B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-86/2018
Ur t e i l vom 2 4 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und die Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle (osteuropäisches Land; nachfolgend: D._______),
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2017 / N (…).
D-86/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – (…) Staatsangehörige – suchten am 21. De-
zember 2015 zusammen mit ihrem syrischen Ehemann respektive Vater
(E._______) in der Schweiz um Asyl nach.
B.
B.a Am 6. Januar 2016 fanden die Befragungen zur Person (BzP) von
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihrem Ehemann statt.
Die Beschwerdeführerin wurde ausserdem am 15. Mai 2017 zu ihren Asyl-
gründen angehört.
B.b Aus den Befragungsprotokollen ergibt sich, dass die Beschwerdefüh-
rerin ihren Ehemann, der von 1992 bis 1998 in D._______ (…) studierte,
im November 1997 heiratete. Im Jahr 1998 folgte sie ihm nach Syrien. Dort
lebten sie bis im Mai 2013 zusammen. Die Beschwerdeführerin verliess
damals Syrien aufgrund des Bürgerkrieges mit den beiden gemeinsamen
Kindern und lebte fortan bei ihren Eltern in D._______. In D._______ fand
sie keine Arbeit. Ihr Ehemann verliess Syrien im Juni 2015 und gelangte
am 15. Dezember 2015 in die Schweiz, wo zwei seiner Brüder wohnen. Die
Beschwerdeführerin reiste mit den beiden Kindern – von D._______ aus –
ebenfalls im Dezember 2015 in die Schweiz, um hier gemeinsam als Fa-
milie zu leben. Weitergehend wird auf die Protokolle bei den Akten verwie-
sen.
B.c Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann reichten im vorinstanzlichen
Verfahren unter anderem seine syrische Identitätskarte, eine Kopie ihrer
(…) Identitätskarte und ein syrisches Familienbüchlein zu den Akten. Da-
gegen gaben sie dem SEM keine Reisepässe ab, mit der Begründung, sein
syrischer Reisepass sei abgelaufen und ihr (…) Reisepass sei von ihrem
Schwager weggeworfen worden.
C.
C.a Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 trat das SEM auf das Asylge-
such des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführenden nicht
ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug in D._______ an.
D-86/2018
Seite 3
C.b
C.b.a Mit Verfügung vom selben Tag – tags darauf eröffnet – verneinte es
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylge-
suche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an.
C.b.b Zur Begründung dieser Verfügung führte das SEM an, die Beschwer-
deführerin habe geltend gemacht, wegen des Bürgerkrieges aus Syrien
ausgereist zu sein. Dabei handle es sich nicht um eine gezielte Verfolgung
aus einem der in Art. 3 AsylG (SR 142.31) erwähnten Gründe. Den vorge-
brachten wirtschaftlichen Problemen in D._______ (keine Arbeit) komme
ebenfalls kein Verfolgungscharakter im Sinne des Asylgesetzes zu. Dem-
zufolge würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar
und möglich, wobei es zur Zumutbarkeit ausführte, weder die in D._______
herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die
Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen. So habe die Beschwer-
deführerin während zweier Jahre vor ihrer Ausreise in die Schweiz in
D._______ bei ihren Eltern gelebt. Sie habe eine Ausbildung als Kosmeti-
kerin gemacht und ihre Kinder hätten den Kindergarten besucht. Somit
seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden nicht in
ihr Heimatland zurückkehren könnten. Im Übrigen sei es der Beschwerde-
führerin zuzumuten, nach ihrer Rückkehr beim (…) in F._______ ein Ge-
such um Familiennachzug beziehungsweise eine Aufenthaltsbewilligung
für ihren syrischen Ehemann zu beantragen und ihr Familienleben in ihrem
Heimatland weiterzuführen.
D.
D.a Mit Eingabe vom 3. Januar 2017 (recte: 2018) liess der Ehemann res-
pektive Vater der Beschwerdeführenden durch den rubrizierten Rechtsver-
treter gegen den ihn betreffenden Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben (vgl. Verfahren D-90/2018).
D.b Mit Eingabe vom 4. Januar 2017 (recte: 2018) erhoben auch die Be-
schwerdeführenden – handelnd durch denselben Rechtsvertreter – gegen
den sie betreffenden Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Sie beantragten dabei die aufschiebende Wirkung, sowie die sofor-
tige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Anweisung an die Migrati-
D-86/2018
Seite 4
onsbehörden des Kantons G._______, von sämtlichen Vollzugshandlun-
gen (inkl. Papierbeschaffung) abzusehen. Ferner sei ihnen vollumfänglich
Einsicht in die Akten und eventualiter das rechtliche Gehör zu den Akten
A13/1, A18/3 sowie A25/3 und A26/1 zu gewähren und anschliessend eine
angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzuset-
zen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM
zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen,
ihre Asylgesuche und dasjenige ihres Ehemannes respektive Vaters in ei-
ner einzigen Verfügung zu behandeln, eventualiter sei das vorliegende Ver-
fahren mit dem Beschwerdeverfahren betreffend E._______ zu vereinen,
eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventu-
aliter sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit, eventualiter
die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien
deswegen vorläufig aufzunehmen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und sie seien von der Bezahlung der Verfah-
renskosten zu befreien.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 liessen die Beschwerdeführenden eine
sie betreffende Sozialhilfebestätigung zu den Akten reichen.
G.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass
die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten dürften, und trat auf die Anträge, es sei die aufschiebende Wirkung
zu gewähren respektive der Vollzug der Wegweisung sei per sofort auszu-
setzen, nicht ein. Weiter entsprach sie dem Antrag auf Vereinigung mit dem
Beschwerdeverfahren des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerde-
führenden (D-90/2018) im Sinne einer Koordination der beiden Verfahren.
Sie hiess das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut und forderte das SEM
D-86/2018
Seite 5
auf, den Beschwerdeführenden in geeigneter Weise Einsicht in die Akten-
stücke A13/1 und A26/1 (E-Mail vom 23. Oktober 2017) zu gewähren, den
entsprechenden Zustellnachweis zu erbringen und anschliessend die Vor-
akten an das Bundeverwaltungsgericht zu retournieren; im Übrigen wurde
das Gesuch abgewiesen. Gleichzeitig räumte sie den Beschwerdeführen-
den die Gelegenheit ein, innert sieben Tagen ab Erhalt der vorinstanzlichen
Akten eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen. Schliess-
lich hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
H.a Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 – zugestellt am 6. Februar 2018 –
gewährte das SEM den Beschwerdeführenden (und E._______) Aktenein-
sicht.
H.b Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 verwiesen die Beschwerdeführen-
den vollumfänglich auf die Beschwerdeergänzung betreffend E._______
im Verfahren D-90/2018.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
D-86/2018
Seite 6
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen
Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a
Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Auf Beschwerdeebene werden die Verletzung des Anspruchs auf Ak-
teneinsicht und (mithin) auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur richtigen
und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt.
Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind,
eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
3.2 Bezüglich der gerügten Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht
kann auf die Instruktionsverfügung vom 22. Januar 2018 verwiesen wer-
den. Darin wurde dargelegt, aus welchen Gründen die Aktenstücke A18/3
und A25/3 nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen und demzufolge vom
SEM zu Recht nicht offengelegt wurden. In die Aktenstücke A13/1 und
A26/1 (E-Mail vom 23. Oktober 2017) wurde den Beschwerdeführenden
mit Schreiben des SEM vom 31. Januar 2018 rechtsgenüglich Einsicht ge-
währt und sie erhielten die Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung ein-
zureichen. Es liegt daher – wenn überhaupt – keine Verletzung des Akten-
einsichtsrechts beziehungsweise eine Gehörsverletzung (mehr) vor.
3.3 Bezüglich der weiteren formellen Rügen wurde in der Beschwerde-
schrift auf die Beschwerde von E._______ verwiesen, weshalb nicht im
Detail darauf einzugehen ist. An dieser Stelle ist immerhin festzuhalten,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung mit ausreichender Begrün-
dung dargelegt hat, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen und der Wegweisungsvollzug
als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. Es kann mithin – ab-
gesehen von der Verletzung des Akteneinsichtsrechts – keine Verletzung
D-86/2018
Seite 7
des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör (nament-
lich der Begründungspflicht) festgestellt werden. Insbesondere ist nicht zu
beanstanden, dass das SEM separate Verfügungen für die Beschwerde-
führenden einerseits und deren Vater respektive Ehemann andererseits er-
lassen hat. Ausserdem hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig abgeklärt.
3.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Die Rückweisungsanträge sind daher abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführerin hat bezogen auf ihren Heimatstaat D._______
unbestrittenermassen keine asylrelevanten Ausreisegründe vorgebracht.
Sie (und ihre Kinder) erfüllen die Flüchtlingseigenschaft bereits deshalb
nicht. Ausführungen zu ihren Ausreisegründen aus Syrien – bei welchem
Land es sich nicht um ihren Heimatstaat handelt – erübrigen sich demzu-
folge.
4.3 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
D-86/2018
Seite 8
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl.
Art. 83 Abs. 3 AuG). Es fehlen insbesondere – wie bereits in der angefoch-
tenen Verfügung festgehalten – Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwer-
deführenden im Falle einer Rückkehr nach D._______ mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung droht.
6.2.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Wegweisung (respek-
tive der Wegweisungsvollzug) der Beschwerdeführenden nach D._______
verletze den Grundsatz der Familieneinheit beziehungsweise Art. 8 EMRK,
da E._______ mangels Vorhandenseins eines syrischen Reisepasses
nicht nach D._______ überstellt werden könne. Es sei ihm nicht möglich,
bei der (…) Botschaft ein Familiennachzugsgesuch zu stellen respektive
sei ein Familiennachzugsgesuch seiner Ehefrau in D._______ aussichts-
los, solange er keinen syrischen Reisepass habe.
Diesbezüglich kann auf das heutige Urteil D-90/2018 verwiesen werden,
worin der durch das SEM angeordnete Vollzug der Wegweisung von
E._______ nach D._______ bestätigt wird. Es kann daher weder eine Ver-
letzung des Grundsatzes der Familieneinheit noch von Art. 8 EMRK fest-
gestellt werden. Wie das SEM zu Recht – indes im Rahmen der Zumutbar-
keitsprüfung – festgehalten hat, können die Beschwerdeführenden und
E._______ ihr Familienleben in D._______ weiterführen. Dass es dabei
unter Umständen zu einer vorübergehenden Trennung kommt, da im Falle
von E._______ noch die erforderlichen Einreisepapiere – gegebenenfalls
durch die Beschwerdeführerin von D._______ aus – beschafft werden
müssen, ist unbeachtlich.
D-86/2018
Seite 9
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergibt sich, dass
nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkre-
ten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen, sondern
ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung
liegt folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftli-
che Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat-
staat schwierig sind und dort beispielsweise hohe Arbeitslosigkeit herrscht
(vgl. etwa Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17.2 [als
Referenzurteil publiziert]).
6.3.2 Weder die allgemeine Lage in D._______ noch individuelle Gründe
lassen auf eine Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr
dorthin schliessen. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen auf Beschwerdeebe-
ne nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. Der Vollständigkeit halber
ist festzuhalten, dass auch das Kindeswohl nicht gegen einen Wegwei-
sungsvollzug spricht, da sich B._______ und C._______ noch in einem
sehr stark von der Familie geprägten Alter befinden. Bei einer Rückkehr
werden sie sich aufgrund ihres Alters in ihrem Heimatland, wo sie bereits
längere Zeit gelebt haben und dessen Sprache sie sprechen, problemlos
integrieren können.
6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-86/2018
Seite 10
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt. Die festge-
stellte Bundesrechtsverletzung (Art. 106 Abs. 1 AsylG) in Form der zu Un-
recht verweigerten Akteneinsicht konnte auf Beschwerdeebene behoben
und von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen wer-
den. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), zumal die erst nachträg-
lich gewährte Akteneinsicht von derart untergeordneter Bedeutung ist,
dass sich eine abweichende Kostenauflage nicht rechtfertigt. Da der Antrag
auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit
Zwischenverfügung vom 22. Januar 2018 indes gutgeheissen wurde und
die Beschwerdeführenden nach wie vor als bedürftig zu erachten sind, sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
Aus dem bereits erwähnten Grund – untergeordnete Bedeutung der nach-
träglich gewährten Akteneinsicht – ist keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-86/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: