Abtei lung IV
D-8640/2007/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren _______, Irak,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 22. November 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8640/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus der Stadt Zakho in der Nordirakischen Provinz Dohuk, wel-
cher bis zu seiner Ausreise als _______ gearbeitet habe – verliess sei-
ne Heimat eigenen Angaben zufolge am 10. November 1998 und er-
suchte am 11. Dezember 1998 in der Schweiz um Asyl.
Zur Begründung seines Gesuches machte er zur Hauptsache geltend,
er habe seine Heimat verlassen, weil er mit den Islamisten in Konflikt
geraten sei. Der Konflikt habe sich entwickelt, weil er den Kontakt sei-
nes jüngeren Bruders zu den Islamisten unterbunden habe und er sich
selbst, trotz wiederholten Drängens, diesen nicht habe anschliessen
wollen. Am 7. November 1998 sei auf ihn geschossen worden und die
Islamisten wollten ihn nunmehr unbedingt töten. In der Vergangenheit
habe er zudem Probleme mit dem Regime von Saddam Hussein ge-
habt. Er sei von 1989 bis zum kurdischen Aufstand mehrfach inhaftiert
und gefoltert worden, da sein Vater Peshmerga gewesen sei. Vor die-
sem Hintergrund sei es ihm nicht möglich gewesen, sich den Nachstel-
lungen der Islamisten durch einen Umzug nach Mosul, wo er Verwand-
te habe, oder nach Bagdad zu entziehen, mithin er dort von der iraki-
schen Regierung umgebracht worden wäre.
B.
Mit Verfügung vom 12. April 1999 stellte das BFF fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Hingegen
nahm das BFF den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuches verwies das BFF
auf Widersprüche und Ungereimtheiten in den Schilderungen des Be-
schwerdeführers. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme begründe-
te es mit der zum damaligen Zeitpunkt im Irak herrschenden Situation.
Die Verfügung des BFF vom 12. April 1999 wurde vom Beschwerde-
führer nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.
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C.
Gegen den Beschwerdeführer musste verschiedentlich strafrechtlich
vorgegangen werden:
• Mit Strafbefehl vom 25. Juli 2003 wurde er wegen mehrfacher Dro-
hung und Sachbeschädigung, begangen am 22. Juli 2003 auf der
Gemeindeverwaltung von _______, zu einer Gefängnisstrafe von 35
Tagen verurteilt.
• Mit Strafbefehl vom 8. April 2005 wurde er wegen mehrfachen
Hausfriedensbruchs, begangen am 2., 3. und 4. März 2005 in der
Asylbewerberunterkunft _______, zu einer Gefängnisstrafe von 14
Tagen verurteilt.
• Mit Strafbefehl vom 7. April 2006 wurde er wegen geringfügiger
Sachbeschädigung, begangen am 8. März 2006 in der Asylbewer-
berunterkunft _______, zu einer Haftstrafe von 7 Tagen verurteilt.
• Mit Strafbefehl vom 3. Juli 2006 wurde er wegen eines geringfügi-
gen Vermögensdelikts (Ladendiebstahl), begangen am 16. Mai
2006 in _______, zu einer Haftstrafe von 14 Tagen verurteilt.
D.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2006 wandte sich der Beschwerdeführer ans
BFM – unter Verweis auf ein Schreiben des _______ [kantonale Be-
hörde] vom 31. Mai 2006 betreffend Fehlverhalten in der Schweiz –
und führte aus, er habe viele Probleme in der Schweiz gehabt, da er
seit seiner Ankunft krank sei, was aber niemand verstanden habe. Er
sei sehr krank, er wolle in Frieden und Ruhe leben, glaube aber nicht,
dass er in der Schweiz eine Chance habe und sei sehr traurig. Seiner
Eingabe legte er zwei ärztliche Kurzberichte bei:
• Im Bericht von Dr. med. X._______. vom 21. Juni 2004 wird dem
Beschwerdeführer attestiert, dass er an einer psychischen Erkran-
kung leide, welche sich vornehmlich durch Schlafstörungen ausdrü-
cke. Die Schlafstörungen würden die bestehende Angstbeschwer-
den des Beschwerdeführers (Suizidgedanken, Aggressivität gegen-
über anderen Mitmenschen) verstärken.
• Im Bericht von Dr. med. Y._______ vom 2. Mai 2006 wird bestätigt,
dass der Beschwerdeführer wegen psychischer Probleme in Be-
handlung stehe. Er leide an nächtlichen Schlafstörungen und Angst-
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zuständen, so dass er in der Nacht unruhig und aufgeschreckt sei
und umhergehen müsse. Zum Teil sei er auch in seiner Aggressivi-
tät ungesteuert.
Das BFM bestätigte dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2006 den Erhalt
seiner Eingabe und vermerkte, dass sein Schreiben ohne Folgen zu
den Akten gelegt werde.
E.
Am 18. Juli 2006 sandte der Beschwerdeführer dem BFM ein Schrei-
ben des _______ [medizinische Fachinstanz] vom 12. Juli 2006 zu,
worin bestätigt wird, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 24. Mai
2006 in ambulanter Behandlung befinde.
Das BFM bestätigte dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2007 auch den
Erhalt dieser Eingabe und vermerkte wiederum, dass sein Schreiben
ohne Folgen zu den Akten gelegt werde.
F.
Gemäss den Akten fiel der Beschwerdeführer auch nach dem Sommer
2006 wegen verschiedener Ereignisse auf und er wurde wegen weite-
rer Delikte zu jeweils unbedingten Haftstrafen verurteilt:
• Am 25. Oktober 2006 verfasste die Regionalpolizei _______ zuhan-
den _______ [kantonale Behöre] einen Bericht über aggressives
Verhalten, Sachbeschädigung und Bedrohung, begangen am 22.
September 2006, nachmittags, in der Asylbewerberunterkunft in
_______. Am Abend des gleichen Tages habe die Polizei ein zwei-
tes Mal ausrücken müssen, da der Beschwerdeführer im Spital in
_______ seine Medikamente nicht habe einnehmen wollen und das
Spital fluchtartig verlassen habe. Im Bericht wurde ferner vermerkt,
der Beschwerdeführer habe schon mehrfach in die Psychiatrische
Klinik _______ eingeliefert und dort behandelt werden müssen. In-
des habe er die Klinik jeweils wieder verlassen, um am Mittwoch-
morgen den Auszahlungstermin in seiner Asylunterkunft zu wahren.
• Mit Strafbefehl vom 3. Januar 2007 wurde er wegen Widerhandlung
gegen das Transportgesetz zu einer Busse verurteilt, welche zufol-
ge Uneinbringlichkeit am 30. März 2007 in einen Tag Haft umge-
wandelt wurde.
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• Mit Strafbefehl 18. Januar 2007 wurde er wegen Sachbeschädi-
gung, begangen am 6. Dezember 2007 in der Asylbewerberunter-
kunft in _______, zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt.
• Während der Verbüssung der vorgenannten, seit dem Jahre 2006
gegen den Beschwerdeführer ausgefällten Haftstrafen wurde er –
mit Strafbefehlen vom 19. und vom 20. April 2007 – wegen falschen
Alarms, begangen am 12. und am 19. April 2007 im Bezirksgefäng-
nis _______ (Betätigung des Zellen-Notknopfs), zu Haftstrafen von
nochmals 3 Tagen beziehungsweise 14 Tagen verurteilt.
G.
Mit Schreiben vom 14. September 2007 teilte das BFM dem Beschwer-
deführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Men-
schenrechtssituation in Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei
nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil als grund-
sätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für die aus dieser Region
stammenden Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten. Im
Falle des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass er in Zakho in der
Provinz Dohuk geboren und aufgewachsen sei und sich noch Famili-
enangehörige dort aufhielten. Auch sprächen in seinem Fall keine indi-
viduellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
Vor diesen Hintergrund gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug.
H.
Der Beschwerdeführer teilte dem BFM mit Eingabe vom 27. Septem-
ber 2007 mit, er sei 1999 in die Schweiz gekommen, weil er politische
Probleme mit der Islamischen Partei gehabt und ihm die Todesstrafe
gedroht habe. Würde er jetzt in den Irak zurückkehren, wäre er tot. Er
ersuche nochmals um eine Chance für einen Verbleib in der Schweiz,
welche er sehr liebe. Leider könne er dies nicht beweisen, da er an ei-
ner psychiatrischen Krankheit leide. Trotz Besuchen von Kliniken in
_______, _______ und _______ sei er immer noch krank. Er möchte
daher wieder zu einem Psychiater in Behandlung gehen und gesund
werden. Im Gefängnis Laufenburg, wo er sich zurzeit befinde, würde
es ihm an Medikamenten und Kleidern mangeln. Er habe drei Arzt-
zeugnisse ans BFM geschickt und ersuche darum, in eine psychiatri-
sche Klinik geschickt zu werden.
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I.
Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeit-
punkt seiner Stellungnahme erneut im Strafvollzug befand (Sicher-
heitshaft). Dies in Zusammenhang mit neuen, indes noch nicht rechts-
kräftigen Verurteilungen:
• Mit Strafbefehl vom 6. September 2007 wurde er wegen Hausfrie-
densbruchs, begangen am 27. August 2007 in der Asylbewerberun-
terkunft in _______, zu einer Freiheitsstrafe vom 20 Tagen verur-
teilt,
• Mit Strafbefehl vom 21. September 2007 wurde er wegen Drohung
und Sachbeschädigung, begangen am 14. September 2007 auf der
Gemeindeverwaltung von _______, zu einer Freiheitsstrafe vom 40
Tagen verurteilt.
J.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer vom
BFM aufgefordert, betreffend die geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme innert Frist einen Bericht des behandelnden Spezialarztes
einzureichen.
Am 24. Oktober 2007 reichte Dr. med. Z._______, _______, seinen
Bericht vom 21. Oktober 2007 zu den Akten. Darin wird dem Be-
schwerdeführer – unter anderem unter Verweis auf mutmassliche Fol-
tererlebnisse im Kindesalter sowie das Miterleben eines Bombenan-
schlags im Jahre 1994 – das Vorliegen einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung attestiert (ICD-10; F43.1), sowie auf eine akzentuierte
Persönlichkeit mit unreifen impulsiven und dissozialen Zügen verwie-
sen. Weiter leide der Beschwerdeführer an Asthma. Betreffend die Be-
handlung des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass sich die
psychiatrische Behandlung in der Vergangenheit in der Regel auf mo-
natliche Gespräche beschränkt habe. Jedoch sei die Behandlung so-
weit erkennbar jeweils nach zwei bis drei Terminen vom Beschwerde-
führer wieder abgebrochen worden. Eine psychiatrische Therapie sei
höchstens bedingt oder als gar nicht möglich zu erachten. Die Erfolgs-
aussichten einer allfälligen Asthmatherapie würden relativiert, da der
Beschwerdeführer nicht bereit sei, auf seinen Nikotinkonsum zu ver-
zichten.
Am 30. Oktober 2007 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, da er
sich zurzeit im Gefängnis befinde, habe er keinen spezialärztlichen
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Bericht einsenden können. Der _______ habe ihm jedoch versichert,
dass alles für ihn erledigt werde. Gemäss den Akten wurde der Be-
schwerdeführer in der Folge am 10. November 2007 aus dem Gefäng-
nis entlassen. Daraufhin ersuchte er das BFM am 14. November 2007
um Auskunft, ob der vom _______ in Aussicht gestellte Bericht zuge-
stellt worden sei. Er selbst sei vom _______ nicht mehr kontaktiert
worden. Diese Anfrage wurde vom BFM nicht beantwortet.
K.
Mit Verfügung vom 22. November 2007 – eröffnet am 4. Dezember
2007 – hob das BFM die am 12. April 1999 angeordnete vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn unter Andro-
hung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum
18. Januar 2008 zu verlassen.
In seinem Entscheid erkannte das BFM den Wegweisungsvollzug als
zulässig, zumutbar und möglich. Dabei verwies es zum einen auf die
rechtskräftige Abweisung des Asylgesuches, zum andern hielt es fest,
aufgrund der Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem
Beschwerdeführer im Irak eine mit Art. 3 der Europäischen Menschen-
rechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbote-
ne Strafe oder Behandlung drohen würde. Dem Einwand des Be-
schwerdeführers, ihm drohe bei einer Rückkehr die Todesstrafe der Is-
lamischen Partei, hielt das BFM entgegen, dass dieses Vorbringen be-
reits Gegenstand des seinerzeitigen Asylverfahrens gewesen sei und
den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit nicht standgehalten habe.
Den Wegweisungsvollzug in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil
und Sulaymanyia erkannte das BFM auch im Falle des Beschwerde-
führers als zumutbar; der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausrei-
se in Zakho gelebt, dort als _______ gearbeitet und er verfüge eige-
nen Angaben zufolge mit seiner Mutter und seinen Geschwistern auch
über ein familiäres Beziehungsnetz. Vor dem Hintergrund der Ausfüh-
rungen im ärztlichen Bericht vom 21. Oktober 2007 erkannte das BFM,
es lägen keine Gründe vor, die den Wegweisungsvollzug aus medizini-
scher Sicht als unzumutbar erscheinen liessen. In seinen weiteren Er-
wägungen verwies das BFM auf die wiederholte Delinquenz des Be-
schwerdeführers, wobei es schloss, er sei offenbar nicht in der Lage,
sich in der Schweiz zu integrieren und die geltenden Ordnungs- und
Verhaltensregeln zu respektieren. Nachdem der Beschwerdeführer
erst im Alter von 27 Jahren in die Schweiz eingereist sei, sei auch vor
dem Hintergrund seiner achtjährigen Landesabwesenheit davon aus-
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zugehen, dass er in der Lage sei, sich wieder in seiner Heimat zu
integrieren. Zudem stehe es dem Beschwerdeführer offen, von der an-
gebotenen Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen. Abschliessend er-
kannte das BFM den Vollzug der Wegweisung auch als möglich, wes-
halb die vorläufige Aufnahme aufzuheben sei.
L.
Der Beschwerdeführer reichte am 23. November 2007 einen kurzen
ärztlichen Bericht vom 21. November 2007 beim BFM ein:
• Im Bericht von Dr. med. Y._______. vom 21. November 2007 wird –
wie im Bericht vom 2. Mai 2006 – bestätigt, dass der Beschwerde-
führer wegen psychischer Probleme in Behandlung stehe, an nächt-
lichen Schlafstörungen und Angstzuständen leide und in seiner Ag-
gressivität zum Teil ungesteuert sei.
M.
Am 3. Dezember 2007 war der Beschwerdeführer in Rahmen eines
Strafbefehlsverfahrens erneut zu einer unbedingten Haftstrafe verur-
teilt worden, und zwar nunmehr zu 90 Tagen. Die Verurteilung erfolgte
wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte, begangen am 27. und 28. November
2007 in der Asylbewerberunterkunft _______. Gemäss Bericht der
Kantonspolizei vom 27. Dezember 2007 steckte der Beschwerdeführer
am späten Nachmittag des gleichen Tages im Bezirksgefängnis
_______ mit einem Feuerzeug die Matratze seiner Zelle in Brand, wor-
aus sich ein Feuer mit erheblichen Folgen entwickelte; zum einen ent-
stand grosser Sachschaden, zum andern mussten aufgrund des Bran-
des neben dem Beschwerdeführer auch zwei andere Gefängnisin-
sassen von der Polizei respektive der Feuerwehr mit Atemschutzgerät
aus ihren Zellen evakuiert werden. Der Beschwerdeführer selbst erlitt
eine Rauchvergiftung.
N.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2007 (Poststempel) gelangte der Be-
schwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und erhob – dem
wesentlichen Sinngehalt nach – gegen den Entscheid des BFM vom
22. November 2007 Beschwerde. In seiner Eingabe ersuchte er sinn-
gemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Belassung
der vorläufigen Aufnahme. Dabei führte er zur Begründung an, in sei-
ner Heimat drohe ihm von Seiten der Islamischen Partei die Todesstra-
fe. Im Weiteren führte er aus, dass er in der Schweiz zwar immer Prob-
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leme gemacht habe, wofür er sich entschuldige, er sei jedoch schwer
krank, wolle eine psychische Therapie machen und wieder gesund
werden.
Den Akten liegt ferner eine Eingabe ans BFM vom 12. Dezember 2007
bei (Eingang beim BFM am 19. Dezember), in welcher der Beschwer-
deführer um eine nochmalige Chance in der Schweiz ersucht. In der
Eingabe wird ebenfalls eine drohende Todesstrafe von Seiten der Isla-
mischen Partei im Falle einer Rückkehr in den Irak geltend macht. Da-
neben führt der Beschwerdeführer an, er leide an psychischen Proble-
men und er habe Asthma.
O.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. De-
zember 2007 wurde – der damaligen Praxis entsprechend – auf das
Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet, da der Beschwerdefüh-
rer zum damaligen Zeitpunkt über ein Sicherheitskonto mit hinreichen-
der Deckung verfügte (vgl. dazu aArt. 86 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Bestimmung per 1. Januar 2008
komplett revidiert). Gleichzeitig wurde das BFM zum Einreichen einer
Vernehmlassung eingeladen.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2008 beantragte das BFM
unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen die Abweisung der
Beschwerde.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
11. Januar 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt.
P.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2008 verwies der Beschwerdeführer er-
neut auf die akute Lebensgefahr seitens der Islamischen Partei im Fal-
le der Rückkehr und auf seinen angeschlagenen Gesundheitszustand.
Q.
Soweit ersichtlich befindet sich der Beschwerdeführer in Zusammen-
hang mit dem Brandereignis vom 3. Dezember 2007 – nach einer An-
zeige wegen Brandstiftung, Gefährdung des Lebens und einfacher
Körperverletzung – im vorzeitigen Strafantritt. Am 29. Juli 2008 wurde
er vom Kanton _______ in die Sicherheitsabteilung der Strafanstalt
_______ im Kanton _______ verlegt (vgl. Beschwerdeakten, act. 10).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht
eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]).
2.
2.1 Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufige in der
Schweiz aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jewei-
ligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme
noch gegeben sind (vgl. dazu Art. 84 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG,
SR142.20).
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufi-
ge Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechts-
kräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und
es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und mög-
lich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den
Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die
Frage, ob das BFM – vor dem Hintergrund der heutigen Verhältnisse
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im Irak – zu Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erkannt und die am 12. April 1999 verfügte vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers aufgehoben hat.
2.2
2.2.1 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG res-
pektive Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem das BFF in seiner Verfügung
vom 12. April 1999 – welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen
ist – festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rück-
schiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
2.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen
Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
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2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwer-
deführer indes – auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten
Bedrohungslage von Seiten einer islamischen Partei – nicht gelungen.
Bereits das BFM verwies in seiner Verfügung auf verschiedene
Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers
hin, die dieser in seinen Eingaben in keiner Weise zu relativieren
vermag. Bereits für den Zeitpunkt der Ausreise erscheint damit eine
Verfolgungsgefahr seitens der Islamisten nicht als glaubhaft. Zudem
lässt nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die allgemeine Si-
cherheits- und Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des Irak
(Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) den Wegweisungsvollzug an den Her-
kunftsort des Beschwerdeführers – die nahe der türkischen Grenze
gelegene Stadt Zakho – im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen, da die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kur-
dischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und auch willens
sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. dazu
BVGE 2008/4). Im Übrigen weist der Beschwerdeführer, welcher seine
Heimat vor mehr als 8 Jahren aufgrund von Streitigkeiten mit Islamis-
ten verlassen haben will, kein Profil auf, welches auf ein über die Jah-
re andauerndes, konkretes Verfolgungsinteresse islamistischer Kreise
an seiner Person schliessen liesse.
2.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG (vgl. dazu nachfolgend, Erw. 2.3.8) – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 S. 3818).
2.3.2 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz zur Hauptsa-
che fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulay-
maniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegwei-
sungsvollzug sei somit grundsätzlich zumutbar. In ihren weiteren Erwä-
gungen erkennt die Vorinstanz – auch unter Berücksichtigung der ge-
sundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers – keine individuellen
Seite 12
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Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
sprechen würden. Das BFM verweist auf die vormalige Tätigkeit des
Beschwerdeführers als Chauffeur und seine familiären Anknüpfungs-
punkte. Vor diesem Hintergrund, sowie aufgrund seines Alters geht es
davon aus, der Beschwerdeführer sei in der Lage, sich in seiner Hei-
mat wieder zu integrieren. Zudem könne er Rückkehrhilfe in Anspruch
nehmen.
2.3.3 In seiner Beschwerdeingabe verweist der Beschwerdeführer zur
Hauptsache auf seine angeschlagene psychische Gesundheit und er-
sucht um eine Behandlung in der Schweiz.
2.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil davon aus (vgl. dazu im Einzelnen
BVGE 2008/5), dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht der-
massen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als gene-
rell unzumutbar betrachtet werden müsste. Nachdem die Region mit
Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist,
entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad
und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentrali-
rak.
Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Auf der ande-
ren Seite soll die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges für allein-
stehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und
Betagte nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden (vgl. BVGE
2008/5 E. 7.5 und insb. 7.5.8).
2.3.5 Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Zakho in der Pro-
vinz Dohuk, wo er von seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat.
Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass er dort nach wie vor
über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt. So waren im Zeit-
punkt seiner Ausreise seine Mutter und mehrere Geschwister in Zakho
ansässig und die Feststellung des BFM, es beständen familiäre An-
knüpfungspunkte, wird vom Beschwerdeführer in keiner seiner Einga-
ben bestritten. Nachdem vom Bestehen eines sozialen Netzes auszu-
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gehen ist und nachdem der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufol-
ge bis zu seiner Ausreise als _______ bei einem Verwandten tätig war,
ist mit dem BFM davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat er-
neut eine tragfähige Existenz aufbauen kann. Die Rückkehrhilfe der
Schweiz sollte ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat erleichtern.
2.3.6 Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak soll
– wie vorstehend angesprochen – unter anderem für Kranke nur mit
grosser Zurückhaltung bejaht werden, da die medizinische Versor-
gungslage im Nordirak zum heutigen Zeitpunkt insgesamt als mangel-
haft bezeichnet werden muss (vgl. dazu BVGE 2008/5 insb. E. 7.5.6
S. 70 f.). Im Falle des Beschwerdeführers ist indes auch unter Berück-
sichtigung der vorgebrachten und durch ärztliche Berichte bestätigten
psychischen Probleme von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges auszugehen. Die vorliegenden Berichte – insbesondere der Be-
richt vom 21. Oktober 2007 – sprechen zwar klar für eine angeschla-
gene psychische Gesundheit des Beschwerdeführers. Indes geht aus
den Berichten auch mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass der Be-
schwerdeführer im Verlauf seines langen Aufenthalts in der Schweiz
keine dauerhafte Therapie aufgenommen hat. Es ist daher zu schlie-
ssen, dass die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers zwar
angeschlagen ist, im Grundsatz aber als stabil bezeichnet werden darf
und für den Beschwerdeführer kein zwingender Therapiebedarf be-
steht. Gemäss dem Bericht vom 21. Oktober 2007 nimmt der Be-
schwerdeführer – in vergleichsweise niedriger Dosierung – ein be-
kanntes Beruhigungsmittel mit angstlösender Wirkung ein (_______),
sowie ein Medikament, welches in der Psychiatrie unter anderem zur
Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen eingesetzt
wird (_______). Zu beiden Medikamenten sind diverse Generika er-
hältlich und es darf davon ausgegangen werden, dass für den Be-
schwerdeführer gerade in seiner Heimatstadt Zakho – einem bekann-
ten Handelsplatz an der türkisch-iraksichen Grenze – im Bedarfsfall
dieselben oder vergleichbare Medikamente erhältlich sind (vgl. dazu
EMARK 2003 Nr. 24). Auch ist davon auszugehen, dass es dem Be-
schwerdeführer im Heimatstaat dank dem vertrauten sozialen und fa-
miliären Umfeld besser ergeht, als in der Schweiz, wo er sich nicht zu
integrieren vermochte. Die Angaben zur Asthmaerkrankung lassen
nicht auf eine schwerwiegende Erkrankung schliessen und sprechen
nicht gegen den Wegweisungsvollzug.
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2.3.7 Nach vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass keine
Gründe überwiegen, aufgrund welcher zu schliessen wäre, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine
existenzbedrohende Situation. Bei dieser Sachlage ist der Vollzug der
Wegweisung – in Übereinstimmung mit dem BFM – als zumutbar zu
erkennen.
2.3.8 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im Falle des Be-
schwerdeführers der Vollzug der Wegweisung – in Anwendung der
Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AsylG – auch dann zu be-
stätigt wäre, wenn der Wegweisungsvollzug aufgrund der Akten als un-
zumutbar hätte bezeichnet werden müssen.
Der Beschwerdeführer wurde - wie oben aufgezeigt in den letzten Jah-
ren wiederholt – insbesondere wegen Drohung, Hausfriedensbruchs
und Sachbeschädigung – zu unbedingten Haftstrafen verurteilt. Auf-
grund der Akten muss davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer überaus leicht erregbar ist, respektive zu ungesteuer-
ter Aggressivität neigt. Dieser Wesenszug mag in Verbindung mit sei-
ner psychischen Erkrankungslage stehen. Der Beschwerdeführer lässt
indes nicht erkennen, dass er sich einer dauerhaften Therapie unter-
zieht, und seine Delinquenz dürfte mittlerweile ein Ausmass erreicht
haben, welches – gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AsylG – einen Aus-
schluss von der vorläufigen Aufname auch im Falle eines unzumutba-
ren Wegweisungsvollzuges rechtfertigen würde. Diese Frage kann
letztlich jedoch offen bleiben.
2.4 Der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak ist praxisgemäss
auch als möglich zu erkennen.
2.5 Nachdem sich der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
als zulässig, zumutbar und möglich erweist, ist die Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme zu bestätigen.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
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deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich je-
doch der Beschwerdeführer seit Ende 2007 ununterbrochen in Haft be-
findet, ist – zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit – von einer
Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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