B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-862/2015/mel
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Türkei,
vertreten durch Candan Enver, MLaw,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Januar 2015
D-862/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger mit letztem Wohn-
sitz in Istanbul. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat
am 1. Dezember 2014 auf dem Luftweg in Richtung Schweiz, wo er mit
gefälschten Ausweispapieren einreiste. Am 4. Dezember 2014 stellte er
beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten ein Asylgesuch. Am
10. Dezember 2014 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration
(BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am
22. Dezember 2014 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs be-
fragt. Anschliessend wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kan-
ton St. Gallen zugewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesent-
lichen geltend, er sei am 29. August 2009 durch die türkische Polizei ver-
haftet und während eines Tages festgehalten worden. Er sei ein ausgebil-
deter IT-Fachmann und deshalb verdächtigt worden, einer Hacker-Organi-
sation namens "B._______" anzugehören und eine Hacking-Attacke auf
eine staatliche Stelle unternommen zu haben. Tatsächlich habe er die Or-
ganisation wegen ihrer sozialistischen Ansichten moralisch unterstützt,
habe ihr aber nie angehört und sei auch nicht an dem fraglichen Hacking-
Angriff beteiligt gewesen. Aus Mangel an Beweisen habe ihn die Staatsan-
waltschaft denn auch wieder freigelassen. Im Laufe der Zeit sei er wieder-
holt bei Polizeikontrollen angehalten und während einiger Stunden festge-
halten worden. Der Grund hierfür seien jeweils seine linke politische Ge-
sinnung, sein alevitischer Glaube und sein typisch alevitischer Vorname
gewesen. Weil er sich gegen das Verhalten der Polizisten anlässlich der
Ausweiskontrollen verbal zur Wehr gesetzt habe, hätten sie ihn jeweils auf
einen Posten mitgenommen, um ihn zu schikanieren. Auch habe er regel-
mässig Versammlungen der CHP (Cumhuriyet Halk Partisi [Republikani-
sche Volkspartei]) besucht, die er ausserdem als Web-Designer unterstützt
habe. Im Juni 2013 habe er an den Protesten rund um den Gezi-Park in
Istanbul teilgenommen. Im Zusammenhang mit diesen Protesten sei er ein-
mal mit einer grossen Zahl anderer Demonstranten festgenommen wor-
den, wobei sie alle nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden seien. Im
Oktober 2013 habe die Polizei in der Wohnung seiner Mutter ‒ wobei er
selbst nicht anwesend gewesen sei ‒ eine Razzia durchgeführt und nach
ihm gesucht. Die Beamten hätten seiner Mutter gegenüber gesagt, er sei
D-862/2015
Seite 3
ein Mitglied von "B._______", und einen Tischcomputer sowie einen Lap-
top konfisziert. In der Folge habe er sich bis zu seiner Ausreise bei ver-
schiedenen Freunden verborgen gehalten. Ferner habe er einem Schrei-
ben der türkischen Behörden nicht Folge geleistet, wonach er sich bis zum
Mai 2014 beim militärischen Aushebungsbüro hätte melden müssen. Nach
der Razzia vom Oktober 2013 habe er sich nicht bei einer Behörde blicken
lassen wollen; auch fürchte er, im Militärdienst wegen seines alevitischen
Glaubens diskriminiert zu werden. Er sei deshalb ein Dienstverweigerer
und werde als solcher gesucht. Als Beweismittel gab er verschiedene Aus-
bildungsdiplome sowie ein Schreiben des Aushebungsbüros des Stadtteils
C._______ in Istanbul zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2015 (Datum der Eröffnung: 12. Januar 2015)
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begrün-
dung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im We-
sentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien
nicht asylrelevant.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 11. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Da-
bei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung und die Gewäh-
rung des Asyls, eventualiter seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz we-
gen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit der Eingabe wurden als Beweismit-
tel Kopien zweier behördlicher türkischer Dokumente im Zusammenhang
mit der militärischen Dienstpflicht des Beschwerdeführers sowie entspre-
chende deutsche Übersetzungen eingereicht. Auf die Begründung der Be-
schwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2015 lehnte der zuständige In-
struktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ab. Zugleich wurde der Beschwerde-
führer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.‒ mit Frist bis
zum 16. März 2015 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall.
D-862/2015
Seite 4
F.
Mit Einzahlung vom 14. März 2015 leistete der Beschwerdeführer fristge-
recht den verlangten Kostenvorschuss.
G.
Mit Vernehmlassung vom 3. April 2015 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer
bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Mai 2015 gab der Beschwer-
deführer eine entsprechende Stellungnahme ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
D-862/2015
Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe o-
der wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
4.
4.1 Das SEM führte zur Ablehnung des Asylgesuchs aus, die vom Be-
schwerdeführer genannten Ereignisse könnten sich möglicherweise tat-
sächlich zugetragen haben, seien jedoch allesamt asylrechtlich nicht rele-
vant. Diese Einschätzung erweist sich als zutreffend.
4.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass
die vorübergehende Festnahme des Beschwerdeführers im Jahr 2009 we-
gen seiner angeblichen Unterstützung einer Hacker-Organisation – zumal
gegen ihn keine Anklage erhoben wurde – in keinem kausalen und zeitli-
chen Zusammenhang zu dessen Flucht aus der Türkei steht, die erst im
Jahr 2014 erfolgte. Soweit er geltend macht, er werde durch die türkischen
Behörden wegen seiner Beteiligung an den Protesten gegen die geplante
Überbauung des Gezi-Parks in Istanbul im Juni 2013 verfolgt, ist festzuhal-
ten, dass er gemäss eigenen Aussagen im unmittelbaren Anschluss an die
Demonstrationen zwar festgenommen, nach wenigen Stunden aber ohne
D-862/2015
Seite 6
weitere Konsequenzen wieder freigelassen wurde. Betreffend die Durch-
suchung der Wohnung seiner Familie und die Konfiszierung zweier Com-
puter durch die türkische Polizei im Oktober 2013 ist festzustellen, dass
auch diesbezüglich vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird,
dies habe irgendwelche konkrete, asylrechtlich relevante Verfolgungs-
massnahmen nach sich gezogen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang vorbringt, er habe sich in der Folge bis zu seiner Ausreise
versteckt gehalten, beruht diese Vorsichtsmassnahme auf der subjektiven
Annahme, er werde durch die türkischen Behörden gesucht. Konkrete,
auch objektiv nachvollziehbare Hinweise auf eine allfällige ‒ und zwar nicht
nur rein strafrechtliche, sondern auf asylrechtlich relevanten Verfolgungs-
motiven beruhende ‒ Suche der türkischen Sicherheitskräfte nach der Per-
son des Beschwerdeführers sind nicht vorhanden. Auch die weiteren Vor-
bringen des Beschwerdeführers, er sei in der Vergangenheit zum einen
aufgrund seiner Zugehörigkeit zur alevitischen Glaubensrichtung, zum an-
deren wegen seiner Unterstützung der CHP regelmässig durch Polizeibe-
amte schikaniert worden, sind offensichtlich asylrechtlich nicht relevant.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, handelt es sich dabei nicht
um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Dabei ist zu berück-
sichtigen, dass die alevitische Glaubensgemeinschaft rund fünfzehn Pro-
zent der türkischen Bevölkerung umfasst. Soweit Angehörige dieser religi-
ösen Minderheit im Alltagsleben tatsächlich gewissen Diskriminierungen
ausgesetzt sind, so erreichen diese in der Regel nicht das Ausmass ernst-
hafter Nachteile im asylrechtlichen Sinn. Auch die vom Beschwerdeführer
selbst geltend gemachten Schikanen liegen offensichtlich unterhalb dieser
Schwelle. Des Weiteren ist festzuhalten, dass es sich bei der CHP um die
derzeit zweitgrösste türkische Partei mit 134 Parlamentssitzen handelt. Die
Unterstützung dieser legalen und politisch einflussreichen Partei, wie durch
den Beschwerdeführer geltend gemacht, bildet offensichtlich keine Grund-
lage für eine Verfolgung durch die türkischen Behörden.
4.3
4.3.1 Schliesslich ist darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer be-
hauptet, er habe den Dienst in der türkischen Armee verweigert, weshalb
er nunmehr durch die Behörden seines Heimatstaats verfolgt werde. In die-
sem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass nach ständiger
Rechtsprechung auch eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Deser-
tion grundsätzlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt. Eine
andere Beurteilung drängt sich dann auf, wenn die wehrpflichtige Person
wegen ihrer Weigerung, Militärdienst zu leisten, aus flüchtlingsrechtlich re-
D-862/2015
Seite 7
levanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung rech-
nen muss. Diese Rechtspraxis bleibt auch nach der Einführung von Art. 3
Abs. 3 AsylG weiterhin gültig (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1 und 5.9, m.w.N.).
Im vorliegenden Fall sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, der Be-
schwerdeführer habe aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner
Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen sei-
ner politischen Anschauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen als Re-
fraktäre und Deserteure ohne einen solchen spezifischen Hintergrund. Die
Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Aleviten und die Unterstützung
der CHP bilden diesbezüglich offensichtlich keine ausreichende Grund-
lage.
4.3.2 Im Übrigen steht im vorliegenden Fall nicht einmal fest, dass sich der
Beschwerdeführer bereits wegen Dienstverweigerung strafbar gemacht
hat. Aus dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben des
Aushebungsbüros des Stadtteils C._______ in Istanbul geht hervor, dass
der Beschwerdeführer bis zum [...] 2014 aus beruflichen Gründen von den
militärdienstlichen Pflichten befreit war. Dem Schreiben ist ausserdem zu
entnehmen, dass er im [...] 2014 für die militärische Aushebung vorgese-
hen war. Daraus folgt, dass die militärische Dienstpflicht des Beschwerde-
führers durch die zuständigen türkischen Behörden noch gar nicht festge-
stellt worden ist. Zwar bestand (und besteht mutmasslich weiterhin) für den
Beschwerdeführer ‒ nach einem dreijährigen Aufschub aus beruflichen
Gründen ‒ die Pflicht, sich militärisch ausheben zu lassen. Damit ist aber
keineswegs gesagt, dass die militärische Dienstpflicht des Beschwerdefüh-
rers auch tatsächlich festgestellt und er zum Dienst in der türkischen Armee
einberufen worden wäre. Der Beschwerdeführer hat zwar gemäss seinen
eigenen Aussagen seiner Pflicht zur militärischen Aushebung beziehungs-
weise Musterung nicht Folge geleistet. Dies ist aber nicht mit einer Verwei-
gerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen, da eine solche vor-
aussetzt, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese Dienst-
pflicht tatsächlich festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der
Einberufung entsteht.
4.3.3 Mit der Beschwerdeschrift wurden Kopien zweier behördlicher türki-
scher Dokumente eingereicht. Beim einen soll es sich um eine vom 9. Mai
2009 datierende Mitteilung an den Beschwerdeführer handeln, wonach ihm
am 5. Mai 2014 ein Marschbefehl zugestellt worden sei, auf welchen sich
der Genannte nicht gemeldet habe, weshalb er nun als Dienstverweigerer
erfasst sei. Beim anderen soll es sich um eine ‒ undatierte ‒ Bestätigung
des Dorfvorstehers von D._______ bei E._______ (Provinz Adiyaman)
D-862/2015
Seite 8
handeln, wonach der Beschwerdeführer polizeilich gesucht werde. In Be-
zug auf diese Schriftstücke ist festzuhalten, dass die Mitteilung vom 9. Mai
2009 offensichtlich nicht mit dem zuvor festgestellten Umstand vereinbar
ist, dass der Beschwerdeführer noch gar nicht militärisch ausgehoben wor-
den ist. Dieses Schriftstück ‒ das im Übrigen aus nicht ersichtlichen Grün-
den lediglich als Kopie eingereicht wurde ‒ ist somit als Fälschung zu qua-
lifizieren. Mit Blick auf das Schreiben des Dorfvorstehers von D._______
bei E._______ (dem Geburtsort des Beschwerdeführers) ist ferner festzu-
stellen, dass diesem ‒ ungeachtet der Frage seiner Echtheit ‒ von vornhe-
rein keine Beweistauglichkeit zukommt, da es undatiert ist und keinerlei
Hinweise auf den Grund der angeblichen polizeilichen Suche enthält.
4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
asylrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
5.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
D-862/2015
Seite 9
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer
– wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben
sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für
die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17
S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi
vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06,
Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
in der Türkei bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur
Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung.
Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzli-
chen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung
dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner auch sonst
keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer
sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbesondere ist auch nicht davon aus-
zugehen, dass er in der Türkei in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenz-
bedrohende Situation gelangen wird. Gemäss eigenen Angaben verfügt
D-862/2015
Seite 10
der Beschwerdeführer über eine Ausbildung als Informatiker, und vor sei-
ner Ausreise arbeitete er als solcher während mehrerer Jahre unter ande-
rem für international bekannte Unternehmen. Zudem leben in der Türkei,
so unter anderem in Istanbul, zahlreiche Verwandte des Beschwerdefüh-
rers, darunter drei volljährige Geschwister, womit er über ein ausgedehntes
familiäres Netz verfügt.
6.3.3 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
6.4 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun-
gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
folglich abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Be-
gleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-862/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: