Abtei lung IV
D-8627/2007
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, und ihre Tochter
B._______, geboren _______, Äthiopien,
vertreten durch Silvia Maag, Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, _______,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. November 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8627/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben gemäss eine eritreische
Staatsangehörige tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
A._______, verliess Eritrea am 18. April 2006 zusammen mit ihrer
Tochter, hielt sich zirka einen Monat lang im Sudan auf und gelangte
am 21. Mai 2006 in die Schweiz, wo sie am selben Tag für sich und
ihre Tochter um Asyl nachsuchte.
Am 1. Juni 2006 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie
zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes. Dabei sagte sie unter anderem aus, man habe sie in
den Militärdienst einberufen. Man habe sie bereits Mitte 1995 zum
ersten Mal einberufen (auf Nachfrage erklärte sie, dies habe sich im
Jahre 2005 zugetragen), zum zweiten Mal sei dies am 10. April 2006
geschehen. Es sei ein Soldat mit einer Begleitperson
vorbeigekommen, der ihr einen versiegelten Umschlag übergeben
habe. Sie hätte sich innerhalb eines Monats bei einem staatlichen
Büro melden müssen. Nachdem sie dem ersten Aufgebot keine Folge
geleistet habe, sei sie zwei- oder dreimal zu Hause gesucht worden.
Man habe sie in Eritrea auch nicht gut behandelt, nachdem sie aus
Äthiopien vertrieben worden sei.
Am 19. Juli 2006 wurde die Beschwerdeführerin von der zuständigen
kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie
im Wesentlichen geltend, sie sei in Addis Abeba geboren worden und
in C._______ aufgewachsen, wo sie zusammen mit ihren Eltern bis im
Jahre 1996 gelebt habe. Danach sei sie nach Addis Abeba gegangen
und habe dort zusammen mit ihrem Ehemann gelebt. Sie habe diesen
im September 1998 kurz vor ihrer Ausschaffung zum letzten Mal gese-
hen. Am 20. September 1998 sei sie nach Eritrea ausgeschafft wor-
den, wo sie zirka vier Monate lang bei ihrer Tante gelebt habe, bis ihre
Eltern auch nach Eritrea gekommen seien. Eritrea habe sie verlassen,
weil sie nicht habe Militärdienst leisten wollen. Mitte 2005 sei ihr von
einem uniformierten Soldaten und einem Angestellten der Kebele ein
Couvert gebracht worden. Danach habe sie sich versteckt. Da sie Mut-
ter eines Kindes sei, hätte sie nicht aufgeboten werden sollen. Ab und
zu sei sie von den Leuten des Kebele zu Hause gesucht worden. Beim
zweiten Mal sei ein Soldat mit einem Angestellten des Kebele gekom-
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men, um die Vorladung zu überbringen. Sie habe gedacht, die Lage
sei ernster geworden, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen
habe.
Die Beschwerdeführerin reichte am 27. Oktober 2006 eine Fotografie
zu den Akten, auf welcher sie zusammen mit einer Freundin
abgebildet sei. Im Hintergrund seien die katholische Kirche und das
Hauptpostgebäude von D._______ zu sehen.
Das BFM wandte sich am 9. Mai 2007 an die Schweizerische
Botschaft in Addis Abeba und ersuchte diese um die Vornahme von
Abklärungen an den früheren Wohnorten der Beschwerdeführerin
(Addis Abeba, C._______). Am 24. August 2007 übermittelte die
Botschaft die Ergebnisse ihrer Abklärungen. Das BFM setzte die
Beschwerdeführerin am 12. September 2007 von den Abklärungen
und deren Ergebnissen in Kenntnis und gewährte ihr Frist zur
Stellungnahme. Am 20. September 2007 übermittelte die
Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 19. November 2007 fest, die Be-
schwerdeführerin und ihre Tochter würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2007 liessen die Beschwerdeführerin-
nen durch ihre Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde
erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren.
Eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Am 21. Dezember 2007 übermittelte die Rechtsvertreterin dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit ih-
rer Mandanten vom gleichen Tag.
D.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2008 bestätigte der Instruktionsrichter
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des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführerinnen, dass sie
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hiess er gut; auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtete er. Die Akten übermittelte er dem
BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2008
die Abweisung der Beschwerde.
F.
In ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2008 hielten die Beschwerde-
führerinnen an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
Seite 4
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM führt in seiner Verfügung zur Begründung seines ableh-
nenden Asylentscheides aus, die Abklärungen der Schweizerischen
Botschaft in Addis Abeba hätten ergeben, dass an der von der Be-
schwerdeführerin genannten Adresse in C._______ seit vielen Jahren
dieselbe Person lebe, der sie nicht bekannt sei. In den Akten der Ke-
bele von Addis Abeba sei sie nicht als Bewohnerin des von ihr ange-
gebenen Hauses verzeichnet; die Person, welche an dieser Adresse
wohne, lebe bereits sei mehr als 20 Jahren dort. Im Rahmen des ihr
gewährten rechtlichen Gehörs habe sie angegeben, seit 1996 nicht
mehr in C._______ gewohnt zu haben, was bedeute, dass seither viele
Jahre vergangen seien. Zudem seien viele Äthiopier den Eritreern
feindlich gesinnt, weshalb der jetzige Hausbewohner versucht haben
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könnte, sie zu schädigen. Diese Aussagen seien hypothetisch und
nicht gesichert. Im Weiteren habe sie erklärt, ihr Ehemann und sie hät-
ten sich nicht ständig im Haus in Addis Abeba aufgehalten. Ihr Mann
habe sie möglicherweise bei der Kebele gar nicht angemeldet. Zudem
habe die Person, welche gesagt habe, sie lebe schon seit 20 Jahren in
diesem Haus, nicht die Wahrheit gesagt. Die Aussage, der Ehemann
habe sie nicht angemeldet, sei tatsachenwidrig. Es bestehe eine Mel-
depflicht, die Einwohner hätten sich bei den Quartierbehörden zu mel-
den. Zudem habe nicht die Person, die dort lebe, gesagt, sie lebe
schon seit 20 Jahren an dieser Adresse. Die Aussage stamme von ei-
nem Angestellten der Kebele und basiere auf den Einträgen bei den
Quartierbehörden. Dementsprechend sei davon auszugehen, die An-
gaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Wohnort seien unzutreffend.
Aufgrund dieses Umstandes könne auch ihre Deportation nach Eritrea,
welche von diesen Adressen aus erfolgt sei, nicht geglaubt werden.
Die Tatsache, dass sie zwar als Muttersprache Tigrinya angegeben
habe, aber die Anhörung explizit in Amharisch habe durchführen wol-
len, lasse den Verdacht aufkommen, dass es sich bei der Beschwerde-
führerin um eine Äthiopierin ohne eritreische Abstammung handle. Ih-
ren Geburtstag habe sie auf dem Personalienblatt im julianischen Ka-
lender angegeben, was charakteristisch für die äthiopische Staatsan-
gehörigkeit sei. Die von ihr eingereichte Kopie einer Fotografie sei
nicht geeignet, ihre eritreische Staatsangehörigkeit zu beweisen.
Im Weiteren habe sie widersprüchliche Angaben zur geltend gemach-
ten Dienstverweigerung gemacht. So habe sie beim Empfangszentrum
erklärt, bei der Überbringung der zweiten Vorladung am 10. April 2006
sei sie von den Männern aufgefordert worden, zu unterschreiben, was
sie getan habe. Im Gegensatz dazu habe sie bei der kantonalen Anhö-
rung erklärt, die Vorladung sei von ihrem Vater entgegengenommen
worden und sie habe die beiden Männer gar nicht gesehen. Zudem
habe sie beim Empfangszentrum gesagt, sie hätte sich innerhalb eines
Monats nach der Zustellung bei den Militärbehörden melden sollen,
während sie bei der kantonalen Anhörung angegeben habe, sie hätte
sich in kurzer Zeit melden sollen.
Die Beschwerdeführerin habe zudem erstmals bei der kantonalen An-
hörung geltend gemacht, sie habe sich in Eritrea nicht bei den Quar-
tierbehörden angemeldet und sei ab und zu von diesen gesucht wor-
den. Es sei davon auszugehen, dass sie ihrem Asylgesuch mehr Ge-
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wicht habe verleihen wollen.
Die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Deportation nach Eritrea
wiesen keinerlei Detailreichtum auf. Es fehlten individualisierte
Aussagen, welche ihre persönliche Betroffenheit oder ein persönlich
gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden. Im
Weiteren seien ihre Angaben zur Reise in die Schweiz als wenig
konkret zu bezeichnen. Sie habe keine konkreten Angaben zur
Flugreise (Fluglinie, Ankunftsflughafen, Reisepapiere) machen können.
Es sei davon auszugehen, dass sie den wahren Reiseweg zu
verheimlichen suche. Erfahrungsgemäss könnten Verfolgte detailliert
über ihre Erlebnisse berichten, was auch von ihr hätte erwartet werden
dürfen. Die gesamthaft unsubstanziierten Angaben deuteten darauf
hin, dass sie sich auf einen konstruierten Sachverhalt beziehe.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es werde auf dem in der
Stellungnahme vom 20. September 2007 geäusserten Standpunkt be-
harrt, wonach Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Addis
Abeba aufgrund der Feindschaft zwischen Eritreern und Äthiopiern
kaum geeignet sein dürften, die Glaubhaftigkeit von Aussagen von erit-
reischen Gesuchstellern zu entkräften. Zudem hätten die getätigten
Abklärungen nichts mit dem rechtserheblichen Sachverhalt zu tun. Die
einzige Tatsache, die sich aus den Ausführungen der Vorinstanz zur
Meldepflicht ableiten lasse, sei, dass die Botschaft sich in unseriöser
Weise darauf beschränkt habe, bei der Kebele nachzufragen, ob der
Name der Beschwerdeführerin im Einwohnerregister eingetragen sei.
Man habe sich nicht einmal um Nachforschungen vor Ort bemüht. In
Addis Abeba gebe es zweifellos viele Leute, die trotz Meldepflicht nicht
bei der Kebele angemeldet seien.
Es sei eine Binsenwahrheit, dass echte Flüchtlinge oft keine Möglich-
keit hätten, sich vor der Flucht Identitätspapiere zu beschaffen. Die Be-
schwerdeführerin habe ein Jahr vor ihrer Flucht ihre Identitätskarte
verloren und bei den Behörden die Ausstellung einer neuen beantragt;
man habe ihr eine lange Wartefrist für die Neuausstellung auferlegt.
Zum Zeitpunkt ihrer Flucht habe sie keine Identitätskarte gehabt und
sie könne sich auch heute keine ausstellen lassen.
Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz der im Exil gegründeten
eritreischen Oppositionspartei EDP beigetreten. Als Beleg für ihre erit-
reische Abstammung und Identität werde ein Parteiausweis einge-
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reicht. Der Präsident der "Swiss Branch" der EDP habe versichert,
dass die Partei vor der Ausstellung eines Ausweises immer seriöse
Abklärungen unter Eritreern zu den neuen Parteimitgliedern mache.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Vorwurf, die
Schweizerische Vertretung habe keine Abklärungen am Wohnort ge-
macht, sei nicht statthaft, da diese sehr wohl am angegebenen Wohn-
ort Abklärungen getätigt habe. Dies sei sowohl im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs vom 12. September 2007 als auch im erstinstanzlichen
Entscheid vom 19. November 2007 festgehalten worden.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, aus dem rechtlichen Gehör
und dem erstinstanzlichen Entscheid gehe hervor, dass jemand an der
früheren Adresse in C._______ vorgesprochen habe. Bezüglich der
Adresse in Addis Abeba sei nachzulesen, die Aussage, wonach die
Person, welche im Haus lebe, bereits seit 20 Jahren dort lebe, stamme
von einem Angestellten der Kebele und gründe auf Einträgen bei den
Quartierbehörden. Die Kritik an den Abklärungsmethoden sei somit zu-
treffend. Sollte die Vorinstanz dennoch an ihrer Darstellung festhalten
wollen, es habe jemand in Addis Abeba Erkundigungen eingezogen,
sei dazu Akteneinsicht (Fragenkatalog, Antwortschreiben) zu gewäh-
ren.
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde erhobene
Rüge, die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba habe die von der
Vorinstanz in Auftrag gegebenen Abklärungen unseriös getätigt, unbe-
rechtigt ist. Insoweit die Abklärungen ergeben haben, dass an der von
der Beschwerdeführerin genannten Adresse in C._______ jemand seit
vielen Jahren lebe, der die Beschwerdeführerin nicht kenne, lässt sich
daraus jedoch nichts zu ihren Ungunsten ableiten, zumal sie geltend
machte, ihre Eltern seien im Jahre 1998 von dort weggezogen. Auf-
grund der Abklärungen steht weder fest, seit wann genau die befragte
Person an dieser Adresse wohnt, noch, ob sie die Beschwerdeführerin
oder deren Eltern hätte kennen müssen, falls diese tatsächlich bis im
Jahre 1996 beziehungsweise 1998 dort gewohnt hätten. Anders ver-
hält es sich indessen mit den Abklärungen bezüglich der von der Be-
schwerdeführerin angegebenen Adresse in Addis Abeba. Unbesehen
der Frage der Meldepflicht oder der Frage, ob die Beschwerdeführerin
sich dort anmeldete oder nicht, ist aufgrund der Abklärungen der
Schweizerischen Botschaft als erstellt zu erachten, dass an der von ihr
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genannten Adresse seit über 20 Jahren die gleiche Person lebt. Da die
von einem Angestellten der Kebele erteilte Auskunft, an der genannten
Adresse lebe seit über 20 Jahren dieselbe Person, auf den Einträgen
im Einwohnerregister beruhte, besteht kein Grund, an deren
Korrektheit zu zweifeln.
5.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung betreffen
die Abklärungen hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin zu-
treffende Angaben zu den Adressen in Äthiopien, an denen sie gelebt
habe, gemacht habe, sehr wohl einen Teil des rechtserheblichen Sach-
verhalts. Aufgrund des Abklärungsergebnisses steht nämlich fest, dass
sie nicht an der von ihr genannten Adresse in Addis Abeba gelebt hat,
weshalb sie auch nicht – wie geltend gemacht – dort festgenommen
und anschliessend nach Eritrea ausgeschafft worden sein kann. Wahr-
heitswidrige Angaben zu einzelnen Sachverhaltselementen beinträchti-
gen nicht nur die Glaubhaftigkeit weiterer Aussagen, sondern stellen
auch die persönliche Glaubwürdigkeit eines Asylgesuchstellers in Fra-
ge. Das BFM hat im Übrigen der Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 12. September 2007 sowohl die vom ihm an die Schweizerische
Vertretung in Addis Abeba gerichteten Fragen als auch die zu diesen
erhaltenen Anworten entsprechend der Vorschrift von Art. 28 VwVG in-
haltlich korrekt und in hinreichendem Umfang zur Kenntnis gebracht
und ihr Gelegenheit eingeräumt, sich dazu zu äussern (A 16/3). Aus
dem Schreiben geht hervor, dass – wie in der Stellungnahme vom
7. Februar 2008 offenbar angenommen wird – nicht direkt bei Perso-
nen an oder in der Nähe der angegebenen Wohnadresse Erkundigun-
gen eingezogen wurden, sondern bei der Kebele in Addis Abeba. Die-
ses Missverständnis ist offenbar auf die missverständliche Formulie-
rung des BFM in der Vernehmlassung zurückzuführen, wo ausgeführt
wird, die Schweizer Vertretung habe sehr wohl vor Ort, also am ange-
gebenen Wohnort der Beschwerdeführerin, Abklärungen getätigt. Wie
aus dem Bericht der von der Botschaft mit der Abklärung betrauten
Person vom 22. August 2007 hervorgeht, trifft letzteres nur insofern zu,
als diese zunächst das fragliche Haus vor Ort lokalisiert hat, bevor sie
bei der Kebele Erkundigungen über die vormaligen Bewohner einge-
holt hat. Bei dieser Sachlage besteht indessen kein Grund, Einsicht in
den Fragenkatalog des BFM und in das Antwortschreiben der Schwei-
zer Botschaft in Addis Abeba zu gewähren, wie dies in der Stellung-
nahme vom 7. Februar 2008 beantragt wird. Der betreffende Antrag ist
abzuweisen.
Seite 9
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6.
6.1 Das BFM äusserte in seiner Verfügung grundsätzliche Zweifel an
der von der Beschwerdeführerin behaupteten eritreischen Abstam-
mung und somit an der von ihr genannten Staatsangehörigkeit. Die
Vorinstanz begründete dies damit, dass die Beschwerführerin auf Am-
harisch befragt werden wollte und ihren Geburtstag im julianischen
Kalender angegeben habe, was typisch für äthiopische Staatsangehö-
rige sei. Diesen Feststellungen wird in der Beschwerde nichts entgeg-
net.
Das BFM gelangte zudem zu Recht zur Auffassung, dass die einge-
reichte Kopie einer Fotografie nicht geeignet sei, die eritreische
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu belegen. Auch der von
der Beschwerdeführerin eingereichte, in der Schweiz ausgestellte Par-
teiausweis ist nicht geeignet, ihre Identität zu belegen, da dieser auf-
grund ihrer eigenen Angaben ausgestellt worden sein dürfte. Abgese-
hen davon, dass es sich nicht um ein amtliches Dokument handelt, ist
nicht anzunehmen, dass die EDP aufgrund eigener Abklärungen das
Geburtsdatum, den Geburtsort und die Staatsangehörigkeit der Träge-
rin des Ausweises verifizieren konnte. Daran ändern auch die Zusiche-
rungen des Präsidenten des "Swiss Branch" der EDP nichts.
6.2 Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde, es sei eine Bin-
senwahrheit, dass echte Flüchtlinge oft keine Identitätspapiere hätten,
ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea eigenen Anga-
ben gemäss im Jahre 1998 eine Identitätskarte erhalten haben soll.
Bei der Befragung im Empfangszentrum sagte sie aus, sie habe diese
etwa ein Jahr lang gebraucht; sie gehe davon aus, dass sie das Doku-
ment im Jahre 2000 verloren habe. Vor etwa einem Jahr habe sie sich
um den Erhalt einer neuen Identitätskarte bemüht. Bei der kantonalen
Befragung erklärte sie hingegen, sie habe die Identitätskarte vor zirka
einem Jahr – also Mitte 2005 – verloren. Diese Aussagen stimmen
nicht überein. Ferner behauptete sie, nicht gewusst zu haben, unter
welcher Identität und mit welchen Dokumenten sie von ihrer Heimat in
die Schweiz gereist ist und machte kaum substanziierte Angaben zu
ihrem Reiseweg. Aufgrund der gesamten Aktenlage (vgl. dazu die vor-
stehenden und die nachfolgenden Erwägungen) drängt sich der Ver-
dacht auf, die Beschwerdeführerin sei entgegen ihren Angaben sehr
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wohl im Besitz von gültigen Reisepapieren gewesen, als sie in die
Schweiz reiste.
6.3 Angesichts der vorstehenden Ausführungen erübrigt es sich zur-
zeit, die Beschwerdeführerin zwecks Abklärung ihrer Staatsangehörig-
keit bei der äthiopischen Botschaft in Genf vorzuführen. In diesem Zu-
sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ge-
mäss einer Aktennotiz (der kantonalen Behörde) vom 22. November
2007 (A26/1) dort vorgesprochen und erklärt hat, das BFM habe sie
einfach als Staatsangehörige Eritreas deklariert, obwohl sie von
Äthiopien sei. Sie wolle zur äthiopischen Botschaft gehen, um dort
eine Bestätigung zu erhalten. Sie habe mit der Botschaft telefoniert,
die sie jedoch nicht habe empfangen wollen. Man habe ihr die
Botschaftsadresse mitgegeben mit der Auflage, es weiterhin zu
versuchen.
6.4 Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der Anhörungen
durch die Asylbehörden geltend, sie hätte von den eritreischen Behör-
den rekrutiert werden sollen, obwohl Mütter von Kindern üblicherweise
nicht rekrutiert würden. Das BFM zeigte in der angefochten Verfügung
zutreffend auf, dass die Beschwerdeführerin sich zu den angeblich in
den Jahren 2005 und 2006 erhaltenen Vorladungen in mehrerer Hin-
sicht widersprüchlich äusserte. In der Beschwerde wird keine Stellung
zu den offensichtlichen Widersprüchen in den Aussagen der Be-
schwerdeführerin bezogen und ihre Erklärung bei der kantonalen Be-
fragung, sie sei bei der ersten Befragung aufgeregt gewesen, vermag
die klaren Widersprüche zu wesentlichen Punkten ihrer Sachverhalts-
schilderung nicht zu erklären. Da den zutreffenden Ausführungen des
BFM in der angefochtenen Verfügung nichts Konkretes und Substanzi-
iertes entgegen gehalten wird, ist auf diese zu verweisen. Die Behaup-
tung der Beschwerdeführerin, die eritreischen Behörden hätten ver-
sucht, sie zu rekrutieren, ist demnach unglaubhaft.
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht aufgrund dieser Erwägungen
den Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit äthiopische Staatsangehörige ist. Aufgrund der zahlrei-
chen Ungereimheiten und Widersprüche in ihren Aussagen ist jedoch
nicht davon auszugehen, dass sie bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise
aus dem Heimatland asylrechtlich relevante Nachteile erlitten oder sol-
che in begründeter Weise zu fürchten gehabt hat. Anzunehmen ist viel-
mehr, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland aus anderen als
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den von ihr genannten Gründen verlassen hat. Auch im heutigen Zeit-
punkt bestehen keine Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass ihr
im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland asylrechtlich relevante
Nachteile drohen.
6.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführerin im
Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Wür-
digung nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der ge-
samten Umstände folgt, dass sie keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat die
Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter demnach zu
Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Seite 12
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihre Tochter
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbo-
tenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihr un-
ter Hinweis auf die obigen Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen.
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Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
8.5 Das BFM gelangte in der angefochtenen Verfügung zutreffend zum
Schluss, in Äthiopien herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch
eine Situation allgemeiner Gewalt. Aus den Akten ergeben sich zudem
keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerde-
führerin oder ihre Tochter würden im Falle der Rückkehr nach Äthiopi-
en aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund-
heitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. In die-
sem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Iden-
tität der Beschwerdeführerin nicht als gesichert erachtet werden kann.
Gleichzeitig haben die Abklärungen in Addis Abeba ergeben, dass sie
zumindest zu ihrem angeblich letzten Wohnort in Äthiopien wahrheits-
widrige Angaben gemacht hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht
ferner davon aus, dass auch die Darstellung der Beschwerdeführerin,
wonach sie von 1998 bis 2006 in Eritrea gelebt habe, nicht den Tatsa-
chen entspricht. Wie bereits das BFM in seiner Verfügung zutreffend
festgehalten hat, findet die Untersuchungspflicht der Asylbehörden im
Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der betroffenen Per-
son. Kommt diese ihrer Mitwirkungspflicht insbesondere bei der Erhe-
bung der persönlichen Verhältnisse im Heimatland nicht bzw. nur in un-
genügendem Masse nach oder sind ihre diesbezüglichen Angaben
nicht glaubhaft, können daraus im Rahmen der freien Beweiswürdi-
gung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) durchaus
Rückschlüsse auf die für sie im Heimatland tatsächlich bestehende Si-
tuation gezogen werden. Lassen sich im Rahmen der Beweiswürdi-
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gung die Verhältnisse, die sich im Falle der Rückkehr ins Heimatland
ergeben würden, zuverlässig einschätzen, besteht kein Anlass, dies-
bezüglich von Amtes wegen weitere Abklärungen vorzunehmen. Vorlie-
gend ist die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht bereit, vollständig
und wahrheitsgemäss über ihre persönliche und familiäre Situation im
Heimatland Auskunft zu geben. Aufgrund der Tatsache, dass sie gel-
tend machte, sie habe bis zum Verlassen ihres Heimatlandes bei ihren
Eltern gelebt, und es ihrer Familie möglich war, die kostspielige Reise
in die Schweiz zu finanzieren, kann jedoch ohne weiteres angenom-
men werden, sie und ihre Tochter würden nach einer Rückkehr in ihre
Heimat erneut auf die Hilfe der Eltern zurückgreifen können. Ergän-
zend bleibt anzufügen, dass auch das bei der Prüfung der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs zu beachtende Kindeswohl nicht gegen
eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter spricht. Die
Tochter wird bald (...) Jahre alt werden und hat den grössten Teil ihres
Lebens in ihrem Kulturkreis verbracht, wo sie gemäss Angaben der
Beschwerdeführerin auch eingeschult war. Angesichts der verhältnis-
mässig kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann jedenfalls nicht
von einer derartigen Verwurzelung ausgegangen werden, die einer
Rückkehr ins Heimatland entgegenstehen würde. Der Vollzug der Weg-
weisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art.
83 Abs. 4 AuG.
8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, für sich und ihre
Tochter bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihnen mit
Zwischenverfügung vom 10. Januar 2008 die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den
diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen (eingeschrieben;
Beilage: Parteiausweis)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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