B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8622/2010
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
1. A._______, geb. (…),
alias B._______, geb. (…),
und dessen Lebenspartnerin
2. C._______, geboren (…),
alias D._______, geboren (…),
alias E._______, geboren (…),
alias F._______, geboren (…),
beide Afghanistan,
vertreten durch (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. November 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 1. September 2010 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nach. Dort wur-
den sie am 10. September 2010 (Beschwerdeführer) beziehungsweise
am 15. September 2010 (Beschwerdeführerin) zu ihren Personalien, zu
ihrem Reiseweg sowie – summarisch – zu ihren Asylgründen befragt.
Ebenfalls noch im EVZ G._______ wurden sie am 11. Oktober 2010 ge-
stützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört und am 14. Oktober
2010 in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 AsylG ergänzend befragt.
A.b Die Beschwerdeführenden wurden am 21. Oktober 2010 für den Auf-
enthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton H._______
zugewiesen.
A.c Die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde I._______ ordnete für die
Beschwerdeführerin, welche aufgrund ihrer möglichen Minderjährigkeit
schon am 14. Oktober 2010 im Beisein einer Vertrauensperson befragt
worden war, mit Beschluss vom 1. November 2010 eine Vertretungsbei-
standschaft an.
A.d Anlässlich der Befragungen machten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen geltend, sie seien afghanische Staatsangehörige vom Volk
der Tadschiken und stammten aus Herat (Provinz Herat). Der Beschwer-
deführer sei nach achtjähriger Schulzeit in das (…-)geschäft seines Va-
ters eingestiegen und in Ausübung seiner Arbeit regelmässig in den Iran
gereist. Seine Lebensgefährtin habe bis zu ihrem elften Lebensjahr die
Mädchenschule des "J._______" in Herat besucht. Danach sei sie zu
Hause geblieben und habe eine Koranrunde besucht.
Die Beschwerdeführenden seien einander seit ihrer frühesten Kindheit
versprochen gewesen. Im Jahr 2003 sei jedoch der Vater des Beschwer-
deführers von unbekannten bewaffneten Männern entführt und, mangels
Bezahlung des geforderten Lösegeldes von US-$ 100'000.–, drei Tage
später ermordet worden. Seither habe sich der Vater der Beschwerdefüh-
rerin gegen eine Heirat seiner Tochter mit dem Beschwerdeführer gestellt;
unter dem Vorwand, seine Tochter sei dafür noch zu jung, habe dieser die
nach Ablauf der eineinhalbjährigen Trauerzeit erfolgten Heiratsanträge
des Beschwerdeführers beziehungsweise von dessen Mutter abgewie-
sen.
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Im Frühjahr 2010 habe die Mutter der Beschwerdeführerin, welche die
Nichte der Mutter des Beschwerdeführers sei, in Begleitung ihrer Tochter
– mithin der Beschwerdeführerin – ihrer Tante einen Besuch abgestattet.
Während sich die beiden Mütter unterhalten hätten, habe der Beschwer-
deführer die Beschwerdeführerin in den oberen Stock des Hauses ge-
wunken. Dort habe er sie gebeten, ihn am darauffolgenden Mittwoch in
Abwesenheit seiner Mutter, die jeden Mittwoch einen Pilgerort aufgesucht
habe, zu besuchen. Die Beschwerdeführerin sei dieser Einladung gefolgt.
In der Folge hätten sich die beiden regelmässig mittwochs getroffen. Der
Beschwerdeführer habe der Beschwerdeführerin seine Liebe gestanden
und es sei auch zum Geschlechtsverkehr gekommen. Am Donnerstag
nach dem siebten oder achten Treffen sei der Vater der Beschwerdefüh-
rerin abends sehr wütend nach Hause gekommen. Er habe seine Frau
und seine Tochter verprügelt und für den folgenden Tag den Besuch eines
Heiratsbewerbers für die Beschwerdeführerin angekündigt. Dieser Be-
werber – ein Mann zwischen 50 und 60 Jahren namens K._______ – ha-
be dann mit Brautgeschenken seine Aufwartung gemacht und grossen
Gefallen an der Beschwerdeführerin gefunden.
Die Beschwerdeführerin sei ganz verzweifelt gewesen und habe ihren
Freund, den Beschwerdeführer, in einem Brief um Hilfe ersucht. Der Be-
schwerdeführer habe die Beschwerdeführerin dann ebenfalls schriftlich
aufgefordert, am folgenden Mittwoch wieder zu ihm zu kommen. Bis da-
hin habe er in Erfahrung bringen können, dass der Vater seiner Freundin
seine Tochter bei einem Kartenspiel an K._______ verloren habe, und
festgestellt, dass es für sie, die Beschwerdeführenden, keine andere
Möglichkeit als die Flucht gebe. Bei einem Verbleib in Afghanistan würden
nämlich sowohl der Vater der Beschwerdeführerin als auch K._______
landesweit nach ihnen suchen und sie müssten – falls auch die Regie-
rung davon erfahren würde – eine Steinigung befürchten.
Der Beschwerdeführer habe rasch einen Käufer für das von seinem Vater
geerbte (…-)geschäft sowie einen Schlepper, der sie beide über die
Grenze bringen solle, finden können. Bereits am folgenden Samstagmor-
gen seien die Beschwerdeführenden in einem Taxi nach L._______ ge-
reist, von wo aus sie zu Fuss die Grenze zum Iran überquert hätten. In
einem Auto seien sie via M._______, N._______ und O._______ nach
P._______ (andere Schreibweisen: […]) gelangt, wo sie – wiederum zu
Fuss – die Grenze in die Türkei passiert hätten. Bei der Weiterreise auf
dem Landweg seien sie an der (…) Grenze von den (…) Behörden auf-
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gegriffen und gemäss ihren Angaben daktyloskopisch erfasst worden. Sie
hätten eine Wegweisungsverfügung mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen
erhalten und seien per Bus nach Q._______ gefahren worden. In
Q._______ hätten sie sich von einem Mullah religiös trauen lassen und
seien dann, in einem Lastwagen versteckt, unter Umgehung der Grenz-
kontrollen bis in die Schweiz gelangt.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen.
A.e Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerde-
führenden eine afghanische Identitätskarte im Original (Beschwerdefüh-
rer) und eine in Kopie (Beschwerdeführerin) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 15. November 2010 – eröffnet am 16. November 2010
– lehnte das BFM die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführen-
den aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei
zulässig, zumutbar und möglich.
Trotz vereinzelter Anschläge sei die Lage in der westlichen Provinz Herat
– wie auch in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Ba-
dakshan, Balkh, Sari Pul sowie in Bamiyan, der zentralen Provinz des
Hazarajat, und in Kabul – weiterhin als vergleichsweise sicher einzustu-
fen. In diesen Regionen könne nicht von einer permanent instabilen Situ-
ation gesprochen werden, so dass eine Wegweisung in diese Provinzen
grundsätzlich zumutbar sei. Zudem gebe es keine individuellen Gründe,
die im vorliegenden Fall gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sprechen würden. Schliesslich sei anzumerken, dass die Beschwer-
deführenden unsubstanziierte, unplausible sowie widersprüchliche Anga-
ben zu ihren Ausreise- beziehungsweise Asylgründen gemacht hätten
und ihre Vorbringen daher nicht hätten glaubhaft machen können. Ihre
Aussagen seien somit nicht gesichert, weshalb es dem BFM nicht mög-
lich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiä-
ren Situation der Beschwerdeführenden zur Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung zu äussern. Es sei auch nicht Aufgabe der Asylbehör-
den, bei fehlenden Hinweisen seitens der Beschwerdeführenden nach all-
fälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls diese – wie vorlie-
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gend – ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachver-
haltsermittlung nicht nachkämen und die Asylbehörden zu täuschen ver-
suchten.
C.
Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihre Rechtsvertreterin beim
Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 (Post-
stempel: 16. Dezember 2010) – unter Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung vom 15. November 2010 – die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Unzulässigkeit
und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es
sei in der Folge die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In
prozessrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung in
der Schweiz zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – gaben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin eine
Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend die
Sicherheitssituation in Herat vom 5. Mai 2010 sowie eine am 1. Dezem-
ber 2010 vom Durchgangsheim für Asylbewerber in I._______ ausgestell-
te Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2010 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit, sie
könnten den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der
Schweiz abwarten. Des Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) verzichtet und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeit-
punkt verwiesen.
E.
E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2012 die Ab-
weisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Entscheids
rechtfertigen könnten. Es verwies im Weiteren auf das Grundsatzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2011 (Anmerkung des Ge-
richts: BVGE 2011/7), wonach sich die Sicherheitslage und die humanitä-
re Situation in Afghanistan derart verschlechtert hätten, dass – ausser al-
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lenfalls in den Grossstädten – von einer existenzbedrohenden Situation
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auszu-
gehen sei. In zwei weiteren Urteilen vom 28. Oktober 2011 und vom
30. Dezember 2011 habe sich das Bundesverwaltungsgericht konkret zur
Situation in Herat (Anmerkung des Gerichts: BVGE 2011/38) und Mazar-i-
Sharif geäussert und dabei die Sicherheitslage in den beiden Städten
vergleichbar mit derjenigen in der Hauptstadt Kabul erachtet. In Anbe-
tracht dieser Ausführungen und der individuellen Situation der Beschwer-
deführenden erscheine der Vollzug der Wegweisung nach Herat zumut-
bar.
E.b Die Vernehmlassung vom 25. Juli 2012 wurde den Beschwerdefüh-
renden am 14. August 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden (die zum Zeitpunkt ihrer Einreise vermutlich noch minderjäh-
rige und daher – wie oben unter Bst. A.c des Sachverhaltes festgehalten
wurde – korrekt von einer Vertrauensperson an die Anhörung vom
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14. Oktober 2010 begleitete Beschwerdeführerin ist mittlerweile unbestrit-
tenermassen volljährig geworden) haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Das BFM legte in seiner angefochtenen Verfügung eingehend dar, wieso
es die Vorbringen der Beschwerdeführer als nicht glaubhaft erachtete. Es
wies dabei insbesondere darauf hin, die Aussagen der Beschwerdefüh-
renden seien in den wesentlichen Punkten zu wenig konkret und differen-
ziert sowie unplausibel und widersprüchlich.
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Seite 8
4.1 In der Tat waren die Beschwerdeführenden nicht in der Lage, die mit
dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers sich einstellende negative
Haltung des Vaters der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer einst ausge-
machten Heirat nachvollziehbar zu erklären. Beide gaben an, den Grund
dafür nicht zu kennen, wobei der Beschwerdeführer die Vermutung äus-
serte, es liege vielleicht daran, dass er Halbwaise geworden sei (vgl. Vor-
akten A13, Antwort auf die Frage 37), und seine Lebenspartnerin meinte,
vielleicht habe ihr Vater sie für mehr Geld verkaufen wollen oder sie be-
reits damals im Spiel verloren gehabt (vgl. A12, Antwort auf die Frage 31).
Wie in der angefochtenen Verfügung indessen zutreffend bemerkt wurde,
widerspricht die Aussage der Beschwerdeführerin derjenigen des Be-
schwerdeführers, wonach der Vater seiner Lebenspartnerin seine Tochter
an jenem Donnerstag "verspielt" habe, an dem er sehr wütend nach Hau-
se gekommen sei und seine Frau und seine Tochter verprügelt habe (vgl.
A13, Antwort auf die Frage 51).
Die in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 3) enthaltene Bemerkung, es liege
"in der Natur der Sache", dass die Beschwerdeführenden "über die nicht
geäusserten wahren Gründe des Vaters" nur hätten "Spekulationen an-
stellen" können, vermag nicht zu überzeugen.
4.2 Im Weiteren äusserte die Vorinstanz Vorbehalte darüber, dass die Be-
schwerdeführenden die erfolgten Heiratsanträge nur vage hätten be-
schreiben können und sich auch nicht auf die Anzahl der Anträge hätten
festlegen können. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer von "meh-
reren" beziehungsweise von "zwei" Anträgen sprach (vgl. A1 S. 5 und
A13, Antwort auf die Frage 38) und seine Lebenspartnerin zunächst nicht
wusste, wie oft jener um ihre Hand angehalten habe und sich schliesslich
auf "zwei, drei Male mindestens" festlegte (vgl. A12, Antworten auf die
Fragen 37 f.). Andererseits erscheint es durchaus möglich, dass die bei-
den Beschwerdeführenden diesbezüglich keine genaueren Angaben ma-
chen konnten, weil ihre Mütter – wie in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4
oben) bemerkt wurde – miteinander verwandt seien und sich schon zuvor
regelmässig besucht haben sollen.
In Bezug auf die Angaben zum Zeitpunkt des ersten heimlichen Treffens
fällt auf, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, dieses habe vor
fünf oder sechs Monaten stattgefunden (vgl. A1 S. 5), während seine Le-
benspartnerin aussagte, rund vier Monate vor der Ausreise ins Elternhaus
des Beschwerdeführers gegangen zu sein (vgl. A2 S. 7), um sich dann
anlässlich der Anhörung vom 11. Oktober 2010 zunächst nicht daran er-
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innern zu können, wann der erste Besuch stattgefunden habe, und sich
erst auf wiederholtes Nachfragen hin darauf festlegte, der Besuch habe
vor ungefähr sieben Monaten stattgefunden (vgl. A12, Antworten auf die
Fragen 41 f.). Auf diese (scheinbare) Ungereimtheit angesprochen, er-
klärte die Beschwerdeführerin, der in der Erstbefragung anwesende
"Dolmetscher aus Kabul" habe sie "sehr gequält" und sie auch darauf
verpflichten wollen, "in R._______ und nicht in Herat zur Welt gekommen"
zu sein (vgl. A12, Antworten auf die Frage 43), was nicht zu überzeugen
vermag, zumal sich aus dem besagten Protokoll keinerlei Hinweise auf
ein solch fehlbares Verhalten des Übersetzers ergeben. Berücksichtigt
man jedoch den Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden gemäss
ihren Angaben rund einen Monat lang in S._______ aufgehalten haben
und ihre Reise von Afghanistan bis in die Schweiz somit rund zwei Mona-
te gedauert hat, ergeben sich mehr oder weniger übereinstimmende An-
gaben.
4.3 Demgegenüber erscheint es – wie das BFM zu Recht feststellte –
nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführenden mehrere Male
und regelmässig im Elternhaus des Beschwerdeführers treffen konnten.
Die Beschwerdeführerin gab an, den Besuch von Koranrunden als Aus-
rede für diese Treffen benutzt zu haben (vgl. A12, Antwort auf die Frage
49), was angesichts des Umstandes, dass die Mutter einer ihrer Freun-
dinnen diese Koranrunde geleitet haben soll und diese wohl ihre Abwe-
senheit bemerkt hätte, erst recht nicht glaubhaft erscheint. Im Übrigen
verstrickte sich die Beschwerdeführerin auch bezüglich der Häufigkeit der
Besuche dieser Koranrunden in Widersprüche: So gab sie zunächst an,
nach fünfjähriger Schulzeit zu Hause geblieben zu sein und nur hin und
wieder eine Koranrunde besucht zu haben (vgl. A12, Antworten auf die
Fragen 20-22), um dann später zu behaupten, sich täglich mit ihrer Ko-
ranrunde getroffen zu haben (vgl. A12, Antwort auf die Frage 75). Dabei
kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, es erscheine
nicht plausibel, dass sich die Beschwerdeführerin – welcher der Schulbe-
such von ihrem traditionellen Vater verboten worden war – täglich allein
und unbeaufsichtigt zur Koranrunde begeben konnte.
Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen lassen sich weder
durch den Hinweis, der Besuch der Koranrunde sei freiwillig gewesen und
ein verspätetes Erscheinen sei nicht weiter schlimm gewesen (vgl. Be-
schwerde S. 5 oben), noch durch die allgemeinen Ausführungen zu den
stark eingeschränkten Rechten der Frauen in Afghanistan (vgl. Be-
schwerde S. 5 f.) beseitigen.
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4.4 Schliesslich fehlt es auch der Darstellung des angeblich unmittelbaren
Ausreisegrundes, der geltend gemachten drohenden Zwangsverheiratung
mit einem um viele Jahre älteren Mann, an der gebotenen Substanz und
Plausibilität. So vermochte der Beschwerdeführer auffallend wenige und
nur sehr unsubstanziierte Angaben dazu zu machen, wie er von den
"Spielgefährten" des Vaters seiner Lebenspartnerin innert eines einzigen
Tages erfahren haben will, dass jener seine Tochter im Spiel verloren ha-
be (vgl. etwa A13, Antworten auf die Fragen 25 und 46 ff.). Der Hinweis,
die Beschwerdeführenden seien ja miteinander verwandt und es habe
sich auch bei den "Spielfreunden" um sehr nahe Verwandte gehandelt
(vgl. Beschwerde S. 6), vermag nicht zu überzeugen.
Wie das BFM zutreffend bemerkte, erscheint auch nicht nachvollziehbar,
wieso die Beschwerdeführerin plötzlich als "Spielschuld" ihres offenbar
seit jeher spielsüchtigen Vaters (vgl. A12, Antworten auf die Fragen 58 ff.)
hätte herhalten sollen, zumal es sich beim Vater um einen durchschnitt-
lich gut vermögenden Mann handle (vgl. A17, Antwort auf die Frage 16).
Im Übrigen widerspricht sowohl die Aussage der Beschwerdeführerin, sie
wisse nicht, woher ihr Lebenspartner seine Kenntnisse über die "Spiel-
schuld" beziehungsweise die "Zwangsverheiratung" gehabt habe, sie hät-
ten bisher nie darüber gesprochen (vgl. A12, Antworten auf die Fragen
70 f.), als auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden zur so-
fortigen Ausreise aus Afghanistan entschlossen haben wollen, ohne vor-
gängig nach einer anderen Lösung des Problems zu suchen, jeglicher Er-
fahrung und Logik des Handelns, zumal es die Beschwerdeführerin nicht
ausschliesst, dass ihr Vater damit einverstanden gewesen wäre, dass ihr
Lebenspartner sie von K._______ losgekauft hätte (vgl. A17, Antwort auf
die Fragen 10 f.).
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten.
Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorin-
stanz (insbesondere auf zusätzlich festgestellte Ungereimtheiten) und auf
die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen,
zumal die Vorbringen auch einer Überprüfung auf ihre Asylrelevanz –
welche Frage das BFM zu Recht hat offenlassen können – kaum stand-
gehalten hätten. Die Asylgesuche wurden vom Bundesamt nach dem Ge-
sagten zu Recht abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
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Seite 11
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher
zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E.9.2 S. 510 sowie Entschei-
dungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK er-
füllen.
Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rück-
schiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Voll-
zug der Wegweisung nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
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1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur
Annahme, den Beschwerdeführenden würde bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es
ihnen – wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen festgehalten wurde – nicht
gelungen ist, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Verfolgungssituation
zu beseitigen.
6.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
6.2.1 Die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) setzte
sich in ihrer Rechtsprechung mehrmals eingehend mit der Lage in Afgha-
nistan auseinander (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 und 30 sowie 2006 Nr. 9).
Aufgrund der zunehmenden Verschlechterung der dortigen Verhältnisse
unterzog das Bundesverwaltungsgericht die bisherige Praxis einer einge-
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henden Prüfung. Dabei gelangte es im Rahmen einer erneuten Lageana-
lyse zum Schluss, dass im Verlauf der letzten Jahre die allgemeine Si-
cherheitslage in Afghanistan über alle Regionen hinweg – inklusive der
urbanen Zentren und der Hauptstadt Kabul – deutlich schlechter gewor-
den sei (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 9.1.-9.7.). Parallel zur allgemeinen Si-
cherheitslage habe sich namentlich auch die humanitäre Situation in Af-
ghanistan verschlechtert, wobei aber erhebliche Unterschiede zwischen
ländlichen und städtischen Gebieten festzustellen seien. In ländlichen
Gebieten würden sich die Verhältnisse grossmehrheitlich als absolut pre-
kär erweisen, während zumindest in Kabul eine deutlich bessere Situation
anzutreffen sei, zumal sich dort nach den letzten Jahren auch die Sicher-
heitslage wieder stabilisiert habe. Im erwähnten Urteil stellte das Bundes-
verwaltungsgericht zusammenfassend fest, dass in Afghanistan – ausser
allenfalls in Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und
derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation
als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren
sei. Bezüglich Kabul hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der
Wegweisungsvollzug dorthin nur dann zumutbar sei, wenn sich im Einzel-
fall erweise, dass die betroffene Person in Kabul sozial vernetzt sei, sie
also dort über ein tragfähiges soziales Netz im Sinne der bisherigen
strengen Anforderungen nach EMARK 2003 Nr. 10 verfüge.
Nachdem im besagten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts offengelas-
sen wurde, ob betreffend die Städte Herat und Mazar-i-Sharif in gleicher
Weise zu entscheiden wäre (vgl. a.a.O. E. 9.8.-9.9.), wurde in einem
nunmehr publizierten Urteil (BVGE 2011/38 E. 4.3.3) bezüglich der Stadt
Herat erkannt, dass sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation
in der Stadt Herat heute weniger bedrohlich darstelle als in den übrigen
Landesteilen Afghanistans und der Vollzug der Wegweisung dorthin unter
der Voraussetzung begünstigender Umstände (insbesondere tragfähiges
Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesi-
cherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) zumutbar sein könne.
6.2.2 Die Beschwerdeführenden stammen gemäss ihren Angaben aus
der Stadt Herat, welche Behauptung – anders als die von ihnen vorge-
brachten Asyl- beziehungsweise Ausreisegründe – auch von der Vorin-
stanz nicht bestritten wird (vgl. dazu die Ausführungen in der Vernehm-
lassung vom 25. Juli 2012 S. 2). Es ist daher zu prüfen, ob im vorliegen-
den Fall begünstigende Umstände vorliegen, die den Vollzug der Weg-
weisung der Beschwerdeführenden dorthin als zumutbar erscheinen las-
sen.
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Die Beschwerdeführenden sind jung, kinderlos und – mangels gegenteili-
ger Anhaltspunkte in den Akten – offenbar gesund. Während der Be-
schwerdeführer über eine achtjährige Schulbildung und über mehrjährige
Berufserfahrung als (…) und (…) sowie als Geschäftsführer eines (…-
)geschäfts verfügt, hat seine Lebenspartnerin gemäss ihren Angaben
zumindest während fünf Jahren eine Mädchenschule besucht. Zudem
wohnen ihre nächsten Angehörigen (Aufzählung Angehörige) nach wie
vor in der Stadt Herat und es ist davon auszugehen, dass jene ihnen bei
der Reintegration behilflich sein werden. Aus ihren Angaben kann auch
geschlossen werden, dass sie bei ihrer Rückkehr eine gesicherte Wohnsi-
tuation vorfinden werden. Unter diesen Umständen ist nicht davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihre Hei-
mat in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten.
6.2.3 In Würdigung aller aktenkundigen Umstände kann der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden. An dieser Feststel-
lung vermögen auch die mit der gleichzeitig zu den Akten gegebenen
Stellungnahme der SFH untermauerten Darlegungen in der Beschwerde-
schrift nichts zu ändern, zumal die besagte Dokumentation vom 5. Mai
2010 stammt und somit nicht mehr aktuell ist.
6.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist.
6.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Be-
schwerdeführenden fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
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schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als
aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführenden in
der Schweiz keiner bezahlten Tätigkeit nachgehen (so dass von ihrer Be-
dürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der
Beschwerde vom 15. Dezember 2010 gestellten, bis anhin noch nicht be-
handelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden – in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung – keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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