern er als weiteres Asylmotiv eine strafrechtliche Verur-
teilung aufgrund einer Teilnahme an einer Demonstration in Teheran im
Jahre 2009 genannt habe, habe er diesbezüglich keinerlei Beweismittel
eingereicht. Die allgemein wenig detailliert ausgefallenen Aussagen ver-
stärkten die Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung aufgrund seiner
mutmasslichen Beziehungen zum Christentum. Schliesslich habe er sich
laut Aussagen in der BzP 2017/2018 in E._______ bei den zuständigen
Behörden einen iranischen Pass ausstellen lassen, den er anschliessend
für seinen Flug von Teheran in die Türkei verwendet habe. Diese Vorge-
hensweise lasse sich aber nicht mit dem Umstand vereinbaren, dass er
D-860/2020
Seite 7
zum damaligen Zeitpunkt von den iranischen Behörden verfolgt und wegen
mutmasslicher Teilnahme an einer Demonstration in E._______ im Laden
seines Bruders gesucht worden sein solle. Zum einen wäre ihm – bei Wahr-
unterstellung des Vorbringens – wohl kaum ein Pass ausgestellt worden.
Auch seine ungehinderte, über den kontrollierten Grenzübergang am Flug-
hafen in Teheran erfolgte Ausreise wäre für eine tatsächlich aktiv gesuchte
Person nicht möglich gewesen. Zum anderen hätte eine tatsächlich ver-
folgte oder gesuchte Person wohl kaum Kontakt mit den iranischen Behör-
den aufgenommen und den vorgängig genannten Grenzübergang für die
Ausreise gewählt. Aufgrund dieser Umstände sei davon auszugehen, dass
er in den Augen der iranischen Behörden als unbescholtener Bürger gelte
und nichts gegen ihn vorliege. Tatsächlich verfolgte Personen seien
schliesslich bestrebt, den Verfolgerstaat umgehend zu verlassen. Laut sei-
nen Aussagen sei er seit 2009 bis zu seiner definitiven Ausreise im März
2018 immer wieder von den iranischen Behörden schikaniert und kontrol-
liert worden. Es sei in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, wieso
er den Iran nicht bereits viel früher verlassen habe. Die von ihm geltend
gemachten und über Jahre andauernden Schikanen seitens der iranischen
Behörden vermöchten daher auch in dieser Hinsicht nicht zu überzeugen.
Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründe erwog die Vorinstanz, dass diese den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden.
Aufgrund seiner Aussagen anlässlich der Anhörung sowie in Anbetracht
der eingereichten Beweismittel könne zwar nicht komplett ausgeschlossen
werden, dass er sich in der Schweiz in bescheidenem Umfang für die per-
sisch sprechende Gemeinde engagiere. Er übe seinen Glauben indessen
nicht in einer als objektiv gesehen sehr aktiven und exponierten Weise aus.
Daher sei nicht davon auszugehen, dass seine Zuwendung zum Christen-
tum und die fiktive Abkehr vom Islam den iranischen Behörden überhaupt
zur Kenntnis gelangt sei. Er habe somit bei einer Rückkehr in den Iran mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevanten,
ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer dagegen
vor, dass er als Beweis für seine "polizeiliche Verfolgung" im Iran neu meh-
rere Dokumente einreichen könne. Weitere Beweismittel würden seinen
politischen Einsatz gegen das iranische Regime zeigen, so etwa Fotos an-
lässlich einer Demonstration, wo er Plakate halte, die eine klare und un-
missverständliche religiöse und politische Botschaft an das iranische Re-
D-860/2020
Seite 8
gime enthielten. Sein Verhalten habe alle Tabus im Iran gebrochen, wes-
halb dort eine drakonische Strafe auf ihn warte. Seine Zugehörigkeit zur
islamischen Religion habe er schon seit langem aufgegeben und sich seit
2016 dem Christentum zugewandt, wo er seine innere Ruhe gefunden
habe, was nicht erstaune, da die islamischen Regeln für einige Jugendliche
zu streng seien. Er habe seine Zuwendung zum Christentum auch durch
Fotos seiner Taufe und kirchliche Bestätigungen glaubhaft bezeugen kön-
nen und rechtsgenüglich nachgewiesen, dass er zum Christentum überge-
treten sei. Ihn würde im Iran aufgrund von Apostasie, der Beleidigung des
"heiligen Cheminei" sowie seiner exilpolitischen Aktivitäten die Todesstrafe
erwarten, weshalb er gestützt auf Art. 3 AsylG zu schützen sei.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt hat. Sie hat in rechtsgenüglicher Weise die Gründe ange-
führt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit (Vorfluchtgründe) bezie-
hungsweise fehlende Asylrelevanz der Vorbringen (subjektive Nachflucht-
gründe) schliessen lassen (vgl. E. 4.1).
5.2 Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen, zu-
mal sie in ihrer Begründung äusserst oberflächlich bleibt und sich mit der
vorinstanzlichen Verfügung in keiner Weise inhaltlich auseinandersetzt und
somit auch nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung
Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfest-
stellung führen soll.
Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner
anderen Einschätzung zu führen. Dies gilt insbesondere für die Dokumente
aus dem Iran, mit welchen der Beschwerdeführer seine Vorfluchtgründe
belegen will. Es handelt sich lediglich um Kopien, die über keinerlei Sicher-
heitsmerkmale verfügen. Beweismittelkopien haben infolge der verhältnis-
mässig einfachen Möglichkeit zur Fälschung jedoch bloss einen geringen
Beweiswert. Auch unterlässt er es darzulegen, auf welche Ereignisse sei-
ner Vorbringen sich die entsprechenden Dokumente beziehen. Schliesslich
stellt sich auch die Frage, warum es dem Beschwerdeführer erst jetzt, und
nicht bereits im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens möglich war,
diese Beweismittel einzureichen, zumal diese teilweise aus dem Jahr 2009
datieren und er nach wie vor Kontakt zur seiner Familie im Iran hat.
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Seite 9
5.3 Insofern der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe bekräf-
tigt, er sei aufgrund seiner Zuwendung zum christlichen Glauben gefähr-
det, ist Folgendes festzuhalten: Bei einer christlichen Glaubensausübung
von iranischen Asylsuchenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der Person im Einzelfall,
soweit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. hierzu und
zum Folgenden insbesondere BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5; Urteile
des EGMR A. gegen die Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342/16;
EGMR [grosse Kammer] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016,
43611/11; Urteil des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5
m.w.H.). Der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt
allein grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran,
sofern der Konvertit den absoluten Machtanspruch der Muslime respektiert
und nicht missionierend tätig wird. Eine Verfolgung durch den iranischen
Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund
einer aktiven oder missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Ak-
tivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den
Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei
der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch
das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Be-
tracht gezogen werden (vgl. Urteile des BVGer E-162/2020 vom 27. Ja-
nuar 2020 E. 7.3, E-5718/2017 vom 21. Januar 2020 E. 6.4.2, je m.w.H.).
Vorliegend kann die Frage der Ernsthaftigkeit der Konversion dahingestellt
bleiben, da ohnehin keine Umstände vorliegen, welche eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung nahelegen.
Es ist aufgrund der Akten jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Be-
schwerdeführer im Februar 2019 hat taufen lassen und die Konversion da-
mit formell bestätigt ist. Anlässlich seiner Anhörung trug der Beschwerde-
führer vor, dass er in der Schweiz begonnen habe an christlichen Gottes-
diensten teilzunehmen. Ab und zu verfolge er diese auch auf dem Mobilte-
lefon, wenn er nicht teilnehmen könne. Persönlich gehe er alle zwei Wo-
chen. Ab und zu kämen 30, teilweise auch 50 oder 60 Personen. In der
Kirche gebe es auch eine Musikgruppe, wo sie religiöse Gebete miteinan-
der singen würden. Er beteilige sich auch, indem er zum Beispiel putze, in
der Küche helfe oder etwas repariere, wenn es kaputt sei (vgl. …). Selbst
wenn die Aktivitäten in diesem Umfang stattfinden, kann nicht von einer
aktiven, fast missionierenden Züge annehmenden Glaubensausübung, die
den Beschwerdeführer in besonderem Masse exponieren würde, gespro-
D-860/2020
Seite 10
chen werden. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, die iranischen Be-
hörden unterstellten dem Beschwerdeführer eine missionierende Tätigkeit
beziehungsweise - insbesondere auch angesichts der nachfolgenden Er-
wägungen – Aktivitäten, die als Angriff auf den Staat gewertet würden.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erstmals geltend
macht, er sei aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten im Iran gefährdet,
ist zunächst festzuhalten, dass bekannt ist, dass die iranischen Behörden
die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen
und erfassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014
vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.; E-5725/2017 vom 7. November 2017
E. 8.2). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei
einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass
sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen kon-
zentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungs-
formen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Akti-
vitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse
der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften
und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.4.3; bestätigt in Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2).
Aufgrund der Akten kann nicht geschlossen werden, dass sich der Be-
schwerdeführer im Rahmen der Teilnahme an Kundgebungen in besonde-
rer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder
eine in der Öffentlichkeit erkennbare wichtige Führungsposition innegehabt
hätte. Die Ausführungen zum exilpolitischen Engagement bleiben in der
Rechtsmitteleingabe sehr oberflächlich und das niederschwellige Profil des
Beschwerdeführers wird durch die eingereichten Fotos unterstrichen, aus
denen ersichtlich ist, dass sich sein Auftritt nicht von demjenigen der ande-
ren Kundgebungsteilnehmer unterscheidet, indem er beispielsweise Pla-
kate hält.
5.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft ver-
neint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
D-860/2020
Seite 11
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
D-860/2020
Seite 12
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Best-
immungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar
wäre (vgl. Urteile des BVGer E-3169/2019 vom 23. August 2019 E. 8.3;
E-353/2019 vom 22. März 2019 E. 10.4.1).
7.3.3 Darüber hinaus liegen auch keine individuellen Gründe vor, die ge-
gen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Beim Beschwerdeführer han-
delt es sich um einen alleinstehenden Mann ohne nennenswerte gesund-
heitliche Probleme (vgl. …). Er hat vor seiner Ausreise in der E._______
gelebt, wo nach wie vor seine Familie lebt, zu der er immer noch häufig
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Seite 13
Kontakt hat (vgl. …). Sodann hat er die Schule mit der Matura abge-
schlossen und Arbeitserfahrung als (…) sowie als (…). Zuletzt arbeitete er
für seinen Bruder in einem (…)laden als Verkäufer. Zusätzlich zu seinem
Einkommen wurde er jeweils auch durch seinen Vater und seinen Bruder
unterstützt (vgl. …).
7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Dass eine zwangsweise Rückschaf-
fung in den Iran zurzeit nicht zu Gebote steht, steht der Feststellung der
Möglichkeit des Vollzugs nicht entgegen, weil eine freiwillige Rückkehr
möglich ist.
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-860/2020
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler