Abtei lung IV
D-8606/2007/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______,
(Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 22. November 2007 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8606/2007
Sachverhalt: I.
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat am 1. Februar 2001 auf dem Landweg in Richtung (Land 1),
wo er sich während etwa 19 Tagen aufhielt. Von dort gelangte er über
ihm unbekannte Länder am 26. Februar 2001 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchte er in Kreuzlingen
um Asyl nach. Am 1. März 2001 wurde er in der dortigen
Empfangsstelle erstmals befragt und am 29. Juni 2001 durch die
zuständige Behörde des Kantons Bern, dem er für die Dauer des
Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen angehört. Das
damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) verzichtete auf
eine ergänzende Anhörung.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei iraki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus (Ort) in der Provinz
Dohuk. Er sei politisch nicht aktiv gewesen, habe keine Schwierigkei-
ten mit den irakischen Behörden gehabt und im Gemüsegeschäft sei-
nes Vaters gearbeitet. Er habe keine persönlichen Probleme gehabt
und habe den Irak wegen der dort allgemein wirtschaftlich schlechten
und unsicheren Situation verlassen. Immer wieder sei es zu kriegeri-
schen Ereignissen zwischen PKK, PUK und PDK gekommen, weshalb
er sich nicht frei habe bewegen und nach fünf Uhr abends das Haus
nicht mehr verlassen können. Im Sommer 1999 sei er auf der Rück-
fahrt vom Holzsammeln ausserhalb von (Ort) durch eine explodierende
Sprengladung leicht verletzt worden, während seine vier Cousins,
welche sich mit ihm im Auto befunden hätten, getötet worden seien. Er
glaube, dass der Anschlag weder ihm noch seinen Cousins gegolten
habe, sondern gehe davon aus, dass sie zufällig Opfer der Explosion
geworden seien. Zur Versorgung seiner Verletzungen habe er sich
während dreier Tage in Spitalpflege befunden. Obwohl der Vorfall
durch die Militärbehörden untersucht worden sei, wisse er nichts Wei-
teres darüber. Zudem sei der Gang des Geschäfts des Vaters nicht
mehr gut gewesen, weshalb dieser von ihm verlangt habe, eine andere
Arbeit zu suchen oder sich den Peschmergas anzuschliessen. Mit
Letzterem sei er nicht einverstanden gewesen, da er dabei seinen Tod
befürchtet habe. Aus diesem Grund habe er den Vater um Geld ange-
gangen, um den Heimatstaat verlassen zu können.
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Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2003 - eröffnet am 10. Februar 2003 -
stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ord-
nete den Vollzug an, wobei ein solcher in den zentralstaatlich kontrol-
lierten Teil des Iraks ausgeschlossen wurde. Zur Begründung führte es
im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorbringen seien asyl-
rechtlich nicht relevant.
C.
Auf die dagegen am 7. März 2003 bei der damals zuständigen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) erhobene Beschwerde wurde
mit Urteil vom 14. April 2003 mangels Einreichung einer Rekursver-
besserung (Begründung) nicht eingetreten.
II.
D.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2005 teilte das mittlerweile zuständige
BFM dem Beschwerdeführer mit, er sei seiner am 4. April 2003 abge-
laufenen Ausreisefrist nicht nachgekommen. Am 17. März 2003 habe
das BFM jedoch infolge der kriegerischen Ereignisse im Irak beschlos-
sen, bei irakischen Staatsangehörigen die Entscheid- und Vollzugstä-
tigkeit auszusetzen. Am 28. Januar 2004 habe es beschlossen, diese
wieder aufzunehmen. Der aufgrund der damaligen Situation in der ur-
sprünglichen Verfügung gemachte Vorbehalt, welcher einen Wegwei-
sungsvollzug in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks ausge-
schlossen habe, sei infolge des Sturzes des Regimes von Saddam
Hussein im Frühjahr 2003 hinfällig geworden. Aufgrund der veränder-
ten Situation im Irak beabsichtige das BFM, seine Verfügung diesbe-
züglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine neue Ausreise-
frist zu setzen. Betreffend eine allfällige Rückreise durch zentraliraki-
sche Gebiete sei festzustellen, dass die Sicherheit auf den Hauptver-
kehrsachsen aufgrund der gesteigerten Präsenz irakischer Sicher-
heitskräfte und verstärkten Patrouilletätigkeiten als genügend gewähr-
leistet erachtet werde. Die Hauptverkehrsachsen würden zudem so-
wohl von irakischen Privatpersonen als auch von irakischen Ge-
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schäftsleuten rege benutzt. Dazu wurde dem Beschwerdeführer eine
Frist zur Stellungnahme gesetzt.
E.
In seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2005 führte der Beschwerdefüh-
rer aus, er sei nicht bereit, in den Irak zurückzukehren, weil er mit der
Lagebeurteilung durch das BFM nicht einverstanden sei. Zudem hät-
ten die Angehörigen der vier Opfer behauptet, der Terroranschlag von
Juli 1999 habe dem Beschwerdeführer gegolten. Deshalb werde er von
ihnen für den Tod der vier Personen verantwortlich gemacht, was zu
einem schwerwiegenden familiären Konflikt geführt habe, welcher es-
kaliert sei. Sein Vater, welcher ihm damals nicht alles erzählt habe,
weil er sehr jung gewesen sei, habe festgestellt, dass er durch die An-
gehörigen der Opfer verfolgt werde, wenn er im Irak bleibe. Weil diese
Angehörigen eine starke Stammesvernetzung hätten, und aufgrund ih-
rer Herkunft von der KDP und Unterstützung durch diese, habe er
sich vor einer Racheaktion gefürchtet. Diesbezüglich habe er aufgrund
der damaligen Lage im Irak keine Beweismittel beibringen können,
weshalb sein Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft qualifiziert und
sein Asylgesuch abgelehnt worden sei. Er werde im Irak weiterhin per-
sönlich bedroht, weshalb er nicht dorthin zurückkehren könne. Nach
dem Sturz von Saddam Hussein sei die dortige Lage (noch) schlechter
geworden, indem eine Situation von allgemeiner Gewalt herrsche. Zu-
dem sei der freiwillig aus Luzern in den Irak zurückgekehrte irakische
Asylsuchende A.M. im Januar 2005 auf dem Weg nach Bagdad ermor-
det worden. Dessen Feinde hätten trotz langer Auslandsabwesenheit
auf eine Gelegenheit gewartet, ihn umzubringen. Dies sei kein Einzel-
fall gewesen. Zudem sei der Beschwerdeführer während seines Auf-
enthalts in der Schweiz nicht straffällig geworden und habe sich sehr
darum bemüht, sich hier zu integrieren.
F.
Mit Verfügung vom 2. Januar 2006 verzichtete das BFM wiedererwä-
gungsweise gänzlich auf einen Wegweisungsvollzug und schob diesen
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte es
mit Bezug auf die BFF-Verfügung vom 7. Februar 2003 aus, in Würdi-
gung der in der Stellungnahme vom 17. Juni 2005 vorgebrachten
Gründe erachte es den Wegweisungsvollzug zurzeit als nicht zumut-
bar.
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III.
G.
Mit Schreiben vom 8. November 2007 teilte das BFM dem Beschwer-
deführer mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, da es
den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Do-
huk, Erbil und Suleimaniya nach einer Analyse der Sicherheits- und
Menschenrechtslage im Irak zurzeit als grundsätzlich zumutbar erach-
te. Der Beschwerdeführer stamme aus der Stadt (Ort), wo er seine
gesamte Kindheit und Jugendzeit bis zur Ausreise verbracht habe. Da
sein Vater und seine Geschwister auch dort lebten, verfüge er dort
über ein gutes familiäres Beziehungsnetz. Dazu räumte das BFM dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör ein.
H.
In seiner Stellungnahme vom 16. November 2007 erklärte sich der Be-
schwerdeführer mit einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnah-
me nicht einverstanden. Seine Begründung stimmt im Wesentlichen in-
haltlich mit derjenigen vom 17. Juni 2005 überein (vgl. Sachverhalt,
Bst. E). Zudem habe er seit seiner Flucht überhaupt keinen Kontakt
mehr mit seiner Familie und sei auch nicht bereit, zu dieser zurückzu-
kehren, da sie sonst Zielscheibe der Racheaktion werden könne. Mit-
hin verfüge er nicht über ein gutes familiäres Beziehungsnetz. Sodann
befinde sich (Ort) in der Nähe der türkischen Grenze und seit der
türkischen Mobilmachung gegen die PKK im Nordirak sei die Region
unsicher und mehrmals von der türkischen Armee bombardiert wor-
den. Die ständigen militärischen Interventionen der Nachbarländer
Türkei und Iran seien eine ernsthafte Gefahr für die drei Provinzen im
Nordirak. Entgegen der Auffassung des BFM sei die Sicherheitssituati-
on und Menschenrechtslage im ganzen Irak prekär und unsicher. Na-
mentlich seien die Kurden in den drei nördlichen Provinzen dauerhaft
Ziel der Angriffe und Menschenrechtsverletzungen. Die Zukunft von
Kurdistan sei noch unklar.
I.
Mit Verfügung vom 22. November 2007 - eröffnet am 27. November
2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
auf und setzte ihm eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Sicher-
heits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regio-
nalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimanyia
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herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungs-
vollzug dorthin sei insbesondere für aus dieser Region stammende
Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhalten, grundsätzlich
zumutbar. Aus der bestehenden Gefahr einer türkischen Invasion im
Grenzgebiet des Nordiraks sei keine individuelle Gefährdung des
Beschwerdeführers ersichtlich, zumal die Türkei mit dem
Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK und nicht
eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden bezwecke. Zudem
wäre zu erwarten gewesen, dass sich eine Person, welche tatsächlich
Opfer eines Sprengstoffanschlags gewesen sei, an die genauen
Umstände und Abläufe eines so einschneidenden Erlebnisses
erinnere. Stattdessen habe sich der Beschwerdeführer bei der
Schilderung des Vorfalls in zentralen Punkten - betreffend Personen,
Fahrzeug, Ort des Sprengkörpers - in nicht aufzulösende
Widersprüche verstrickt, welche massive Zweifel am Wahrheitsgehalt
der Vorbringen aufkommen liessen. Die neu geltend gemachte
Bedrohungssituation seitens der Angehörigen der Opfer sei nicht
nachvollziehbar und widerspreche den allgemeinen Erfahrungen und
dem logischen Ablauf der Dinge. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb
sich der Beschwerdeführer noch anderthalb Jahre nach dem Vorfall
unbehelligt bei seinem Vater habe aufhalten können, nun aber
plötzlich an Leib und Leben bedroht sein sollte. Ebenfalls nicht
nachvollziehbar sei, worauf die Schuldzuweisung durch die
Angehörigen basieren sollte, zumal er nie Kontakt zu politischen
Kreisen oder dem Umfeld der PKK gehabt habe. Da die geltend
gemachte Bedrohungssituation als nachgeschoben und unglaubhaft
beurteilt werden müsse, könne auch nicht geglaubt werden, dass er
nicht zu seiner Familie zurückkehren könne, um diese nicht in Gefahr
zu bringen. Mit Vater, Bruder und Schwester verfüge er sehr wohl über
ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihm nach der Rückkehr in der
Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Der im Alter von
20 Jahren in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer habe den
weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz Dohuk verbracht
und sei mit der heimatlichen Sprache, Kultur und Lebens- und
Arbeitsweise bestens vertraut. Er habe im Gemüsegeschäft seines
Vaters gearbeitet und - soweit aktenkundig - keine gesundheitlichen
Probleme. Somit sei davon auszugehen, dass er auch nach der
Rückkehr in der Lage sein werde, die Sicherung seiner Existenz
selbständig an die Hand zu nehmen. Überdies könnte er bei
fristgemässer Ausreise Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, welche
ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte.
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J.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2007 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, der vorinstanzli-
che Entscheid sei aufzuheben, die Unzumutbarkeit der Wegweisung
festzustellen und der Beschwerdeführer weiterhin vorläufig aufzuneh-
men. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und der Einsicht in die Asylakten beantragt. Gleichzeitig
reichte er das Factsheet „Irak: Die sozioökonomische Situation in den
von der KRG verwalteten Provinzen Sulaimaniya, Erbil und Dohuk“ der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juli 2007 zu den Ak-
ten. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2007 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Zudem wurde auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses unter dem Vorbehalt verzichtet, dass er innert gesetz-
ter Frist eine Fürsorgebestätigung nachreiche. Der Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf
einen späteren Zeitpunkt verschoben. Die Fürsorgebestätigung wurde
am 7. Januar 2008 (Poststempel) fristgerecht nachgereicht
L.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2008 wurden die Akten Ref. Nr.
N 405 481 zur Behandlung des Antrags auf Akteneinsicht an das BFM
überwiesen. Dieser gewährte die Akteneinsicht am 22. Januar 2008.
M.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2008 ergänzte der Beschwerdeführer sei-
ne Beschwerde. Gleichzeitig reichte er je einen Internetauszug vom
31. Januar 2008 betreffend ein TV-Doku-Drama (Blutrache an einem
jungen Kurden in Deutschland) und einen Brudermord im Exil (Türken
gegen Kurden in Deutschland; NZZOnline) sowie einen das kurdische
Stammeswesen betreffenden, undatierten Ausdruck aus der freien En-
zyklopädie Wikipedia zu den Akten. Darauf sowie auf die Begründung
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
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N.
Mit Vernehmlassung vom 8. April 2008 beantragte das Bundesamt die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Rechtsmitteleingabe zeigt sich der Beschwerdeführer mit der
Lageanalyse des BFM betreffend die drei nordirakischen Provinzen
nicht einverstanden und verweist diesbezüglich auf das gleichzeitig zu
den Akten gereichte Factsheet der SFH. Sodann schildert er die Um-
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stände der Sprengstoffexplosion nochmals, um die ihm vom BFM vor-
geworfenen Widersprüche zu klären, wobei er diesbezüglich sinnge-
mäss die Rüge der Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Ge-
hörs erhebt. Im Übrigen treffe es zu, dass er den Irak erst anderthalb
Jahre nach dem Vorfall verlassen habe. Sodann räumt er in der Be-
schwerdeergänzung ein, dass es betreffend die Schilderung der Um-
stände der Sprengstoffexplosion in der Tat Unstimmigkeiten zwischen
den beiden Befragungsprotokollen gebe. Zudem treffe zu, dass er an-
lässlich der Befragungen nie direkt davon gesprochen habe, Racheop-
fer der Familie des Cousins zu werden; dies sei aus seinem kulturellen
Verständnis heraus völlig klar gewesen. Es sei aber gerade auch die
Aufgabe der Behörden, seine Vorbringen zu interpretieren und die Ge-
fahr abzuschätzen, in welcher er sich befinde. Die Blutrache sei einer
der markanten Züge der kurdischen Kultur. Diesbezüglich verweist er
auf die gleichzeitig von ihm eingereichten Internetauszüge. Aus diesen
Gründen sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar.
4.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 des Bun-
desgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit
dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m.
Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen
für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesände-
rung nichts geändert.
5.
5.1 Das Bundesamt regelt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufi-
ge Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs. 1
AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufi-
gen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gege-
ben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG).
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5.2 Vorab ergibt eine Überprüfung der Akten, dass sich die Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung - ungeachtet der Frage von Wi-
dersprüchen in der Schilderung der Umstände der Sprengstoffexplosi-
on - im Ergebnis als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt, Bst. I). Vor-
weg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich beider Be-
fragungen mit keinem Wort auch nur andeutungsweise erwähnte, er
habe den Irak in erster Linie deshalb verlassen, weil er durch die An-
gehörigen seiner bei der Sprengstoffexplosion getöteten Verwandten,
welche ihn für den Tod der Opfer verantwortlich machten, im Sinne ei-
ner Blutrache verfolgt werde. Unter diesen Umständen erweist sich der
vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung implizit erhobene
Vorwurf, die Asylbehörden hätten den Untersuchungsgrundsatz ver-
letzt, als verfehlt und kann nicht gehört werden. Vielmehr ist an dieser
Stelle die Mitwirkungspflicht in Erinnerung zu rufen, wonach Asylsu-
chende bei der Anhörung angeben müssen, weshalb sie um Asyl
nachsuchen (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Mithin wurde die geltend ge-
machte Bedrohungssituation von der Vorinstanz im Ergebnis zu Recht
als nachgeschoben und unglaubhaft qualifiziert. Zum einen ist auch für
das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb sich der
Beschwerdeführer - wie von ihm selbst eingeräumt wird - trotz der an-
geblich lebensbedrohlichen Situation nach dem Vorfall noch während
anderthalb Jahren unbehelligt bei seinem Vater aufhalten konnte. Zum
anderen ist ebensowenig nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer
nachträglich von seinem Vater von den Racheaktionen der Angehöri-
gen der Opfer erfahren haben will, zumal er angeblich seit seiner
Flucht aus dem Irak mit seiner Familie überhaupt keinen Kontakt mehr
gehabt haben will (vgl. Stellungnahme vom 16. November 2007; Sach-
verhalt, Bst. H). Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen
zu den Widersprüchen in der Schilderung des Sprengstoffanschlags
und dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobe-
nen Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im Übrigen ist
festzuhalten, dass die die Blutrache betreffenden Internetauszüge kei-
nen Bezug zu den Vorbringen des Beschwerdeführers haben, weshalb
dieser daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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5.3.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG res-
pektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung
vom 7. Februar 2003 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur An-
wendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft
werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
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5.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in dem in BVGE 2008/5 S. 57
ff. publizierten Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer
umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya zum Schluss gekommen,
dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Ge-
walt herrscht und die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist,
als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste. Die Region ist zudem mit Direktflügen aus Europa und
aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der un-
zumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Land-
weg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfas-
send wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung
des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde
und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Pro-
vinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen
und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der
Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gros-se Zu-
rückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).
Das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in die
betreffenden nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individu-
elle Prüfung jedes einzelnen Falles (UNHCR's Eligibility Guidelines for
Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers,
August 2007, S. 131; s. auch UNHCR, Governorate Assessment Re-
port – Suleimaniya Governorate, September 2007). Diesem Anliegen
wird mit der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshin-
dernisse Rechnung getragen.
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5.4.2 Der Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen geltend macht, stammt aus der nordirakischen Provinz Dohuk,
wo er bis zu seiner Ausreise im Alter von fast 20 Jahren gelebt hat. Er
ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Auch sind
seine nächsten Familienangehörigen (Vater, Bruder, Schwester) nach
wie vor in seiner Herkunftsprovinz wohnhaft. Aufgrund der Tatsache,
dass er über mehrere enge Verwandte vor Ort verfügt, kann von einem
tragfähigen, breiten Beziehungsnetz in der Herkunftsregion ausgegan-
gen werden. Gemäss eigenen Angaben hat er - obwohl angeblich An-
alphabet (die von ihm im Rahmen des Asylverfahrens verfassten Ein-
gaben legen jedoch das Gegenteil nahe) - im Gemüsegeschäft seines
Vaters gearbeitet. Zudem konnte er während seines Aufenthalts in der
Schweiz Erwerbserfahrung sammeln, die ihm bei einer Rückkehr zugu-
te kommen dürfte. Angesichts des noch relativ jungen Alters des Be-
schwerdeführers und seiner Erwerbserfahrung ist davon auszugehen,
dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren kön-
nen. Eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz dürfte ihm den Wieder-
einstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern.
Zum sinngemässen Einwand des Beschwerdeführers, ein Wegwei-
sungsvollzug sei angesichts seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz
unangemessen und unverhältnismässig, ist festzuhalten, dass der Fra-
ge der Integration in der Schweiz bei der Prüfung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in der Regel nur untergeordnete Bedeutung
zukommen kann. Mit der Revision des Asylgesetzes und dem Wegfall
der Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Not-
lage (Art. 44 Abs. 3 aAsylG) ist zudem die entsprechende Rechtspre-
chung der ARK im vorliegenden Zusammenhang hinfällig geworden.
Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbe-
drohende Situation. Insbesondere lässt sich auch aus der türkischen
Militärpräsenz im Grenzgebiet, welche die Aktivitäten der dortigen
PKK-Kämpfer und nicht die nordirakischen Kurden im Visier hat, keine
individuelle Gefährdung ableiten.
5.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in in-
dividueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
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5.5 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der
Vollzug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen gemäss aktuellen
Abklärungen direkte Flugverbindungen zwischen Europa und dem
Nordirak (z.B. zurzeit von Wien nach Erbil [Austrian Airlines] oder nach
Suleimaniya [Mesopotamia Air]). Die Beschaffung der für die Rückkehr
notwendigen Reisedokumente obliegt dem Beschwerdeführer (Art. 8
Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich
zu bezeichnen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. Zwar erwies sich die Be-
schwerde zum Zeitpunkt ihrer Einreichung als nicht aussichtslos. Auf-
grund der Aktenlage ist indes nicht mehr von der prozessualen Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, zumal dieser seit
März 2008 erwerbstätig ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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