B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-861/2015
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea, zur Zeit in Äthiopien,
vertreten durch B._______,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 12. Januar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der in der Schweiz lebende Bruder des Beschwerdeführers mit Ein-
gabe einer Rechtsvertretung vom 19. September 2012 an das damalige
BFM (heute SEM) gelangte,
dass in der Eingabe geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer sei als
eritreischer Deserteur unter prekären Bedingungen in Ägypten inhaftiert,
dass er nicht in der Lage sei, seinem Bruder in der Schweiz eine Vollmacht
für die Einreichung eines Asylgesuchs aus dem Ausland zukommen zu las-
sen,
dass das BFM der Rechtsvertretung am 23. Oktober 2012 im Rahmen sei-
ner Erörterungen zum Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers mit-
teilte, dieser müsse für die allfällige Vertretung respektive das BFM erreich-
bar sein,
dass das Asylverfahren nach entsprechender Kontaktherstellung fortge-
setzt werde,
dass dafür eine vom Beschwerdeführer persönlich verfasste oder zumin-
dest unterzeichnete Stellungnahme sowie eine Vollmacht nachzureichen
seien,
dass die erwähnte Rechtsvertretung am 12. Januar 2013 dem BFM ein
Schreiben des Beschwerdeführers samt Übersetzung, in welchem er sie
bevollmächtigte, zukommen liess,
dass er im Schreiben ausführte, von Banditen nach Ägypten entführt wor-
den zu sein,
dass er aus deren Gewahrsam habe fliehen können und durch die ägypti-
schen Behörden festgenommen worden sei unter dem Vorwurf, die Grenze
illegal überquert zu haben,
dass er eine Rückführung von Ägypten nach Eritrea befürchte,
dass besagte Rechtsvertretung am 18. April 2013 geltend machte, der Be-
schwerdeführer sei in ein Flüchtlingslager in Äthiopien abgeschoben wor-
den,
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dass er wegen gravierender Stresssymptome in ärztlicher Behandlung
stehe,
dass der Eingabe ein Schreiben der äthiopischen Behörden samt Überset-
zung beilag,
dass das BFM die Vertreterin mit Schreiben vom 23. Januar 2014 auffor-
derte, im Hinblick auf eine Befragung des Beschwerdeführers dessen Kon-
taktdaten zu übermitteln, und besagte Daten am 3. Februar 2014 beim
BFM eingingen,
dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2014 durch die Schweizer Bot-
schaft in C._______ zum Asylgesuch befragt wurde,
dass er vorbrachte, seit 2010 in Eritrea Militärdienst geleistet zu haben,
dass er desertiert, Richtung Sudan geflohen und entführt worden sei,
dass man ihn nach Ägypten gebracht, in einem Haus festgehalten, ge-
schlagen und erpresst habe,
dass ihm die Flucht gelungen sei, ihn die ägyptischen Behörden aber fest-
genommen und während Monaten an zwei verschiedenen Orten inhaftiert
hätten,
dass er wiederum geschlagen worden und erkrankt sei,
dass äthiopisches Botschaftspersonal ins Gefängnis gekommen sei und
ihm die Ausreise in dieses Land bewilligt habe,
dass er dort am 20. Februar 2013 angekommen und vom UNHCR als
Flüchtling registriert worden sei,
dass er im D._______-Camp untergebracht worden und für die heutige Be-
fragung nach C._______ gereist sei,
dass das BFM die oben erwähnte Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 13.
August 2014 aufforderte, eine Vollmacht des Beschwerdeführers nachzu-
reichen,
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dass die aktuelle Rechtsvertretung mit Eingabe vom 23. August 2014 dem
BFM mitteilte, sie werde eine schriftliche Vollmacht des Beschwerdeführers
nachreichen,
dass sie eine E-Mail an die Botschaft in C._______ gesandt, bisher aber
keine Antwort erhalten habe,
dass der in der Schweiz lebende Bruder den Beschwerdeführer in Äthio-
pien besucht habe und es diesem gesundheitlich nicht gut gehe,
dass am 29. September 2014 ein als Vollmacht bezeichnetes Schreiben
dem BFM übermittelt wurde,
dass das BFM die Rechtsvertreterin am 2. Oktober 2014 aufforderte, eine
vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht im Original nachzu-
reichen, und ein solches Dokument in der Folge am 22. Oktober 2014 bei
der Vorinstanz einging,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Januar 2015 dem Beschwerdeführer
die Einreise in die Schweiz verweigerte und das Asylgesuch ablehnte,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, eine be-
gründete Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen sei-
tens der eritreischen Behörden im Zeitpunkt der Ausreise könne nicht aus-
geschlossen werden,
dass jedoch zu prüfen sei, ob ihm nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG (SR 142.31)
zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen,
dass er geltend gemacht habe, er sei arbeitslos und abhängig und wolle
deshalb in die Schweiz weiterreisen,
dass die genannten Gründe aber praxisgemäss keine Einreisebewilligung
rechtfertigten,
dass er offenbar durch den in der Schweiz lebenden Bruder finanziell un-
terstützt werde,
dass er ferner zu Protokoll gegeben habe, in C._______ vorübergehend
bei anderen Flüchtlingen gelebt zu haben, was auf soziale Anknüpfungs-
punkte vor Ort hindeute,
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dass sich gemäss gesicherten Kenntnissen des SEM zahlreiche Flücht-
linge und Asylsuchende in Äthiopien befänden, die Lage vor Ort für diese
Menschen und auch für den Beschwerdeführer nicht einfach sei, aber
keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, ein weiterer
Verbleib sei ihm nicht zuzumuten,
dass er vom UNHCR als Flüchtling registriert und einem Flüchtlingslager
zugewiesen worden sei, wo er die nötige Versorgung erhalte,
dass ihm zuzumuten sei, weiterhin dort zu bleiben, sollte seine Situation
tatsächlich kritisch sein,
dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, ihm drohten mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit in der Zukunft einreiserelevante Nachteile,
dass im Übrigen allein aufgrund des Umstandes, wonach sein Bruder in
der Schweiz asylberechtigt lebe, noch nicht auf eine besondere Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, welche die vorangegangenen Feststellungen um-
zustossen vermöchte, geschlossen werden könne,
dass ihm daher zuzumuten sei, in Äthiopien zu verbleiben, und die Einreise
in die Schweiz zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Vertretung vom 11. Februar
2015 (Datum der Postaufgabe) Rekurs einlegte,
dass er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bewilligung
zur Einreise in die Schweiz beantragte,
dass die Unzumutbarkeit seines weiteren Verbleibens in Äthiopien festzu-
stellen sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) samt
Entbindung von der Vorschusspflicht zu gewähren sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden seines Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jeg-
liche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
dass eine an ihn gerichtete separaten Verfügung im Falle eines bereits er-
folgten Datentransfers zu erlassen sei,
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dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen seine bereits
im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholte
und anfügte, bei einer Rückkehr nach Eritrea wäre er an Leib und Leben
gefährdet,
dass er zudem nicht mehr mit der finanziellen Unterstützung durch den
Bruder in der Schweiz rechnen könne, da diesem als working poor die Mit-
tel fehlten,
dass sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtert habe und er auf
Betreuung angewiesen sei,
dass er im Lager keine angemessene medizinische Versorgung erhalten
und sich deshalb im Juni 2014 nach C._______ begeben habe, wo er sich
nach wie vor mittellos aufhalte,
dass mit Ausnahme des erwähnten Bruders die Angehörigen in Eritrea le-
ben würden und schon insofern eine besondere Beziehungsnähe zu jenem
zu bejahen sei, als eine Rückkehr ins Heimatland ja nicht in Betracht
komme,
dass der Beschwerde ein Arztbericht vom 28. Juli 2014 beilag,
dass die Nachreichung eines aktuellen Arztzeugnisses und von Unterlagen
– die finanzielle Situation der Familie des Bruders in der Schweiz betref-
fend – "in der nächsten Woche" in Aussicht gestellt wurde,
dass die Rechtsvertreterin am 24. Februar 2015 entsprechende Unterla-
gen der erwähnten Familie zu den Akten gab und die Nachreichung eines
noch aktuelleren Sozialbudgets sowie eines den Beschwerdeführer betref-
fenden Arztberichts in Aussicht stellte,
dass sie am 28. Februar 2015 einen Arztbericht vom 23. Februar 2015 ein-
reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff.
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass das Asylgesuch von einer Drittperson und nicht selbständig einge-
reicht wurde (vgl. BVGE 2011/39),
dass dieser Mangel im erstinstanzlichen Verfahren in Anbetracht der er-
folgten Befragung des Beschwerdeführers vor Ort aber offensichtlich ge-
heilt wurde,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass auf die Anträge in Bezug auf die Weitergabe von Personendaten nicht
einzutreten ist, zumal im Rahmen eines Auslandverfahrens keine Daten
weitergegeben werden,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs.1
Bst.c AsylG (Beschwerdegrund der Unangemessenheit) auf das Be-
schwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren auf das Urteil D-103/2014
vom 21. Januar 2015 E. 4 ff. (zur Publikation vorgesehen) verwiesen wer-
den kann,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben wurde,
wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt
worden sind, die aArt. 12, aArt. 19, aArt. 20, aArt. 41 Abs. 2, aArt. 52 und
aArt. 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (vgl. Übergangs-
bestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012),
dass gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht
an das BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweizer Botschaft mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchzuführen hatte (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich
war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wurde, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass eine solche Befragung stattfand und die diesbezügliche verfahrens-
rechtliche Anforderung erfüllt ist,
dass das BFM ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asylge-
such ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung
glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM dem Asylsuchenden gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihm nicht zu-gemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen,
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzun-
gen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-zu-
kommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
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Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10),
dass das BFM – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – mit hinrei-
chender und zutreffender Begründung dargelegt hat, es sei dem Be-
schwerdeführer zuzumuten, in Äthiopien zu verbleiben, weshalb auf die
entsprechenden Erwägungen der Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seinem Rekurs im Wesentlichen seine be-
reits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wieder-
holt,
dass er aber nicht geltend macht, er befürchte, von Äthiopien nach Eritrea
ausgeschaft zu werden,
dass es mithin als gerechtfertigt erscheint, von einem hinreichenden
Schutz im Aufenthaltsland auszugehen, zumal er auch anlässlich der Be-
fragung keine solchen Befürchtungen äusserte und somit keine konkreten
Anhaltspunkte für solche Massnahmen bestehen,
dass er zwei Arztberichte einreichte, gemäss welchen offenbar auch ein
Rückenleiden sowie psychische Beschwerden diagnostiziert wurden,
dass es ihm mithin möglich war, in C._______ wiederholt Zugang zu medi-
zinischer Infrastruktur zu finden,
dass alleine aufgrund des geltend gemachten zukünftigen Fehlens von Un-
terstützungsleistungen seitens des Bruders noch nicht darauf geschlossen
werden kann, allfällige Behandlungen seien künftig ausgeschlossen,
dass sein Bruder im vergangen Jahr offenbar zu ihm nach Äthiopien reisen
konnte und sie sich dort trafen,
dass somit auch in Berücksichtigung allfälliger finanzieller Engpässe sei-
nes Bruders nicht davon auszugehen ist, eine gewisse Unterstützung
werde fortan gänzlich entfallen, weshalb auf die allfällige Nachreichung von
Unterlagen zur aktuellen finanziellen Situation des Bruders verzichtet wer-
den kann (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG),
dass es für den Beschwerdeführer in Berücksichtigung der heutigen Situa-
tion in Äthiopien mithin nicht objektiv unzumutbar erscheint, den in diesem
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Land gegenüber der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden
Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen,
dass das BFM dem Beschwerdeführer somit zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und sein Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat,
dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 12. Januar 2013 auch ein
Gesuch um Familiennachzug stellte,
dass jedoch im Rahmen von Asylgesuchen aus dem Ausland eingereichte
Familiennachzugsgesuche nach Art. 51 aAbs. 2 AsylG ab dem 1. Februar
2014 einer materiellen Beurteilung nicht mehr zugänglich sind (vgl. BVGE
D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 6.3.7),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-er-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen
sind, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies,
dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dies Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer
Botschaft in C._______.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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