Abtei lung IV
D-8604/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...), Afghanistan, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 5. Dezember 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8604/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein ethnischer
Hazara aus Kabul - sein Heimatland laut eigenen Aussagen im Jahre
1992 im Alter von vier Jahren gemeinsam mit dem Bruder seines Va-
ters und dessen Ehefrau verliess und in den Iran zog, nachdem sein
Vater, welcher bei verschiedenen Hilfsorganisationen gearbeitet habe
und zum Christentum übergetreten sei, im selben Jahr von Gefolgsleu-
ten Hekmatyars hingerichtet worden sei,
dass seine Mutter nach dem Tode ihres Ehemannes bzw. seines Va-
ters zu ihrer Sippschaft in der Provinz Bamiyan zurückgekehrt sei,
dass er im Iran keine Schulen besucht habe und auch nicht im Islam
unterwiesen worden sei,
dass sein Onkel im Jahre 2003 mit seiner Familie nach Afghanistan
zurückgekehrt sei, ihn jedoch im Iran zurückgelassen habe, weil er kei-
nerlei Kenntnisse über die islamische Religion besessen habe,
dass er den Iran am 1. März 2006 verlassen habe, weil er befürchtet
habe, die iranischen Behörden könnten ihn - wie andere afghanische
Staatsangehörige - zwangsweise nach Afghanistan zurückführen,
dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2006 illegal in die Schweiz ein-
reiste und am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) des BFM in B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er gleichentags mit ei-
nem Informationsblatt, dessen Inhalt er mit seiner Unterschrift verstan-
den zu haben bestätigte, zur Herausgabe von allenfalls anderswo auf-
bewahrten Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stunden aufgefor-
dert wurde,
dass er auf die Frage nach dem Besitz von Ausweispapieren anläss-
lich der Befragung vom 18. Mai 2006 im EVZ erklärte, er habe weder
einen Reisepass noch eine Identitätskarte besessen und könne auch
nachträglich keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere beibringen,
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dass sein Onkel im Iran einen Flüchtlingsausweis besessen habe, in
dem auch sein - des Beschwerdeführers - Name vermerkt gewesen
sei,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
7. Juni 2006 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zu-
wies,
dass er am 27. Juni 2006 von der zuständigen kantonalen Behörde im
Beisein einer Vertrauensperson zum Reiseweg und zu seinen Asyl-
gründen befragt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 - eröffnet am
12. Dezember 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs.
3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte
und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und sein Asylgesuch
mit Aussagen begründet, die - ohne das Erfordernis zusätzlicher Ab-
klärungen - nicht auf eine flüchtlingsrelevante Verfolgung schliessen
liessen,
dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2007 (Poststempel)
beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichte und dabei
beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2007 auf-
zuheben und die vorinstanzliche Behörde anzuweisen, auf das Asylge-
such einzutreten; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzumutbar sei und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht be-
antragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass er in letzterem Zusammenhang die baldige Nachreichung einer
Fürsorgebestätigung in Aussicht stellte, welche dem Bundesverwal-
tungsgericht am 24. Dezember 2007 zuging,
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dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 21. Dezember 2007 den Entscheid über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen spä-
teren Zeitpunkt verwies, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtete und die Beschwerde der Vorinstanz mit deren Akten zur
Vernehmlassung überwies,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2008 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte,
dass der Instruktionsrichter die Vernehmlassung des BFM dem Be-
schwerdeführer am 15. Januar 2008 zur Kenntnisnahme zustellte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG SR 172.021]) des BFM auf dem
Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass somit im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass demnach auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Frist von 48 Stunden allein bezweckt, den asylsuchenden
Personen die Abgabe jener Dokumente ohne Nachteile zu ermögli-
chen, auf die sie in der Schweiz Zugriff haben, und die sie im Moment
der Gesuchseinreichung bewusst zurückbehalten hatten (vgl. EMARK
1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.),
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs
im EVZ B._______ am 15. Mai 2006 kein Identitätsdokument abgege-
ben und dies ebenso wenig in den anschliessenden 48 Stunden getan
hat,
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
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48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig
somit klar erstellt ist,
dass im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft
machen kann, dass er aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage
gewesen ist, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylge-
suches Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
dass das BFM in diesem Zusammenhang in der angefochtenen Verfü-
gung ausführte, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Anhö-
rung im EVZ B._______ und beim Kanton ausgesagt, weder im Besit-
ze eines Passes noch einer Identitätskarte, sondern lediglich auf dem
iranischen Flüchtlingsausweis seines Onkels vermerkt gewesen zu
sein, den letzterer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan im Jahre
2003 mitgenommen habe,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung diesbezüglich festhielt, der Be-
schwerdeführer habe bis heute trotz entsprechender Aufforderung kei-
nerlei Identitätspapiere eingereicht und insbesondere "offenbar keine
Anstrengungen unternommen", mit seinem Onkel in Kontakt zu treten
und den vorerwähnten Flüchtlingsausweis zum Nachweis seiner Identi-
tät beizubringen,
dass ein derartiges Verhalten darauf schliessen lasse, dass er gewisse
Umstände verheimlichen und den Vollzug der Wegweisung verhindern
wolle,
dass sein Erklärungsversuch, er stehe seit dem Weggang des Onkels
aus dem Iran nach Afghanistan mit diesem nicht mehr in Kontakt, an-
gesichts der Aktenlage nicht zu überzeugen vermöge, weshalb vorlie-
gend keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht
hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass das BFM damit im Ergebnis die Entschuldbarkeit der Papierlosig-
keit beim Beschwerdeführer verneint,
dass diese Sichtweise der Vorinstanz jedoch aus nachfolgenden Grün-
den nicht überzeugt,
dass die Vorinstanz die Nichtentschuldbarkeit der Papierlosigkeit des
Beschwerdeführers vorab damit begründet, dieser habe offenbar keine
Anstrengungen unternommen, um in den Besitz des bei seinem Onkel
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in Afghanistan befindlichen iranischen Flüchtlingsausweises zu gelan-
gen,
dass das BFM bei seiner Argumentation indessen übersieht, dass der
besagte iranische Flüchtlingsausweis weder eine zweifelsfreie Identifi-
zierung des Beschwerdeführers noch eine Rückschaffung ohne (gro-
ssen) administrativen Aufwand ermöglicht, dieser somit von vornherein
kein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
und Abs. 3 Bst. a AsylG darstellt (vgl. zum Ganzen Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/7 E. 4-6),
dass folglich der Beantwortung der Frage, ob das Nichteinreichen des
iranischen Flüchtlingsausweises entschuldbar ist oder nicht, im Zu-
sammenhang mit Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG keiner-
lei Bedeutung zukommt,
dass das BFM sodann die Darstellung des Beschwerdeführers, Afgha-
nistan bereits im Alter von vier Jahren zusammen mit seinem Onkel
und dessen Ehefrau verlassen zu haben und seither nie mehr in seine
Heimat zurückgekehrt zu sein, nicht in Zweifel gezogen hat,
dass unter diesen Umständen aber die Aussage des Beschwerdefüh-
rers, weder im Besitze eines afghanischen Reisepasses noch einer af-
ghanischen Identitätskarte zu sein, durchaus plausibel erscheint,
dass ferner die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich sei-
nes Reiseweges und der dabei verwendeten Transportmittel ver-
gleichsweise detailliert und anschaulich ausgefallen sind (vgl. act. A1,
S. 6 f., Ziff. 16; act. A15 S. 8 f., Fragen und Antworten 46 bis 55),
dass der Beschwerdeführer aufgrund des Gesagten insgesamt glaub-
haft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende
Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identi-
tätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert gewe-
sen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass das BFM demnach zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
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dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 5. Dezember 2007 aufzuheben und die Sache an das BFM
zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer trotz Obsiegens keine Parteientschädi-
gung auszurichten ist, da er im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich
vertreten und auch nicht davon auszugehen ist, es seien ihm durch die
Beschwerdeführung notwendige Kosten erwachsen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 sowie Art. 9 Abs. 1 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2007 wird aufgehoben und
die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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