B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-862/2012/was
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Januar 2012 / N (…).
D-862/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus dem Dorf B._______ (Kreis C._______, Provinz D._______),
verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 23. Oktober 2009
und reiste via ihm unbekannte Länder am 28. Oktober 2009 in die
Schweiz ein. Am gleichen Tag stellte er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er am 2. Novem-
ber 2009 zu seinen Personalien und summarisch zu seinen Ausreise-
gründen sowie zu seinem Reiseweg befragt. Am 13. November 2009
führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine einlässliche Anhörung zu
seinen Asylgründen durch. Mit Verfügung vom 16. November 2009 wies
das BFM den Beschwerdeführer für den weiteren Verlauf des Verfahrens
dem Kanton F._______ zu.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, am 13. Oktober 2003 hätten staatliche Sicher-
heitskräfte sein Heimatdorf gestürmt. Dabei seien sein Grossvater getötet
und ein Onkel sowie ein Cousin verletzt worden. Nach dieser Razzia in
seinem Dorf habe er beschlossen, etwas gegen den Staat zu unterneh-
men. Deshalb habe er regelmässig an verschiedenen Aktionen und De-
monstrationen teilgenommen, weshalb er von den Behörden verfolgt und
unterdrückt worden sei. In der ersten Jahreshälfte 2009 sei er anlässlich
von Kundgebungen im Raum C._______ zweimal festgenommen und je-
weils für ein bis zwei Stunden festgehalten, befragt und geschlagen wor-
den. Es sei zwar kein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden,
trotzdem sei nach ihm gefahndet worden. Ungefähr Mitte des Jahres
2009 habe er sich in G._______ gegen Bestechung einen Reisepass
ausstellen lassen, der ihm jedoch anlässlich seiner Ausreise vom Schlep-
per abgenommen worden sei. Am 12. Juni 2009 habe er sich bei der pro-
kurdischen Partei DTP (Demokratik Toplum Partisi; Partei der demokrati-
schen Gesellschaft) als Mitglied eintragen lassen. Weil er fortan registriert
gewesen sei, habe man angefangen, intensiver nach ihm zu fahnden,
dies auch aufgrund seines familiären Hintergrundes. Die Polizei habe sich
täglich bei der Partei nach ihm erkundigt und auch zu Hause sei er ge-
sucht worden. Deswegen sei er im Juli 2009 für ein bis zwei Monate nach
H._______ gegangen. Am 20. Juli 2009 bzw. im August 2009 habe ihn
die Gendarmerie zu Hause gesucht. Sie hätten gesagt, dass sie ihn auf
der Stelle umbringen würden. Im September 2009 sei er in sein Dorf zu-
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Seite 3
rückgekehrt, habe dieses aber nach etwa einer Woche wieder verlassen
und sei nach I._______ gegangen, wo er bei einem Verwandten gewohnt
habe. Von dort aus habe er den Dorfvorsteher von B._______ angerufen
bzw. dieser ihn und habe ihm gesagt, er solle nicht zurückkommen, weil
er gesucht werde. Aus diesen Gründen habe er die Türkei am 23. Okto-
ber 2009 an Bord eines TIR-Lastwagens verlassen. Bei einer Rückkehr in
die Türkei befürchte er, getötet, festgenommen oder gefoltert zu werden.
C.
Bei der Einreichung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer seine
Identitätskarte zu den Akten (NÜFUS Nr. (…), ausgestellt am (…) in
C._______).
D.
Am 27. November 2009 reichte der Beschwerdeführer zur Stützung sei-
ner Vorbringen beim BFM ein Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers
von B._______, ein Bestätigungsschreiben der DTP des Bezirks
C._______ (beide in Kopie) und einen Mitgliedschaftsausweis zu den Ak-
ten.
E.
Gemäss Angaben des Beschwerdeführers leben sein älterer Bruder
K._______ (N (…), Einreiseantrag am 20. Februar 2004, Einreise in die
Schweiz am 28. Juli 2005, Asylgewährung am 8. Dezember 2008) sowie
zwei Onkel und ein Cousin von ihm in der Schweiz.
F.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2012 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im
Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl
den Anforderungen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als
auch denen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht standhiel-
ten. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei erachtete die Vorinstanz
als zulässig, zumutbar und möglich.
G.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei
D-862/2012
Seite 4
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm
Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die Aner-
kennung als Flüchtling sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte er, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustel-
len, und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jeg-
liche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, bei bereits erfolgter
Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informie-
ren. Schliesslich beantragte er, dass ihm die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten sei. In seiner Rechtsmitteleingabe stellte der Beschwerdefüh-
rer zur Stützung seiner Vorbringen die Einreichung von Beweismitteln in
Aussicht.
H.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2012 bestätigte der Instruktionsrichter das
dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Auf-
enthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens und trat auf das
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde nicht ein. Gleichzeitig wies er das Gesuch, die zuständige Be-
hörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behör-
den des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an
dieselben zu unterlassen ab; wies allerdings das BFM an, dem Be-
schwerdeführer eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personen-
daten an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen. Im Weite-
ren forderte er den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellten Be-
weismittel innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung nachzureichen.
Schliesslich verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2012 hielt das BFM fest, dass es bis heu-
te keine Personendaten des Beschwerdeführers i.S. von Art. 97 Abs. 2
und 3 AsylG an die heimischen (türkischen) Behörden weitergeleitet oder
bekannt gegeben habe.
J.
Am 27. Februar 2012 reichte der in der Schweiz lebende Bruder des Be-
schwerdeführers für diesen beim BFM ein Bestätigungsschreiben des
D-862/2012
Seite 5
Dorfvorstehers sowie ein Bestätigungsschreiben der BDP (jeweils mit
deutscher Übersetzung) ein. Das BFM überwies diese Dokumente am
21. März 2012 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht.
K.
Am 16. Juli 2012 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerdeakten zur Stellungnahme an das BFM. Am 18. Juli 2012 reichte
das BFM eine Vernehmlassung ein und beantragte darin die Abweisung
der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2012
zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
D-862/2012
Seite 6
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht sinngemäss gerügt, der
Sachverhalt sei unrichtig beziehungsweise ungenügend erstellt worden.
Dieser Vorwurf ist vorab zu prüfen, da er im Bejahungsfall geeignet wäre,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Be-
schwerdeführer begründet seine Rüge damit, dass er nur die Primarschu-
le besucht habe. Aufgrund seines tiefen Bildungsniveaus würden ihm
theoretische und politische Kenntnisse fehlen. Daher habe er möglicher-
weise bei den Anhörungen seine Vorbringen nicht detailliert genug schil-
dern könne. Ausserdem sei er von der Vorinstanz auch nicht nach Details
gefragt worden. Deshalb habe er nicht gewusst, was er erzählen müsse
und was nicht.
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zur Auffassung, dass dem
BFM hinsichtlich der Durchführung seiner Anhörungen nichts vorzuwerfen
ist. Vor der Befragung im EVZ wurden dem Beschwerdeführer Zweck und
Bedeutung der Anhörung erläutert und er wurde explizit auf die Mitwir-
kungs- und Wahrheitspflicht sowie auf die möglichen Folgen einer Nicht-
beachtung dieser Pflichten hingewiesen. Der Beschwerdeführer selber
erklärte, bei den Befragungen die Dolmetscher und auch inhaltlich alles
verstanden zu haben, was er mit seiner Unterschrift bestätigte. Dem Be-
schwerdeführer war die Wichtigkeit seiner Aussagen somit bewusst. Die
Erklärung, er habe aufgrund seines tiefen Bildungsniveaus möglicherwei-
se seine Vorbringen nicht detailliert genug schildern können, vermag nicht
zu überzeugen. Seine Aussagen anlässlich der Anhörungen lassen nicht
den Eindruck erscheinen, er habe grundsätzlich Probleme, sich auszu-
drücken oder Zusammenhänge wiederzugeben. Wie später auszuführen
sein wird, beruht die Vagheit seiner Aussagen auf anderen Ursachen. Das
BFM hat bei knappen Antworten regelmässig nachgefragt, ob er diesen
noch etwas hinzuzufügen habe und ob er alle Asylgründe habe darlegen
können. Auch sonst liegen keine Hinweise vor, dass Schwierigkeiten bei
der Verständigung aufgetreten wären. Schliesslich gab auch die bei der
Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin nicht an, dass es dabei zu Un-
regelmässigkeiten gekommen wäre; sie erklärte lediglich, der Beschwer-
deführer sei den Fragen oft ausgewichen (vgl. A9, Anhang). Nach Durch-
sicht der Protokolle ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung,
D-862/2012
Seite 7
dass die Fragen einfach und verständlich gestellt waren und die zögerli-
chen und vagen Antworten des Beschwerdeführers nicht auf Verständ-
nisprobleme zurückzuführen sind. Der diesbezügliche Einwand erweist
sich somit als unberechtigt.
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt durch das BFM richtig und vollständig abgeklärt und der Be-
schwerdeführer in zureichender Weise angehört wurde. Die formelle Rü-
ge ist somit unbegründet.
4.
4.1
4.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.2 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Be-
gründung ab, seine Vorbringen seien weder glaubhaft ausgefallen, noch
in asylrechtlicher Hinsicht relevant. Wie die nachfolgenden Erwägungen
aufzeigen, ist dieser Einschätzung der Vorinstanz zu folgen.
4.3
4.3.1 Mit Blick auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist zunächst in
Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesamtes festzuhalten,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner politi-
schen Aktivitäten, namentlich der Teilnahmen an Demonstrationen und
D-862/2012
Seite 8
Aktionen unsubstanziert ausgefallen sind. Dasselbe gilt auch für die Be-
schreibung der beiden angeblichen Festnahmen und der Befragungen
durch die Sicherheitskräfte; diesbezüglich konnte er nicht einmal genau
angeben, wann diese stattgefunden haben sollen. Ebenfalls unsubstan-
ziert geblieben sind die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der
behördlichen Suche nach ihm, die nach seinem Beitritt zur DTP im Juni
2009 eingesetzt bzw. sich verstärkt haben soll. Wie auch das BFM bereits
ausführte, spricht gegen eine solche behördliche Suche ausserdem, dass
dem Beschwerdeführer im Sommer 2009 – gemäss eigenen Aussagen
nach seinen Festnahmen, seinem Beitritt zur DTP und nach der Suche
bei ihn zu Hause – ein Reisepass ausgestellt wurde. Dass er diesen nur
gegen Bestechung erhalten haben soll, konnte der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft darlegen.
4.3.2 Weiter ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehörden auch nicht
als asylrechtlich relevant einzustufen sind. Zwar kann davon ausgegan-
gen werden, dass der Beschwerdeführer Mitglied der kurdischen Partei
DTP war. Auch ist durchaus möglich, dass er im Zusammenhang mit sei-
nen Teilnahmen an prokurdischen Demonstrationen von Behelligungen
durch türkische Sicherheitskräfte betroffen war. Es kann auch sein, dass
er in der ersten Jahreshälfte 2009 anlässlich von Demonstrationen zwei-
mal festgenommen und jeweils für ein bis zwei Stunden festgehalten
wurde. Selbst wenn er während dieser Festnahmen geschlagen wurde,
handelt es sich dabei aber nicht um ernsthafte Nachteile im asylrechtli-
chen Sinne. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer nicht an, er habe aus-
ser der regelmässigen Teilnahme an Demonstrationen spezifische politi-
sche Aktivitäten entfaltet, die zu einer besonderen Exponiertheit seiner
Person geführt haben könnten. Auch gab er an, dass nie eine Anklage
gegen ihn erhoben oder ein Verfahren eröffnet worden sei. Es kann somit
davon ausgegangen werden, dass die erlebten konkreten Behelligungen
– zwei kurzzeitige Festnahmen – ausschliesslich im Zusammenhang mit
den jeweiligen Demonstrationen standen. Für weitergehende, allenfalls
im Sinne von Art. 3 AsylG relevante staatliche Verfolgungsmassnahmen
bestehen keinerlei konkrete Hinweise.
4.3.3 Auch die im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene
eingereichten Beweismittel vermögen nicht zu einem anderen Schluss zu
führen. In Bezug auf die gegenüber der Vorinstanz und auf Beschwerde-
ebene abgegebenen Bestätigungen der DTP bzw. der BDP (Barış ve
Demokrasi Partisi; Partei des Friedens und der Demokratie; Nachfolgeor-
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Seite 9
ganisation der DTP) bezüglich seiner Mitgliedschaft ist festzuhalten, dass
die Tatsache einer blossen Zugehörigkeit zu dieser Partei nicht ohne wei-
teres mit einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen ist.
Wie oben ausgeführt wurde, weist der Beschwerdeführer keinerlei eigen-
ständiges politisches Profil auf. Auch die genannten Beweismittel sind
nicht geeignet, eine über die blosse Parteizugehörigkeit hinausgehende,
asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen.
Soweit darin erklärt wird, die Polizei frage bei der Partei und der Familie
regelmässig nach dem Beschwerdeführer und es bestehe eine hohe
Wahrscheinlichkeit, dass er im Rahmen des KCK-Verfahrens (KCK; Ko-
ma Civakên Kurdistan; Union der Gemeinschaften Kurdistans) verhaftet
werde, handelt es sich wie auch bei den eingereichten Schreiben des
Dorfvorstehers um Gefälligkeitsschreiben, denen kein Beweiswert zu-
kommt.
4.4
4.4.1 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend,
er werde in der Türkei im Rahmen einer KCK-Operation gesucht. In letz-
ter Zeit sei er wieder von der Gendarmerie gesucht worden und dies ge-
nau an den Tagen, an denen die Staatssicherheitskräfte Razzien gegen
KCK-Mitglieder durchgeführt und mehrere Personen festgenommen hät-
ten. Mitglieder der BDP und der Dorfvorsteher hätten ihn informiert, dass
auch sein Name auf der Liste der gesuchten Personen stehe.
4.4.2 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden in der
Türkei seit 2009 bis zu 8.000 Kommunalpolitiker, Funktionäre der BDP,
Gewerkschafter, Journalisten, Künstler, Akademiker, Intellektuelle, Wis-
senschaftler und Menschenrechtsaktivisten Opfer von Massenverhaftun-
gen. Die meisten von ihnen wurden im Zusammenhang mit der soge-
nannten KCK-Operation der türkischen Regierung verhaftet. Die KCK ist
die Union der kurdischen Gemeinden, ein von Abdullah Öcalan gegründe-
ter politischer Dachverband, dem von der türkischen Regierung Verbin-
dung zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans)
vorgeworfen wird. Die KCK-Operationen begannen am 19. April 2009 und
wurden bis heute in mehreren Schüben fortgesetzt. Den Personen, die
bei den bisherigen KCK-Operationen verhaftet wurden, wird vorgeworfen,
eine terroristische Vereinigung zu unterstützen. Nach dem oben Gesag-
ten konnte der Beschwerdeführer kein über eine einfache Parteizugehö-
rigkeit hinaus gehendes politisches Profil glaubhaft machen. Auch erfüllt
er kein anderes Gefährdungsprofil. Somit ist die Wahrscheinlichkeit ge-
ring, dass er im Zusammenhang mit der KCK-Operation gesucht wird.
D-862/2012
Seite 10
4.5
4.5.1 Schliesslich stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer in der
Türkei aufgrund seiner familiären Beziehungen der Gefahr einer Reflex-
verfolgung ausgesetzt ist.
4.5.2 Asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG können auch aus
einer Reflexverfolgung (sog. Sippenhaft) entstehen, bei welcher sich Ver-
folgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person
auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken (zum Begriff der
Reflexverfolgung; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h, 1994 Nr. 17). Die
Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem
dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet
wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der ge-
suchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht
sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflex-
verfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu kommt bzw.
ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1
S. 195, mit weiteren Hinweisen).
4.5.3 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung
hätte sich – aus Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht, beziehungsweise werde
sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in
absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese
Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder
später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird.
4.5.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse bezüg-
lich das Dorf B._______ im Oktober 2003 sind nicht zu bestreiten. Zudem
ist gerichtsnotorisch, dass im Februar 2004 mehr als ein Dutzend Mitglie-
der der Grossfamilie L._______ aus B._______ – darunter auch der älte-
re Bruder des Beschwerdeführers K._______ – bei der schweizerischen
Botschaft in Ankara um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um
Asyl ersuchten. Nachdem das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF;
heute BFM) diese Gesuche zunächst ablehnte, hiess die damalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die entsprechenden Be-
schwerden mit Urteil vom 1. Juli 2005 gut. Nach Einreise der betroffenen
Personen in die Schweiz lehnte das Bundesamt deren Asylgesuche er-
neut ab. Mit Urteil D-1306/2008 vom 4. Dezember 2008 hiess das Bun-
D-862/2012
Seite 11
desverwaltungsgericht die entsprechenden Beschwerden gut und ordnete
an, es sei sämtlichen betroffenen Beschwerdeführenden in der Schweiz
Asyl zu gewähren. Dabei wurden die geltend gemachten Bedrohungen
als glaubhaft erachtet und festgestellt, dass die Lage sämtlicher vom Ver-
fahren Betroffenen als Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG zu
qualifizieren sei.
4.5.5 Die in die damaligen Asylgesuche eingeschlossenen Angehörigen
der Grossfamilie L._______ machten im Laufe der sie betreffenden Ver-
fahren im Wesentlichen geltend, in der Nacht vom 13. Oktober 2003 sei-
en Soldaten einer militärischen Spezialeinheit zu ihrem Heimatdorf ge-
kommen und hätten auf mehrere Familienangehörige geschossen. Dabei
seien ein Angehöriger getötet und vier weitere Dorfbewohner verletzt
worden. Ein weiterer Angehöriger, der als Oberhaupt der Grossfamilie
bezeichnete M._______, sei, als er die Verletzten nach D._______ ins
Spital habe bringen wollen, unterwegs durch die Gendarmerie aufgehal-
ten und in schwerwiegender Weise misshandelt und selbst verletzt wor-
den. Als möglichen Grund für das Vorgehen der Sicherheitskräfte gaben
die Betroffenen an, eine Tochter von M._______ sei einen Monat zuvor
aus der Haft entlassen worden, nachdem sie wegen des Vorwurfs der
Mitgliedschaft bei der PKK eine langjährige Haftstrafe abgesessen habe.
Auch seien viele Familienangehörige als Mitglieder der DEHAP (Demo-
krat Halk Partisi, Demokratische Volkspartei) bekannt gewesen. Im Lauf
der Zeit hätten verschiedene Familienmitglieder deswegen Probleme mit
den Behörden gehabt. Unter anderem seien zwei weitere Angehörige der
Familie L._______ unter dem Vorwurf der PKK-Mitgliedschaft im Gefäng-
nis gewesen. Ein führender Vertreter kurdischer Parteien, der damalige
Vorsitzende der DTP und zeitweilige Abgeordnete des türkischen Parla-
ments N._______, sei ein Onkel von M._______. Nach dem Vorfall vom
13. Oktober 2003 habe M._______ bei der Staatsanwaltschaft in
D._______ eine Anzeige eingereicht. Danach seien er und weitere Mit-
glieder der Familie mehrfach massiv durch Angehörige der Sicherheits-
kräfte bedroht worden. Gegen M._______ und weitere Familienmitglieder
seien in der Folge ausserdem Strafverfahren wegen separatistischer Um-
triebe eingeleitet worden.
4.5.6 Im vorliegenden Verfahren ist festzustellen, dass selbst unter Be-
rücksichtigung der verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschwerde-
führers – so befinden sich nach seinen Angaben unter den erwähnten, in
der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Personen ein Bruder, ein Onkel
und ein Cousin – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer
D-862/2012
Seite 12
aslyrechtlich relevanten Gefahr einer Reflexverfolgung auszugehen ist.
So hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen und in seiner
Beschwerde nie geltend gemacht, er selber habe vor seiner Ausreise
schwere persönliche Nachteile aus der politischen Tätigkeit seiner Ver-
wandten erlitten. Er erklärte beispielsweise auch nicht, nach diesen be-
fragt worden zu sein. In Bezug auf seine eigene Person erwähnte er für
die Zeit von 2003 bis zu seinem Parteieintritt im Juni 2009 keine konkret
erlebten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seinen Verwandten,
sondern beschränkte die Schilderung seiner Asylgründe auf die Probleme
aufgrund seiner Teilnahme an prokurdischen Demonstrationen. Schliess-
lich stand der Beschwerdeführer selber offensichtlich auch nicht in einer
exponierten politischen Stellung. Im Kontext mit den Ereignissen vom
13. Oktober 2003 erwähnte er auch keinerlei spezifischen Probleme sei-
ner eigenen Kernfamilie. So gab er ausserdem an, seine Eltern würden
weiterhin im Heimatdorf leben. Dabei machte er nicht geltend, diese wür-
den von den Sicherheitskräften behelligt werden. Auch dies lässt darauf
schliessen, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers und somit auch
er selber keiner Reflexverfolgung ausgesetzt ist bzw. dass er begründete
Furcht haben muss, einer solchen in Zukunft ausgesetzt zu sein.
4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu
Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asyl-
relevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
D-862/2012
Seite 13
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
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Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch
von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Weg-
weisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner
auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Be-
schwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Ge-
fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbesondere ist
auch davon auszugehen, dass es dem jungen und soweit aktenkundig
gesunden Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben vor seiner Aus-
reise im heimatlichen Dorf in der Landwirtschaft tätig war, möglich sein
wird, sich in der Türkei wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen liegen keine wesentlichen
Gefährdungsmomente vor, die dagegen sprechen würden, dass der Be-
schwerdeführer wieder in sein Heimatdorf B._______ zurückkehren kann.
Dort besitzt der Beschwerdeführer ein familiäres Netz. Seine Eltern leben
noch dort, sowie weitere Verwandte der Grossfamilie L._______. Sollte
es der Beschwerdeführer vorziehen, nicht nach B._______ zurückzukeh-
ren, so ist darauf hinzuweisen, dass er auch in anderen Landesteilen der
Türkei über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt (acht Geschwister
leben in türkischen Grossstädten, v.a. in O._______), womit er auch an
jenen Orten gegebenenfalls auf eine gewisse Unterstützung wird zählen
können. So lebt z.B. auch in I._______ mindestens ein Verwandter des
Beschwerdeführers, bei dem er bereits von September bis Oktober 2009
wohnte. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu be-
zeichnen.
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6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
In seiner Beschwerde vom 15. Februar 2012 beantragte der Beschwerde-
führer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In der In-
struktionsverfügung vom 22. Februar 2012 wurde der Entscheid über die-
ses Gesuch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Darauf ist nun zu-
rückzukommen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung
der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Das vorliegende Be-
schwerdeverfahren war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung auf-
grund der vorstehenden Erwägungen nicht als aussichtslos zu bezeich-
nen. Gemäss Bestätigung der P._______ F._______ vom 31. Januar
2012 wurde der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung der
Beschwerde finanziell teilunterstützt. Aus den Akten geht zwar hervor,
dass er seit November 2011 erwerbstätig ist, gemäss telefonischer Aus-
kunft der P._______ F._______ vom 20. August 2012 wird der Beschwer-
deführer seit Juli 2012 jedoch wieder finanziell voll unterstützt. Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
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