Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8615/2010
Urteil vom 13. Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Kadima Muriel Beck;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, geboren (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2010 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat im November 2008 und gelangte nach einem
mehrmonatigen Aufenthalt in Spanien illegal in die Schweiz, wo er am
8. November 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 15.
November 2010 zur Person im EVZ B._______ machte er geltend, er
habe am 13. Oktober 2009 in Spanien ein Asylgesuch eingereicht.
B.
Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge wurde das Asylgesuch
von den spanischen Behörden abgelehnt (vgl. Akte der Vorinstanz A1/ S.
6). Gestützt auf den Treffer Eurodac vom 13. Oktober 2009 hat das BFM
am 26. November 2010 an Spanien ein Ersuchen um Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers gestellt (vgl. A11/ S. 3). Am 3. Dezember 2010
ging beim BFM die Bestätigung der Wiederaufnahme durch Spanien ein.
C.
Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 15. November 2010 das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des
Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin
und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem
Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, aus seiner Sicht
bestünden keine Gründe gegen die Zuständigkeit Spaniens zur
Durchführung seines Asylverfahrens. Er wolle jedoch nicht nach Spanien
zurückkehren, weil er dort keine Arbeit gehabt habe. Ansonsten gebe es
keine Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Spanien sprechen würden.
D.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 – eröffnet am 9. Dezember 2010 –
trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug nach Spanien an. Gleichzeitig wurde festgestellt,
einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Dezember 2010
erklärte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Spanien, wäre er
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wieder ohne Arbeit und Unterkunft. Im Winter draussen übernachten zu
müssen, sei schrecklich und würde ihn psychisch schwer belasten.
Sinngemäss beantragte er somit, das BFM sei anzuweisen, sein Recht
auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für
zuständig zu erachten.
Auf die weitere Beschwerdebegründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
F.
Mit Telefax vom 17. Dezember setzte der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs.
1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheiden, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 – 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom
31. Dezember 2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer
selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz prüft die Frage
der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich die volle Kognition zukommt.
5.
5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
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Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im
Wesentlichen fest, Spanien sei gestützt auf das ″Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Mitbestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags″ sowie das
″Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung
des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags″ für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Spanien habe am
3. Dezember 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt.
Die Rückführung habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art.
19 Abs. 3 Dublin II Verordnung) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin
II Verordnung) – bis spätestens zum 3. Juni 2011 zu erfolgen.
Dem Beschwerdeführer sei am 15. November 2010 das rechtliche Gehör
gewährt worden. Dabei habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass aus
seiner Sicht keine Gründe gegen die Zuständigkeit Spaniens sprechen
würden. Bezüglich einer Wegweisung nach Spanien äusserte er sich
dahingehend, dass er nicht nach Spanien zurückkehren wolle, weil er dort
keine Arbeit gehabt habe. Ansonsten gebe es keine Gründe, die gegen
eine Rückkehr nach Spanien sprechen würden. Diese Vorbringen
vermöchten weder die Zuständigkeit Spaniens noch die Zulässigkeit und
die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in dieses Land in
Frage stellen. Demnach sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten.
Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs.
1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der
Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-
Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu
prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art.
3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Spanien. Weder die in Spanien
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herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die
Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der
Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
Eine entsprechende Zustimmung Spaniens liege vor. Schliesslich hätten
Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2
gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung.
5.3. Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe unter
anderem geltend, er befürchte, bei einer Rückkehr nach Spanien müsse
er im Freien übernachten. Dies belaste ihn psychisch sehr.
5.4.
5.4.1. Gemäss den Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer am
4. September 2009 in Spanien eingereist ist und dort am 13. Oktober
2009 ein Asylgesuch gestellt hat (vgl. A11/ S. 4). Die spanischen
Behörden wiesen sein Asylgesuch ab, woraufhin er in C._______
Beschwerde erhob. Den Ausgang des Verfahrens wartete er jedoch nicht
ab, vielmehr verliess er C._______ am 5. November 2010 und begab sich
von dort aus in die Schweiz (vgl. A11/ S. 3). Die spanischen Behörden
haben am 3. Dezember 2010 einer Rückübernahme des
Beschwerdeführers zugestimmt. Der Beschwerdeführer kann somit ohne
Weiteres in den Dublin-Staat (Spanien) ausreisen, welcher für die
Prüfung seines Asylantrags staatsvertraglich zuständig ist.
Spanien ist unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) ist. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Spanien sich nicht an die daraus resultierenden
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an die einschlägigen Normen der EMRK
oder an das Rückschiebungsverbot, halten würde.
Im Übrigen ist bezüglich der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung festzuhalten, dass er in
Spanien nicht einfach auf der Strasse leben muss, da er den spanischen Behörden übergeben wird, die
damit erst die Möglichkeit haben, sich gebührend um ihn zu kümmern und sein Asylverfahren
weiterzuführen. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer mit dem in Spanien verbrachten rund
vierzehnmonatigen Aufenthalt selbst gezeigt, dass er ein Leben in diesem Staat nicht als unzumutbar
erachtet. Schliesslich spricht auch der Umstand, in Spanien weniger gut versorgt zu werden als in der
Schweiz, nicht gegen eine Wegweisung dorthin, zumal ein allenfalls niedrigerer Lebensstandard als in der
Schweiz kein Wegweisungshindernis darstellt. Bei Mittellosigkeit steht es dem Beschwerdeführer – in
Übereinstimmung mit dem BFM – offen, sich an die dafür zuständigen Stellen beziehungsweise
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Organisationen zu wenden. Der Vollzug der Wegweisung nach Spanien erweist sich somit in
Berücksichtigung sozialer Aspekte unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK als zulässig, weshalb vorliegend
kein Anlass zum Selbsteintritt besteht.
6.
Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
7.
7.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist
die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst
Regelfolge) des Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer
drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser
Stelle nicht weiter eingegangen werden.
7.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - sofern sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und
allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der sog.
Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II Verordnung), was in casu nicht
vorliegt.
7.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug zu bestätigen.
8.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
9.
Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als
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aussichtslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.00 festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: