Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D8626/2010
U r t e i l v om 1 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Irak,
vertreten durch lic. iur. Lars Dubach, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom15.
November 2010 / N_______.
D8626/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer stellte am 2. Oktober 2002 ein Asylgesuch in
der Schweiz. Er begründete dieses damit, er habe nach dem Tod seiner
Eltern in P._______ gelebt, die ihn ungerecht behandelt habe. Dieses
Gesuch wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) mit
Verfügung vom 3. August 2004 abgelehnt. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an. Mit neuer Verfügung vom 7. Oktober 2005 zog die Vorinstanz ihre
Verfügung vom 3. August 2004, soweit sich diese auf den Vollzug der
Wegweisung bezog, in Wiedererwägung und ordnete infolge
Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Die gegen die ursprüngliche
Verfügung vom 3. August 2004 betreffend den Wegweisungsvollzug
erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) vom 12. Dezember 2005 als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
A.b. Am 7. Januar 2008 hob das BFM die mit Verfügung vom 7. Oktober
2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und
setzte ihm Frist bis zum 5. März 2008, um die Schweiz zu verlassen. Auf
die dagegen erhobene Beschwerde vom 5. Februar 2008 trat das
Bundesverwaltungsgericht mangels Zahlung des Kostenvorschusses mit
Urteil vom 7. März 2008 nicht ein. In der Folge setzte das BFM dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. März 2008 eine neue Frist bis
25. März 2008 zum Verlassen der Schweiz an.
A.c. Die am 2. April 2008 als "Fristwiederherstellungsgesuch"
bezeichnete und ans Bundesverwaltungsgericht gerichtete Eingabe des
Beschwerdeführers wurde als Revisionsgesuch gegen das Urteil vom
7. März 2008 entgegengenommen und mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2008 abgewiesen.
A.d. Ein am 11. September 2009 an das BFM gerichtetes Gesuch des
Beschwerdeführers um vorläufige Aufnahme in der Schweiz wurde mit
Schreiben des BFM vom 16. September 2009 dahingehend beantwortet,
dass mit dem rechtskräftigen Asyl und Wegweisungsentscheid seine
Rückführung in den Heimatstaat als zumutbar, zulässig und möglich
beurteilt worden sei und ein Antrag auf erneute vorläufige Aufnahme im
Sinne von Art. 83 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nur durch die
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kantonalen Behörden gestellt werden könne. Er könne also bereits im
heutigen Zeitpunkt in seine Heimat zurückkehren und er werde
angehalten, die Anweisungen der mit dem Vollzug der Wegweisung
betrauten Migrationsbehörde des Kantons B._______ zu befolgen,
ansonsten er mit Zwangsmassnahmen rechnen müsse. Mit Eingabe vom
20. November 2009 liess der Beschwerdeführer vorbringen, er verfüge in
C._______ über kein Beziehungsnetz und Eigentum und würde dort nicht
hinreichend geschützt. Das BFM beantwortete diese Eingabe mit
Schreiben vom 1. Dezember 2009 und wies ihn darauf hin, es würden
keine genügend substanziierten Wiedererwägungsgründe geltend
gemacht, weshalb der Eingabe keine weitere Beachtung geschenkt
werde.
A.e. Mit Eingabe vom 30. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer ein
Wiedererwägungsgesuch beim BFM ein und ersuchte um Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl. Zumindest sei
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht sei der Vollzug der angeordneten Wegweisung für die Dauer des
Verfahrens auszusetzen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu
gewähren.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel
(Auflistung Beweismittel) bei.
A.f. Mit Schreiben vom 17. September 2010 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, eine Überprüfung der eingereichten Dokumente
und deren Übersetzungen habe Ungereimtheiten ergeben. So stehe in
der Todesurkunde des (...) in arabischer Schrift, dass der Tote ledig
gewesen und am Y._______ geboren worden sei. Der (...) sei am
Z._______, also im neunzehnten Lebensjahr, an Blutverlust verstorben.
Der eingereichten deutschen Übersetzung sei zu entnehmen, dass der
Verstorbene verheiratet gewesen und am W._______ geboren worden
sei. Diese abgeänderten Angaben würden sich eher mit den im Gesuch
vom 30. Juli 2010 gemachten Angaben in Einklang bringen lassen. Der
eingereichte Haftbefehl laute in arabischer Sprache auf D._______. In der
deutschen Übersetzung stehe aber E._______. G._______ sei gemäss
Akten der Name des vom Beschwerdeführer getöteten (...). Neben diesen
unkorrekten Angaben und den Anpassungen in den Übersetzungen sei
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auch fraglich, wie der Beschwerdeführer zu diesen Dokumenten
gekommen sei und weshalb er beispielsweise mehr als (...) Jahre nach
der Tötung die Todesurkunde des mit ihm verfeindeten (...) erhalte. So
habe der Beschwerdeführer doch keinen Kontakt mehr mit den
Verwandten der P._______ gehabt, die möglicherweise im Jahre (...)
einen Todesurkunde erhalten hätten. Weiter handle es sich beim
eingereichten Haftbefehl um ein internes Dokument der Behörde. Diese
Dokumente würden nicht herausgegeben. Trotzdem habe der
Beschwerdeführer ein solches Dokument eingereicht, ohne diesen
Umstand im Gesuch vom 30. Juli 2010 zu erklären.
Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zum
Abklärungsergebnis bis zum 4. Oktober 2010 schriftlich zu äussern.
A.g. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 nahm der Beschwerdeführer
zum Abklärungsergebnis Stellung und führte diesbezüglich im
Wesentlichen an, sein (...) sei verheiratet gewesen und in der
Todesurkunde sei das Kreuz zwischen "ledig" und "verheiratet" gesetzt
worden. Er könne sich nicht erklären, weshalb nicht eindeutig
"verheiratet" angekreuzt worden sei; es müsse sich diesbezüglich um ein
Versehen handeln. Sein (...) sei am W._______ geboren worden. In der
Todesurkunde mache es den Anschein, als wäre als Geburtsjahr (...)
angeführt. In der arabischen Schrift würden die Zahlen 8 und 6 aber je
nach Schriftbild sehr ähnlich aussehen. Er werde versuchen, weitere
Unterlagen betreffend den Zivilstand und das Geburtsdatum des (...) zu
beschaffen. Weiter laute sein vollständiger Name D._______. Im Irak
gebe es keinen Nachnamen/Familiennamen wie in der Schweiz. Der
Name einer Person setze sich aus dem eigenen Vornamen, dem
Vornamen des Vaters und dem Vornamen des Grossvaters zusammen.
Sein Vorname laute N._______. Sein leiblicher Vater habe O._______
zum Vornamen geheissen und der Vorname des Grossvaters laute
I._______. Der im Haftbefehl genannte Name sei demnach korrekt,
hingegen der in der Übersetzung aufgeführte Name falsch. Der Name
des (...) laute im Übrigen korrekt "J._______". Er habe gegenüber den
Asylbehörden dessen Namen mit "G._______" angegeben, weil er aus
Angst vor einer Blutrache seitens der Verwandten seines (...) habe
verhindern wollen, dass sein Aufenthalt in der Schweiz der P._______ zur
Kenntnis gelangen könnte. Zur Beschaffung der eingereichten
Dokumente sei anzuführen, dass er im Irak einen alten Freund habe, den
er zwar für einige Zeit aus den Augen verloren, vor kurzem aber wieder
über das Internet gefunden habe. Dieser habe ihm bei der Beschaffung
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der Dokumente geholfen, ohne dass er jedoch wisse, wie sein Freund an
diese Dokumente gelangt sei.
B.
Mit Verfügung vom 15. November 2010 – gleichentags eröffnet – wies
das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und
stellte fest, dass die Verfügung vom 3. August 2004 rechtskräftig und
vollziehbar sei. Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet und
festgehalten, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom
16. Dezember 2010 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die
Verfügung des BFM vom 15. November 2010 aufzuheben und das
Wiedererwägungsgesuch sei gutzuheissen, es sei die Verfügung des
BFM vom 3. August 2004 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu
gewähren und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gemäss Art.
65 Abs. 2 VwVG beizugeben. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Seiner Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer ein
fremdsprachiges Dokument (Bestätigung vom U._______) bei.
D.
Mit Telefax des Instruktionsrichters vom 17. Dezember 2010 wurde der
Vollzug der Wegweisung per sofort ausgesetzt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2011 wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, das eingereichte fremdsprachige
Beweismittel (Bestätigung) bis zum 1. Februar 2011 in eine Amtssprache
des Bundes übersetzen zu lassen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund
der übrigen Akten entschieden werde. Der Beschwerdeführer wurde
darauf hingewiesen, dass über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nach
Ablauf der angesetzten Frist befunden werde. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen.
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Seite 6
F.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer die
amtlich beglaubigte deutsche Übersetzung der Bestätigung vom
U._______ zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein
solches Auslieferungsbegehren besteht nicht, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss bisheriger Praxis
letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das
Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in
Wiedererwägung zu ziehen, zumal die diesbezügliche Rechtslage in der
vorliegenden und massgeblichen Konstellation keine Änderung erfahren
hat.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
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108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richter oder Richterinnen (Spruchkörper;
vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in
solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE
127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht
in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren
Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder
Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen
Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend
gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S.
104). Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle
Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem
formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
(vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
2.2. Da die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
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Seite 8
und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,
ob das BFM das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
3.
3.1. Das Bundesamt führte zur Begründung im Wesentlichen an, der
Beschwerdeführer habe in seinem Wiedererwägungsgesuch angegeben,
nach dem Tod seiner biologischen Eltern bei P._______ aufgewachsen
zu sein. Vom alkoholabhängigen (...) sei er regelmässig geschlagen und
von R._______ sexuell missbraucht worden. Bei einem solchen sexuellen
Übergriff im Jahre (...) seien er und R._______ vom (...) überrascht und
er in der Folge von diesem mit dem Tod bedroht worden. Bei der
darauffolgenden Auseinandersetzung habe der Beschwerdeführer den
(...) mit einem Messer verletzt, worauf dieser verstorben sei. Nach der Tat
sei er nach M._______ geflüchtet und es sei ein Haftbefehl gegen ihn
ausgestellt worden. Bei einer Rückkehr in den Irak drohe dem
Beschwerdeführer die Todesstrafe respektive befürchte dieser die
Blutrache seitens der Verwandten des (...). Die diesbezüglich vorgelegten
Beweismittel (Nennung Beweismittel) vermöchten jedoch die neu
vorgebrachten Tatsachen nicht zu untermauern. Die Ausführungen in der
Stellungnahme vom 11. Oktober 2010 zu den offensichtlichen
Ungereimtheiten bei der eingereichten Todesurkunde vermöchten die
Einschätzung des Bundesamtes vom 17. September 2010, dass das
erwähnte Dokument Fälschungsmerkmale aufweise, nicht zu beseitigen.
Denn tatsächlich stehe auf der Todesurkunde des (...) das Geburtsjahr
(...) und nicht wie angeführt (...). Eine arabische 6 sei unten auf der
Urkunde handschriftlich aufgeführt und werde von der ausstellenden
Person klar anders geschrieben als die arabische 8 beim Geburtsdatum.
Die in der Stellungnahme angeführte Erklärung, weshalb der (...) auf der
Todesurkunde als ledig bezeichnet werde, vermöge nicht zu überzeugen.
Die Todesurkunde sei am Todestag des (...) ausgestellt worden und der
ausstellenden Behörde hätte geläufig sein müssen, welchen Zivilstand
die verstorbene Person gehabt habe. Neben diesen unkorrekten
Angaben und den Anpassungen in der Übersetzung sei auch fraglich, wie
der Beschwerdeführer in den Besitz dieses Dokumentes gekommen sei.
Es sei nicht nachvollziehbar, dass er mehr als (...) Jahre nach der Tötung
die Todesurkunde des mit ihm verfeindeten (...) erhalten habe, zumal er
doch seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr mit den Verwandten der
P._______ gehabt habe. Die angeführte Erklärung, wonach der
Beschwerdeführer dieses Dokument durch einen Freund erhalten habe,
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wirke stereotyp und vermöge nicht zu überzeugen. Die Namensgebung
im Irak sei einer Behörde, die sich täglich mit Asylgesuchen aus dem
Nahen Osten befasse, bekannt. Für die Beurteilung des vorliegenden
Asylgesuches sei nicht erheblich, weshalb der Haftbefehl falsch übersetzt
worden sei. Vielmehr bleibe die Frage offen, wie der Beschwerdeführer
dieses Dokument habe erhalten können, handle es sich dabei doch um
ein internes Dokument der Behörde. Solche internen Dokumente würden
auch im Irak von den Behörden nicht an Privatpersonen herausgegeben,
denn ihre Veröffentlichung würde den Gesuchten warnen und einen
Fahndungserfolg verunmöglichen. Diese wichtige Ungereimtheit habe der
Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme ebenfalls nicht ausreichend
erklären können. Die von ihm eingereichte Übersetzung eines
medizinischen Gutachtens und die Kopie des Verhandlungsprotokolls des
Verwaltungsgerichts B._______ seien ebenfalls nicht geeignet, die
Verfolgung durch die Familie des (...) oder die heimatlichen Behörden zu
belegen.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die beiden eingereichten
Beweismittel nicht geeignet seien, die neuen Vorbringen des
Beschwerdeführers zu begründen. Somit lägen keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel vor, welche die Rechtskraft der
Verfügungen vom 3. August 2004 und vom 7. Januar 2008 (Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme) beseitigen könnten.
Die mit Schreiben vom 30. Juli 2010 geltend gemachten Asylgründe
würde den bisher gemachten Aussagen widersprechen. Der
Beschwerdeführer habe jeweils ausgesagt, er habe bis (...) in L._______
(C._______) gelebt. Nun gebe er an, er sei bereits im (...) nach
M._______ ausgereist. Er habe bisher nie vorgebracht, dass sein (...)
verstorben sei und er deswegen Probleme habe. Er habe in seinen
Eingaben immer wieder Gelegenheit gehabt, die jetzt mit untauglichen
Beweismitteln geltend gemachten Asylgründe aus dem Jahre (...) zu
schildern, was er aber unterlassen habe. Die angegebenen Gründe – er
habe sich geschämt und habe darüber nicht sprechen können – würden
nicht überzeugen.
3.2. Als Wiedererwägungsgrund wird im Wesentlichen die Tötung des (...)
durch den Beschwerdeführer und die daraus folgende behördliche Suche
mittels Haftbefehls sowie die Angst des Beschwerdeführers vor einer
Blutrache seitens der Familie des Getöteten angeführt. Diesbezüglich
reichte er zum Beleg verschiedene Beweismittel ein.
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Vorliegend führt eine Gesamtbeurteilung zur Überzeugung, dass es dem
Beschwerdeführer trotz der auf Beschwerdeebene gemachten
Ausführungen und Entgegnungen sowie der im Verfahren eingereichten
Beweismittel nicht gelingt, die von der Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach
die (neuen) Vorbringen und Beweismittel nicht geeignet sind, einen im
Sinn eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs relevanten
Sachverhalt zu begründen. Eine dem Beschwerdeführer drohende
Todesstrafe oder eine Blutrache konnte nicht glaubhaft gemacht werden.
3.3.
3.3.1. Insoweit die Eingabe vom 30. Juli 2010 in Bezug auf eine
Asylgewährung als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch – die
ursprüngliche Verfügung des BFF vom 3. August 2004 wurde lediglich
betreffend den Wegweisungsvollzug angefochten – entgegenzunehmen
und zu prüfen ist, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht
konkret begründet, inwiefern es ihm aus nicht von ihm selber zu
verantwortenden Gründen nicht möglich gewesen sei, die vorerwähnten
Dokumente bereits im Verlauf der früheren Verfahren vorzulegen, zumal
er auch damals unter anderem von einem Rechtsanwalt vertreten wurde.
Dass er es unterliess, eine Beschwerde gegen die Verfügung des BFF
vom 3. August 2004 in Bezug auf die Anerkennung als Flüchtling und die
Gewährung von Asyl einzureichen, kann vorliegend nicht dazu führen,
dass er nachträglich entsprechende Vorbringen wiedererwägungsweise
geltend machen kann (vgl. EMARK 2003 Nr. 17).
Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid in zutreffender Weise
fest, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen
wäre, bereits in seinen diversen, in den Jahren 2004 bis 2009
eingereichten Eingaben in mehreren Verfahren vor den schweizerischen
Asylbehörden die vorgebrachte Tötung von (...), welche im Jahre (...)
geschehen sein soll, zu schildern. Sein Einwand, er habe sich geschämt
und nicht darüber sprechen können, erweist sich in der Tat als stereotyp
und vermag auch daher nicht zu überzeugen, weil er eigenen Angaben
zufolge kurz vor seiner Tat selber durch (...) mit dem Tode bedroht
worden sein soll und sich somit in einer auch für Aussenstehende
erklärbaren und nachvollziehbaren Notwehrsituation befunden hätte.
Dass er im Weiteren aus Angst vor einer Auslieferung an den Irak durch
die Schweizer Behörden über das Tötungsdelikt Stillschweigen bewahrt
habe, ist ebenfalls als nicht stichhaltig zu erachten, begab er sich doch
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Seite 11
freiwillig in die Schweiz, um hier Schutz vor einer Verfolgung im Irak zu
erhalten.
3.3.2. Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe zur
Schreibweise der Ziffern auf der eingereichten Todesurkunde ein, das
Geburtsjahr seines (...) sei in der Tat das Jahr (...). Je nachdem, wie man
eine arabische 6 schreibe, könne diese wie eine arabische 8 aussehen.
Unten auf der Todesurkunde sei zwar eine arabische 6 geschrieben,
welche aber nicht von der gleichen Person geschrieben worden sei wie
das Geburtsjahr des (...). So werde eine Todesurkunde im Irak von
mehreren Personen ausgestellt (Krankenschwester, Arzt, Archivar).
Diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen. So sind die arabischen
Ziffern für die Zahlen 6 ( ٦ ) und 8 ( ۸ ) derart verschieden, dass auch bei
nachlässiger oder unterschiedlicher Schreibweise kaum ein Irrtum über
die effektiv geschriebene Zahl entstehen kann. Abgesehen davon sind
die im fraglichen Dokument handschriftlich vermerkten Zahlen deutlich
und gut lesbar aufgeführt, weshalb in casu ohnehin nicht von einer
allfälligen Verwechslungsgefahr auszugehen ist, selbst wenn die in Frage
stehenden Zahlen von verschiedenen Personen niedergeschrieben
worden wären.
Soweit der Beschwerdeführer – wie bereits in seiner Stellungnahme vom
11. Oktober 2010 vorgebracht – erneut anführt, dass er sich nicht
erklären könne, weshalb das Kreuz in der Todesurkunde zwischen "ledig"
und "verheiratet" gesetzt worden sei und es sich dabei um ein Versehen
handeln müsse, kann auf die zutreffende Argumentation in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden, der sich das
Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. Wird zudem die
Tatsache berücksichtigt, dass das Arabische von rechts nach links
geschrieben wird, so erscheint es nur logisch, dass im fraglichen
Dokument das Kreuz links vom Wort ledig angebracht wurde und mithin
zwischen den vorgedruckten Wörtern "ledig" und "verheiratet" erscheint,
ohne dass aus diesem Umstand darauf geschlossen werden könnte, es
handle sich dabei um einen Verschrieb oder es sei nicht klar erkennbar,
ob nun mit dem Kreuz die Rubrik "ledig" oder "verheiratet" gemeint
gewesen sein könnte.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Erhalt der Todesurkunde
sind nicht glaubhaft. So fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer in
seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2010 diesbezüglich einen Freund
anführte, der ihm die Dokumente im Irak organisiert habe, ohne zu
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Seite 12
wissen, wie dies der Freund bewerkstelligt haben könnte, und letztlich auf
seine Unfähigkeit verwies, in diesem Zusammenhang irgendwelche
weiteren Informationen liefern zu können. Demgegenüber war der
Beschwerdeführer laut seiner Beschwerdeschrift vom 16. Dezember 2010
in der Lage, weitergehende Informationen zum Erhalt der Todesurkunde
abzugeben. So handle es sich bei der Todesurkunde um ein vom Spital
ausgefertigtes Dokument, das der Freund direkt vom Spital erhalten
habe. Der Beschwerdeführer unterlässt es in diesem Zusammenhang,
konkret darzulegen, auf welchem Weg er nun diese zusätzlichen
Informationen erhältlich machen konnte, nachdem er zuvor kategorisch
verneinte, weitere Auskünfte geben zu können. Zudem bleibt er eine
Erklärung darüber schuldig, wie er gewusst haben will, in welchem Spital
die fragliche Todesurkunde ausgestellt worden sei respektive wo sein
Freund hätte Nachforschungen anstellen müssen, zumal er nach der Tat
umgehend nach M._______ geflüchtet sein soll (vgl. act. C1/7, S. 3).
Überdies ist es als unglaubhaft zu erachten, dass das Spital – selbst
wenn davon ausgegangen würde, dass es dem Freund des
Beschwerdeführers gelungen wäre, dieses ausfindig zu machen – dem
Freund die Todesbescheinigung ausgehändigt hätte, weil es sich bei
diesem weder um ein Familienmitglied noch um einen Freund der Familie
des Verstorbenen handelt.
Weiter sind auch die Entgegnungen zum Erhalt des Haftbefehls
angesichts des von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
aufgezeigten internen Charakters dieses Dokumentes als blosse
Schutzbehauptungen zu werten. Insbesondere erscheint die in der
Beschwerdeschrift gemachte nähere Erklärung, wonach nach zwei bis
drei Jahren im Falle einer missglückten Verhaftung ein Exemplar des
Haftbefehls an die Familie des Getöteten herausgegeben werde, damit
diese ihrerseits die Verhaftung des Gesuchten durch die zuständige
Polizei veranlassen könne, als nicht nachvollziehbar, handelt es sich
beim fraglichen Dokument doch um eine Anweisung an die örtlich
zuständige Polizeibehörde, den Beschwerdeführer zu verhaften. Zudem
ist dieser Einwand auch deshalb unplausibel, weil dies eine Übertragung
behördlicher Kompetenzen auf Privatpersonen voraussetzte, was jedoch
– entgegen der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Ansicht – in
keiner Weise der Realität entspricht. Unter diesen Umständen braucht auf
die von der Vorinstanz angeführten Ungereimtheiten bezüglich des im
Haftbefehl aufgeführten Namens nicht weiter eingegangen zu werden,
zumal vorliegend weder der Todesurkunde noch dem Haftbefehl
rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden kann.
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Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe der in der
Schweiz durchlaufenen Verfahren den Namen des (...) variierte, indem er
im Rahmen der kantonalen Anhörung angab, dieser heisse "H._______"
(vgl. act. A11/16, S. 7), um demgegenüber in seiner Stellungnahme vom
11. Oktober 2010 erstmals darauf hinzuweisen, dass dieser korrekt
"J._______" geheissen habe (vgl. act. C9/3, S. 2). Zu diesem Umstand
gab der Beschwerdeführer in der erwähnten Stellungnahme zur
Begründung an, er habe befürchtet, dass – falls die Schweizer Behörden
mit dem Irak Kontakt aufnehmen würden – die P._______ seinen
Aufenthalt in der Schweiz erfahren könnte, was er aus Angst vor einer
Blutrache habe verhindern wollen. Diese Ausführungen vermögen jedoch
nicht zu überzeugen, wurde der Beschwerdeführer doch zu Beginn des
Asylverfahrens anlässlich der kantonalen Anhörung auf die
Verschwiegenheitspflicht aller am Verfahren beteiligten Personen
aufmerksam gemacht. Gleichzeitig wurde ihm versichert, dass nichts,
was er im Laufe seines Asylverfahrens vorbringen werde, seinen
heimatlichen Behörden zur Kenntnis gebracht werde (vgl. act. A11/16, S.
2 unten). Soweit er auf die eingereichte Bestätigung des Regionsrates
der Stadt C._______ vom U._______ verweist, welche belege, dass er
vom (...) bis am Z._______ im Haus von J._______ und dessen Familie
gelebt habe, so ist dieses Dokument als nicht beweiserheblich zu
qualifizieren, lässt sich dessen Inhalt doch mit den Aussagen des
Beschwerdeführers nicht in Übereinstimmung bringen. So führte er
anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle Kreuzlingen an,
seine Eltern seien im Jahre (...) verstorben, weshalb er in der Folge bei
einer (...) aufgewachsen sei (vgl. act. A1/8, S. 3 f.). Gemäss der
erwähnten Bestätigung wäre der Beschwerdeführer jedoch schon ein
Jahr vor dem Tod seiner Eltern bei einer (...) untergebracht gewesen.
In Anbetracht der dargestellten Ungereimtheiten sind die eingereichten
Dokumente (Todesurkunde, Haftbefehl und Bestätigung vom U._______)
gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG zur Vermeidung weiterer
missbräuchlicher Verwendung einzuziehen.
3.4. Sodann vermag der Beschwerdeführer mit den Vorbringen im
Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde – soweit sie den
Wegweisungsvollzug betreffen – keine entscheidrelevant veränderte
Sachlage darzutun.
Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht unter anderem dann, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
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beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in
wesentlicher Weise verändert hat und die ursprüngliche (fehlerfreie)
Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage
anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.).
Vorliegend ist eine Rückkehr in eine der drei kurdischen Nordprovinzen
auch nach Ablauf einer Zeitspanne von rund (...) Jahren seit der Einreise
in die Schweiz nicht als unzumutbar zu erachten, zumal der
Beschwerdeführer bereits nach der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
im Jahre 2008 gehalten war, die Schweiz zu verlassen. Überdies konnte
er weder eine ihm drohende Todesstrafe noch eine Blutrache glaubhaft
machen und er verbrachte den weitaus grösseren Teil seines Lebens in
seiner Heimat. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass er aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde.
3.5. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz zu
Recht das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen
hat.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
vom 15. November 2010 Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamtes
ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
5.
Der Beschwerdeführer ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Mit
Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. Januar 2011 wurde
die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren
Zeitpunkt (nach Ablauf der Beweismittelfrist) verwiesen und gleichzeitig
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG abgewiesen.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine
bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf
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Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Aus der
Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass der Beschwerdeführer keine
prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht
zwingend, dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war.
Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaussichten des
Beschwerdeführers als von allem Anfang an beträchtlich geringer
eingestuft werden als die Verlustgefahren und können gar als kaum
ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist.
Deshalb ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Kosten in der Höhe von Fr. 1'200. zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die eingereichten Dokumente (Todesurkunde, Haftbefehl und
Bestätigung vom U._______) werden eingezogen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: