B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-863/2016
Ur t e i l vom 2 1 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
eigenen Angaben zufolge Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben in B._______ ge-
boren wurde, eritreische Staatsangehörige (…) Ethnie ist, ihren Heimat-
staat im (…) 2010 beziehungsweise Ende 2010 illegal in Richtung
C._______ verliess, nach einem dreijährigen Aufenthalt im dortigen Flücht-
lingslager von D._______ über E._______ nach F._______ weiterreiste,
von wo sie im (…) 2014 (…) nach G._______ und schliesslich am 12. Au-
gust 2014 (...) illegal in die Schweiz gelangte,
dass sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
H._______ um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im EVZ
H._______ vom 25. August 2014 (BzP) sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 29. Dezember 2014 im Wesentlichen geltend machte, sie
habe zwischen dem Jahr 2005 beziehungsweise 2008 und ihrer Ausreise
aus Eritrea in H._______ gewohnt und dort (…) als (…) verrichtet bezie-
hungsweise als (…) gearbeitet,
dass sie Eritrea aus Angst, in einer Razzia aufgegriffen und in den Militär-
dienst aufgeboten zu werden, beziehungsweise weil sie an ihrem Arbeits-
platz ständig (…) belästigt worden sei – insbesondere von Angehörigen der
Armee –, verlassen habe,
dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis der von ihr geltend gemach-
ten Staatsangehörigkeit keinerlei Identitäts- oder Reisepapiere einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. Januar 2016 – eröffnet am 13. Ja-
nuar 2016 – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, deren Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, den Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufschob,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea oder C._______, woher die
Beschwerdeführerin wohl stamme, indes in Würdigung sämtlicher Um-
stände und Berücksichtigung der Aktenlage nicht zumutbar sei,
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dass auf die detaillierte Begründung, soweit entscheidwesentlich, in den
nachstehenden Ausführungen zur Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 19. Februar 2016 und in den Erwägungen eingegangen
wird,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Februar 2016 (Post-
stempel; Eingabe datiert vom 10. Februar 2016) gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Kosten- und
Entschädigungsfolge die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bean-
tragte,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte, wobei die Nachreichung einer Fürsorgebestätigung in
Aussicht gestellt wurde,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen sinn-
gemäss wiederholte, wobei sie namentlich an der geltend gemachten ille-
galen Ausreise nach C._______ festhielt und in diesem Zusammenhang
eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungs-
pflicht rügte,
dass die Vorinstanz namentlich beim Amt des Hohen Flüchtlingskom-
missars der Vereinten Nationen (UNHCR) Abklärungen betreffend den
von der Beschwerdeführerin geschilderten Aufenthalt in (…) (...)
Flüchtlingslagern hätte vornehmen müssen,
dass aus der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht automatisch
auf eine legale Ausreise geschlossen werden könne und die Be-
schwerdeführerin im Rahmen der BzP nicht erklärt habe, die Strecke
von B._______ an die Grenze in einem (…) Fussmarsch bewältigt zu
haben,
dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Zwi-
schenverfügung vom 19. Februar 2016 mitteilte, sie dürfe den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
abgewiesen wurden und der Beschwerdeführerin zur Leistung eines sol-
chen Frist bis zum 7. März 2016 gesetzt wurde,
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dass zur Begründung der Abweisung der erwähnten Gesuche ausgeführt
wurde, das SEM dürfte in seiner Verfügung zutreffend darauf hingewiesen
haben, dass die Beschwerdeführerin keine rechtsgenüglichen Identitätsdo-
kumente eingereicht und widersprüchliche Angaben zu ihrem Geburtsda-
tum gemacht habe, wobei sie nur über sehr beschränkte Länderkenntnisse
ihrer angeblichen Heimat und deren (…) J._______ verfüge, weshalb ihre
Behauptung, eritreische Staatsangehörige zu sein und ihr ganzes Leben in
Eritrea verbracht zu haben – von ihrer wahren Identität abgesehen –, mit
extremer Vorsicht zu geniessen sei,
dass das SEM weiter zutreffend ausgeführt haben dürfte, die Be-
schwerdeführerin habe sich in mehrere markante Unstimmigkeiten
verstrickt, indem sie anlässlich der BzP als Ausreisegrund ihre Furcht,
in einer Razzia aufgegriffen und in den Militärdienst beordert zu werden,
vorgebracht habe, wogegen sie diesbezüglich anlässlich ihrer Anhörung
erklärt habe, als (…) in einem (…) Lokal gearbeitet zu haben, wo sie
(…) hauptsächlich Militärangehörige bedient habe, und sich aus Furcht,
von einem aufdringlichen (…), welcher sie immerwährend (…) belästigt
habe, vergewaltigt zu werden, nach C._______ abgesetzt zu haben,
dass auch zutreffen dürfte, dass sie nicht schlüssig zu erklären ver-
mocht habe, weshalb sie dieses Kernvorbringen erst anlässlich der An-
hörung nachgeschoben habe,
dass sie – was ebenfalls zutreffend sein dürfte – ihre Ausreise wider-
sprüchlich geschildert habe, indem sie anlässlich der BzP behauptet
habe, von B._______ aus in einem (…) Fussmarsch nach C._______
gelangt zu sein, was – so das SEM – unmöglich sei, da sich die (…)
Grenze zirka (…) Kilometer (…) von B._______ befinde, wogegen die
Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörung erklärt habe, für diese
Strecke (…) Stunden benötigt und auf dem Weg (…) zu haben, wobei
sie diesen Widerspruch nicht einleuchtend aufzulösen vermocht habe,
dass das SEM unter diesen Umständen und in Anbetracht weiterer, aus
prozessökonomischen Gründen nicht aufzulistender Unstimmigkeiten in
den Aussagen der Beschwerdeführerin zu Recht darauf geschlossen
haben dürfte, dass sie weder ihre Identität und eritreische Staatsange-
hörigkeit noch ihre Vorverfolgung und Ausreise glaubhaft darzutun ver-
mocht habe, und es sich bei ihren Schilderungen gesamthaft um ein
Sachverhaltskonstrukt handle,
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dass an dieser Würdigung die Ausführungen in der Beschwerde nichts
ändern dürften,
dass – wie eine Überprüfung der Akten ergeben habe – die Be-
schwerdeführerin anlässlich der BzP tatsächlich erklärt habe, die
Strecke von B._______ an die Grenze in einem (…) Fussmarsch
bewältigt zu haben,
dass das SEM entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin nicht
aus der Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen auf eine legale Ausreise
geschlossen hat,
dass sich in Anbetracht der nicht nachgewiesenen Identität und der als
nicht glaubhaft einzuschätzenden Schilderung der Ausreise aus Eritrea
durch die Beschwerdeführerin und ihrer Mitwirkungspflicht im
Asylverfahren (vgl. Art. 8 AsylG [SR 142.31]) Abklärungen betreffend
allfällige Aufenthalte in (…) Flüchtlingscamps erübrigt hätten und sich
die Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der
Begründungspflicht als unbegründet erweisen dürften,
dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichts-
los erschienen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG fehle und das entsprechende Gesuch unbesehen der behaupte-
ten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen sei,
dass unter diesen Umständen davon abgesehen werden könne, die in
Aussicht gestellte Nachreichung einer Fürsorgebestätigung abzuwar-
ten,
dass der Kostenvorschuss am 5. März 2016 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach
der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl.
BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei den
frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägungen
des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche
sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen,
dass der Beschwerdeführerin darüber hinaus bereits mit Zwischenverfü-
gung vom 19. Februar 2016 ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre Vor-
bringen auf Beschwerdeebene – da aussichtslos – keine andere Beurtei-
lung bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft zu bewirken vermöge,
dass die Sachlage hinsichtlich des Begehrens von damals zwischenzeitlich
unverändert geblieben ist und daher, um Wiederholungen zu vermeiden,
ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischen-
verfügung verwiesen werden kann,
dass sodann auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeig-
net sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass mit den Ausführungen in der Beschwerde namentlich gewisse Aussa-
gen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Ausreise aus Eritrea be-
stritten werden beziehungsweise versucht wird, den Sinn dieser Aussagen
ins Gegenteil zu wenden,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Übrigen
weder zu den von ihr widersprüchlich geschilderten Verfolgungsvorbringen
noch zu der von ihr geltend gemachten Staatsangehörigkeit und Herkunft
von Eritrea, woran für die Vorinstanz erhebliche Zweifel bestehen, äussert,
dass mithin die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet
sind, die Einschätzung der Vorinstanz zu relativieren, wonach es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Herkunft und illegale Ausreise
von Eritrea nach C._______ sowie ihre eritreische Staatsangehörigkeit
glaubhaft darzulegen,
dass das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland vorliegend nicht zu ei-
ner Anerkennung der Beschwerdeführerin als Flüchtling führt, zumal sie
ihre Nationalität nicht rechtsgenüglich glaubhaft machte und deshalb nicht
ersichtlich ist, welcher Staat für eine allfällige Verfolgung wegen Einrei-
chens eines Asylgesuchs im Ausland verantwortlich wäre,
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dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten somit nicht gelingt,
die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Staatssekretariat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG, vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.) und die
Beschwerdeführerin die Abweisung des Asylgesuchs nicht angefochten
hat,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der angeord-
neten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben hat,
dass die Vollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs – alternativer Natur sind (vgl. BVGE
2013/27 E. 8.3), weshalb sich in diesem Zusammenhang praxisgemäss
weitere Ausführungen erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 5. März 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
Versand: