Abtei lung IV
D-86/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, unbekannter Herkunft,
eigenen Angaben zufolge Eritrea,
vertreten durch lic. phil I Annelise Gerber,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
5. Dezember 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-86/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 17. Sep-
tember 2008 in die Schweiz einreiste und gleichentags bei der Vorins-
tanz ein Asylgesuch stellte,
dass sie dazu am 10. Oktober 2008 summarisch befragt wurde,
dass das BFM am 1. Dezember 2008 eine Anhörung durchführte,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, eritrei-
sche Staatsangehörige tigrinischer Ethnie zu sein,
dass sie in _______ (Äthiopien) geboren worden sei und dort ungefähr
bis zum Alter von 14 Jahren gelebt habe,
dass sie wegen der eritreischen Herkunft ihrer Eltern im Jahre 2000
durch die äthiopischen Behörden zusammen mit ihrer Mutter nach
_______ in Eritrea deportiert worden sei,
dass sie dort ihre schwer erkrankte Mutter gepflegt habe,
dass es in der Wohnung zu Kontakten mit Mitgliedern der Pfingstge-
meinde beziehungsweise der Full Gospel Church gekommen sei und
sie sich dieser Religion angenähert habe,
dass sie zusammen mit einer Freundin und zwei mutmasslich behörd-
lich gesuchten Mitgliedern der erwähnten Religionsgemeinschaft im
März 2008 festgenommen worden sei,
dass man sie ins Gefängnis gebracht und inhaftiert habe,
dass sie unter prekären Haftbedingungen gelitten und eine Vergewalti-
gung befürchtet habe,
dass sie im Sommer 2008 zum Verhör mitgenommen worden und in
der Folge durch Vermittlung ihres Onkels freigekommen sei,
dass ihre Mutter gestorben sei und sie in Anbetracht der geschilderten
Situation mit der Unterstützung ihres Onkels am 1. August 2008 auf
dem Seeweg nach Jemen und von dort sowie nach der erfolgten Flug-
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reise von Frankreich her kommend schliesslich in die Schweiz gelangt
sei,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 -
eröffnet am 8. Dezember 2008 - abwies und die Wegweisung der Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an-
ordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids ausführte, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unsubstanziiert und tatsa-
chenwidrig ausgefallen,
dass sie beispielsweise nicht in der Lage gewesen sei, die angebliche
Abschiebung aus Äthiopien angemessen zu konkretisieren und anläss-
lich der Befragungen übereinstimmend darzulegen,
dass sie den angeblichen Aufenthalt im eritreischen _______ nicht
habe anschaulich und erlebnisgeprägt schildern können,
dass sie ausserdem keinerlei konkrete Angaben zur genauen Herkunft
angeblich eritreischer Angehöriger habe machen können,
dass sie überdies die tigrinische Sprache weder spreche noch verste-
he, was wiederum gegen die angeblichen Bezüge zu diesem Land
spreche,
dass die Schilderungen betreffend die Kontakte zu Mitgliedern der Full
Gospel Church ebenso unsubstanziiert ausgefallen seien wie die Aus-
sagen zu der angeblich in diesem Zusammenhang stehenden Inhaftie-
rung und jegliche subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen liessen,
dass schliesslich auch die vorgebrachten Reiseumstände aufgrund
wiederum substanzarmer und ungereimter Angaben nicht geglaubt
werden könnten,
dass demzufolge die ethnische Herkunft aus Eritrea, die geltend ge-
machte Vertreibung aus Äthiopien, der jahrelange Aufenthalt in
_______, die Flucht aus Eritrea und die behauptete eritreische
Staatsbürgschaft als unglaubhaft qualifiziert werden müssten,
dass vielmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit von der äthiopischen
Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin auszugehen sei,
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dass der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführerin nach Äthio-
pien zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass es sich in Anbetracht der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch
die Beschwerdeführerin ferner praxisgemäss erübrige, nach Wegwei-
sungshindernissen in anderen hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen,
dass aufgrund einer Regelvermutung davon ausgegangen werden
könne, sie verfüge vor Ort über ein soziales Netz,
dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM mit Eingabe ihrer
neu bestellten Rechtsvertretung vom 7. Januar 2009 (Datum des Post-
stempels) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Aufhe-
bung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung ihrer Flücht-
lingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung
der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspfle-
ge (Art. 65 Abs. 1 und des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragen liess,
dass sie zur Begründung anführte, sie habe vor Ort ein schwieriges
Leben gehabt und sich um die kranke Mutter kümmern müssen,
dass sie in _______ kaum ausgegangen sei und sich deshalb dort
nicht gut auskenne,
dass sie sich vornehmlich in einem amharisch sprechenden Milieu be-
wegt und keine fundierten Kenntnisse des Tigrinischen erworben habe,
dass sie indes gleichwohl über gewisse Kenntnisse dieser Sprache
verfüge,
dass sie aus religiösen Gründen verfolgt und unter unmenschlichen
Verhältnissen inhaftiert worden sei,
dass nach dem Gesagten eine allfälliger Vollzug der Wegweisung ge-
gen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstosse,
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dass das Bundesverwaltungsgericht am 8. Januar 2009 den Eingang
der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert und auf die form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art.
48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als
offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e
AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Flüchtlin-
gen Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernst-
hafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
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heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken, gelten (Art. 3 AsylG),
dass den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist
(Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen ist (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin geltend gemach-
ten Vorbringen mit zutreffender, ausführlicher und nachvollziehbarer
Begründung als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG er-
achtet hat,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese Erwägun-
gen verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin keinerlei Belege für den geltend ge-
machten Aufenthalt in Eritrea und die eritreische Staatsbürgerschaft zu
den Akten reichte (A 6/10, S. 2),
dass ihre Angaben zur angeblichen Deportation nach Eritrea kaum
Realkennzeichen aufweisen, unsubstanziiert anmuten und gemäss
den Erwägungen der Vorinstanz überdies ungereimt und realitätsfremd
ausgefallen sind (A 11/15, Antworten 16 ff.),
dass die Beschwerdeführerin zu diesem angeblichen Zeitpunkt zwar
noch minderjährig war, eine detailreichere und vom subjektivem Erleb-
ten geprägte Schilderung des einschneidenden Vorgangs im Rahmen
des Asylverfahrens bei tatsächlich erfolgter Abschiebung aber gleich-
wohl hätte erwartet werden können,
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dass die Beschwerdeführerin sodann nicht in der Lage war, ihre an-
geblichen Bezüge zu Eritrea in verwandtschaftlicher Hinsicht sowie
betreffend des Aufenthalts vor Ort angemessen zu substanziieren, wo-
bei wiederum auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden
kann (vgl. S. 3 f. der angefochtenen Verfügung),
dass die Rekursvorbringen, die Beschwerdeführerin habe sich in einer
schwierigen Lage befunden und sich auch in Eritrea in einem amha-
risch geprägten Umfeld aufgehalten, mangels Stichhaltigkeit nicht
überzeugen,
dass sie nämlich angab, im Gefängnis auf amharisch einvernommen
worden zu sein (A 11/15, Antwort 81), was in Anbetracht der Situation
vor Ort kaum realistisch sein dürfte,
dass ihre Angaben in der Beschwerde, doch über gewisse Kenntnisse
des Tigrinischen zu verfügen, mit Aussagen anlässlich des erstinstanz-
lichen Verfahrens nicht übereinstimmen (A 6/10, S. 3; A 11/15, Antwort
63),
dass nach dem Gesagten der geltend gemachte Gefängnisaufenthalt
bereits aus sprachlichen Gründen (angebliches Verhör auf amharisch)
in Frage gestellt ist,
dass dieser Aufenthalt und die angebliche Haftentlassung von ihr zu-
dem ausgesprochen stereotyp geschildert wurden und erneut nicht
den Eindruck von tatsächlich Erlebtem zu vermitteln vermögen
(A 11/15, Antworten 76 ff. und 108 ff.),
dass mithin entgegen den Beschwerdevorbringen nicht geglaubt wer-
den kann, die Beschwerdeführerin sei aus religiösen Gründen verfolgt
worden,
dass aufgrund der Aktenlage auch nicht davon auszugehen ist, sie
habe in ihrem Heimatland begründete Furcht vor einer solchen Verfol-
gung,
dass die Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei
nicht eritreische, sondern mutmasslich äthiopische Staatsbürgerin und
nicht in ihr angebliches Heimatland Eritrea deportiert worden, somit
als gerechtfertigt erscheint und zu bestätigen ist,
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dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelingt, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Kanton, welchem die Beschwerdeführerin für den
Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde,
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) und sie zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von ausländischen
Personen regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden kann, die
Beschwerdeführerin sei äthiopischer Herkunft, wobei jedoch - wie in
der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - auch andere
Heimat- oder Herkunftsländer nicht völlig ausgeschlossen werden kön-
nen,
dass es indessen nicht Sache der Asylbehörden ist, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in weiteren hypothetischen Herkunftslän-
dern zu forschen,
dass daher im Folgenden die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich-
keit des Vollzugs der Wegweisung in den in erster Linie in Betracht
kommenden Staat Äthiopien zu prüfen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zuläs-
sig erscheint, da es der Beschwerdeführerin - wie vorstehend darge-
legt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat dro-
hen könnte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass bezüglich Äthiopien - und insbesondere bezüglich _______ unter
den heute bestehenden Verhältnissen nicht von Krieg, Bürgerkrieg
oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann,
dass sodann auch keine anderen, individuellen Merkmale bestehen,
welche den Vollzug der Wegweisung der jungen, soweit aktenkundig
gesunden und über eine gewisse Schulbildung und Arbeitserfahrung
(A 11/15, Antwort 123) verfügenden Beschwerdeführerin als unzumut-
bar erscheinen lassen könnten,
dass ihre Behauptung, nichts über das aktuelle Schicksal ihres Onkels
zu wissen (A 6/10, S. 4) beziehungsweise dieser sei inhaftiert, konstru-
iert wirkt und eine erneute Unterstützung durch ihn oder andere Perso-
nen vor Ort durchaus realistisch sein dürfte (vgl. A 11/15, Antworten
30 und 122),
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dass der Vollzug der Wegweisung in den mutmasslichen Heimatstaat
Äthiopien schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegen-
stehen könnten, und die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich bei
der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensicht-
lich unbegründet abzuweisen und dem Gesuch im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht zu entsprechen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuer-
legen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die
Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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