B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-863/2012/wif
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren (…)
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Januar 2012 / N_________
D-863/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B.________ (Distrikt Jaffna) – suchte am 19. Januar 2009 in
der Schweiz um Asyl nach.
Anlässlich der Erstbefragung vom 21. Januar 2009 und der Anhörung
vom 29. Januar 2009 im C.________ machte er im Wesentlichen geltend,
er habe an seinem Herkunftsort als Fischer gearbeitet und sei von 2005
bis 2007 gezwungen gewesen, für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) Transporte durchzuführen. Im Jahre 2006 hätten Unbekannte ei-
nen Kollegen des Fischereiverbandes entführt und später auf ihn selbst
geschossen. Im Januar 2007 hätten ihn Soldaten der sri-lankischen Ar-
mee festgenommen, für kurze Zeit inhaftiert und während der Haft be-
wusstlos geschlagen. Er sei in einem Spital erwacht und habe sich dort
pflegen lassen müssen. Gegen Bezahlung von Bestechungsgeld habe er
sich eine Clearance ausstellen lassen können und sei damit ins Vanni-
Gebiet gelangt. Auch dort habe er für die LTTE Transporte durchgeführt.
Weil diese Tätigkeit gefährlich gewesen sei, habe er die LTTE verlassen
und sei nach D._______ gegangen. Dort sei er Ende 2008 Zeuge gewor-
den, wie ein Mann auf offener Strasse erschossen worden sei. In der Fol-
ge sei er von Unbekannten bedroht worden, weshalb er sich zur Ausreise
entschlossen habe.
B.
Mit am 16. Januar 2012 eröffnetem Entscheid vom 12. Januar 2012 lehn-
te das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Januar
2009 ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als
zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner
Rechtsvertreterin vom 15. Februar 2012 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme, und in verfahrensrechtlicher Hinsicht un-
ter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) beantragt.
D-863/2012
Seite 3
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar
2012 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtetet. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltli-
che Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Notwen-
digkeit abgewiesen. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer dazu auf-
gefordert, die in Aussicht gestellten und allfällige weitere Beweismittel in-
nert dreissig Tagen nachzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2012 reichte die Rechtsvertreterin mehrere
Bestätigungsschreiben (Schreiben E.________ vom (…); Schreiben des
Rechtsanwalts und Notars F.________ vom (…); Schreiben des
G.________ vom (…) im Original ein.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2012, welche dem Beschwerdefüh-
rer am 14. März 2012 zur Kenntnis gegeben wurde, beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 26. März 2012 reichte die Rechtsvertreterin die deut-
schen Übersetzungen der mit Eingabe vom 22. Februar 2012 eingereich-
ten englischsprachigen Bestätigungsschreiben ein.
H.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2013 wurden zwei weitere Bestätigungsschrei-
ben (Schreiben des H._______ vom (…) im englischen Original und un-
datiertes Schreiben des I.________ samt Übersetzung in deutscher
Sprache) eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
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Seite 4
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Be-
schwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 und Art. 108 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM erachtete die wesentlichen Vorbringen des Beschwerde-
D-863/2012
Seite 5
führers, zum einen sei im Jahre 2006 auf ihn geschossen worden und im
Januar 2007 hätten ihn Angehörige der sri-lankischen Armee festgenom-
men und misshandelt, zum anderen sei er Ende 2008 alleiniger Zeuge
davon geworden, wie ein Mann erschossen worden sei und deswegen
gesucht worden, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG.
Die Vorinstanz führte aus, die Aussagen des Beschwerdeführers wiesen
zahlreiche Ungereimtheiten auf.
So habe er abweichend von der Angabe anlässlich der Erstbefragung,
wonach ihn die Polizei vor drei Jahren zwei Wochen lang in Jaffna festge-
halten habe, im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, die Polizei habe
ihn damals einen Monat lang in K._______ festgehalten. Im Weiteren ha-
be er anders als im Rahmen der Erstbefragung, wonach er im November
2006 angeschossen worden sei, anlässlich der Anhörung angegeben,
dies sei Ende 2007 geschehen und präzisiert, er sei nicht angeschossen
worden, sondern man habe auf ihn geschossen, ohne ihn dabei zu tref-
fen. Zudem habe er abweichend von der Angabe im Rahmen der Erstbe-
fragung, wonach ihn Angehörige der sri-lankischen Armee festgenommen
hätten, anlässlich der Anhörung geltend gemacht, die Festnahme durch
die Soldaten sei danach erfolgt. Im Weiteren habe er anlässlich der Erst-
befragung geltend gemacht, ein Gewerkschaftskollege sei von Leuten in
einem weissen Van entführt worden und am 23. Dezember 2012 hätten
zwei Männer, die auf einem Motorrad gekommen seien, ihn zuhause be-
droht. Im Rahmen der Anhörung habe er indessen angegeben, er wisse
nicht, wie sein Kollege entführt worden sei, und nachdem er am 20. No-
vember 2008 Zeuge des gewaltsamen Todes eines Mannes geworden
sei, hätten drei Tage später Unbekannte mit seinem Onkel gesprochen
und dabei gedroht, ihn zu erschiessen.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu
seinen Wohnorten gemacht. So habe er anlässlich der Erstbefragung an-
gegeben, von Geburt bis März 2007 in L._______ und danach bis Febru-
ar 2008 in M.________ gewohnt zu haben. Im Weiteren habe er präzi-
siert, vom 25. Dezember 2008 bis 16. Januar 2009 in Colombo gewesen
zu sein. Im Rahmen der Anhörung habe er jedoch geltend gemacht, von
Geburt bis 1980 in Jaffna gewesen zu sein, danach bis 1994 in
L._______ und von 1994 bis 1998 in N.________. Von 1998 bis März
2007 sei er wieder in L.________ gewesen, danach bis Februar 2008 im
Vanni-Gebiet und anschliessend bis zum 20. November 2008 in
D-863/2012
Seite 6
D._______. Vom 26. November 2008 bis 17. Januar 2009 habe er sich in
O._______ aufgehalten.
4.2 In der Beschwerde wurde hinsichtlich der unterschiedlichen Angaben
des Beschwerdeführers zu seinen Wohnorten geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer habe an der Anhörung darauf hingewiesen, dass er in der
Befragung zur Person nicht die Möglichkeit gehabt habe, ausführlich dar-
über zu erzählen (vgl. BFM-Protokoll A6 S. 3), weshalb er nur die rele-
vanten Daten und Wohnorte genannt habe. Der Umstand, dass er von
1994 bis 1998 in Vanni gewohnt habe, sei für seine Flucht nicht aus-
schlaggebend gewesen. Damit habe er zwar nicht vollständige Angaben
gemacht, sich aber nicht in wesentlichen Punkten widersprochen.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Erstbefra-
gung gemeint, dass auf ihn geschossen, er aber nicht getroffen worden
sei; der Umstand, dass es im Protokoll nicht so stehe, rühre daher, dass
dieser den Unterschied zwischen "angeschossen" und "versucht anzu-
schiessen" nicht kenne. Zudem sei dem weiteren Umstand Rechnung zu
tragen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Tamilen in einer
untergeordneten beruflichen Situation handle, der lediglich zwei Jahre
Schulbildung genossen habe; der Beschwerdeführer sei es gewohnt, auf
Fragen lediglich zu antworten, anstatt aus eigener Initiative längere Re-
den zu halten; letzteres sei in der heimischen Kultur schlicht nicht üblich,
was besonders gegenüber behördlichen Autoritäten gelte. Somit sei fest-
zuhalten, dass sich die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche
nicht auf wesentliche Punkte beziehen würden und aufgrund sozio-kultu-
reller Missverständnisse entstanden seien. Die knappe und schematische
Begründung der Vorinstanz, die auf weitere Abklärungen verzichtet habe,
stelle somit eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts dar.
4.3 Hinsichtlich der formal-rechtlichen Rügen in der Beschwerde ist fest-
zuhalten, dass die Vorinstanz entgegen der Auffassung in der Beschwer-
de weder ihre Begründungspflicht verletzt noch den Sachverhalt unvoll-
ständig oder unrichtig abgeklärt hat.
Von einer knappen und schematischen Begründung, wie in der Be-
schwerde behauptet, kann nicht die Rede sein, wurden doch in der ange-
fochtenen Verfügung unter anderem mehrere wesentliche Widersprüche
festgestellt, auf welche im Übrigen in der Beschwerde überwiegend nicht
eingegangen wird. Insgesamt nennt die Begründung der vorinstanzlichen
D-863/2012
Seite 7
Verfügung die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und
auf welche sie ihren Entscheid stützte (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: AU-
ER/MÜLLER/SCHINDLER (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 35 N 6), wes-
halb eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen ist. Auch ist
entgegen den blossen, nicht näher substanziierten Behauptungen nicht
ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt
unvollständig festgestellt haben sollte oder weitere Abklärungen hätte vor-
nehmen sollen. Ebenso wenig liegt hinsichtlich der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (vgl. Beschwerde S. 16) in Berücksichtigung des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (BVGE
2011/24) eine unvollständige Sachverhaltsabklärung vor.
4.4 Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, hat der Beschwerde-
führer abweichend von der Angabe anlässlich der Erstbefragung, wonach
ihn die Polizei vor drei Jahren zwei Wochen lang in Jaffna festgehalten
habe (vgl. A1 S. 8), im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, die Poli-
zei habe ihn damals einen Monat lang in K.______ festgehalten (vgl. A8
S. 8). Im Weiteren hat er anders als im Rahmen der Erstbefragung, wo-
nach er im November 2006 angeschossen worden sei (vgl. A1 S. 7), an-
lässlich der Anhörung angegeben, dies sei Ende 2007 geschehen (vgl.
A6 S. 6) und präzisiert, er sei nicht angeschossen worden, sondern man
habe auf ihn geschossen, ohne ihn dabei zu treffen (vgl. A6 S. 7). Die
Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer den Un-
terschied zwischen "angeschossen" und "versucht anzuschiessen" nicht
kenne, vermag nicht zu überzeugen. Zudem ist mit der Vorinstanz festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer abweichend von der Angabe im Rah-
men der Erstbefragung, wonach ihn Angehörige der sri-lankischen Armee
festgenommen hätten, bevor er angeschossen worden sei (vgl. A1 S. 6),
anlässlich der Anhörung geltend gemacht, die Festnahme durch die Sol-
daten sei danach erfolgt (vgl. A6 S. 8). Im Weiteren hat der Beschwerde-
führer, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, anlässlich der
Erstbefragung geltend gemacht, ein Gewerkschaftskollege sei von Leuten
in einem weissen Van entführt worden und am 23. Dezember 2012 hätten
zwei Männer, die auf einem Motorrad gekommen seien, ihn zuhause be-
droht (vgl. A1 S. 6). Im Rahmen der Anhörung gab er indessen an, er wis-
se nicht, wie sein Kollege entführt worden sei und nachdem er am
20. November 2008 Zeuge des gewaltsamen Todes eines Mannes ge-
worden sei, hätten drei Tage später Unbekannte mit seinem Onkel ge-
sprochen und dabei gedroht, ihn zu erschiessen (vgl. A6 S. 6 und S. 10).
D-863/2012
Seite 8
Angesichts des widersprüchlichen Aussageverhaltens in zentralen Punk-
ten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft im
Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten. Die eher unwesentliche Frage, ob
der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner verschiedener Wohnorte wider-
sprüchliche, oder, wie in der Beschwerde behauptet, nur unvollständige
Angaben gemacht hat, bedarf bei dieser Sachlage nicht näherer Erörte-
rung. An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit vermögen die zahlrei-
chen, auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungsschreiben nichts
zu ändern, sind diese doch vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen und der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um reine
Gefälligkeitsschreiben handelt, als wenig beweistauglich zu erachten.
4.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Vorbringen
des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat. Eine
begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung im
heutigen Zeitpunkt ist zu verneinen. Ein Verfolgungsinteresse des sri-lan-
kischen Staates am Beschwerdeführer, welcher nie den LTTE angehört
hat, ist nicht ersichtlich, zumal sich die Situation nach Beendigung des
Krieges in Sri Lanka wesentlich verändert hat.
In seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsge-
richt eine Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka vorgenommen und
dabei festgehalten, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten
sei insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwi-
schen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich ver-
besserten Lage auszugehen. Die LTTE gälten militärisch als vernichtet
und die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch
wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befinde.
Indessen habe sich gleichzeitig die Menschenrechtslage namentlich hin-
sichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter ver-
schlechtert. Aufgrund der aktuell in Sri Lanka herrschenden allgemeinen
politischen, sicherheits- und menschenrechtlichen Situation hat das Bun-
desverwaltungsgericht – im Sinne von Risikogruppen – Personenkreise
definiert, deren Zugehörige heute einer erhöhten Verfolgungsgefahr un-
terliegen. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Risikogrup-
pe im Sinne des obenstehend erwähnten Urteils ist vorliegend nicht gege-
ben.
5.
5.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein-
D-863/2012
Seite 9
treten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge.
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
D-863/2012
Seite 10
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach
den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt – entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift
– nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
5.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Wie vorstehend erwähnt, nahm das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in
Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts
zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allge-
meine Lage in Sri Lanka verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat
sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungs-
vollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar
zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist in-
D-863/2012
Seite 11
dessen gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten,
die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst
in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya
und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des
sogenannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zu-
dem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass ei-
ne Rückkehr in dieses Gebiet als generell unzumutbar eingestuft werden
müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach
wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug dorthin
eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbar-
keitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökono-
mische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem
zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die
aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung
des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungs-
vollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurtei-
len, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person
auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgrei-
fen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegwei-
sungsvollzug dorthin zurück nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufent-
halt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zu-
rück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen kon-
krete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebens-
umstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind
die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzu-
klären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu über-
prüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz
eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der
Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebli-
che Faktoren. Falls solche begünstigende Faktoren in der Nordprovinz
nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsal-
ternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu
prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
Der relativ junge und gemäss den Akten gesunde Beschwerdeführer
stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna), wo er sich bis März 2007 vorwie-
gend aufhielt. Zwar hat er nach eigenen Angaben mit seiner Ehefrau und
den Kindern, mit denen er bis Februar 2008 im Vanni-Gebiet lebte, offen-
bar keinen Kontakt mehr. Indessen leben nach wie vor seine Mutter sowie
zahlreiche Geschwister an seinem Herkunftsort in Jaffna (vgl. A1 S. 4). Im
Weiteren hat der Beschwerdeführer dort regelmässig als Fischer gearbei-
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Seite 12
tet. Es ist somit davon auszugehen, dass er die vom Bundesverwaltungs-
gericht in der Lagebeurteilung vom 27. Oktober 2011 bezüglich der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Krite-
rien erfüllt. Er wird nach der Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die
Unterstützung seiner in B._______ lebenden Familie zählen können und
bei seinen Angehörigen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch
in Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner Erfahrungen und beruflichen
Kenntnisse wieder wirtschaftlich zu integrieren. Insbesondere genügen
blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansäs-
sige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE
2008/34 E. 11.2.2). Es liegen daher keine Anhaltspunkte vor, die darauf
schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG aus-
gesetzt, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeich-
nen ist.
5.6 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man-
gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
5.7 Der Vollzug der Wegweisung steht somit in Übereinstimmung mit den
zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da indessen dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
22. Februar 2012 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-863/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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