B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-86/2015/plo
Ur t e i l vom 5 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
China (Volksrepublik) beziehungsweise unbekannte
Staatsangehörigkeit,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2014 / N (…).
D-86/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am 30. November 2009 und reiste über B._______, wo sie sich während
fünf Tagen aufgehalten habe, und unbekannte Länder am 14. Februar 2011
in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der
Kurzbefragung am 2. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ sowie der einlässlichen Anhörung am 26. August 2013
zu ihren Ausreise- und Asylgründen trug die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen Folgendes vor:
Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie mit Jahrgang (…)
und habe zuletzt in D._______ im Bezirk E._______ in der Provinz
F._______ gelebt. Sie habe keine Schule besucht, sondern zuhause im
Haushalt geholfen. Deshalb könne sie die chinesische Sprache nicht spre-
chen oder schreiben, verstehe diese indessen ein wenig. Am 10. März
2008 habe sie an einer Demonstration in D._______ beziehungsweise vor
dem Kloster G._______ teilgenommen, was ohne Folgen geblieben sei.
Die Sicherheitskräfte seien insgesamt drei Mal am Wohnort der Beschwer-
deführerin vorbeigekommen, nämlich ein Mal im Jahr 2008 mit der Begrün-
dung, sie würden zu allen Personen gehen, sowie zwei Mal im Jahr 2009
vor dem Tod des Bruders und Vaters, weshalb zu vermuten sei, dass ihre
Familie hinsichtlich allfälliger oppositioneller Aktivitäten beobachtet worden
sei. Am 10. März 2009 sei der Bruder L. der Beschwerdeführerin anlässlich
einer Demonstration beim Kloster G._______ von den chinesischen Si-
cherheitskräften festgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe er-
fahren, dass er vier Monate später im Gefängnis verstorben sei. Eines Ta-
ges habe man auch ihren Vater festgenommen und einige Zeit später wie-
der freigelassen. Da er krank und schwach aus der Haft zurückgekommen
sei und sich nicht mehr erholt habe, sei er einige Tage nach der Freilassung
verstorben. Anlässlich einer weiteren Demonstration vor dem Kloster
G._______ am 25. November 2009 hätten die dazugekommenen chinesi-
schen Sicherheitskräfte verschiedene Personen festgenommen, darunter
auch die Freundin der Beschwerdeführerin, mit welcher sie zu Beginn der
Demonstration unterwegs gewesen sei. Der Beschwerdeführerin selber sei
mit ihrem später dazugekommenen Bruder T.D. die Flucht gelungen. Sie
hätten sich während zwei bis vier Tagen an ihrem Wohnort versteckt und
anschliessend mit der Hilfe des Onkels die Flucht ergriffen.
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Die Beschwerdeführerin reichte zum Nachweis ihrer Identität eine chinesi-
sche Identitätskarte und eine Arbeitsbestätigung des H._______ ab.
Im Auftrag des SEM wurde am 14. November 2013 ein telefonisches Inter-
view mit der Beschwerdeführerin mit einer sachverständigen Person zur
Erstellung einer Sprach- und Herkunftsanalyse durchgeführt. Die sachver-
ständige Person kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht –
wie von ihr angegeben – im Gebiet I._______ hauptsozialisiert worden sei,
sondern höchstwahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft aus-
serhalb Chinas. Zudem liessen die kantonalen Behörden die ins Recht ge-
legte chinesische Identitätskarte im Zusammenhang mit dem Ehevorberei-
tungsverfahren überprüfen, worauf festgestellt wurde, dass diese eine To-
talfälschung darstellt. Mit Schreiben vom 12. November 2014 wurde der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stel-
lungnahme zum Lingua-Gutachten und zur Feststellung der Totalfälschung
gewährt. Mit Eingabe vom 29. November 2014 nahm sie dazu Stellung.
B.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 – eröffnet am 9. Dezember 2014 –
wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2011
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der
Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die sei-
tens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen vermöchten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
(SR 142.31) nicht standzuhalten. Auf die weiteren Einzelheiten der Begrün-
dung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
C.
Gegen diese vorinstanzliche Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 7. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückwei-
sung der Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die
Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl oder mindestens die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan-
des in der Person des die Beschwerde Unterzeichnenden. Zur Begründung
wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses wurden infolge Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren abgewiesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert,
innert Frist einen Kostenvorschuss zu begleichen, verbunden mit der An-
drohung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
E.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen wie folgt:
5.1.1 Die von der Beschwerdeführerin eingereichte chinesische Identitäts-
karte habe sich infolge der Echtheitsprüfung als gefälscht herausgestellt.
Insbesondere sei ein anderer Nachname auf dem Dokument als von der
Beschwerdeführerin im Asylverfahren angegeben. Zudem unterscheide
sich das Dokument hinsichtlich Drucktechnik und Mikroschrift von echten
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Dokumenten dieser Art. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin anläss-
lich des ihr gewährten schriftlichen rechtlichen Gehörs, nämlich sie habe
diese Identitätskarte von den chinesischen Behörden bekommen und im-
mer an die Echtheit geglaubt, und der Nachname werde auf offiziellen Do-
kumenten gar nicht erwähnt, seien haltlos. Es könne nicht nachvollzogen
werden, warum die chinesischen Behörden eine gefälschte Identitätskarte
hätten ausstellen sollen. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin hin-
sichtlich des Erhalts dieser Identitätskarte mehrfach widersprochen, in dem
sie diese zuerst von ihrem Bruder und Vater erhalten haben wolle, jedoch
anlässlich der Anhörung vorgebracht habe, diese vom Onkel in J._______
bekommen zu haben. Nicht zu vereinbaren mit diesen Aussagen sei zudem
ihre Angabe, die Identitätskarte einen Monat beziehungsweise zwei bis drei
Monate nach der Registrierung zu Hause erhalten zu haben. Angesichts
dieser widersprüchlichen Aussagen müsse davon ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführerin das Dokument nicht auf offiziellem Weg be-
kommen habe und sich über die Fälschung des Dokumentes bewusst ge-
wesen sei. Damit habe sie die schweizerischen Behörden über ihre Identi-
tät getäuscht. Zudem stütze sich ihre Herkunftsangabe auf ein gefälschtes
Beweismittel, weshalb erhebliche Zweifel an der geltend gemachten chine-
sischen Staatsangehörigkeit bestünden.
5.1.2 Aus der mit der Beschwerdeführerin durchgeführten Sprach- und
Herkunftsanalyse durch eine sachverständige Person in den Bereichen
Geografisches, Landwirtschaft/Viehzucht, Nebenerwerb, Schulwesen und
Einkaufen habe sich ausserdem ergeben, dass die Beschwerdeführerin mit
der administrativen Einteilung des von Tibetern besiedelten Nordens von
K._______ nicht vertraut sei und falsche Angaben zur Reihenfolge der Ver-
waltungseinheiten gemessen an deren Grösse gemacht habe. Sie habe
ferner gesagt, ihr seien ausser Tibetern, Chinesen und ausländischen Tou-
risten keine Völker bekannt, was sich nicht vereinbaren lasse damit, dass
ihre angebliche Heimatregion für ihre Völkervielfalt bekannt sei. Sie habe
auch nicht angeben können, wie gross der jährliche Erlös aus dem Pilzver-
kauf sei, obwohl das Sammeln von Pilzen in ihrer Heimat ein Nebenerwerb
darstelle und somit von Personen wie der Beschwerdeführerin, die in der
angegebenen Region ansässig gewesen seien, weitere Angaben hätten
erwartet werden können. Angesichts der tatsächlichen Rolle der Frau im
Tibet sei zudem die Angabe der Beschwerdeführerin, sie sei einzig in ihrer
frühen Jugend ein- oder zweimal einkaufen gegangen, nicht nachvollzieh-
bar. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten
rechtlichen Gehörs in ihrer Stellungnahme würden nicht überzeugen. So
habe sie dargelegt, sie sei nicht gerne nach draussen gegangen, habe sich
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um den Haushalt gekümmert und den Einkauf den anderen Personen über-
lassen, was sich indessen nicht vereinbaren lasse mit ihrer Aussage, sie
habe mehrmals an öffentlichen Demonstrationen teilgenommen und sich
für die tibetische Sache engagiert. Diese Erklärung habe sich als blosse
Ausflucht erwiesen. Auch ihr Einwand, sie sei weder Beamtin, Reisende
noch Händlerin und kenne sich deshalb mit der administrativen Einteilung
nicht aus, vermöge nicht zu überzeugen. Aus dem linguistischen Teil der
Analyse habe sich ferner ergeben, dass die von ihr gesprochene Sprache
im Allgemeinen keine F._______-tibetischen Merkmale aufweise, obwohl
in der angegebenen Herkunftsgegend dieser Dialekt vorherrsche. Dort so-
zialisierte Personen würden zudem sprachliche Eigenheiten aufweisen,
was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall sei. Schliesslich verfüge sie
nur über rudimentäre Kenntnisse der chinesischen Sprache in Form von
auswendig gelernten Sätzen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, ihre
Mutter stamme J._______ und habe ihren Dialekt geprägt, überzeuge
nicht, zumal sie nie angegeben habe, dass ihre Mutter J._______ sei und
dieser Einwand nicht zu erklären vermöge, warum bei der Beschwerdefüh-
rerin weder der örtliche Dialekt noch der F._______-tibetische Akzent
durchscheine. Der Beschwerdeführerin könne folglich nicht geglaubt wer-
den, dass sie tatsächlich an dem von ihr angegebenen Ort sozialisiert wor-
den sei. Die sachverständige Person sei denn auch zum Schluss gekom-
men, dass sie nicht wie angegeben im Gebiet I._______ hauptsozialisiert
worden sei, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemein-
schaft ausserhalb der Volksrepublik China. Dieser Schlussfolgerung
schliesse sich das SEM angesichts der nicht überzeugenden Erklärungen
der Beschwerdeführerin an. Damit werde indessen auch die Glaubhaf-
tigkeit der Asylvorbringen beschlagen. Diese seien zudem auch aufgrund
weiterer Ungereimtheiten nicht glaubhaft.
5.1.3 So habe die Beschwerdeführerin unterschiedlich angegeben, was mit
ihrer Freundin Ch. anlässlich der Demonstrationsteilnahme geschehen sei.
Während Ch. und die Beschwerdeführerin gemäss der einen Version vom
Bruder der Letzteren nach der Demonstration aus dem Gebiet wegge-
bracht worden seien, will die Beschwerdeführerin Ch. nicht mehr gesehen
haben, nachdem die Sicherheitskräfte in die Demonstration eingegriffen
hätten. Die anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorge-
brachte Erklärung habe den Widerspruch nicht auflösen können. Da es
sich dabei um ungereimte Aussagen in einem Kernpunkt der Aussagen
handle, könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin tat-
sächlich demonstriert habe. Ferner habe sie nicht übereinstimmend darge-
legt, wie lange ihr Vater inhaftiert gewesen und wie viel Zeit verstrichen sei,
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bis er nach seiner Rückkehr aus der Haft gestorben sei. Damit sei auch die
Inhaftierung des Vaters nicht glaubhaft ausgefallen. Vor dem Hintergrund
dieser Ungereimtheiten könnten auch das geltend gemachte politische
Profil der Familie der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden.
5.1.4 Schliesslich würden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtli-
chen Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin an den bishe-
rigen Aufenthaltsort bestehen, zumal praxisgemäss bei asylsuchenden
Personen tibetischer Ethnie, deren Angaben über den angegebenen Sozi-
alisierungsraum in Tibet/China – wie im Fall der Beschwerdeführerin – sich
als unglaubhaft erwiesen hätten, von einer Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht auszugehen sei, womit weitere Abklärungen verunmöglicht seien.
Unter diesen Umständen könne davon ausgegangen werden, dass sie
eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat oder eine
andere Staatsangehörigkeit besitze. Insbesondere habe sich vorliegend
ergeben, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während gerau-
mer Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Ein Wegweisungsvoll-
zug in die Volksrepublik China werde dennoch ausgeschlossen, da Perso-
nen tibetischer Ethnie möglicherweise die chinesische Staatsangehörigkeit
hätten und somit im Fall einer Wegweisung nach China gegebenenfalls ei-
ner unmenschlichen Behandlung oder Folter ausgesetzt seien.
5.2 In ihrer Beschwerde vom 7. Januar 2015 legte die Beschwerdeführerin
Folgendes dar:
5.2.1 Das SEM habe den Sachverhalt aus verschiedenen Gründen nur
mangelhaft abgeklärt. Zunächst habe das erstinstanzliche Verfahren bei-
nahe vier Jahre gedauert, was viel zu lange sei. Sodann habe das SEM
die Prüfung der Glaubhaftigkeit einzig und allein auf die Gegenüberstellung
der beiden Anhörungen gestützt, was angesichts der grossen Zeitlücke
zwischen der Erstbefragung und der Anhörung nicht zu einer rechtsgenüg-
lichen Erstellung des Sachverhalts habe führen können. Ausserdem wider-
spreche dies einem früheren Grundsatzurteil und dem Urteil des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EuGH) vom 18. November 2014
M.A. v. Switzerland. Darüber hinaus sei die angefochtene Verfügung nicht
von der gleichen Person getroffen worden, welche die Anhörung durchge-
führt habe. Dies habe in anderen Fällen zu Fehleinschätzungen geführt,
was vom SEM anerkannt worden sei, worauf man in einer Presserklärung
festgehalten habe, dies in Zukunft zu ändern. Vorliegend sei dies dennoch
nicht geschehen. Auch dieser Umstand stelle einen Mangel in der Verfah-
rensführung dar. Bezüglich der Feststellung des SEM, das eingereichte
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Identitätspapier sei als gefälscht zu betrachten, könne vorliegend nicht da-
von ausgegangen werden, dass dies der Beschwerdeführerin bewusst ge-
wesen sei und sie somit die schweizerischen Behörden habe über ihre
Identität täuschen wollen. Vielmehr müsse sich das SEM den Vorwurf ge-
fallen lassen, dass es die Echtheit der Identität nicht von sich aus habe
überprüfen lassen und somit die Beschwerdeführerin im Glauben gelassen
habe, der in der Anhörung vorgebrachte Vorwurf der Unechtheit des Doku-
ments habe sich nicht erhärtet. Ferner habe das SEM die Beschwerdefüh-
rerin anlässlich der Anhörung falsch informiert, indem es ihr gesagt habe,
aus der Sicht des SEM seien alle Fakten gesammelt und sie werde nächs-
tens einen Entscheid erhalten, obwohl sich nach der Anhörung dann doch
eine Lingua-Analyse aufgedrängt habe und somit – entgegen der Ankündi-
gung – kein Entscheid aufgrund der Aktenlage habe getroffen werden kön-
nen. Zudem handle es sich bei dieser Analyse nicht um ein Sachverstän-
digengutachten, sondern um ein Parteigutachten, das der freien Beweis-
würdigung unterliege und gegenüber einem behördlich angeordneten Gut-
achten einen herabgesetzten Beweiswert aufweise. Angesichts dessen,
dass ein Telefongespräch und nicht eine direkte Anhörung die Basis für das
Gutachten gebildet habe, der Expertenbericht erst zehn Monate später er-
stellt worden sei, der Beschwerdeführerin nicht offengelegt worden sei, wer
sie begutachtet habe, und sie somit kein Ausstandsbegehren habe stellen
oder überprüfen können, ob die sachverständige Person in qualitativer Hin-
sicht geeignet sei, ein solches Herkunftsgutachten zu erstellen, dürfe die-
ses für die Erstellung des Sachverhaltes nicht verwendet werden. Aufgrund
dieser Verfahrensmängel entstehe der Eindruck, dass die Vorinstanz nicht
die erforderliche Sorgfalt aufgebracht habe, weshalb die Sache zur Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen sei.
5.2.2 Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen habe sich das SEM auf
bloss zwei Widersprüche gestützt, um zur Schlussfolgerung zu gelangen,
dass die Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin an der geltend ge-
machten Demonstration im Jahr 2009 teilgenommen und aus einer oppo-
sitionellen Familie stamme, nicht geglaubt werden könnten. Dabei habe
das SEM ausschliesslich die summarische Erstbefragung herangezogen
und der Anhörung gegenübergestellt. Den Aussagen der Erstbefragung
komme indessen praxisgemäss nur ein beschränkter Beweiswert zu, weil
diese Befragung nicht primär die Abklärung der Flüchtlingseigenschaft be-
zwecke. Angesichts des Zeitablaufs zwischen Befragung und Anhörung so-
wie im Hinblick auf die Praxis könnten Widersprüche nur dann herangezo-
gen werden, wenn klare Aussagen diametral voneinander abweichen wür-
den oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als
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zentrale Asylgründe genannt würden, nicht bereits bei der Erstbefragung
zumindest ansatzweise erwähnt worden seien. Ähnlich sei im vorangehend
erwähnten Urteil des EuGH argumentiert worden. Dort sei festgehalten
worden, dass nach zwei Jahren nicht mehr erwartet werden könne, es
werde exakt dieselbe Geschichte erzählt. Zudem habe die Beschwerde-
führerin den ersten der vorgehaltenen Widersprüche erklären können, und
der zweite Vorwurf des BFM sei aktenwidrig, zumal sie nicht dargelegt
habe, ihr Vater sei während 10 Tagen inhaftiert gewesen, sondern der Vater
sei 10 Tage, nachdem der Bruder gesagt habe, er werde sich darum küm-
mern, freigelassen worden. Somit seien ihre Aussagen klar und nachvoll-
ziehbar. Ihre Aussagen würden der Wahrheit entsprechen. Die Beschwer-
deführerin habe glaubhaft vorgebracht, im Tibet einer asylrelevanten Ver-
folgung ausgesetzt gewesen zu sein, weshalb sie als Flüchtling anzuer-
kennen sei.
6.
Bezüglich der formellen Rügen und der damit verbundenen Rückweisungs-
anträge ist auf die Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 zu verweisen.
6.1 Insbesondere hätte die gerügte lange Verfahrensdauer mit dem dafür
vorgesehenen Rechtsmittel – nämlich der Rechtsverzögerungsbe-
schwerde – gerügt werden können, was indessen unterlassen wurde. Folg-
lich rechtfertigt sich eine Rückweisung an das SEM aus diesem Grund zum
Vorneherein nicht.
6.2 Auch die Tatsachen, dass die Lingua-Analyse erst nach der Anhörung
in Auftrag gegeben und die eingereichte Identitätskarte nicht im Auftrag des
SEM, sondern auf Initiative der kantonalen Behörde überprüft wurde, stel-
len keine Gründe dar, gestützt auf welche die Sache an das BFM zurück-
zuweisen wäre. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzu-
weisen, dass das SEM während des erstinstanzlichen Verfahrens jederzeit
berechtigt ist, weitere Verfahrensschritte oder Untersuchungsmassenah-
men einzuleiten, sollten sich solche aufgrund der bestehenden Aktenlage
aufdrängen. Daran vermag die Aussage anlässlich der Anhörung, wonach
die Fakten gesammelt seien und über das Asylgesuch bald entschieden
werde, ebenso wenig etwas zu ändern wie ein allfälliger weiterer Zeitab-
lauf. Unter diesen Umständen konnte sich die Beschwerdeführerin nach
Abschluss der Anhörung nicht darauf verlassen, dass in ihrem Fall keine
weiteren Untersuchungsmassnahmen mehr durchgeführt würden und sie
folglich davon ausgehen durfte, das SEM werde die von ihr eingereichte
Identitätskarte als authentisch betrachten. Im Hinblick auf die Zweifel an
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deren Echtheit, welche von der befragenden Person erhoben wurden (vgl.
Akte A11/13 S. 10 f.), hätte sie vielmehr damit rechnen müssen, dass dies-
bezüglich weitere Abklärungen folgen könnten. Damit hat das SEM die Be-
schwerdeführerin – entgegen der Argumentation im Beschwerdeverfahren
– nicht im Glauben gelassen, ihre Identitätskarte sei echt.
6.3 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 erwähnt,
ist das SEM auch berechtigt, das Resultat der Abklärungsmassnahmen der
kantonalen Behörden im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Heirat –
in concreto das Resultat der Überprüfung der eingereichten chinesischen
Identitätskarte auf ihre Echtheit – in seine Entscheidung miteinfliessen zu
lassen, sofern zum Abklärungsresultat das rechtliche Gehör und die Mög-
lichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wurden. Dies ist vorliegend der
Fall, zumal das SEM mit Schreiben vom 12. November 2014 (vgl. Akte
A24/4) das rechtliche Gehör gewährte und die Beschwerdeführerin mit Ein-
gabe vom 29. November 2014 dazu Stellung nahm. Sollte mit dieser Rüge
stillschweigend beantragt werden, das Resultat der Abklärungen hinsicht-
lich der eingereichten Identitätskarte durch die kantonalen Behörden sei
aus dem Recht zu weisen, ist dieser Antrag abzuweisen.
6.4 Auch der Vorwurf, die mit dem Gutachten betraute Person habe meh-
rere Monate zur Erstellung des Gutachtens benötigt, berechtigt keine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, da der Beschwerdeführerin aus
dieser Tatsache kein gravierender Nachteil entstanden ist.
6.5 Ebensowenig vermag eine Rückweisung zu begründen, dass die be-
fragende und die entscheidende Person beim SEM nicht identisch sind,
zumal die wesentlichen Anhaltspunkte beziehungsweise der wesentliche
Sachverhalt für die Entscheidung in den Akten festgehalten werden müs-
sen und somit auch einer andern als der befragenden Person zugänglich
sind.
6.6 Schliesslich ist auch aus der Tatsache, dass das Lingua-Gutachten als
solches der Beschwerdeführerin nicht offengelegt wurde, kein Grund zur
Rückweisung ersichtlich, da gewichtige öffentliche und private Geheimhal-
tungsinteressen gegen eine gänzliche Offenlegung sprechen. Mit der
Preisgabe des wesentlichen Inhalts des Gutachtens im Schreiben vom 12.
November 2014 ist das SEM seiner Pflicht zur Offenlegung in genügender
Weise nachgekommen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten,
dass das SEM der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt hat, das
mit ihr durchgeführte Interview vor Ort anzuhören, die Beschwerdeführerin
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Seite 12
indessen von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte. Damit hat das
BFM zu Recht eine eher summarische Begründung im Schreiben vom 12.
November 2014, weshalb die Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin
nicht als glaubhaft betrachtet werden können, vorgenommen.
6.7 Hinsichtlich der mit der Lingua-Abklärung betrauten Fachperson ist das
SEM seiner Offenlegungspflicht ebenfalls in genügender Weise nachge-
kommen, indem es die Angaben über den Werdegang der Fachperson mit-
geteilt hat. Art.34 BGG ist vorliegend – wie in der Zwischenverfügung vom
14. Januar 2015 festgehalten – nicht anwendbar, zumal die Eignung der
Fachperson vom SEM überprüft wird. Somit ist insgesamt davon auszuge-
hen, dass das vorliegende Lingua-Gutachten auf einer genügend qualifi-
zierten Basis steht und das SEM dieses zu Recht als Grundlage für seine
Entscheidung verwendet hat.
6.8 Des Weiteren wird dem SEM vorgeworfen, es habe seine Entschei-
dung einzig und allein auf die Gegenüberstellung der beiden Anhörungen
gestützt, was angesichts des grossen Zeitablaufs dazwischen nicht zu ei-
ner rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts habe führen können
und zudem einem Grundsatzentscheid des EuGH widerspreche. Diese Ar-
gumentation trifft nicht zu, wie sich der bestehenden Aktenlage und den
vorangehenden Erwägungen entnehmen lässt. Wie bereits erwähnt, stützt
sich die Argumentation des SEM nicht nur auf die Befragung zur Person
und auf die Anhörung; vielmehr hat das BFM zur Feststellung des Sach-
verhalts auch eine Lingua-Analyse in Auftrag gegeben, deren Resultat es
zu Recht in seine Entscheidung hat einfliessen lassen. Zudem haben die
kantonalen Behörden die von der Beschwerdeführerin eingereichte Identi-
tätskarte auf ihre Echtheit überprüfen lassen, und das SEM hat auch das
Resultat dieser Abklärung zu Recht berücksichtigt. Damit konnte sich das
SEM bei seiner Entscheidung auf umfassende Abklärungen stützen. Allein
der Vorwurf, das SEM hätte die Angaben in der Erstbefragung angesichts
des summarischen Charakters dieser Befragung und im Hinblick auf den
anschliessend erfolgten Zeitablauf bis zur Anhörung von mehr als zwei
Jahren nicht mehr verwenden dürfen, vermag vorliegend nicht zu überzeu-
gen. Praxisgemäss sind Widersprüche zwischen den beiden Protokollen
dann verwendbar, wenn sie Kernpunkte der Vorbringen betreffen, was vor-
liegend der Fall ist, zumal die politische Haltung der Familie und die Teil-
nahme an Demonstrationen die Kernpunkte der Fluchtgründe darstellen
und sich die Widersprüchlichkeiten auf diesen Teil des Sachverhalts bezie-
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Seite 13
hen. Diese Teilgehalte der Vorbringen sind somit widerspruchsfrei darzule-
gen, um als glaubhaft gelten zu können. Folglich lässt sich die Argumenta-
tion des BFM mit derjenigen des EuGH vereinbaren.
6.9 Der Sachverhalt des BFM ist somit – entgegen der anderslautenden
Argumentation im Beschwerdeverfahren – rechtsgenüglich festgestellt
worden. Damit fällt eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht in Betracht.
7.
7.1 Wie in der Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 festgehalten, spre-
chen die Tatsache, dass die abgegebene chinesische Identitätskarte ge-
fälscht ist, und die Ergebnisse der Lingua-Analyse dagegen, dass die Be-
schwerdeführerin – wie von ihr behauptet – in Tibet sozialisiert wurde. Um
unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung und auf diejenigen in der erwähnten
Zwischenverfügung verwiesen.
7.2 Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Fälschung der
Identitätskarte anerkennt (vgl. Beschwerde S. 5 Mitte), weshalb ihre Ein-
wendungen im erstinstanzlichen Verfahren obsolet geworden sind und sich
weitere Erwägungen dazu erübrigen; indessen bestreitet sie, diese im Wis-
sen um die Fälschung eingereicht und damit die Behörden getäuscht zu
haben. Dieser Einwand ändert indessen nichts daran, dass sie versucht
hat, mit einer gefälschten Identitätskarte eine Herkunft zu belegen, welche
sich – nicht nur aufgrund der Feststellung, dass die Identitätskarte ge-
fälscht ist, sondern auch infolge des mit ihr durchgeführten Herkunftsgut-
achtens – als falsch erweist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
7.3 Auch hinsichtlich des Lingua-Gutachtens teilt das Bundesverwaltungs-
gericht die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich. Bei der vom BFM
in Auftrag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die
sprachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin als auch ihre landes-
kundlich-kulturellen Kenntnisse geprüft. Obwohl die Lingua-Analyse kein
Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. dazu
Art. 57 - Art. 61 BZP [SR 273]) ist, sondern eine schriftliche Auskunft einer
Drittperson im Sinne von Art.12 Bst. c VwVG darstellt, misst das Bundes-
verwaltungsgericht dieser einen erhöhten Beweiswert zu, sofern be-
stimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und
Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvoll-
ziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl.
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Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-163/2012 vom 7. August 2012
und E-6979/2011 vom 23. Januar 2012).
7.4 Die vorliegend zu beurteilende Lingua-Analyse ist fundiert und mit einer
überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu kei-
nen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qua-
lifikation der sachverständigen Person keine Zweifel, weshalb der vorlie-
genden Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien er-
höhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und
Vollständigkeit ausgegangen wird. Der mit der Erstellung der Lingua-Ana-
lyse beauftragte Experte gelangte aufgrund ungenügender geografischer
und sprachlicher Kenntnisse der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass
sie sehr wahrscheinlich ausserhalb des Tibets sowie Chinas und nicht in
der von ihr angegebenen Region sozialisiert wurde. Wie das SEM in der
angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, war die Beschwerdeführe-
rin mit der administrativen Einteilung des von Tibetern besiedelten Nordens
von K._______ nicht vertraut, machte falsche Angaben zur Reihenfolge der
Verwaltungseinheiten und legte dar, ausser Tibetern, Chinesen und aus-
ländischen Touristen seien ihr keine Völker in ihrer Herkunftsregion be-
kannt, was angesichts der dort bestehenden Völkervielfalt nicht den Tatsa-
chen entspricht. Auch war sie nicht in der Lage, diejenigen Informationen
über das dort übliche Sammeln von Pilzen, das ein Nebenerwerb in der
geltend gemachten Herkunftsregion darstellt, zu Protokoll zu geben, ob-
wohl das von ansässigen Personen erwartet werden kann. Insbesondere
konnte sie nicht angeben, wie gross der jährliche Erlös aus dem Pilzverkauf
ist. Zudem ist es angesichts der Rolle der Frau im Tibet nicht nachvollzieh-
bar, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben nur in der frühen
Jugend ein- oder zweimal einkaufen gegangen sei. Die von ihr dazu abge-
gebenen Einwände vermögen insgesamt nicht zu überzeugen. So brachte
sie vor, sie kenne sich in der administrativen Einteilung nicht aus, weil sie
weder Beamtin noch Reisende oder Händlerin sei, und sie könne zum Ver-
dienst der Familie keine Angaben machen, weil sie zwar die Pilze gesam-
melt, aber mit den Geschäften nichts zu tun gehabt habe. Da sie sich um
den Haushalt gekümmert habe und nicht gern nach draussen gegangen
sei, habe sie den Einkauf anderen Personen überlassen, was indessen an-
gesichts der Vorbringen, in den Jahren 2008 und 2009 an Demonstrationen
teilgenommen zu haben, nicht überzeugt, sondern einen untauglichen Er-
klärungsversuch darstellt. Darüber hinaus wurde im Lingua-Gutachten
festgestellt, dass die Sprache der Beschwerdeführerin keine F._______-
tibetischen Merkmale aufweist, obwohl dieser Dialekt in der von ihr ange-
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Seite 15
gebenen Herkunftsgegend üblicherweise gesprochen wird. Auch die in die-
ser Gegend vorherrschenden sprachlichen Eigenheiten (Akzent) konnten
in der von ihr gesprochenen Sprache nicht festgestellt werden. Schliesslich
wurde im Lingua-Gutachten festgehalten, dass die Beschwerdeführerin
bloss über rudimentäre Kenntnisse der chinesischen Sprache verfügt und
nicht in der Lage ist, einfachste Sätze vom Tibetischen ins Chinesische zu
übersetzen. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin vermögen auch dies-
bezüglich nicht zu überzeugen. So sagte sie in ihrer Stellungnahme zum
rechtlichen Gehör aus, ihre Mutter sei aus J._______ und habe ihren Dia-
lekt geprägt, was sie indessen zuvor nicht geltend machte, damit nachge-
schoben und nicht glaubhaft ist. Sollte die Sozialisierung der Beschwerde-
führerin in der Tat am angegebenen Herkunftsort stattgefunden haben, wä-
ren der F._______-tibetische Akzent und die sprachlichen Eigenheiten der
Gegend in ihrem Sprachausdruck bemerkbar gewesen. Damit legte die
sachverständige Person überzeugend dar, dass die Beschwerdeführerin
nicht in der von ihr angegebenen Herkunftsregion im Tibet sozialisiert wor-
den sein kann, während die Einwände und Erklärungen der Beschwerde-
führerin insgesamt nicht überzeugen. Unter diesen Umständen kommt
auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerde-
führerin nicht in der von ihr angegebenen Herkunftsregion sozialisiert wor-
den sein kann, sondern in einer den Asylbehörden gegenüber nicht offen-
gelegten anderen Herkunftsgegend.
7.5 Ferner bestätigt die Tatsache, dass versucht wurde, die Herkunft der
Beschwerdeführerin mit einer gefälschten Identitätskarte zu belegen, de-
ren unglaubhafte Herkunftsangaben. Ob die Beschwerdeführerin sich der
Tatsache der Fälschung bewusst war oder nicht, ändert an dieser Einschät-
zung nichts.
7.6 Angesichts dessen erscheinen auch Zweifel angebracht darüber, dass
die Beschwerdeführerin – wie von ihr dargelegt – im Jahr 2009 mit ihrer
Identitätskarte illegal aus dem Tibet nach B._______ gereist sei, wo sie
gelebt habe, bis sie im Februar 2011 ihre Reise in die Schweiz antrat.
7.7 Unter diesen Umständen können auch die von ihr geltend gemachten
und sich auf die unglaubhafte Herkunftsgegend beziehenden Fluchtgründe
grundsätzlich nicht den Tatsachen entsprechen. Bezeichnenderweise ha-
ben sich aus dem Sachvortrag Ungereimtheiten ergeben, welche die feh-
lende Unglaubhaftigkeit bestätigen. Entgegen der Argumentation in der Be-
schwerde wurde von der Beschwerdeführerin nicht überzeugend darge-
legt, wie sie sich die unterschiedlichen Angaben über den Verbleib ihrer
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Seite 16
Freundin Ch. anlässlich der Demonstrationsteilnahme erklären könne. Um
unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist somit diesbezüglich auf die zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Auch die zweite und
dritte Ungereimtheit, nämlich bezüglich der Dauer der Festnahme des Va-
ters – entweder 10 Tage oder einen Monat – beziehungsweise die Dauer
bis zu seinem Tod nach der Rückkehr – 5 Tage oder 15-20 Tage – lassen
sich nicht erklären. Der Einwand in der Beschwerde, der Vater sei – entge-
gen den Vorhalten in der angefochtenen Verfügung – nicht zehn Tage nach
dessen Festnahme, sondern 10 Tage, nachdem der Bruder gesagt habe,
er werde sich darum kümmern, freigelassen worden, vermag die zweite
Ungereimtheit nicht aus dem Weg zu räumen, zumal sich aus dem Zusam-
menhang der Erstbefragung nicht ergibt, dass sich der Bruder 20 Tage Zeit
gelassen haben soll, um sich um den Verbleib des Vaters zu kümmern.
Damit bleibt auch diese Wiedersprüchlichkeit bestehen. Hinsichtlich der
dritten Ungereimtheit äusserte sich die Beschwerdeführerin nur dahinge-
hend, dass sie dies nicht gesagt habe (vgl. Akte A11/13 S. 9), womit diese
ebenfalls nicht aus dem Weg geräumt ist. Schliesslich sind die Aussagen
der Beschwerdeführerin über den Verbleib ihres verstorbenen Bruders L.
substanzlos ausgefallen. Anlässlich der Anhörung legte sie bloss dar, sie
wisse nichts darüber (vgl. Akte A11/13 S. 8), was sich indessen mit ihren
Angaben im Protokoll der Erstbefragung (vgl. Akte A4/14 S. 3 und 6 f.) nicht
vereinbaren lässt. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass die Familie nur vom
Hörensagen über den Tod des Bruders orientiert worden sein soll (vgl. Akte
A4/14 S. 7). Diese insgesamt widersprüchlichen, substanzlosen und nicht
nachvollziehbaren Aussagen bestätigen schliesslich, dass auch die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin über ihre Fluchtgründe nicht geglaubt
werden können.
7.8 Insgesamt sind somit die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe
an öffentlichen Veranstaltungen vor dem Kloster demonstriert, ihre Familie
sei aufgrund der politischen Haltung unter Beobachtung gestanden und
Mitglieder ihrer Familie seien aus politischen Gründen verfolgt worden, so-
wie sie selber müsse ebenfalls mit einer Verfolgung im Heimatland rech-
nen, nicht glaubhaft. Im Übrigen ist auf die Zwischenverfügung vom 14.
Januar 2015 zu verweisen.
7.9 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführe-
rin zwar tibetischer Ethnie ist, ihre geltend gemachten Vorbringen hinsicht-
lich des Ortes ihrer Sozialisation, der illegalen Ausreise aus dem Tibet und
der drohenden Verfolgung jedoch insgesamt der Glaubhaftigkeit entbeh-
ren. Folglich ist es ihr nicht gelungen für den Zeitpunkt ihrer Ausreise eine
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individuelle asylrechtlich relevante Verfolgung, die sie in ihrer Heimat vor
ihrer Ausreise erlitten habe oder in begründeter Weise zukünftig befürchten
müsse, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
7.10 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht eine tibetische
asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Ab-
klärung darüber, in welchem Staat sie welchen Aufenthaltsstatus hat, ist es
für die Asylbehörden der Schweiz nicht möglich, eine Drittstaatenabklärung
im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durchzuführen. Durch die Ver-
heimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr
effektives Heimat- oder Herkunftsland verunmöglicht. Gestützt auf BVGE
2014/12 ist deshalb bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Her-
kunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszuge-
hen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen
eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. a.a.O. E.
5.10 S. 213).
7.11 Dies ist auch bei der Beschwerdeführerin der Fall. Aufgrund ihrer un-
glaubhaften Angaben zu ihrer Sozialisierung, ihrer wahren Herkunft, ihren
bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz und ihren Asyl-
gründen kann nicht eruiert werden, aus welchem Herkunfts- oder Heimat-
land sie tatsächlich stammt und ob sie dort allenfalls einer asylerheblichen
Verfolgung ausgesetzt wäre. Da sie die ihr obliegende Mitwirkungspflicht
verletzt hat, muss sie die Folgen davon insofern tragen, als seitens der
Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, zumal sie keine kon-
kreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende
Rückkehr sprechen würden. Als Angehörige der tibetischen Ethnie ist es
trotzdem möglich, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt,
weshalb vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China auszuschliessen
ist, da ihr dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht (vgl.
a.a.O. E. 5.11 S. 213).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung des
BFM im Ergebnis zu bestätigen ist. Demzufolge ist die Beschwerde voll-
umfänglich abzuweisen.
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Seite 18
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: