Abtei lung IV
D-8613/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Markus König,
Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...], Irak,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 26. November 2007 /
N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8613/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 wies das BFF das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2002 hauptsächlich mangels
Glaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
B.
Mit Beschluss vom 26. September 2006 schrieb die damalige Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) die gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde, soweit die Flüchtlingseigenschaft, die Asylge-
währung und die Anordnung der Wegweisung betreffend, als durch
Rückzug gegenstandslos geworden ab. Hinsichtlich des Wegweisungs-
vollzugs schrieb sie sie als gegenstandslos geworden ab, weil das
BFM im Rahmen eines Schriftenwechsels mit Verfügung vom 14. Feb-
ruar 2006 in wiedererwägungsweiser Aufhebung der Ziffern 4 und 5
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs angeordnet hatte.
C.
Mit Urteil des Bezirksgerichts X._______ vom 13. Juni 2007 wurde der
Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit-
telgesetz (BetmG) zu 28 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung
von 188 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft verurteilt, wobei im
Umfang von 18 Monaten der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben
und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt wurde. Das entsprechen-
de, mit dem Vermerk "Entscheid Rechtskräftig", versehene Gerichtsdo-
kument wurde in der Folge [von der zuständigen kantonalen Behörde]
ans BFM überwiesen (Eingang BFM: 2. Oktober 2007).
D.
Am 8. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es er -
wäge gestützt auf Art. 14a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG,
BS 1 121) die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und gewährte ihm
dazu das rechtliche Gehör. Dieses Schreiben musste mehrmals zuge-
stellt werden. Am 15. November 2007 reichte der Beschwerdeführer
seine Stellungnahme ein.
Seite 2
D-8613/2007
E.
Mit Verfügung vom 26. November 2007 hob das BFM die mit Verfügung
vom 14. Februar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers auf und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz
bis zum 7. Januar 2008 an. Ferner entzog es einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung wurde im We-
sentlichen ausgeführt, mit seinem Verhalten habe der Beschwerdefüh-
rer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt. Damit seien die An-
forderungen von Art. 14a Abs. 6 aANAG erfüllt. Nach der von der
Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2004 Nr. 39 E. 5.3) geforderten Abwägung zwischen den In-
teressen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz
und denjenigen der Schweiz am Vollzug der Wegweisung sei aufgrund
der gesamten Umstände (Aufenthaltsdauer in der Schweiz [fünf Jah-
re], mangelnde berufliche sowie anderweitige Integration, Straffäl lig-
keit, Aufenthaltsdauer im Heimatland, Vertrautheit mit den dortigen
Verhältnissen, Fähigkeit aufgrund des Alters sowie der körperlichen
und geistigen Verfassung das Leben in anderen Erwerbszweigen als
dem Gastgewerbe mit Erwerbsarbeit zu bestreiten) der Vollzug der
Wegweisung angemessen, sofern sich dieser zulässig und möglich er-
weise. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass dem aus dem kurdischen Autonomiegebiet im Nordirak stammen-
den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Der Vollzug der Wegweisung sei damit zulässig. Ausserdem sei dieser
technisch möglich und praktisch durchführbar. Wegen der erheblichen
Straffälligkeit des Beschwerdeführers überwiege das öffentliche Inte-
resse der Schweiz am sofortigen Vollzug der Wegweisung dasjenige
des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz, weshalb einer all-
fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei.
F.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2007 liess der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten-
und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
beantragen. Es sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwer-
deführers unzulässig und unzumutbar sei. Es sei von der Auferlegung
eines Kostenvorschusses abzusehen. Der vorliegenden Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auf die Begründung der
Seite 3
D-8613/2007
Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2007 wurde Ziffer 4 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Entzug aufschiebende Wir-
kung) mangels Zuständigkeit des BFM für nichtig erklärt und festge-
halten, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, in-
nert Frist die in Aussicht gestellte Begründung hinsichtlich der Zu läs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs sowie allfällige diesbezügliche Be-
weismittel nachzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde verzichtet. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf
die Akten verwiesen.
H.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2008 kam der Beschwerdeführer dieser
Aufforderung nach. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge-
führt, aus dem vom Beschwerdeführer im ordentlichen Asylbeschwer-
deverfahren eingereichten Familienregisterauszug gehe zweifelsfrei
hervor, dass er ein Bruder von [Angaben zum Bruder B.] und deswe-
gen – vermutlich durch Angehörige der PUK – ermordet worden sei.
Aufgrund der Vorakten sei weiter davon auszugehen, dass auch der
Bruder C._______, der nach dem Tod B.s_______ die Leitung der
[Partei] übernommen habe, eines gewaltsamen Todes gestorben sei.
Gemäss telefonischer Auskunft seiner Mutter würden bis heute noch
immer Angehörige der PUK und der KDP in unregelmässigen zeitli-
chen Abständen bei ihr zuhause vorbeikommen und nach ihm suchen.
Der Beschwerdeführer werde versuchen, zusätzliche Beweismittel
über die gezielte Suche nach ihm aus dem Irak zu beschaffen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2008 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesent li-
chen ausgeführt, es sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwer-
deführer wegen seiner Straffälligkeit im Sinne von Art. 14a Abs. 6
aANAG nicht auf die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
berufen könne. Abgesehen davon, habe das Bundesverwaltungsge-
richt in einem Urteil D-8587/2007 vom 28. Dezember 2007 signalisiert,
die Lageeinschätzung des BFM zum kurdischen Autonomiegebiet im
Nordirak grundsätzlich zu teilen. Weder die Akten noch die Beschwer-
Seite 4
D-8613/2007
deschrift würden konkrete Gründe für die Annahme einer tatsächlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK nachweisen. Die Aufführung
einzelner Anschläge in der Vergangenheit sowie geographisch und
umfangmässig begrenzter türkischer Militäraktionen tauge nicht dazu,
eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers überwiegend
wahrscheinlich zu machen. Die Behauptung in der Eingabe vom
14. Januar 2008, der Beschwerdeführer habe zwei Wochen zuvor mit
seiner Mutter telefoniert und erfahren, Angehörige der PUK und der
KDP würden ihn ein- bis zweimal im Monat suchen, sei unbelegt. Aus-
serdem sei bezeichnend, dass der Beschwerdeführer eine Suche
durch PUK- und KDP-Aktivisten im Rahmen des rechtlichen Gehörs
zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht geltend gemacht habe
(vgl. Bst. D).
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 31. Januar 2008 wurde dem Beschwer-
deführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zugestellt. Auf
die Stellungnahme vom 8. Februar 2008 wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
Seite 5
D-8613/2007
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in
Kraft und gleichzeitig wurde das aANAG aufgehoben. Gemäss
Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 – für
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember
2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG vor-
läufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde
vom BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2006 gestützt auf Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig aufgenommen
und war demnach, aufgrund der wiederhergestellten aufschiebenden
Wirkung der vorliegenden Beschwerde, auch am 1. Januar 2008 vor-
läufig aufgenommen. Gemäss der genannten übergangsrechtlichen
Regelung ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme nach Art. 84 Abs. 2 AuG zu prüfen.
3.2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor -
läufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zu-
mutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in
den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Darüber hin-
aus kann es auf Antrag der kantonalen Behörden oder des Bundesam-
tes für Polizei eine wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des
Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG) angeordnete vorläufige Aufnah-
me aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Grün-
de nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind. Gemäss letztgenannter Be-
stimmung wird die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 nicht
verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfris-
Seite 6
D-8613/2007
tigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt oder gegen sie eine
strafrechtliche Massnahme im Sinne von Artikel 64 oder 61 des Straf-
gesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet
wurde (Bst. a), wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstos-
sen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicher-
heit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die Unmöglichkeit des Vollzugs
der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat
(Bst. c).
3.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts
X._______ vom 13. Juni 2007 wegen Widerhandlung gegen das
BetmG zu 28 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei im Umfang von
18 Monaten der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Pro-
bezeit auf drei Jahre festgesetzt wurde. Im Falle des Beschwerdefüh-
rers ist damit zweifellos eine Verurteilung zu einer längerfristigen (vgl.
hierzu MARC SPESCHA und PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER
THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2008, Nr. 6 zu Art. 62 AuG, Nr. 22 zu Art. 83 AuG und N. 5 zu Art. 84
AuG) Freiheitsstrafe gegeben, wie sie in Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG als
Tatbestandsvariante für den Ausschluss von einer vorläufigen Aufnah-
me wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs und – über den Verweis in Art. 84 Abs. 3 AuG – auch für die Auf-
hebung der aus denselben Gründen angeordneten vorläufigen Aufnah-
me festgeschrieben ist.
3.4 Hinsichtlich der vorzunehmenden Interessenabwägung (vgl.
EMARK 2006 Nr. 23 E. 8.3. S. 247 ff.; BVGE 2007/32 E. 3.7 S. 390 ff.;
PETER BOLZLI, a.a.O. Nr. 6 zu Art. 84 und Nr. 23 zu Art. 83) ist vorab fest-
zuhalten, dass das Urteil des Bezirksgerichts X._______ rechtskräftig
ist. Sodann geht aus dem Urteil hervor, dass das Gericht das Verschul-
den des nicht drogenabhängigen, aus rein monetären Interessen han-
delnden Beschwerdeführers (Sicherstellung von 51,6 Gramm reinen
Heroins und 11,9 Gramm reinen Kokains in dessen Wohnung) in Be-
rücksichtigung sämtlicher Umstände als erheblich einstufte (vgl. Urteil
des Bezirksgerichts X._______ vom 13. Juni 2007 S. 12, 13 und 15).
Als besonders verwerflich erachtete das Gericht dabei, dass der Be-
schwerdeführer den gefährlichen Teil des Betäubungsmittelhandels,
nämlich den direkten Verkauf auf der Strasse, durch seinen Kollegen
H.A. habe ausführen lassen, wohl um sich nicht selber einer Gefahr
auszusetzen. Ebenfalls negativ ins Gewicht falle der Umstand, dass
Seite 7
D-8613/2007
der Beschwerdeführer nicht freiwillig, sondern erst aufgrund seiner
Verhaftung, aufgehört habe zu delinquieren. Den Umstand, dass der
Beschwerdeführer erst nach Auslaufen der Leistungen der Arbeitslo-
senversicherung mit dem Drogenverkauf angefangen habe, um der
kranken Mutter zu helfen, wertete das Gericht als sich leicht relativie-
rend auf das Verschulden auswirkend. Diese Einschätzung teilte das
Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 21. De-
zember 2007 mit dem zusätzlichen Hinweis auf BGE 119 IV 180 und in
Beachtung der in diesem Zusammenhang gemachten Vorbringen in
der Beschwerde (Bst. D, S. 3).
Ungeachtet der Beurteilung der Frage nach dem Risiko zukünftiger
Straftaten (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.3 S. 391) ist nach dem Gesagten
ein erhöhtes öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers zu bejahen. Im Vergleich dazu wiegt das Interesse
des Beschwerdeführers an einer Fortsetzung seines Aufenthalts in der
Schweiz nur leicht. Der Beschwerdeführer suchte im Jahre 2002 unter
Angabe von Gründen, die sich im Rahmen einer Prüfung durch das
Bundesamt hauptsächlich als unglaubhaft herausgestellt haben (vgl.
Verfügung des Bundesamtes vom 29. Dezember 2004) in der Schweiz
um Asyl nach. Der Beschwerdeführer verbrachte zudem 23 Jahre sei-
nes Lebens im Nordirak und absolvierte dort insgesamt 10 Jahre
Schulbildung, weshalb die Zeit seines Aufenthalts in der Schweiz nicht
als besonders gewichtig erscheint respektive sich die Anwendung der
Ausschlussklausel unter diesem Gesichtspunkt als verhältnismässig
erweist. Auch ist nicht darauf zu schliessen, dass sich der Beschwer-
deführer in der Schweiz in besonderem Mass integriert hätte (vgl. auch
angefochtene Verfügung). Eine mit dem Wegweisungsvollzug verbun-
dene persönliche oder familiäre Härte kann aufgrund der Akten zudem
ausgeschlossen werden, da keine Hinweise auf besonders enge und
gefestigte Beziehungen zu Personen in der Schweiz vorliegen. Der ei -
genen Angaben zufolge aus einer vermögenden Familie stammende
und in regelmässigem telefonischen Kontakt mit der Mutter im Heimat-
land stehende Beschwerdeführer verfügt dort gemäss eigenen Anga-
ben sodann über ein relativ umfangreiches verwandtschaftliches und
soziales Beziehungsnetz (vgl. A5/9, S. 5 und A14/19, S. 4, 7 und 12).
Nicht zuletzt dürften ihm auch die während seines Aufenthalts in der
Schweiz gesammelten Erfahrungen bei einer Rückkehr ins Heimatland
zugutekommen. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erweist sich
unter diesen Umständen nicht als unverhältnismässig. In Anbetracht
des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine Verfehlung nicht
Seite 8
D-8613/2007
bestreitet, im Verlaufe des Verfahrens insgesamt keine substanziierten
Ausführungen zu dieser Thematik anbringt und sich stattdessen viel-
mehr darauf beschränkt, aufgrund der allgemeinen Situation im Irak
vor dem Hintergrund seiner persönlichen (politisch-familiären) Situa-
tion die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in Abrede zu stel-
len, erübrigen sich weitere Erörterungen hierzu.
4.
Nachdem der Beschwerdeführer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
verurteilt wurde, mithin der Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a
AuG vorliegt, erübrigen sich Ausführungen zu Bst. b derselben Bestim-
mung. Es braucht somit nicht geprüft zu werden, ob der Vollzug der
Wegweisung unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG bzw. unzu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist. Folglich erübrigt sich auch
eine Auseinandersetzung mit den in diesem Zusammenhang erhobe-
nen Einwänden in der Beschwerde. Zu prüfen bleibt hingegen, ob der
Vollzug der Wegweisung zulässig ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG; EMARK
2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 55).
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
4.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK schützt nur Personen, welche die in Art. 3
Seite 9
D-8613/2007
AsylG beziehungsweise in Art. 1 A FK definierte Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen.
Die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist in Rechtskraft er -
wachsen (vgl. Bst. A und B). Das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements kann im vorliegenden
Verfahren daher keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG und Art. 33 FK rechtmässig.
Sodann ergeben sich aus den Akten des vorliegenden Aufhebungsver-
fahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den
Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss konstanter Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit
weiteren Hinweisen; statt vieler: Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008
i.S. N. gegen Grossbritannien [Beschwerde-Nr. 26565/05], § 30). Hin-
sichtlich der allgemeinen Menschenrechtssituation im Nordirak ist das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 22. Januar
2008 zur Auffassung gelangt, dass diese den Wegweisungsvollzug
nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 - 6.6
S. 42 ff.). Diese Einschätzung der Sicherheitslage im kurdischen Nord-
irak erfolgte sodann zu einem Zeitpunkt, in dem bereits Beschwerde
erhoben worden war. Ebenfalls ist festzustellen, dass sich die Situation
im Nordirak zwischenzeitlich weiter deutlich verbessert und stabilisiert
hat. Von daher gesehen erweisen sich die diesbezüglichen Einwände
in der Beschwerde als unbegründet.
Auch die geäusserten Befürchtungen des Beschwerdeführers, wonach
er im Falle einer Rückkehr ins Heimatland wegen der politisch-fami liä-
ren Situation einer nach Art. 3 EMRK relevanten Gefährdung durch
Angehörige der PUK und der KDP, den beiden im Nordirak herrschen-
den kurdischen Grossparteien, ausgesetzt sein könnte, erweisen sich
im heutigen Zeitpunkt als nicht begründet. Gemäss öffentlich zugängli-
chen Quellen verdächtigte die [Partei] die PUK, den Mordanschlag auf
B._______, den Bruder des Beschwerdeführers, im November 1995
Seite 10
D-8613/2007
verübt zu haben, was in der Folge zu einer Verschlechterung der Be-
ziehungen zwischen diesen beiden Parteien führte. Trotz dieser Span-
nungen versuchte die [Partei] immer wieder, ihre Beziehung zur PUK
zu verbessern. Ferner soll der heutige Führer der [Partei] D._______
sein und einen Ministerposten im Kabinett der KDP in Y._______ be-
kleiden, wo die Partei auch ein Büro führe. Ebenfalls soll Berichten zu-
folge die [Partei] weitere Parteibüros in Sulaymaniya und Z._______,
dem Herkunftsort des Beschwerdeführers, unterhalten. Auch sollen die
[Partei] und die KDP gut miteinander auskommen. Dass im Falle des
Beschwerdeführers von einer nicht relevanten Gefährdung im Sinne
von Art. 3 EMRK auszugehen ist, untermauert – nebst dessen unbe-
helligtem vierjährigen Aufenthalt vor der Ausreise in Erbil, wo er unter
anderem während zweier Jahre die Schule besuchte (A14/19, S. 6, 9,
10, 12, 13 und 14) – nicht zuletzt der Umstand, dass trotz wiederhol-
ten Beteuerungen zur Beschaffung von Beweismitteln in Bezug auf die
gezielte ("quasibehördliche") Suche nach ihm (ergänzende Beschwer-
debegründung vom 14. Januar 2008 sowie Stellungnahme zur vorin-
stanzlichen Vernehmlassung vom 8. Februar 2008) keine solchen Ein-
gang in die Akten gefunden haben. Dies erstaunt umso mehr, als der
Beschwerdeführer regelmässig telefonischen Kontakt mit der Mutter im
Heimatland pflegen will, wo man über Leute beider Parteien (PUK und
PDK) verfüge, die ihn respektive die Mutter mit Nachrichten beliefern
würden (vgl. E. 3.4). Mithin wäre es dem Beschwerdeführer in der ver-
bliebenen Zeit somit zumutbar und möglich gewesen, Unterlagen für
die behauptete Suche nach ihm erhältlich zu machen. Die aus dieser
Unterlassung resultierenden nachteiligen Konsequenzen hat er daher
selber zu tragen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen als zulässig. Auf die übrigen Vorbringen braucht bei
dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
Seite 11
D-8613/2007
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
D-8613/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
Seite 13