B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-862/2019
law/rep
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
mit ihrer Tochter
B._______, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. Februar 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2019 gemeinsam mit ihrer
Tochter im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl
nachsuchte,
dass am 10. Januar 2019 ein Abgleich mit der europäischen Fingerab-
druck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerde-
führerinnen am 4. Januar 2019 in Slowenien um Asyl ersucht hatten,
dass das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Per-
son vom 22. Januar 2019 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Sloweni-
ens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
gewährte,
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend machte, die Polizei
habe sie in Slowenien gezwungen, ein Asylgesuch einzureichen, und die
Fingerabdrücke seien ihr gewaltsam abgenommen worden, weshalb Slo-
wenien im Ergebnis die Menschenrechte ebenso verletzt habe wie ihr Hei-
matstaat Iran,
dass das SEM gestützt auf das Ergebnis des Abgleichs der Fingerabdrü-
cke die slowenischen Behörden am 24. Januar 2019 um Übernahme der
Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die slowenischen Behörden dieses Ersuchen am 5. Februar 2019
guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. Februar 2019 – eröffnet am 14. Feb-
ruar 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Slowenien anordnete, und die Beschwerde-
führerinnen – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall –
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen,
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dass es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte, ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus-
händigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfü-
gung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Abnahme
der Fingerabdrücke von Personen, die illegal in das Hoheitsgebiet der Dub-
lin-Staaten einreisen oder um Asyl nachsuchen würden, stütze sich auf die
Eurodac Verordnung, womit das Vorgehen der slowenischen Behörden auf
einer rechtlichen Grundlage beruhe,
dass der geäusserte Wunsch der Beschwerdeführerinnen nach einem wei-
teren Verbleib in der Schweiz zwar verständlich, es aber nicht Sache der
betroffenen Personen sei, den für das Asyl- und Wegweisungsverfahren
zuständigen Staat selbst zu wählen,
dass Slowenien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei,
dass sich die Beschwerdeführerinnen deshalb an die zuständigen staatli-
chen Stellen wenden könnten, falls sie sich durch Slowenien ungerecht
oder rechtswidrig behandelt fühlten,
dass vorliegend keine Gründe vorlägen, welche die Anwendung der Sou-
veränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 19. Februar 2019 (Da-
tum der Sendungsaufgabe laut track and trace) gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantrag-
ten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen,
eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,
dass sie schliesslich beantragten, es sei der vorliegenden Beschwerde im
Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung im Sinne von
Art. 107a Abs. 2 AsylG zu erteilen und die Vorinstanz anzuweisen, von ei-
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ner Überstellung nach Slowenien abzusehen, bis das Bundesverwaltungs-
gericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschie-
den habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Februar 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
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Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt und Art. 3
Abs. 1 Dublin-III-VO statuiert, dass jeder Asylantrag von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15
Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1
Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO der nach dieser Verord-
nung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der wäh-
rend der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglied-
staats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und
29 wieder aufzunehmen,
dass die vorinstanzlichen Abklärungen ergaben, dass die Beschwerdefüh-
rerinnen in Slowenien am 4. Januar 2019 um Asyl nachgesucht hatten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens somit gegeben ist, was
von den Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs im Kern auch nicht bestritten wird,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht wird, die Beschwer-
deführerin und ihre Tochter seien in Slowenien von den Behörden aufge-
griffen, von diesen zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen und an-
schliessend eine Woche lang inhaftiert worden, wobei sie grosse Angst ge-
habt hätten,
dass sie in Slowenien kein Asylgesuch hätten stellen wollen,
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dass bezüglich der geltend gemachten Inhaftierung im Zusammenhang mit
der Abnahme von Fingerabdrücken festzuhalten ist, dass sämtliche Dublin-
Mitgliedstaaten von Gesetzes wegen dazu verpflichtet sind, Personen, die
internationalen Schutz beantragen, beziehungsweise Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen, die beim illegalen Überschreiten einer Aussen-
grenze aufgegriffen werden, den Abdruck aller Finger abzunehmen (Art. 9
Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verord-
nung]),
dass auch die schweizerische Gesetzgebung vorsieht, dass Personen im
Rahmen des Asyl- oder Wegweisungsverfahrens inhaftiert werden können,
wenn sie sich zum Beispiel weigern, ihre Identität offenzulegen, oder An-
ordnungen der Behörden im Asylverfahren missachten (Art. 75 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrations-
gesetz, AIG, SR 142.20]),
dass aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin und ihre
Tochter erst nach mehreren erfolglosen Versuchen illegal nach Slowenien
gelangten (vgl. act. A8/12 S. 7 Ziff. 5.02),
dass demnach davon auszugehen ist, dass sie sich heimlich auf sloweni-
sches Territorium begeben haben und dabei von den slowenischen Behör-
den zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt aufgegriffen worden sind,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der BzP (vgl. act. A8/12
S. 5 Ziff. 2.06), die slowenischen Behörden hätten sie zur Einreichung ei-
nes Asylgesuchs gezwungen, eine reine Parteibehauptung darstellt,
dass vielmehr anzunehmen ist, die slowenischen Behörden hätten sie dar-
über informiert, sie würden entweder in ihre Heimat zurückgeschickt oder
sie hätten die Möglichkeit, in Slowenien ein Asylgesuch zu stellen,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
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konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführerinnen kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan haben, die slowenischen Behörden würden sich weigern, sie auf-
zunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass ihre pauschale Behauptung in der Beschwerde, der Einfluss ihres
Ehemannes beziehungsweise Vaters, eines mächtigen Angehörigen des
iranischen Geheimdienstes, reiche vom Iran bis nach Slowenien, weshalb
sie auch dort nicht sicher wären, von ihm ausfindig gemacht und umge-
bracht zu werden, nicht geeignet ist, eine konkrete Verfolgungsgefahr in
Slowenien glaubhaft zu machen,
dass Slowenien zudem über Polizei- und Justizbehörden verfügt, an die
sich die Beschwerdeführerinnen im Bedarfsfall wenden könnten,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Slowenien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sei
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
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dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE
2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten
ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Slowenien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer-
und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit auf diese
einzutreten ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 107a
AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden sind,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ungeachtet der
allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen abzuweisen sind, da
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht vorliegen,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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