Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D864/2012
U r t e i l v om 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
Kamerun,
vertreten durch Ricardo Lumengo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 7. Februar 2012 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
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der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. November 2008 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein erstes Asylgesuch einreichte,
welches indessen am 23. Juni 2010 als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wurde, weil der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober
2009 unbekannten Aufenthaltes war,
dass er eigenen Angaben zufolge den SchengenRaum verliess und nach
Kamerun zurückkehrte,
dass er zwischen dem 10. und 17. August 2011 mit einem italienischen
SchengenVisum via Frankreich in die Schweiz gelangte,
dass die vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe
vom 12. September 2011 um Einschluss des Beschwerdeführers in die
Flüchtlingseigenschaft des Vaters ersuchte,
dass der Beschwerdeführer am 21. September 2011 im EVZ N._______
ein zweites Asylgesuch einreichte und am 6. Oktober 2011 summarisch
befragt wurde, wobei ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens gemäss
DublinIIVO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst d
AsylG sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt wurde,
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dass das BFM am 21. November 2011 die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 4 DublinII
VO ersuchte, und die italienischen Behörden dieses Gesuch am 13.
Januar 2012 guthiessen,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen die
nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichte: seine neue
Identitätskarte, seinen Ausweis als Asylsuchender in der Schweiz aus
dem Jahre 2009 sowie eine Kopie seines Reisepasses mit dem
italienischen SchengenVisum,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2012 – eröffnet am 10.
Februar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. September 2011 nicht
eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer –
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, feststellte, der Kanton O._______ sei verpflichtet, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und eine allfällige Beschwerde
gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und die nachfolgend aufgeführten Anträge stellen liess: er ersuche um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um Aufhebung des
Asylentscheids des BFM und um Eintreten auf das Asylgesuch,
eventualiter um Erteilung der Flüchtlingseigenschaft oder einer
vorläufigen Aufnahme,
dass er schliesslich in prozessualer Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragen liess,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und,
soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
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dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung
gestützt auf Art. 56 VwVG mit Verfügung vom 16. Februar 2012
vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Februar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art.
108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass auf die Eventualanträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist, da es sich
vorliegend um ein Überstellungsverfahren in den zuständigen Dublin
Mitgliedstaat handelt,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen
Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der
DublinIIVO vorzunehmen ist,
dass die italienische Botschaft in Yaoundé dem Beschwerdeführer am
26. Juli 2011 ein vom 27. Juli 2011 bis am 9. September 2011 gültiges
SchengenEinreisevisum zu Tourismuszwecken ausstellte (B10/12
Ziff. 4.02 S. 7, B17/8), welches der Beschwerdeführer benutzte, um via
Paris in die Schweiz zu reisen,
dass die italienischen Behörden am 13. Januar 2012 einer Übernahme
zustimmten (B21/1),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging (vgl. Art. 5
DublinIIVerordnung i.V.m. Art. 9 Abs. 2 DublinIIVerordnung),
dass in der Rechtsmitteleingabe insbesondere ausgeführt wird, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt,
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weil sie neben anderen asylrechtlich relevanten Aspekten beispielsweise
eine zweitägige und eine einwöchige Haft nicht erwähnt habe,
dass indessen derartige Vorbringen nicht geeignet wären, die
Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens zu widerlegen, weshalb sie im Rahmen eines
DublinVerfahrens nicht zum rechtserheblichen Sachverhalt gehören,
dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, sein Vater und zwei
Geschwister lebten in der Schweiz, und auch er selbst habe fast zwei
Jahre in der Schweiz gelebt und damit noch über die Familie hinaus
bestehende Kontakte,
dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Untertauchens
beziehungsweise seiner Ausreise aus dem SchengenRaum noch
minderjährig gewesen und sein Vater mit seiner Abreise nicht
einverstanden gewesen sei,
dass es unverantwortlich erscheine, den Beschwerdeführer nach Italien
zu schicken, zumal Italien wie auch Frankreich dem Heimatstaat näher
stünden,
dass zur Untermauerung dieser Vorbringen auch ein persönliches
Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2012
eingereicht wird,
dass auch diese weiteren Vorbringen in der Beschwerde nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass aufgrund der festgestellten Visumserteilung durch Italien zwingend
die Normen des DublinAbkommens zur Anwendung kommen und die
Vorinstanz das Gesuch vom 12. September 2011 betreffend
Familienvereinigung nur unter dem Blickwinkel der DublinBestimmungen
zu prüfen hatte,
dass eine Zuständigkeit gemäss Art 7 DublinIIVO nicht in Frage kommt,
da die Beziehung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern in der
Definition der "Familienangehörigen" gemäss Art. 2 Bst. i DublinIIVO
nicht erfasst wird,
dass allfällige familiäre Verbindungen in der Schweiz nur unter dem
Gesichtspunkt des Selbsteintritts eine Rolle spielen können,
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dass die oben genannten Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass
zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin
IIVerordnung, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVerordnung) ersichtlich sind, zumal
Italien Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, der EMRK und der FoK
ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach
Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden
völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten
würde,
dass demzufolge – entgegen anderslautender Einschätzung des
Beschwerdeführers – nicht davon auszugehen ist, die italienischen
Behörden würden ihn direkt nach Kamerun überstellen, ohne zuvor sein
Asylgesuch zu prüfen,
dass darüber hinaus in dem geltend gemachten familiären
Beziehungsnetz kein Hindernis für die Überstellung im Rahmen eines
Dublinverfahrens zu sehen ist,
dass die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zum
Zeitpunkt des Entscheids massgeblich sind, weshalb er sich angesichts
seiner Volljährigkeit nicht darauf berufen kann, er habe sich als
Minderjähriger bei seinem Vater in der Schweiz aufgehalten,
dass zwar der Familienbegriff über die Kernfamilie hinausgehend auch
die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie
eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst,
dass die Strassburger Organe als solchermassen erweitertes
Familienleben auch das Verhältnis zwischen Geschwistern anerkennen,
sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den
Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.),
dass allerdings im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb
der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit
gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nebst
einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung – grundsätzlich
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ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE 2008/47 E.
4.1.1 S. 677 f.),
dass ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und
seinen Geschwistern nicht nachgewiesen wird,
dass aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein
Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen
Geschwistern hindeuten würden,
dass somit nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis
gesprochen werden kann,
dass somit auch Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat und
Familienlebens) einer Überstellung nach Italien nicht entgegensteht,
dass es sich beim Vater und den Geschwistern um die nächsten
Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz handelt, und
beliebige Bekanntschaften von vornherein unerheblich sind, weshalb es
sich im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung erübrigt, den
Eingang der in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten,
dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, von Italien aus ein
(ausländerrechtliches) Gesuch um Familiennachzug zu stellen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 AuG,
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dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: