B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-861/2017
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Januar 2017 / N_________
D-861/2017
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C.______ bezie-
hungsweise Jaffna – am 24. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er an der Befragung zur Person (BzP) vom 11. August 2015 und der
Anhörung vom 23. September 2016 zur Begründung seines Asylgesuches
im Wesentlichen geltend machte, infolge der Kriegswirren im Jahre 2007
von B._______ vertrieben worden zu sein und sich – als Jugendlicher von
dreizehn Jahren von seinen Verwandten getrennt – von Februar 2010 an
im Ramanathan-Flüchtlingslager in C._______ aufgehalten zu haben, aus
dem er im Mai 2010 mit Hilfe seines Onkels geflohen sei (vgl. SEM-Proto-
koll A11 S. 5),
dass er in der Folge in dessen Motorradwerkstatt mitgearbeitet habe, wo
im Juli 2010 Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) we-
gen eines Vorfalles im Jahre 2008 nach seinem abwesenden Onkel ge-
sucht hätten,
dass sie dabei anstelle seines Onkels ihn befragt und geschlagen hätten,
wobei der Cousin seines Vaters gegen Bezahlung von Schmiergeld er-
reicht habe, dass er nicht mehr weiter behelligt worden sei,
dass er in der Folge mit seinem Onkel C.________ verlassen und nach
Jaffna gezogen sei, wo sie sich zirka vier Jahre versteckt aufgehalten hät-
ten,
dass er während dieser Zeit mehrmals von CID-Leuten gesucht worden
sei,
dass sein Onkel im Dezember 2014 auf dem Weg zu einem Hochzeitsfest,
vermutlich von Angehörigen des CID, niedergestochen worden sei, worauf
er (der Beschwerdeführer) noch gleichentags nach D.________ gefahren
sei, von wo er schliesslich im Dezember 2014 seinen Heimatstaat verlas-
sen habe,
dass er zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen
eine Kopie seiner Geburtsurkunde und zwei Zeitungsberichte sowie ein
Bestätigungsschreiben eines Parlamentsmitglieds namens E._______ ein-
reichte,
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dass das SEM mit – am 16. Januar 2017 eröffnetem – Entscheid vom
13. Januar 2017 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, dessen
Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit auf den 10. Februar 2017 datierter, zuhan-
den der schweizerischen Post bereits am 8. Februar 2017 aufgegebener
Eingabe gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben
eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1
AsylG (SR 142.31) ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 21. Februar 2017 den Eingang der
Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG; vgl. zu den Voraussetzungen auch
BVGE 2013/11 E. 5.1),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend die
Vorbringen des Beschwerdeführers wegen teils widersprüchlicher, teils
unbestimmter und realitätsfremder Angaben als nicht glaubhaft im Sinne
von Art. 7 AsylG erachtet hat,
dass sie zudem erwog, die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG seien
nicht erfüllt, weil nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdefüh-
rer wegen seiner tamilischen Ethnie, des illegalen Verlassens seines
Heimatlandes und des zweijährigen Auslandaufenthaltes in den Augen
der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine be-
sonders enge Beziehungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) gepflegt habe,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar auf einzelne von
der Vorinstanz festgestellte Unglaubhaftigkeitselemente eingeht, diese
indessen nicht plausibel zu erklären vermag,
dass die Entgegnungen in der Beschwerde, wonach er sich bei seinen
Antworten auf verschiedene Camps (und nicht nur auf ein einzelnes)
bezogen beziehungsweise er als Minderjähriger nicht auf die zeitliche
Abfolge der Ereignisse geachtet habe, unter anderem nicht erklären
können, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angab, im Jahre
2010 aus dem Camp entlassen worden zu sein (vgl. A3 S. 4), und im
Rahmen der Anhörung davon abweichend geltend machte, er sei aus
diesem geflüchtet (vgl. A11 S. 4),
dass sich auch der weitere Erklärungsversuch, wonach er den Begriff
“entlassen“ verwendet habe, weil damals die Wachen bestochen worden
seien, damit er ungehindert habe flüchten können, als nicht überzeu-
gend und damit unbehelflich erweist,
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass es realitätsfremd er-
scheint, dass Angehörige des CID in der Werkstatt in Anwesenheit er-
wachsener Arbeiter ausgerechnet den minderjährigen Beschwerdefüh-
rer als mutmasslichen ehemaligen Kämpfer für die LTTE befragt und
geschlagen haben sollen,
dass der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach die Be-
amten wegen fehlender Identitätspapiere auf ihn aufmerksam geworden
seien, die heftige Handlungsweise der Beamten nicht zu erklären ver-
mag,
dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerde in einer Wiederho-
lung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend
gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Aus-
führungen erschöpfen,
dass schliesslich die eingereichten Dokumente (Zeitungsartikel, Bestä-
tigungsschreiben) mangels hinreichenden Sachzusammenhangs zu
den geltend gemachten Vorbringen beziehungsweise in Berücksichti-
gung der Tatsache, dass es sich beim Schreiben eines Parlamentsmit-
glieds namens E._______, wie vom Beschwerdeführer selbst bestätigt,
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um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handelt, an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermögen,
dass das SEM somit in seiner Verfügung die Asylvorbringen des Beschwer-
deführers zutreffend als nicht glaubhaft erachtete,
dass im Übrigen die Vorbringen des Beschwerdeführers unabhängig
von der Frage der Glaubhaftigkeit ohnehin mangels fehlender Intensität
als nicht asylrelevant zu erachten sind,
dass er im Weiteren auf Beschwerdeebene erstmals auf seine exilpoliti-
sche Tätigkeit in der Schweiz hinweist (Teilnahme an Demonstrationen und
Feierlichkeiten zum Märtyrertag), diese indessen lediglich bezüglich einer
einzigen Demonstration näher spezifiziert,
dass kein Profil erkennbar ist, welches in Sri Lanka zu asylbeachtlicher
Verfolgung Anlass bieten würde und auch in dieser Hinsicht auf das Refe-
renzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
verwiesen werden kann, worin festgehalten wird, dass exilpolitische Aktivi-
täten relevant im Sinne von Art. 3 AsylG sein könnten, insbesondere wenn
der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeug-
ter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separa-
tismus zugeschrieben werde (vgl. a.a.O. E. 8.5.4), was vorliegend klar zu
verneinen ist,
dass sodann nicht alle der aus Europa beziehungsweise der Schweiz zu-
rückkehrenden tamilischen Asylsuchenden einer ernstzunehmenden Ge-
fahr vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind und es auch problematisch erscheint, die
Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter bei der Rückkehr nach Sri
Lanka an der Dauer des Aufenthalts im Gaststaat zu messen,
dass nach dem Gesagten auch das Bestehen von Nachfluchtgründen zu
verneinen ist und der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
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hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass das SEM in seiner Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers als nicht glaubhaft beziehungsweise als nicht relevant erachtete und
das Vorliegen einer Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 EMRK verneinte,
dass sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wie-
derholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandersetzte, die
aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl.
Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N.
gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark
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vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli
2008, 25904/07),
dass der Gerichtshof dabei stets betonte, dass nicht in genereller Weise
davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschli-
che Behandlung,
dass vielmehr im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene
ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner
Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte bezie-
hungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden müss-
ten (vgl. Urteile des EGMR T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen
Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie das Urteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8),
dass dabei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten,
dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, vor seiner
Ausreise die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezo-
gen zu haben, und auch aufgrund der vorgebrachten exilpolitischen Tätig-
keit nicht davon auszugehen ist, er müsste befürchten, bei einer Rückkehr
ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, weshalb auch
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, ihm würde aus demselben Grund
eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen,
dass der Wegweisungsvollzug somit zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in C._______ , wel-
ches nicht zum sogenannten Vanni-Gebiet gehört (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.2.1), über nahe Angehörige (Eltern, Geschwistern) und damit über
ein Beziehungsnetz verfügt, weshalb sich ein Wegweisungsvollzug des
jungen, gesunden Beschwerdeführers dorthin als zumutbar erweist, zumal
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dieser in seinem Heimatland berufliche Erfahrungen als Mechaniker ma-
chen konnte,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls über-
haupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass die eingereichte Beschwerde aussichtslos war, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Merkli
Versand: