Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8606/2010
Urteil vom 21. April 2011
Besetzung Richter Daniele Cattaneo (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
H._______, geboren am (…),
I._______, geboren am (…),
Serbien,
alle vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 16. November 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Mit Verfügung vom 29. März 2004 lehnte das BFF die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden vom 5. Juni 2001 ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die hinsichtlich des Vollzugs der
Wegweisung gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Juni 2009 ab, soweit es auf
sie eintrat. Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurde zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt, dass es in Bezug auf die allgemeine Sicherheitslage in
Kosovo an Anhaltspunkten für eine konkrete Gefährdung der
Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr fehle. Auch seien
keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der
Wegweisung unzumutbar erscheinen liessen (Vorhandensein der
Grundvoraussetzungen für eine Reintegration der Beschwerdeführenden
in der Heimat; langjährige Erfahrung des Beschwerdeführers als
Kleiderhändler, was ihm in dieser oder einer ähnlichen Branche die
Erzielung eines gewissen Einkommens ermöglichen sollte; keine
Wegweisungshindernisgründe medizinischer Natur bei den
Beschwerdeführenden [A._______ und B._______]; verwandtschaftliches
Beziehungsnetz am Herkunftsort gemäss Abklärungsergebnis des
Schweizerischen Verbindungsbüros; Möglichkeit der Beantragung
individueller Rückkehrhilfe sowie Ersuchen um Ausrichtung materieller
Zusatzhilfe; zumutbare Inanspruchnahme finanzieller Unterstützung
durch in der Schweiz und anderen Ländern ansässige Verwandte). Nach
einlässlichen Ausführungen zur nahezu achtjährigen Anwesenheit der
Beschwerdeführenden in der Schweiz (unter anderem auch hinsichtlich
des Kindswohls) wurde ferner festgehalten, dass die
Beschwerdeführenden im Rahmen des ihnen gewährten Replikrechts
(Zwischenverfügung vom 5. Mai 2009) ausdrücklich darauf aufmerksam
gemacht worden seien, allfällige Wegweisungshindernisse in diesem
Zusammenhang geltend zu machen. Nachdem sie in ihrer Stellungnahme
aber gänzlich darauf verzichtetet hätten, entsprechende Gründe
vorzubringen, würden sich vor diesem Hintergrund weitere Erörterungen
erübrigen (vgl. entsprechendes Urteil D-3369/2006, E 6.3.-6.5., S. 16-21).
II.
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B.
Unter Beilage zahlreicher Beweismittel liessen die Beschwerdeführenden
am 20. Oktober 2009 beim Migrationsdienst des Kantons J._______ ein
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) einreichen. In
der Gesuchsbeilage 35 (Schreiben der kantonalen Erziehungsberatung,
(Region) vom 20. April 2009) wurde unter anderem festgehalten, dass
sämtliche Geschwister während ihrer Schulzeit grössere
Schulschwierigkeiten hätten oder gehabt hätten. Ferner seien für den
geistig behinderten E._______ und das Mädchen G._______ seitens der
Vormundschaftsbehörde Kinderschutzmassnahmen getroffen worden.
C.
Im Entscheid des Migrationsdienstes des Kantons J._______ vom 2.
Februar 2010 wurde festgehalten, dass in einer Gesamtwürdigung die
Kriterien für die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2
AsylG nicht erfüllt seien und deshalb das Gesuch nicht dem BFM zur
Zustimmung unterbreitet werde. In Bezug auf E._______ und die
minderjährigen Mädchen wurde zur Begründung unter anderem
ausgeführt, dass in Kosovo der Zugangang zu medizinischer,
psychiatrischer und heilpädagogischer Betreuung vorhanden sei.
III.
D.
Am 24. Februar 2010 liessen die Beschwerdeführenden ein erstes
Wiedererwägungsgesuch einreichen. Mit Verfügung vom 3. März 2010
trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte die
Verfügung vom 29. März 2004 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob
eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass der Eingabe vom 24. Februar 2010 keine
Gründe zu entnehmen seien, welche zu einer wiedererwägungsweisen
Überprüfung der rechtskräftigen Verfügung Anlass geben würden. Weder
würde das Bestehen einer seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht
veränderten Sachlage noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich
relevanten neuen Tatsachen oder Beweismitteln geltend gemacht. Die
Beschwerdeführenden würden lediglich die bereits im ordentlichen
Verfahren gemachten Vorbringen wiederholen beziehungsweise eine
neue rechtliche Würdigung derselben fordern.
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E.
Mit Eingabe vom 20. April 2010 liessen die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Verfahren D-2734/2010)
einreichen und unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ersuchen.
Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2010 wurden die Gesuche um
Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Begehren
abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert,
einen Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.–, zahlbar bis zum
10. Mai 2010, zu leisten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden offensichtlich keine
veränderte Sachlage geltend machen und auch keine seit dem
rechtskräftigen Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens (vgl.
Beschwerdeurteil vom 19. Juni 2009) eingetretene, wesentliche
Veränderung der Sachlage ersichtlich sei. Zwar seien im ordentlichen
Beschwerdeverfahren die gesundheitlichen Probleme der beiden Kinder
E._______ und H._______ im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht abgehandelt und offensichtlich auch nicht
geltend gemacht worden, obschon den im vorliegenden Verfahren
eingereichten ärztlichen Berichten zu entnehmen sei, dass die beiden
Kinder bereits seit dem Jahr 2006 in ärztlicher Behandlung stünden. Eine
Wiedererwägung falle nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue
Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen
herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt würden, die bereits in
einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung
hätten geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 17 E. 2b S. 104). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie die
von ihnen eingereichten Beweismittel seien demzufolge als
wiedererwägungsrechtlich nicht relevant zu erachten.
Mit Abschreibungsentscheid vom 5. Mai 2010 wurde das
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Beschwerdeverfahren gestützt auf die Eingabe der
Beschwerdeführenden vom 30. April 2010 als durch Rückzug
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
IV.
F.
Am 10. Juni 2010 liessen die Beschwerdeführenden ein zweites
Wiedererwägungsgesuch einreichen. Gemäss Aktenverzeichnis der
Vorinstanz fanden im Rahmen dieses Verfahrens sämtliche das
Härtefallgesuch betreffenden Akten und die Verfügungen der
Vormundschaftsbehörde Eingang ins Dossier (vgl. C 2 sowie C 5/11
sowie II hiervor). Mit Verfügung vom 12. Juli 2010 trat das BFM auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte die Verfügung vom 29. März
2004 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.–
und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, es
würden lediglich die bereits im ordentlichen Verfahren und im ersten
Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Vorbringen wiederholt und
eine neue rechtliche Würdigung gefordert., was die Wiedererwägung
eines Entscheides grundsätzlich ausschliesse.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
V.
G.
Am 15. September 2010 liessen die Beschwerdeführenden unter Beilage
diverser Beweismittel (u.a. ärztlicher Bericht vom 21. August 2010 den
A._______ betreffend und ärztliches Zeugnis vom 30. September 2010
H._______ betreffend) ein drittes Wiedererwägungsgesuch einreichen.
Mit Verfügung vom 16. November 2010 trat das BFM auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte die Verfügung vom 29. März
2004 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.–
und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine
Wiedererwägung nicht in Betracht falle, wenn lediglich eine neue
Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen
herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt würden, die bereits in
einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung
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hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b
S. 104). So habe sich das BFM bereits in den früheren Verfügungen
ausführlich zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem in seinem Urteil
vom 19. Juni 2009 (D-3369/2006) als auch in der Zwischenverfügung
vom 26. April 2010 (D-2734/2010) Stellung genommen zur Frage, ob die
lange Anwesenheitsdauer der Beschwerdeführenden in der Schweiz und
die gesundheitlichen Probleme zweier Kinder Wegweisungshindernisse
darstellen würden (vgl. I., Bst. A sowie III., Bst. E hiervor). Auch hätten
sich die kantonalen Behörden in ihrem Entscheid vom 2. Februar 2010
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert (vgl. II., Bst. B und
C hiervor). In all diesen Verfügungen sei der Vollzug der Wegweisung für
zulässig, zumutbar und möglich erachtet worden. Sämtliche Vorbringen
seien bereits Gegenstand früherer, von den Beschwerdeführenden
initiierten Verfahren gewesen. Mithin seien der Eingabe keine Gründe zu
entnehmen, welche zu einer wiedererwägungsweisen Überprüfung der
rechtskräftigen Verfügung vom 29. März 2004 Anlass geben könnten.
H.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 liessen die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht (vorab per Telefax) Beschwerde erheben
und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des negativen
Asylentscheids vom 29. März 2004 beantragen. Es sei die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und als
Folge davon sei ihnen und ihren Kindern in der Schweiz Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und, als Folge davon, für die
Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die
aufschiebende Wirkung herzustellen. Es sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren.
I.
Am 17. Dezember 2010 wurde der Vollzug der Wegweisung im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG einstweilen
ausgesetzt.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2010 wurden die Gesuche um
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Begehren
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abgewiesen Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, einen
Kostenvorschuss von Fr. 1'200.–, zahlbar bis zum 5. Januar 2011, zu
leisten. Zur Begründung wurde nebst Bestätigung der in den
vorangegangen Verfahren abgegebenen Begründungen, zusätzlich
ausgeführt, dass insbesondere das im vorliegenden Verfahren
Vorgebrachte (zwei weitere Kinder hätten Lernschwierigkeiten und
müssten speziell betreut werden; die Familie lebe nun schon seit neun
Jahren in der Schweiz und sei relativ gut integriert; eine Rückkehr nach
Kosovo wäre namentlich für die Kinder sehr schwierig; kein vorhandenes,
tragfähiges, soziales Beziehungsnetz im Heimatland) sowie die
diesbezüglich eingereichten Beweismittel sich auf keine wesentlich
veränderte Sachverhaltslage stützen dürfte. Im Zusammenhang mit den
eingereichten ärztlichen Attesten wurde festgehalten, falls die
Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen
Standard in der Schweiz entsprächen, so bewirke dies allein noch nicht
die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Davon sei erst dann
auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung
eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nach sich ziehe (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S.
50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Zusammenfassend wurde
abschliessend mit Verweis auf die Rechtsprechung (vgl. EMARK 2003
Nr. 17 E. 2b S. 104) ausgeführt, dass eine Wiedererwägung nicht in
Betracht fälle und die Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie die
von ihnen eingereichten Beweismittel als wiedererwägungsrechtlich nicht
relevant zu erachten sein dürften.
K.
Mit vom 4. Januar 2011 datierter Eingabe (Telefax vom 3. Januar 2011)
liessen die Beschwerdeführenden mit Bezugnahme auf die eben
erwähnte Zwischenverfügung die Herstellung der aufschiebenden
Wirkung, den Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss und
gegebenenfalls die Rückgabe des Dossiers ans BFM zur Neubeurteilung
beantragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, weder
das BFM noch das Bundesverwaltungsgericht hätten Abklärungen bei der
Vormundschaftsbehörde K._______ über die von diesen getroffenen
vormundschaftlichen Verfügungen betreffend E._______, G._______ und
H._______ gemacht. Auch sei nicht abgeklärt worden, ob die
notwendigen Strukturen für die Weiterführung der vormundschaftlichen
Massnahmen in Kosovo gegeben seien. Die Vormundschaftsbehörde
K._______ habe gegenüber den Asylbehörden auch nicht festgehalten,
welche der von ihnen getroffenen Massnahmen in Anbetracht des
Kindswohls zwingend bei einer Rückkehr nach Kosovo weiterzuführen
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seien. Die Abklärungen und Begründungen müssten von Gesetzes
wegen gemacht werden, was anhand der beigelegten, der
Rechtsvertreterin von einer Fachperson zugestellten gesetzlichen
Grundlage erhärtet werde.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2011 wurde aufgrund dieser
Eingabe die Verfügung vom 21. Dezember 2010 aufgehoben und der
Vollzug der Wegweisung ausgesetzt, sowie auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet.
M.
Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 20. Januar 2011 an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung
(1.3.) ist auf die Beschwerde einzutreten.
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1.3. Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung
von Asyl bilden nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. I, Bst. A hiervor).
Auf die entsprechenden Begehren ist daher nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in
materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem
formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
(vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen; KARIN
SCHERRER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 66 Rz. 16 f.).
4.
4.1. Wie aus der Sachverhaltsdarstellung dieses Urteils (vgl. I – V)
hervorgeht, beriefen sich die Beschwerdeführenden stets auf
wegweisungsrechtliche Hindernisgründe, welche ihnen bereits vor Erlass
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2009 (D-
3369/2006) bekannt waren und im besagten Urteil – falls geltend
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gemacht – einer Würdigung unterzogen wurden. Ebenfalls erfuhren die
im ordentlichen Verfahren unerwähnt gebliebenen und erst im Rahmen
der nachträglich eingeleiteten Verfahren vorgebrachten Hindernisgründe
eine Würdigung. Insbesondere ist dabei auf die Zwischenverfügung vom
21. Dezember 2010 (vgl. V, Bst. J hiervor) zu verweisen, wo im
Zusammenhang mit der gestützt auf ein ärztliches Attest vorgebrachten,
seit dem Jahr 2003 medikamentös behandelten gesundheitlichen
Beeinträchtigung des Beschwerdeführers (A._______)
Begründungselemente angeführt wurden, aufgrund derer die
wiedererwägungsrechtliche Relevanz der Vorbringen der
Beschwerdeführenden zusätzlich in Abrede zu stellen ist. Nicht
unerwähnt bleiben darf in diesem Zusammenhang letztlich, dass die
Beschwerdeführenden mit Ausnahme der Zeitspanne bis zum
erstinstanzlichen Asylentscheid (29. März 2004) stets auf professionelle
Hilfe für die Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Interesse zählen
konnten. Die den Beschwerdeführenden in den diversen von ihnen
eingeleiteten Verfahren wiederholt entgegengehaltene Begründung,
wonach eine Wiedererwägung nicht in Betracht falle, wenn lediglich eine
neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten
Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt würden, die
bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere
Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003
Nr. 17 E. 2b S. 104), gibt demnach zu keinen Beanstandungen Anlass.
4.2. Keine Änderung der angefochtenen Verfügung vermag die Eingabe
vom 4. Januar 2011 zu bewirken (vgl. V, Bst. K hiervor). Obschon Grund
für die Aufhebung der zuvor ergangenen Zwischenverfügung mit ihren
Anordnungen (Nichtaussetzung des Wegweisungsvollzugs, Abweisung
des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege,
Kostenvorschusserhebung), erweist sich die Eingabe respektive die darin
angeführte Argumentation unter wiedererwägungsrechtlichen
Gesichtspunktenabe im Nachhinein als unbegründet. Den
Beschwerdeführenden waren die von der Vormundschaftsbehörde
getroffenen Kinderschutzmassnahmen bereits vor Erlass des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2009 bekannt (vgl. II, Bst. B
hiervor) und der Migrationsdienst des Kantons J._______ erachtete in
seinem Entscheid vom 2. Februar 2010 – in Kenntnis dieser Umstände –
die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsregelung gemäss Art. 14 Abs. 2
AsylG als nicht erfüllt (vgl. II, Bst. C hiervor). Ebenfalls ergingen
spätestens nach Einleitung des zweiten Wiedererwägungsverfahrens die
Beurteilungen der Asylbehörden im Falle der Beschwerdeführenden im
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Bewusstsein dieses Sachverhaltselements (vgl. IV, Bst. F hiervor). Vor
diesem Hintergrund – das Vorliegen einer wesentlich veränderten
Sachlage ist zu verneinen – können die Beschwerdeführenden nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Es erübrigen sich daher weitere Erörterungen.
4.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich
relevante Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen würde, die
rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 29. März 2004 aufzuheben.
Das BFM ist zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch der
Beschwerdeführenden vom 16. September 2010 nicht eingetreten.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
In Berücksichtigung der Besonderheit des vorliegenden Falles ist in
Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG sowie Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten, womit das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden
ist.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird..
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniele Cattaneo Alfred Weber
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