Abtei lung IV
D-861/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Antigone Schobinger, Rechtsanwältin,
(...),
substituiert durch Dr. iur. Christian Schauer,
Gesuchsteller,
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
16. November 2009 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-861/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller, ein aus der Ortschaft B._______ (Landkreis
C._______, Provinz D._______) stammender Kurde, am 23. März
2005 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei in seiner Heimat aufgrund politischer Aktivitäten mehre-
rer Familienangehöriger einer Reflexverfolgung ausgesetzt und laufe
überdies Gefahr, wegen Ausschlagung des ihm unterbreiteten Ange-
bots, in der Provinz E._______für das Militär als Spitzel zu arbeiten,
belangt zu werden,
dass er zur Verdeutlichung dessen vorbrachte, er entstamme einer po-
litisch engagierten Familie, die in seiner Heimatregion seit jeher die
Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich gezogen habe,
dass sein Vater im Jahr 1985/1986 wegen Unterstützung der PKK (Ar-
beiterpartei Kurdistans) angeklagt und nach zweijähriger Gefangen-
schaft, in der er auch Folter erlitten habe, wieder freigelassen worden
sei, obwohl die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 36 Jahren
gegen ihn gefordert habe,
dass einer seiner Brüder gleichzeitig wie sein Vater im Gefängnis in-
haftiert gewesen sei,
dass seine Familie damit als Feindin des türkischen Staates stigma-
tisiert gewesen sei und ein anderer Bruder im Jahr 2001 unter dem
Vorwurf, ein Informant der PKK-Nachfolgeorganisation Kongra-Gel
(Volkskongress Kurdistans) zu sein und ausländische Menschen-
rechtsorganisationen mit Informationen zu versorgen, aus dem Staats-
dienst entlassen worden sei,
dass die beiden von ihm erwähnten Brüder als anerkannte Flüchtlinge
in der Schweiz lebten (F._______ [N {...}, anerkannt seit dem
15. Januar 2002] und G._______ [N {...}, anerkannt seit dem 30. Juni
2004], Anm. des Gerichts),
dass er selber Sympathisant der Kongra-Gel gewesen sei, was er mit
Teilnahmen an Demonstrationen und anderen Veranstaltungen zum
Ausdruck gebracht habe,
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dass er sich ansonsten nicht politisch betätigt habe und auch niemals
in ein Gerichtsverfahren verwickelt gewesen sei,
dass er im Jahr 1999 nach der Newroz-Feier eine Woche lang in Ge-
wahrsam behalten worden sei,
dass er von 2000 bis 2002 im Krisengebiet in E._______seinen Militär-
dienst geleistet habe, wobei man ihn seiner Herkunft wegen ständig
diskriminiert habe,
dass Angehörige des Militärs ihn danach wiederholt in dem von ihm
geführten (...) in B._______ belästigt und - im den Jahren 2003 und
2004 - sein Lokal zweimal willkürlich geschlossen hätten,
dass er im Mai 2004 - wie ihm befohlen - auf dem Militärrevier vorge-
sprochen habe, wo ihm ein Offizier das Angebot gemacht habe, für die
Soldaten in E._______als Spitzel zu arbeiten,
dass er nicht Verrat am kurdischen Volk habe begehen wollen und das
Angebot ausgeschlagen habe, obwohl ihm der Offizier für diesen Fall
mit dem Tod gedroht habe,
dass er sich im Oktober 2004 sicherheitshalber nach Istanbul begeben
habe, wo er von seinem Vater erfahren habe, dass das Militär zu Hau-
se nach ihm suche,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. April 2005 feststellte, der Ge-
suchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch mit
dieser Begründung ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfüg-
te und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft ausführte, der Gesuchsteller vermöge mit seinen Ge-
suchsvorbringen einesteils bereits die Vorbedingung des Glaubhaftma-
chens und anderenteils die materiellrechtlichen Kriterien von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu erfüllen,
dass der Gesuchsteller diese Verfügung in allen Punkten mit Be-
schwerde vom 18. Mai 2005 bei der damaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) anfechten liess,
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dass für die einzelnen Beschwerdebegehren, deren Begründung und
die eingereichten Beweismittel auf die Akten des - am 1. Januar 2007
auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangenen - Beschwerdever-
fahrens ([...]) zu verweisen ist,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts durch die
Schweizerische Botschaft in Ankara Abklärungen in der Heimat des
Gesuchstellers vornehmen liess (Anfrage vom 24. Juni 2009), die Bot-
schaft am 7. Juli 2009 darüber Bericht erstattete und der Gesuchsteller
mit Eingabe vom 5. August 2009 zu dem ihm offengelegten Inhalt des
Abklärungsberichts Stellung bezog,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil (...)
vom 16. November 2009 vollumfänglich abwies,
dass es im Einklang mit der Vorinstanz insbesondere bezüglich der
Aufforderung zur Übernahme einer Spitzeltätigkeit zu Gunsten des Mi-
litärs die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung als nicht erfüllt er-
achtete,
dass es in der Urteilsbegründung weiter festhielt, aus den Akten ergä-
ben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, der Ge-
suchsteller würde seiner Brüder F._______ und G._______ wegen in
der Türkei einer in asylrechtlicher Hinsicht relevanten Verfolgungssi-
tuation ausgesetzt,
dass es im Weiteren erwog, es lägen keine subjektiven Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor, weil das politische Engage-
ment des Gesuchstellers in der Schweiz - wenn überhaupt bestehend -
als geringfügig bezeichnet werden müsse,
dass der Gesuchsteller am 12. Februar 2010 (Poststempel) beim Bun-
desverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen liess, mit den
Anträgen im Hauptpunkt, es sei in Gutheissung des Revisionsgesuchs
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2009
vollumfänglich aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder auf-
zunehmen, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vor-
instanz zur Gewährung des Asyls anzuweisen,
dass er im Eventualpunkt beantragte, es sei die Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorin-
stanz zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme anzuweisen,
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dass er das Subeventualbegehren stellte, es sei die Sache zu weiteren
Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er gleichzeitig um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrens-
kosten und um Bestellung des von seiner Rechtsvertreterin als Substi-
tuten bevollmächtigten Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechts-
beistand ersuchte,
dass er daneben die prozessualen Begehren stellte, es sei die Vornah-
me von Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Ankara zur
Person von H._______ zu veranlassen, und es sei dem Revisionsge-
such die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die kantonale Vollzugs-
behörde folglich umgehend anzuweisen, vorab im Sinne einer super-
provisorischen Massnahme bis zum Entscheid über die aufschiebende
Wirkung und in der Folge im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis
zum Entscheid über das Revisionsgesuch von jeglichen Vollzugshand-
lungen abzusehen,
dass er zusammen mit der Gesuchsschrift sechs Kundenbelege des
Unternehmens „I._______“ betreffend Geldüberweisungen in die
Türkei (Empfänger: H._______) sowie ein an ihn adressiertes Schrei-
ben des Ausländeramts des Kantons J._______ vom 30. November
2009 in Kopie zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen
um Revision seiner Urteile selber zuständig ist und dabei die
Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) sinngemäss anwendet (Art. 45 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1
S. 242 f.),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
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dass die Gründe, aus denen das Bundesverwaltungsgericht seine Ur-
teile auf Gesuch hin in Revision zieht, in Art. 121-123 BGG aufgeführt
sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern
oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, sofern das Revi-
sionsgesuch nicht - was vorliegend nicht in Betracht kommt - in die Zu-
ständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt
(vgl. Art. 23 VGG),
dass der Gesuchsteller sich auf ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung beziehungsweise Abänderung des Beschwerdeurteils vom
16. November 2009 berufen kann und zur Einreichung eines darauf
abzielenden Revisionsgesuches legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG, SR 172.021] in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-
BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsge-
suchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet (Art. 47 VGG), welcher
für dieselben vier Bereiche seinerseits auf die Bestimmungen von
Art. 52 und 53 VwVG verweist und darüber hinaus vorschreibt, dass
die Begründung insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzei-
tigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und letzteres auch bereits die
Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthal-
ten hat,
dass die Begründung eines Revisionsgesuches somit erhöhten Anfor-
derungen zu genügen hat,
dass der Gesuchsteller sich explizit auf den Revisionsgrund des nach-
träglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen oder Auffindens entschei-
dender Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft,
dass er mit hinreichender Begründung darlegt (siehe sogleich), warum
nach seiner Auffassung ebendieser Revisionsgrund verwirklicht ist,
dass sich aus seiner Gesuchsbegründung ohne weiteres auch eine
genügende Substanziierung bezüglich der Wahrung der massgebli-
chen 90-tägigen Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ergibt,
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dass der Gesuchsteller auch bereits Begehren für den Fall eines neu-
en Beschwerdeentscheides durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl.
Art. 128 Abs. 1 BGG sinngemäss) formuliert,
dass unter diesen Umständen auf das im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist,
dass nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils ver-
langt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebli-
che Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die
sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss
der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstan-
den sind,
dass diejenigen Tatsachen als neu im Sinne von “nachträglich erfah-
ren“ gelten, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch
tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben,
jedoch der um Revision ersuchenden Partei trotz hinreichender Sorg-
falt nicht bekannt waren und deswegen von dieser nicht schon damals
vorgebracht wurden (sog. unechte Nova, vgl. HANSJÖRG SEILER/ NICOLAS
VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Handkom-
mentar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 7; KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/
DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/
St. Gallen 2006, Art. 123 N. 3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 249 f. Rz. 5.46 und 5.47),
dass auch neu aufgefundene Beweismittel in der Regel nur unter der
zusätzlichen Bedingung Berücksichtigung finden können, dass die ge-
suchstellende Partei zu einer Beibringung im früheren Verfahren nicht
in der Lage war (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 250
Rz. 5.48),
dass es an der genügenden Sorgfalt fehlt, wenn die Entdeckung neuer
Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen
sind, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden kön-
nen und müssen (vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O, zu Art. 123
Rz. 8; SPÜHLER/DOLGE/VOCK, a.a.O., Art. 123 N. 4),
dass es der um Revision ersuchenden Partei obliegt, rechtzeitig und
prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Be-
weispflicht beizutragen (ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bun-
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desgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG; zur Einschrän-
kung der behördlichen Untersuchungspflicht durch die Mitwirkungs-
pflicht der Verfahrensparteien und deren Beweisführungslast bezüglich
ihnen naturgemäss besser bekannter und behördlicherseits schwierig
zu ermittelnder Tatsachen im Asylverfahren siehe BVGE 2007/30
E. 5.5.2 S. 365 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die objektive Unmöglichkeit einer früheren Beibringung von Tat-
sachen und Beweismitteln nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und
der Revisionsgrund der unechten Nova nicht dazu dienen darf, bishe-
rige Versäumnisse in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl.
ESCHER, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG),
dass die vorliegend mit dem Revisionsgesuch eingereichten Überwei-
sungsbelege, mit denen der Gesuchsteller persönlich getätigte Zahlun-
gen an den in der Provinz K._______ wohnhaften minderjährigen
Sohn eines im Untergrund lebenden Aktivisten und Kadermitglieds der
PKK zu beweisen versucht, vom 2. Dezember 2008, 26. Januar 2009,
7. April 2009, 4. Juni 2009, 3. September 2009 und vom 28. November
2009 datieren,
dass der Gesuchsteller die rein physische Möglichkeit, die sich in sei-
nem Besitz befindenden Überweisungsbelege - den letzten Beleg vom
28. November 2009 einmal beiseite gelassen - bereits im ordentlichen
Beschwerdeverfahren zum Beweis von Unterstützungszahlungen an
die PKK einzureichen, selber nicht in Abrede stellt,
dass er hingegen geltend macht, er habe damals den neuen, am
29. Juni 2006 per Gesetz Nr. 5532 dem türkischen Antiterrorgesetz an-
gefügten Straftatbestand, wonach derjenige, der Geld für die Bege-
hung terroristischer Delikte spende, wie ein Mitglied der alimentierten
terroristischen Organisation bestraft werde, noch nicht gekannt und
deshalb nicht wissen können, dass ein „vormals strafrechtlich nicht re-
levantes Verhalten“ nunmehr unter Strafe stehe,
dass er darin eine unverschuldete Unkenntnis seinerseits erblickt und
als Begründung anführt, von einem Asylsuchenden, der über keine
rechtliche oder politische Fachkompetenz verfüge, könne nicht erwar-
tet werden, dass er von der Schweiz aus die gesetzgeberische Ent-
wicklung im Heimatland gezielt beobachte und Erwägungen zu mögli-
chen negativen Implikationen für sich anstelle,
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dass dieser Argumentation nicht gefolgt werden kann, weil der Ge-
suchsteller bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren durch eine
spezialisierte Institution vertreten wurde, die sich die fachlich qualifi-
zierte Beratung von Asylsuchenden im Verfahren zum Ziel gesetzt hat,
dass nicht einzusehen ist, warum es der damaligen Rechtsvertretung
hätte verwehrt sein sollen, genau jene Recherchen zu tätigen, auf wel-
che sich nun das am 12. Februar 2010 eingereichte Revisionsgesuch
abstützt,
dass der Gesuchsteller nicht schlüssig darlegt, inwieweit es mit der
Unterstützung dieser Rechtsvertretung bei umsichtiger Prozessfüh-
rung nicht hätte möglich sein sollen, im ordentlichen Beschwerdever-
fahren auf die Einführung eines neuen Straftatbestandes zur Unterbin-
dung der „Terrorismusfinanzierung“ in seinem Heimatland im Jahr
2006 und auf die seit zirka 2008 greifenden behördlichen Massnah-
men zu dessen Umsetzung aufmerksam zu werden (vgl. Revisionsge-
such Ziff. B.II.3. S. 7 f.),
dass er ebenso wenig aufzeigt, aus welchen Gründen er nicht hätte in
der Lage sein sollen, den schon damals vorhandenen Teil der Über-
weisungsbelege seiner Rechtsvertretung zur Verfügung zu stellen, wie
er dies gemäss den Ausführungen im Revisionsgesuch am 30. Novem-
ber 2009 gegenüber dem im vorliegenden Verfahren mandatierten
Rechtsvertreter getan haben will (vgl. Revisionsgesuch Ziff. A.IV.1.
S. 4),
dass der Gesuchsteller im Übrigen - ganz unabhängig von den Aspek-
ten der Rechtsvertretung und der Einführung des besagten Straftatbe-
stands im Jahr 2006 - die schon damals greifbaren Überweisungsbe-
lege von sich aus ins hängige ordentliche Verfahren eingebracht und
Kontakte zu PKK-Kader in der Schweiz sowie die politisch motivierte
Entrichtung von Spendenzahlungen an die PKK (vgl. Revisionsgesuch
Ziff. B.II.2. S. 4) thematisiert hätte, wenn er die von ihm zu verlangen-
de Sorgfalt hätte walten lassen (zur prozessualen Zulässigkeit von
Parteivorbringen bis zum Urteilserlass vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG),
dass er hierzu namentlich in der Stellungnahme zum Botschaftsbericht
vom 5. August 2009 Gelegenheit und Anlass gehabt hätte, zumal er
die Stellungnahme offenbar persönlich verfasst und darin geltend ge-
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macht hat, er sei auch in der Schweiz „aktiv“ und sei Mitglied des Ve-
reins "Demokratische Kurdische Kultur und Information" in J._______,
dass der Beschwerdeführer somit in Bezug auf diese Tatsachen und
Beweismittel nicht darzulegen vermag, dass ihm eine Geltendmachung
respektive Beibringung im früheren Verfahren wegen unverschuldeter
Umstände (zum Genügen der blossen Glaubhaftmachung der Schuld-
losigkeit vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 110) nicht möglich war,
dass Tatsachen und Beweismittel, die bereits im früheren Verfahren
hätten geltend gemacht beziehungsweise eingereicht werden können
und sich mithin als im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG respektive
Art. 125 BGG verspätet erweisen, gleichwohl zur Revision eines
rechtskräftigen Urteils führen, wenn dadurch eine drohende Verfolgung
oder menschenrechtswidrige Behandlung und damit das Vorliegen ei-
nes völkerrechtlichen Wegweisungshindernisses offensichtlich wird
(völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 66 Abs. 3 VwVG, vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7 S. 83 ff.),
dass nach diesem Grundsatzentscheid der vormaligen ARK, dessen
wesentliche Schlüsse für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts nach wie vor massgeblich sind (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-7027/2007 vom 12. Juni 2009), erhöhte Anforderun-
gen an die revisionsrechtliche Erheblichkeit verspäteter Vorbringen ge-
stellt werden und es daher nicht genügt, wenn diese zu einem anderen
Entscheid führen könnten, sondern vorausgesetzt ist, dass die Tatsa-
chen und Beweismittel bei rechtzeitigem Eingang in die Akten zu ei-
nem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung
zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs - geführt hätten (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89 f.),
dass mit anderen Worten ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im
Sinne von Art. 125 BGG nur in sehr engen Grenzen zulässig und nicht
schon dann in diesem Sinne zu verfahren ist, wenn die ersuchende
Partei eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder von
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) lediglich behauptet,
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dass vielmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen,
ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden muss, selbst wenn
dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens ge-
nügt,
dass Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss
Art. 125 BGG somit ist, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vor-
liegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenom-
mene materielle Beurteilung das Bestehen völkerrechtlicher Wegwei-
sungsschranken ergibt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-7027/2007 vom 12. Juni 2009 E. 4.1 und 4.2),
dass wegen des schon erwähnten Umstands, wonach der Gesuch-
steller aus nicht erfindlichen Gründen in der Stellungnahme vom 5. Au-
gust 2009 mit keiner Silbe erwähnt hat, von seinem schweizerischen
Exil aus regelmässig für die PKK bestimmte Spendenzahlungen an
eine Privatperson in die Türkei zu überweisen, Zweifel an der Wahrheit
dieser Angaben beziehungsweise an der Ernsthaftigkeit des Unterfan-
gens anzubringen sind,
dass insbesondere höchst zweifelhaft erscheint, ob er überhaupt sel-
ber ein Gefühl der Furcht empfindet, deswegen von den türkischen Be-
hörden in einer gegen das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-refou-
lement (subjektives Element der begründeten Furcht vor Verfolgung,
vgl. Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische
Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 188) oder
gegen die Garantien von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verstossenden
Weise belangt zu werden,
dass seine Version, wonach es sich beim Empfänger der Überwei-
sungen um den in der Provinz K._______ wohnhaften minderjährigen
Sohn eines im Untergrund lebenden, innerhalb der PKK eine relativ
hohe Position einnehmenden und deswegen behördlich gesuchten
„Terroristen“ handelt, auf ungestützten, in den Raum gestellten
Behauptungen beruht,
dass er den Nachweis dafür schuldig bleibt, aus welchen Quellen sei-
ne diesbezüglichen Informationen stammen,
dass es in erster Linie an ihm selber - als zur Mitwirkung bei der Sach-
verhaltserhebung verpflichteter Partei - gelegen hätte, die diesbezügli-
chen Angaben weiter zu konkretisieren und mit geeigneten Beweis-
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mitteln zu belegen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG; BVGE 2007/21
E. 11.1.3 S. 250 f., BVGE 2007/30 E. 5.5.2 S. 365 f. mit weiteren Hin-
weisen),
dass dies in einem Revisionsverfahren sowie angesichts der Darstel-
lung im Revisionsgesuch (vgl. daselbst Ziff. B.II.2. S. 7), wonach in der
Schweiz weilende „PKK-Kader“ ihm eine ganze Reihe möglicher Spen-
den-Adressaten genannt hätten, umso mehr gelten muss,
dass im Übrigen solche Adressaten - und damit auch der Empfänger
der vom Gesuchsteller geleisteten Zahlungen - von den „PKK-Kadern“
in der Schweiz beziehungsweise vom Gesuchsteller selbst mit äus-
serster Vorsicht und in der Absicht, den wahren Zweck der Zahlungen
zu verheimlichen, ausgewählt worden sein dürften, und nichts dafür
spricht, dass die türkischen Behörden dennoch von den Geldtransfers
und ihrer Bestimmung Kenntnis erlangt haben,
dass - abgesehen davon - gemäss der ihm ordentlichen Beschwerde-
verfahren durchgeführten Botschaftsabklärung der Gesuchsteller von
der Armee nicht gesucht wird, bei den türkischen Behörden nichts ge-
gen seine Person vorliegt, weder ein Datenblatt noch ein Passverbot
gegen ihn besteht und er weder von der Polizei noch von der Gendar-
merie lokal oder national gesucht wird (vgl. Akten [...], Botschaftsbe-
richt vom 7. Juli 2009),
dass dieses Abklärungsergebnis entgegen der Schlussfolgerung im
Revisionsgesuch (vgl. daselbst Ziff. B.II.6.1. S. 9) sehr wohl als Indiz
gegen eine Gefährdungssituation als Folge einer behördlichen Regis-
trierung von Geldüberweisungen an die PKK zu werten ist,
dass nämlich im Zeitpunkt, da die Schweizerische Botschaft vom Bun-
desverwaltungsgericht um Vornahme diskreter Abklärungen ersucht
wurde (Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 24. Juni
2009), gemäss den eingereichten Kundenbelegen bereits vier der
sechs Überweisungen ausgeführt worden und seit der ersten Über-
weisung fast sieben Monate verstrichen waren,
dass somit aufgrund der vorliegenden Tatsachen und Beweismittel
nicht mit der - im Sinn der zuvor erläuterten Praxis - erforderlichen
Schlüssigkeit das Bestehen völkerrechtlicher Wegweisungsschranken
glaubhaft gemacht ist,
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dass nach dem Erwogenen auf die Vorbringen im Revisionsgesuch
und die ihm beigefügten Beweismittel nicht mehr weiter einzugehen
ist, da der Gesuchsteller damit keine andere Einschätzung herbeizu-
führen vermag,
dass der rechtsrelevante Sachverhalt für genügend geklärt erachtet
und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, weitere
Beweiserhebungen vermöchten keine wesentlichen Erkenntnisse zu
vermitteln und mithin zu keiner anderen Entscheidung zu führen (sog.
antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, EMARK 2003
Nr. 13 E. 4a S. 84),
dass aus diesem und den vorne dargelegten Gründen der Antrag auf
Vornahme von Abklärungen zur Person von H._______ durch die
Schweizerische Botschaft in Ankara abzuweisen ist,
dass es dem Gesuchsteller somit nicht gelungen ist, im vorliegenden
Revisionsverfahren erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweis-
mittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen, weshalb
sein Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom 16. November 2009 abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Begeh-
ren um Erlass superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen ge-
genstandslos wird,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den im Revisionsgesuch
formulierten Begehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden
waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des
Gesuchstellers und der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbei-
ständung abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt
Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 172.320.2]).
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller aufer-
legt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons J._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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