Abtei lung IV
D-8641/2007
sch/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des
BFM vom 21. Dezember 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8641/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz
in Istanbul, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am
28. Januar 2001 und suchte in der Schweiz am 2. Februar 2001 um
Asyl nach.
A.b Bei der Erstbefragung, die am 9. Februar 2001 in der
Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Chiasso
stattfand, und der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde
vom 20. März 2001 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er habe von November 1994 bis Mai 1996 den Militärdienst
geleistet. Im Juli 1995 habe seine Einheit bei bewaffneten Auseinan-
dersetzungen mit der PKK einen Kurden festgenommen. Der Komman-
dant habe ihm einige Tage danach befohlen, den Gefangenen zu töten.
Da er sich geweigert habe, habe der Kommandant den Gefangenen
vor seinen Augen mit einem Kopfschuss getötet. Er (der Beschwerde-
führer) sei mit einem Monat Arrest bestraft und nachher schikaniert
worden. Nach Abschluss des Militärdienstes sei er nach einem etwa
einmonatigen Aufenthalt in B._______ und C._______ nach Istanbul
zurückgekehrt – er habe dort seit 1993 als (...) gearbeitet –, wo er von
der Polizei regelmässig kontrolliert worden sei. Er sei bis zu 24
Stunden festgehalten, beschimpft und misshandelt worden. Letztmals
sei er am 20. Januar 2001 auf den Posten mitgenommen und schwer
geschlagen worden.
A.c Mit Verfügung vom 27. Januar 2003 stellte das Bundesamt fest,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich ordnete es die Wegweisung und
deren Vollzug an. Es begründete seine Verfügung damit, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien.
A.d Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung
gerichtete (bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [ARK] eingereichte) Beschwerde vom 28. Februar 2003
mit Urteil vom 5. Oktober 2007 ab. Das Bundesverwaltungsgericht hielt
im Urteil fest, es erachte die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Vorbringen als im Wesentlichen glaubhaft, aber asylrechtlich nicht
relevant.
B.
B.a Der Beschwerdeführer wandte sich mit als "Wiedererwägungs-
gesuch" bezeichneter Eingabe vom 27. November 2007 an das
Bundesamt und beantragte die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dis-
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positivs der Verfügung vom 27. Januar 2003. Es seien wiedererwä-
gungsweise die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. Dem Gesuch sei aufschiebende Wirkung zuzusprechen und
ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe
lagen eine Kopie des Erstberichts des (...) vom 18. Juli 2003, ein
Verlaufsbericht des (...) vom 21. November 2007, ein
Zuweisungsschreiben des (...) vom 9. November 2007 und ein Artikel
aus dem Tages-Anzeiger vom 9. Oktober 2007 sowie eine
Fürsorgebestätigung vom 23. November 2007 bei.
B.b Am 4. Dezember 2007 gelangte die vom Beschwerdeführer man-
datierte Rechtsvertreterin an das Bundesamt, um das Wiedererwä-
gungsgesuch zu ergänzen. Sie beantragte zusätzlich, dem Beschwer-
deführer sei Asyl zu gewähren. Der Eingabe lagen zwei Befragungs-
protokolle aus dem Verfahren (N ...) des Bruders des Beschwerde-
führers, D._______, bei.
C.
C.a Das Bundesamt überwies die Akten am 5. Dezember 2007 an das
Bundesverwaltungsgericht, da es sich zur Behandlung der Eingabe als
nicht zuständig erachte, handle es sich bei derselben doch vorab um
ein Revisionsgesuch.
C.b Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Bundesamt am
11. Dezember 2007 mit, es erachte sich als für die Behandlung der
Eingabe nicht zuständig, da es sich nicht um ein Revisionsgesuch
handle. Die Akten wurden an das Bundesamt retourniert.
D.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 wies das BFM das Wieder-
erwägungsgesuch ab. Es stellte fest, dass die Verfügung vom 23.
(recte: 27.) Januar 2003 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abge-
wiesen und es wurde eine Gebühr von Fr. 1'200.-- erhoben.
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Dezember
2007 (Poststempel: 21. Dezember 2007) liess der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der Verfügungen des
Bundesamtes vom 27. Januar 2003 und 20. (recte: 21.) Dezember
2007 beantragen. Eventualiter seien die Entscheide bezüglich der
Wegweisung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Für den Fall des Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kosten-
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vorschusses zu verzichten. Der Vollzug der Wegweisung sei vorsorg-
lich auszusetzen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl.
die Auflistung auf S. 10 derselben).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2008 entsprach der Instruk-
tionsrichter dem Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegwei-
sung. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und
dem Beschwerdeführer wurde zur Einreichung von in Aussicht ge-
stellten Beweismitteln aus dem Ausland Frist bis zum 9. Februar 2008
gesetzt.
G.
Am 11. Februar 2008 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er sei nicht
in der Lage, Beweismittel für eine landesweite Suche nach ihm zu be-
sorgen.
H.
H.a Das Bundesverwaltungsgericht überwies die Akten am 13. Feb-
ruar 2008 zur Vernehmlassung an das Bundesamt.
H.b Der Beschwerdeführer liess am 14. Februar 2008 einen ärztlichen
Bericht des (...) vom 12. Februar 2008 einreichen.
H.c In seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2008 beantragte das
Bundesamt die Abweisung der Beschwerde.
H.d Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundes-
verwaltungsgericht am 25. Februar 2008 zur Kenntnis gebracht.
I.
Mit Schreiben vom 24. November 2008 übermittelte der Beschwerde-
führer das seinen Bruder betreffende Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 6. November 2008 (Verfahren E-3814/2006).
J.
J.a Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 24. September 2009 die Gelegenheit, einen aktuali-
sierten ärztlichen Bericht einzureichen.
J.b Am 6. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer einen ärzt-
lichen Bericht des (...) vom 1. Oktober 2009 ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich
nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die ver-
fügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss
herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird
jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiederer-
wägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen).
Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich
der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Ver-
änderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, so-
fern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung
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beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Be-
schwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen
worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungs-
gesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den
Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
3.2
3.2.1 Vorliegend machte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
27. November 2007 geltend, sein Gesundheitszustand habe sich ver-
schlechtert, nachdem er vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 5. Oktober 2007 erfahren habe. Zudem habe sich die politische
Situation in der Türkei seit Oktober 2007 verschlechtert. Er stellte sich
auf den Standpunkt, der rechtserhebliche Sachverhalt habe sich seit
dem Entscheid des BFM vom 27. Januar 2003 wesentlich verändert.
3.2.2 In der von der Rechtsvertreterin verfassten Eingabe vom
4. Dezember 2007 wurde in Ergänzung zum Wiedererwägungsgesuch
vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Urteil zu
Unrecht davon ausgegangen, dem Beschwerdeführer stehe in der
Türkei eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Das BFM
sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass seine Vorbringen unglaub-
haft seien. Der Bruder des Beschwerdeführers habe in der Befragung
zu seinen Asylgründen vom 10. Mai 2004 ausgesagt, er sei im August
2003 in C._______ festgenommen und nach dem Verbleib des Be-
schwerdeführers gefragt worden; das entsprechende Befragungs-
protokoll wurde beigelegt. Damit wurde sinngemäss der Revisions-
grund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beziehungsweise Art. 66 Abs. 2
Bst. a VwVG geltend gemacht. Das BFM übermittelte die Eingabe vom
4. Dezember 2007 an das Bundesverwaltungsgericht, da in dieser
keine Gründe angeführt würden, die erstinstanzlich im Rahmen eines
Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurtei-
len wären. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem Schrei-
ben vom 11. Dezember 2007 zum Schluss, die Eingabe vom
4. Dezember 2007 sei keine eigenständige Gesuchsschrift und es
werde nicht die Überprüfung des Beschwerdeurteils vom 5. Oktober
2007, sondern der Verfügung vom 27. Januar 2003 beantragt. Es sei
bei derzeitigem Stand der Akten nicht erkennbar, dass mit der Rechts-
schrift vom 28. Dezember 2007 und deren Ergänzung vom
4. Dezember 2007 zur Hauptsache eine Fehlerhaftigkeit des Be-
schwerdeurteils vom 5. Oktober 2007 aufzuzeigen versucht werde. Die
Rechtsvertreterin, der das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts
vom 11. Dezember 2007 zur Kenntnis gebracht wurde, verzichtete in
der Folge auf die Einreichung eines Revisionsgesuchs.
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3.2.3 Hinsichtlich der in der Eingabe vom 27. November 2007 geltend
gemachten Veränderung der rechtswesentlichen Sachlage (Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes, Verschlechterung der allge-
meinen Lage in der Türkei) und des Antrags, es sei die vorläufige Auf-
nahme zu verfügen, hat sich das BFM zu Recht auf den Standpunkt
gestellt, es liege ein Wiedererwägungsgesuch vor. Hinsichtlich des in
der Eingabe vom 4. Dezember 2007 formulierten Antrags auf Asylge-
währung stellt sich die Frage, ob das BFM die Angelegenheit nicht
hätte als zweites Asylgesuch entgegennehmen und prüfen müssen
(vgl. EMARK 1998 Nr. 1). Vorliegend wurde in der Eingabe vom
4. Dezember 2007 implizit geltend gemacht, mit dem eingereichten
Befragungsprotokoll vom 10. Mai 2004 könne belegt werden, dass so-
wohl die Einschätzung des BFM, die Aussagen des Beschwerde-
führers seien unglaubhaft, als auch die Würdigung des Bundesver-
waltungsgerichts, ihm stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative
offen, unzutreffend seien. Es wurden mithin keine neuen Asylgründe
vorgebracht, die in einem zweiten Asylverfahren zu prüfen gewesen
wären, denn die vom Bruder des Beschwerdeführers geltend ge-
machte Festnahme im August 2003, bei der er nach dem Aufenthalt
des Beschwerdeführers gefragt worden sei, würde "lediglich" die von
ihm geltend gemachte, vorbestandene Verfolgung belegen. Da das
Bundesverwaltungsgericht sich auf den Standpunkt stellte, die Ein-
gabe vom 4. Dezember 2007 sei nicht als Revisionsgesuch gegen sein
Urteil vom 5. Oktober 2007 entgegenzunehmen, und die Rechtsver-
treterin auf die Einreichung eines solchen ausserordentlichen Rechts-
mittels verzichtete, durfte das BFM die Eingabe in der vorliegenden
Konstellation als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch gegen seine
Verfügung vom 27. Januar 2003 entgegennehmen. Anders zu ent-
scheiden hiesse, dass es im Belieben eines rechtskräftig abgewie-
senen Asylbewerbers stünde, die schweizerischen Asylbehörden
durch den Verzicht auf das Einreichen eines Revisionsgesuchs dazu
zu veranlassen, erneut ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen.
4.
4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, es gelange entgegen
der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zum Schluss, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Zeit nach dem
Militärdienst unglaubhaft seien. Einerseits seien diese krass unsub-
stanziiert, andererseits sei auch im Landeskontext nicht ersichtlich,
warum er über Jahre hinweg beinahe wöchentlich auf den Posten ge-
bracht und dort verprügelt worden sein sollte, nur weil er in der Nähe
der Universität gearbeitet habe. Darüber hinaus habe er keinerlei poli-
tisches Engagement geltend gemacht. Es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb er sich den jahrelangen Belästigungen nicht durch einen
Wechsel des Arbeitsplatzes entzogen habe. An dieser Einschätzung
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vermöge auch der Hinweis auf das Dossier seines Bruders nichts zu
ändern. Dessen Vorbringen, wonach er bei einer Festnahme vom
Jahre 2003 nach seinem Bruder gefragt worden sei, sei vom Bundes-
amt ebenfalls als unglaubhaft eingestuft worden. Es sei nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei gesucht werde
und bei einer Rückkehr mit asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen
rechnen müsse. An dieser Einschätzung ändere auch die aktuelle
Lage in der Türkei nichts.
Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei
darauf hinzuweisen, dass im Jahr 2003 lediglich eine Verdachtsdiag-
nose auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) erfolgt sei.
Eine entsprechende Behandlung sei in der Türkei möglich. Hinsichtlich
der Suizidgefährdung des Beschwerdeführers werde das Bundesamt
die Vollzugsbehörden anweisen, mit entsprechenden Massnahmen
seinem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Bundesverwal-
tungsgericht sei in seinem Urteil vom 5. Oktober 2007 im Gegensatz
zum Bundesamt von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be-
schwerdeführers ausgegangen. Allerdings habe es festgestellt, ihm
stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Sein Bruder habe
unabhängig von ihm ausgesagt, er sei im August 2003 in C._______
von der Polizei festgenommen und nach dem Beschwerdeführer ge-
fragt worden. Aufgrund dessen könne eine innerstaatliche Fluchtalter-
native nicht als gegeben angenommen werden. Demnach sei er als
Flüchtling anzuerkennen. Bereits im vorangegangenen Verfahren sei
eine Langzeittraumatisierung des Beschwerdeführers geltend gemacht
worden. Die Rückschiebung eines schwer traumatisierten Menschen
sei als unmenschliche Behandlung anzusehen, wenn die Trauma-
tisierung ihren Grund in schweren Menschenrechtsverletzungen habe
und eine Rückkehr die Heilung wesentlich erschwere. Die Misshand-
lungen, denen er während des Militärdienstes und in Istanbul ausge-
setzt gewesen sei, seien als glaubhaft gemacht anzusehen. Ein Voll-
zug der Wegweisung würde somit eine Verletzung von Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bedeuten. Zumindest sei der Voll-
zug angesichts seines Gesundheitszustandes als unzumutbar zu wer-
ten, da er ihn einer konkreten Gefährdung aussetze. In der Türkei be-
stünden für ihn keine wirklichen Behandlungsmöglichkeiten. Es gebe
dort kaum Psychiater mit Trauma-Ausbildung und nur die ganz
"schweren Fälle" erhielten einen Therapieplatz. Eine Behandlung von
Folteropfern könne nur erfolgreich sein, wenn die Rahmenbedingun-
gen stimmten. Zudem bestehe bei einer Rückkehr die erhebliche Ge-
fahr einer Retraumatisierung, weil die Betroffenen damit rechnen
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müssten, erneut Opfer von Gewalt zu werden. Eine Wegweisung
würde die Gesundheit des Beschwerdeführers akut gefährden.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht befand in seinem Urteil vom
5. Oktober 2007, die vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragun-
gen gemachten Aussagen zur Militärdienstzeit seien von einem Detail-
lierungsgrad, der zugunsten der Glaubhaftigkeit des Vorgebrachten
spreche. Auch die geltend gemachten Verhaftungen in Istanbul er-
schienen nicht als durchweg unglaubhaft. Es würdigte den Sachverhalt
dahingehend, dass zwischen den während der Dienstzeit erlittenen
Nachteilen und dem Entschluss zur Ausreise objektiv gesehen kein
Kausalzusammenhang erkennbar sei. Es lägen keine Anhaltspunkte
dafür vor, die Befehlsverweigerung während des Dienstes könne sich
darauf ausgewirkt haben, dass der Beschwerdeführer in der Folgezeit
in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden sei. Die behaupteten
Probleme in Istanbul seien durch lokale Vertreter der türkischen
Sicherheitskräfte in einem örtlich eng begrenzten Umfeld verursacht
worden. Es bestehe kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer
sei in der Türkei einer landesweiten asylrechtlich relevanten Verfolgung
ausgesetzt gewesen.
6.2 Im Wiedererwägungsverfahren wird gestützt auf die Aussagen, die
der Bruder des Beschwerdeführers bei seinen Befragungen machte,
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vorgebracht, es bestehe entgegen der Einschätzung des Bundesver-
waltungsgerichts eine landesweite Suche nach ihm.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auch in Anbetracht der
Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers erneut zum Schluss,
dass aufgrund der gesamten Aktenlage nicht davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer werde in der Türkei systematisch und landes-
weit gesucht. Seine Vorbringen betreffend die Militärdienstzeit werden
zwar als glaubhaft erachtet, den Akten sind aber keine überzeugenden
Hinweise darauf zu entnehmen, dass er nach Absolvierung des Militär-
dienstes wegen seiner Weigerung, einen Gefangenen zu erschiessen,
weiteren behördlichen Massnahmen ausgesetzt war. Nach Beendigung
seiner Dienstzeit im Mai 1996 lebte er viereinhalb Jahre in Istanbul.
Seinen Angaben gemäss sei er dort regelmässig festgenommen
worden. Bei keiner der angeblich zahlreichen Festnahmen wurde er
auf die Militärdienstzeit angesprochen; man habe ihm auch sonst
keinen Grund für die Festnahmen genannt. Man habe ihm weder
Fragen gestellt noch Vorwürfe gemacht. Er wisse nicht, ob die Ereig-
nisse während des Militärdienstes mit den Problemen zusammen-
hängen würden, die ihn zum Verlassen der Türkei bewogen hätten (vgl.
act. A2/8 S. 5). Die Festnahmen in Istanbul seien erfolgt, nachdem an
der nahe gelegenen Universität Aktionen durchgeführt worden seien
(vgl. act. A5/20 S. 11 f.). Er sei in Istanbul nicht angemeldet gewesen,
habe deswegen jedoch keine Probleme gehabt. Die Polizisten hätten
ihn aufgefordert, ihnen Geld zu geben, dann würden sie ihn wieder
freilassen (vgl. act. A5/20 S. 13). Wäre der Beschwerdeführer von den
Behörden in seiner Heimatregion gesucht worden, weil gegen ihn ein
Haftbefehl bestünde oder ein Verfahren eingeleitet worden wäre, hätte
dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Folge gehabt, dass er
von der Polizei in Istanbul an die ihn suchende Behörde überstellt
worden wäre. Seinen Aussagen gemäss habe die Polizei in Istanbul je-
weils seine Identität überprüft (vgl. act. A5/20 S. 14) und ihn an-
schliessend wieder freigelassen. Der Beschwerdeführer hat anlässlich
seiner Befragungen nicht geltend gemacht, bei seinen in den Provin-
zen C._______ beziehungsweise B._______ lebenden Verwandten ge-
sucht worden zu sein. Wäre er bis zu seiner Ausreise aus der Türkei
im Januar 2001 dort gesucht worden, hätten ihm dies seine Ver-
wandten mit Sicherheit mitgeteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht wies in seinem den Bruder des Be-
schwerdeführers betreffenden Urteil vom 6. November 2008 darauf
hin, das Verschwinden des Beschwerdeführers aus B._______ im
Jahre 1993 könnte Fragen aufgeworfen haben, deren Klärung man
(d.h. die lokalen Behörden) sich mittels Festnahme des Bruders erhofft
habe. Dies scheint in der Tat die einzige Erklärung dafür zu sein, dass
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der Bruder nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt
wurde. Wie bereits vorstehend festgehalten, geht das Bundesverwal-
tungsgericht nicht davon aus, der Beschwerdeführer sei wegen der
während des Militärdienstes disziplinarisch bestraften Weigerung,
einen Gefangenen zu erschiessen, nach Absolvierung des Dienstes
gesucht worden, weil gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden wäre.
Auch von einer systematischen Suche nach dem Beschwerdeführer in
B._______ beziehungsweise C._______ oder dem Bestehen eines
Haftbefehls kann nicht ausgegangen werden, da er dies von seinen
Verwandten mit Sicherheit erfahren hätte und bei der kantonalen Be-
fragung selbst aussagte, er werde in der Türkei nicht gesucht (vgl. act.
A5/20 S. 14). Schliesslich ist nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer
sei nach seiner Ausreise aus der Türkei in B._______
beziehungsweise C._______ gesucht worden, weil die Polizei von
Istanbul eine landesweite Suche nach ihm initiierte. Bei den
Festnahmen in Istanbul wurde dem Beschwerdeführer eigenen
Aussagen gemäss nie etwas vorgeworfen und er wurde auch nicht
befragt. Aufgrund der Aktenlage scheinen die geltend gemachten
Festnahmen damit zusammenzuhängen, dass die beteiligten
Polizisten vom Beschwerdeführer Geld erhalten wollten, denn sie
verlangten von ihm für eine Freilassung jeweils "Suppengeld" (vgl. act.
A5/20 S. 13).
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungs-
gericht nicht davon ausgeht, der Beschwerdeführer werde in der
Türkei landesweit gesucht. Aufgrund der gesamten Aktenlage be-
stehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er in B._______ oder
C._______ systematisch gesucht wird, weil gegen ihn ein Verfahren
eröffnet oder ein Haftbefehl erlassen wurde. Gestützt wird diese
Würdigung der Aktenlage dadurch, dass der Beschwerdeführer in der
Beschwerde vom 20. Dezember 2007 ankündigte, sein Anwalt in der
Türkei werde ihm Unterlagen schicken, welche etwas über die Suche
nach ihm aussagten. Im Schreiben vom 11. Februar 2008 teilte er
dann mit, es laufe in der Türkei kein offizielles Strafverfahren gegen
ihn, er werde "lediglich" von der Geheimpolizei gesucht, weshalb er
keine Beweismittel für eine landesweite Suche nach ihm beibringen
könne. Sein Bruder D._______ könne bestätigen, dass er in
C._______ von der Geheimpolizei gesucht werde. Sein Bruder machte
anlässlich seiner Befragung durch die kantonale Behörde vom 10. Mai
2004 geltend, er sei von der Polizei festgenommen und auf den
(...)posten von C._______ gebracht worden, wo man ihn nach dem
Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt habe (vgl.
Befragungsprotokoll S. 9 f.). Bei einer Festnahme durch die
Gendarmerie, bei der er auf den Militärposten von E._______ gebracht
worden sei, habe man ihn gefragt, ob er etwas von seinem Bruder
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gehört habe (vgl. Befragungsprotokoll S. 11). Aus dem Kontext geht
klar hervor, dass der Bruder des Beschwerdeführers von der lokalen
Polizei beziehungsweise der Gendarmerie und nicht der Geheimpolizei
festgenommen und befragt wurde. Vorstellbar ist somit, dass die
lokalen Sicherheitsbehörden aufgrund des Umstandes, dass der
Beschwerdeführer nach wie vor in F._______ angemeldet ist (vgl. act.
A2/8 S. 1), sich aber seit Jahren kaum mehr in der Region aufhielt,
dafür interessieren, was er seit seinem Weggang tat. Einerseits könnte
der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine belegbare jahrelange
Arbeitstätigkeit in Istanbul und seinen ebenso belegbaren
mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz, die sich den lokalen Behörden
allenfalls stellenden Fragen befriedigend beantworten, andererseits
könnte er es vermeiden, in seine Heimatregion zurückzukehren. Somit
besteht hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers keine rechtswesentlich veränderte Sachlage, die eine
andere als die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
5. Oktober 2007 vorgenommene Beurteilung rechtfertigen würde.
6.5 Der in der Eingabe vom 24. November 2008 gestellte Antrag, das
Dossier des Bruders des Beschwerdeführers (N ...) sei zur Ent-
scheidfindung beizuziehen, ist abzuweisen. Dem Bundesverwaltungs-
gericht liegen aus diesem Verfahren das Befragungsprotokoll vom
10. Mai 2004 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
6. November 2008 vor. Damit ist der für das vorliegende Verfahren
interessierende Sachverhalt als erstellt zu erachten.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht
auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine
der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine
allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM steht
dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG). In diesem
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Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund
sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der
in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.
8.1 Aus den im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens eingereich-
ten ärztlichen Berichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Juli
2003 erstmals beim (...) psychiatrische Hilfe in Anspruch nahm; vorher
wurde er vom Hausarzt behandelt, der ihm ein Antidepressivum
verschrieb. Die behandelnden Ärzte äusserten den Verdacht auf eine
posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) mit rezidi-
vierenden depressiven Stimmungsschwankungen und leiteten eine
antidepressive Medikation ein. Im Januar 2004 wurde er ambulant
hospitalisiert, nachdem er nach einer Konfliktsituation Medikamente
und Alkohol eingenommen hatte und kurzzeitig bewusstlos war. Die
psychiatrische Behandlung beim (...) wurde am 19. Januar 2004
beendet. Der Beschwerdeführer meldete sich am 7. September 2007
wieder beim (...) an und bat um Wiederaufnahme der Behandlung.
Diagnostiziert wurde eine ausgeprägte, akut reaktivierte chronische
PTBS bei Status nach Inhaftierung und Foltererfahrung in der Türkei;
diese Diagnose wurde später bestätigt. Nachdem er eine Einladung
zum Vorsprechen bei der Fremdenpolizei erhalten habe, habe er am
2. November 2007 notfallmässig den (...) konsultiert. Am 9. November
2007 wurde er stationär in eine psychiatrische Klinik eingewiesen.
Gemäss dem jüngsten ärztlichen Bericht sei es dem Beschwerde-
führer mit grossem persönlichen Aufwand gelungen, für kurze Zeit eine
gewisse psychische Stabilisierung herzustellen. Diese Stabilität sei je-
weils durch polizeiliche Vorgänge (Verkehrskontrolle, Einvernahme) für
mehrere Monate zerstört worden. Er leide unter ständiger Angst, allge-
meiner Verunsicherung, ständigem Bedrohungsgefühl und flucht-
ähnlich unstetem Verhalten. Eine eigentliche therapeutische Behand-
lung der PTBS sei aus Kostengründen nicht möglich. Die beim (...)
stattfindenden Termine entsprächen eher einer Notfallbehandlung mit
gelegentlichen "Feuerlöschübungen". Der ungewisse Ausgang des
Asylverfahrens stelle eine zusätzliche Bedrohung für ihn dar. Die ein-
genommenen angstdämpfenden Medikamente zeigten nur vorüber-
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gehend begrenzten Effekt. Immer wieder tauchten Gedanken von
Lebensmüdigkeit und Lebensüberdruss auf. Eine Behandlung der
psychischen Störungen setze eine äusserlich gesicherte Existenz
voraus und benötige eine spezialisierte fachärztliche Behandlung. Die
Gefahr einer unkontrollierten, selbstschädigenden Handlung bleibe be-
stehen, sollte der Vollzug einer Ausschaffung drohen.
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hegt angesichts der eingereichten
ärztlichen Berichte und der Gesamtumstände keine Zweifel daran,
dass der Beschwerdeführer unter gravierenden psychischen Prob-
lemen leidet, deren Ursachen in seinen Erlebnissen (traumatisieren-
des Erlebnis während des Militärdienstes; Festnahmen in Istanbul, bei
denen er teilweise misshandelt wurde) in der Türkei begründet liegen
dürften. Ausschlaggebend für die am 9. November 2007 erfolgte Ein-
weisung in die psychiatrische Klinik (...) dürfte der Umstand gewesen
sein, dass er sich insofern vor einer Rückkehr in sein Heimatland
fürchtete, als dass er subjektiv daran glaubt, von den türkischen Be-
hörden festgenommen und misshandelt zu werden. Den ärztlichen
Berichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits durch
alltägliche Ereignisse, die objektiv gesehen keine Bedrohung für ihn
darstellen, "aus der Bahn geworfen wird" und einiger Aufwand be-
trieben werden muss, um seinen Gesundheitszustand zu stabilisieren.
Obwohl das Ausmass der Befürchtungen des Beschwerdeführers
angesichts des bei den im ordentlichen Verfahren durchgeführten Be-
fragungen ermittelten Sachverhalts einer objektiven Grundlage ent-
behrt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober
2007), ist er offenbar einer objektiv gesehen vernunftgemässen
Reflexion dieser Tatsachen nicht fähig. Aus ärztlicher Sicht wurde be-
stätigt, dass seine Ängste auch zu objektiv feststellbaren körperlichen
Reaktionen führen. Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerde-
führer simuliere die geltend gemachten psychischen Probleme, um
einen für ihn günstigeren Entscheid zu erzwingen, sind den Akten
nicht zu entnehmen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass
der Beschwerdeführer aufgrund psychischer Probleme bereits im
Winter 2002/2003 um ärztliche Hilfe nachsuchte. Im September 2007
meldete er sich aufgrund eines nicht mit seinem Asylverfahren zu-
sammenhängenden Ereignisses erneut beim (...) zur Behandlung an.
Es darf zwar davon ausgegangen werden, dass er in seinem Heimat-
land medizinisch und psychiatrisch betreut werden könnte, ein Weg-
weisungsvollzug in die Türkei würde ihn jedoch aus seinem gewohnten
Betreuungsumfeld herausreissen und die daraus resultierende Stress-
situation würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu
einer Dekompensation und einer erneuten Einweisung in eine psychia-
trische Klinik führen. Der angeordnete Wegweisungsvollzug ist unter
diesen Umständen als unzumutbar (geworden) zu bezeichnen.
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8.3
8.3.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer gelungen ist, hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs
eine wiedererwägungsweise veränderte Sachlage darzutun, da ihn
eine erzwungene Rückkehr in die Türkei im jetzigen Zeitpunkt und
mittelfristig in eine Situation bringen würde, die zu einer konkreten Ge-
fährdung führte. In Würdigung sämtlicher Sachverhaltselemente
kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass
der Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten ist.
8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nach
Absatz 4 nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt
wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne
von Art. 64 oder 61 des Strafgesetzbuches angeordnet wurde, sie er-
heblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet
oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Soweit ersichtlich,
ist der Beschwerdeführer weder in der Schweiz noch im Ausland zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Den Akten ist
auch nicht zu entnehmen, dass er gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese ge-
fährdet hat oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylge-
währung beantragt werden. Hingegen ist festzustellen, dass sich der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei als nicht
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Die Verfügung des
BFM vom 21. Dezember 2007 ist insoweit aufzuheben, als in dieser
am angeordneten Wegweisungsvollzug festgehalten wird. Die Ziffern 4
und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 27. Januar 2003
sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufent-
halt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und
Art. 83 Abs. 4 AuG).
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Da er von der Nothilfe abhängig ist und sich die Beschwerde nicht als
aussichtslos darstellte, ist dem eventualiter gestellten Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
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VwVG stattzugeben; es sind demnach keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
10.2 Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch
in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex, weshalb das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG
abzuweisen ist.
10.3 Dem Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) eine (reduzierte) Entschädigung für die ihm erwach-
senen notwendigen Kosten, die von der Vorinstanz zu entrichten ist,
zuzusprechen. Da seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote ein-
gereicht wurde, ist die Höhe der Parteientschädigung aufgrund der
Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwal-
tungsgericht erachtet eine pauschal auf Fr. 1'000.-- festzusetzende
Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als ange-
messen.
10.4 Da das Wiedererwägungsgesuch teilweise gutzuheissen gewe-
sen wäre, ist die Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung vom
21. Dezember 2007 aufzuheben und das BFM anzuweisen, die
erhobene Gebühr von Fr. 1'200.-- angemessen zu reduzieren.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich der Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und der Asylgewährung abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme beantragt wird. Die Verfügung vom 21. Dezember
2007 wird aufgehoben, insoweit darin am Wegweisungsvollzug fest-
gehalten wurde. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom
27. Januar 2003 werden aufgehoben und das Bundesamt wird ange-
wiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird
abgewiesen.
5.
Das Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteient-
schädigung von pauschal Fr. 1'000.-- auszurichten.
6.
Die Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung vom 21. Dezember 2007
wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die erhobene Gebühr
neu festzusetzen.
7.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- die kantonale Behörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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