Abtei lung IV
D-8643/2007/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
Kenia,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2007 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8643/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat am 20. September 2005 (...) und kam nach (...) in einer
ihm unbekannten Stadt eines ihm ebenfalls unbekannten Landes an.
Von dort gelangte er mithilfe einer Drittperson (...) am 10. Oktober
2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach (...). Am 11. Oktober
2005 suchte er in (...) um Asyl nach. Am 20. Oktober 2005 wurde er im
dortigen Empfangszentrum erstmals befragt. Am 16. November 2005
wurde er durch die zuständige Behörde des Kantons (...), dem er für
die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen
befragt. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei
kenianischer Staatsangehöriger aus (...), wo er seit (...) gewohnt habe.
Im Alter von (...) sei er (...) worden. Nach dem Besuch diverser
Schulen habe er auf ein Hochschulstudium verzichtet und sei (...)
geworden. Dabei sei er auch in (...) aufgetreten. Mit den Behörden
seines Heimatstaats habe er nie Probleme gehabt. Sein Vater sei
Mitglied der Sekte (...) unter dem Anführer (...) gewesen. Die
Sektenmitglieder hätten im Rahmen ritueller Handlungen Menschen-
opfer dargebracht. Auf diese Weise seien auch die Eltern des Be-
schwerdeführers ums Leben gekommen. Seine Mutter sei im Jahr (...)
im Namen der Sekte geopfert worden. Nach ihrem Tod habe sich der
Beschwerdeführer (...) in (...) aufgehalten und sei daraufhin zu seinem
Vater zurückgekehrt, welcher ihm die (...) bezahlt habe. Am
28. beziehungsweise 30. Juli 2005 habe er zusehen müssen, wie sein
Vater auf dieselbe Weise ums Leben gekommen sei. Nach dessen Tod
habe er die Nachfolge des Vaters angetreten. Seine Schatteneltern
(Paten) hätten ihn in die Gemeinschaft eingeführt. Schon bald habe er
gemerkt, dass er das nächste Opfer sein würde. Bei der für ihn
inszenierten Opferzeremonie habe er (...) zerstört und sei geflohen.
Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
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D-8643/2007
B.
B.a Mit Strafbefehl (...) wurde der Beschwerdeführer wegen (...) zu (...)
verurteilt, (...).
B.b Mit Strafbefehl (...) wurde der Beschwerdeführer wegen (...)
Gegenstand zu (...) verurteilt, (...).
B.c Mit Strafbefehl (...) wurde der dem Beschwerdeführer mit
Strafbefehl vom (...) angeordnet.
B.d Mit Strafverfügung (...) wurde der Beschwerdeführer wegen (...)
verurteilt.
C.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 – eröffnet am 14. Dezember
2007 – trat das BFM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung unter Anordnung einer
einmonatigen Ausreisefrist an. Zur Begründung führte es im Wesent-
lichen aus, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitäts-
papiere abgegeben und auch keine entschuldbaren Gründe geltend
machen können. Er habe erklärt, seinen Identitätsausweis etwa einen
Monat vor der Ausreise verloren zu haben, und diesen nicht ersetzen
lassen. Demgegenüber müsse sich eine Person, welche im In- und
Ausland unterwegs sei, ausweisen können. Somit sei nicht davon
auszugehen, dass er seinen verlorenen Ausweis nicht habe ersetzen
lassen. Auch könne ihm nicht geglaubt werden, dass er bisher keine
Möglichkeit gehabt habe, Verwandte oder Bekannte in (...) zu
kontaktieren, um einen Identitätsausweis anzufordern, umso weniger,
als (...). Ebensowenig sei davon auszugehen, dass er – ohne sich
unterwegs ausweisen zu müssen und ohne kontrolliert zu werden – die
Grenzen habe passieren können und in einem ihm namentlich nicht
bekannten Staat (...) gegangen sei. Sodann erachtete die Vorinstanz
die Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt und stellte fest, dass
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines
Wegweisungshindernisses nicht erforderlich seien. Er habe
widersprüchliche Angaben zu seinem Aufenthaltsort nach dem Tod
seines Vaters gemacht. Er sei trotz mehrmaliger Aufforderung nicht in
der Lage gewesen klar darzulegen, welcher Anlass zu seiner Ver-
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folgung durch die Sekte geführt habe. Ebensowenig habe er chrono-
logisch einigermassen nachvollziehbar über die Ereignisse nach dem
Tod seines Vaters zu berichten vermocht und zur Struktur der Sekte,
zur Rolle einzelner Anhänger, insbesondere aber zu den religiösen
Vorstellungen und Riten, nichts Näheres gewusst. Er habe auch nicht
plausibel darzulegen vermocht, wer von der Sekte ihm nach dem
Leben getrachtet habe und warum er sich durch einzelne Sektenan-
hänger landesweit bedroht gefühlt habe. Er hätte die Möglichkeit ge-
habt, sich in der Grossstadt dem Einfluss traditioneller religiöser Riten
einer kleinen Sekte zu entziehen und es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb er sich – sollte er tatsächlich gefährdet gewesen sein – (...)
um Schutz ersucht habe. Erstaunlicherweise habe er es nach den
Tötungen seiner beiden Elternteile auch unterlassen, bei der Polizei
Anzeige zu erstatten, zumal solche Delikte in Kenia strafbar seien und
seitens des Staates geahndet würden. Mithin wären die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen bei unterstellter Glaubhaftigkeit
nicht asylrelevant. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar
und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2007 (Datum des Poststempels) an
das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer unter
Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung der Vorinstanz
aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle
und ihm Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde der Erlass all-
fälliger Verfahrenskosten, der Verzicht auf das Erheben eines Kosten-
vorschusses sowie eventualiter die Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung beantragt; zudem seien die Vollzugsbehörden im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktauf-
nahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe
von Daten an denselben zu unterlassen; eventualiter sei der Be-
schwerdeführer über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer
separaten Verfügung zu informieren. Auf die Begründung wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. Dezember 2007 bestätigte das
Bundesverwaltungsgericht den Empfang der Beschwerde.
Seite 4
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F.
Am 22. Dezember 2007 (Datum des Poststempels) liess der Be-
schwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nachreichen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2008 teilte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurden die
Beschwerdeakten dem BFM zur Vernehmlassung zugestellt.
H.
Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2008 beantragte das Bundesamt
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen
könnten. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen und an diesen vollumfänglich festgehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
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Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Erwägungen 4.1, 4.3 und
9 – einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Das BFM hat den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen. Bei Beschwerden
gegen solche Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wo-
gegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt. Bei Begründetheit der Beschwerde ist die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Indessen ist im Falle des Nichteintretens
auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG
über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend
materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen
Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). In einem
entsprechenden Beschwerdeverfahren bildet dementsprechend – un-
geachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides – auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegen-
stand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73).
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit
darin die Asylgewährung beantragt wird.
4.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 AsylG)
und das BFM hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den
Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
ebenfalls nicht einzutreten ist,
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5.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung als
zutreffend zu bestätigen ist.
5.1 In der Beschwerde wird eingewendet, der Beschwerdeführer habe
vor über zwei Jahren um Asyl nachgesucht. Wenn keine Anzeichen für
eine Verfolgung vorliegen und die Vorbringen tatsächlich so unglaub-
haft sein würden, wie im vorinstanzlichen Entscheid dargestellt, hätte
der Nichteintretensentscheid viel früher gefällt werden müssen. Aus
den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers ginge hervor,
dass er wirklich in Gefahr sei, von Sektenmitgliedern ermordet zu
werden (vgl. Beschwerde, S. 4).
Vorliegend wird zu Recht eingewendet, der Nichteintretensentscheid
sei in Verletzung der in der damals geltenden Fassung von Art. 37
AsylG festgesetzten Entscheidungsfrist von 20 Arbeitstagen nach der
Gesuchstellung (gemäss der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden
Fassung von Art. 37: zehn Arbeitstage) viel zu spät – erst nach über
zwei Jahren seit der kantonalen Anhörung, ohne dass das Verfahren
besondere Abklärungen erfordert hätte – ergangen. Jedoch handelt es
sich gemäss der immer noch gültigen, in EMARK 2002 Nr. 15 ver-
öffentlichten Rechtsprechung um eine Ordnungs- und nicht um eine
Verwirkungsfrist. Somit können Nichteintretensentscheide durchaus
nach Ablauf der 20-tägigen Entscheidungsfrist gefällt werden. Gemäss
der erwähnten Rechtsprechung ist auf ein Asylgesuch bei gegebenen
Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32-
35 AsylG auch dann nicht einzutreten, wenn die erwähnte Ent-
scheidungsfrist längst abgelaufen ist, indessen kann die Anordnung
des sofortigen Vollzugs den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ver-
letzen, wenn diese Frist erheblich überschritten wird. Vorliegend wurde
jedoch eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt, wodurch der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wurde.
5.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende entweder glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
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AsylG) oder aber sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätz-
liche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG).
5.3 Trotz entsprechender Aufforderung hat der Beschwerdeführer in-
nerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keinerlei
Reisepapiere oder Identitätsdokumente im oben genannten Sinne ab-
gegeben. Zudem ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen
entschuldbarer Gründe. Die im Zusammenhang mit den Reise- be-
ziehungsweise Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Er-
wägungen, auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen ver-
wiesen werden kann, erweisen sich nach einer Überprüfung der Akten
als zutreffend. Daran vermag der in der Beschwerde erhobene Ein-
wand, der Beschwerdeführer habe seit längerer Zeit (...) versucht, mit
(...) Kontakt aufzunehmen, welcher ihm gesagt habe, er könne in
Kenia nichts für ihn tun, nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang
ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer (...) Geschwister im
Heimatstaat besitzt.
5.4 Sodann konnte die Vorinstanz im vorliegenden Fall aufgrund der
Aktenlage, wie sie sich nach der Anhörung vom 16. November 2005
präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder recht-
liche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung den
Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
offenkundig nicht erfüllt und einem Vollzug der Wegweisung ebenso
keine Hindernisse entgegenstehen (vgl. zu den Anforderungen be-
treffend Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG: BVGE 2007/8 E. 5.5. und
5.6.).
Die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offen-
sichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei wiederum auf die entspre-
chenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann. Die Ausführungen in der Beschwerde sind weder
geeignet, die von der Vorinstanz aufgezeigten Aussagewidersprüche
noch die mangelhaften Kenntnisse des Beschwerdeführers im Zu-
sammenhang mit der Sekte plausibel zu erklären, umso weniger, als
er zu Protokoll gab, dass er bereits im Jahr (...) offiziell in diese auf-
genommen worden sei und wisse, was dort vor sich gehe (vgl.
Vorakten (...)). Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift
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ergeben sich keine Erkenntnisse, die zu einer von der Vorinstanz
abweichenden Beurteilung führen könnten. Bei dieser Sachlage
erübrigen sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG. Das BFM ist daher zu Recht
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers nach Kenia ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124
bis 127, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der
Fall, zumal – wie oben unter Ziff. 5 der Erwägungen ausgeführt wurde
– die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden
kann.
7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.1 Weder die in Kenia herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs dorthin. Zwar wurde in der Präsidentenwahl vom 27. Dezember
2006 Präsident Mwai Kibaki mit einer knappen Mehrheit im Amt be-
stätigt, wobei die Opposition unter der Führung von Raila Odinga und
internationale Wahlbeobachter von massiven Wahlfälschungen
sprachen. Sodann kam es nach der Bekanntgabe des Wahlergeb-
nisses in ganz Kenia zu schweren Auseinandersetzungen zwischen
Sicherheitskräften und Demonstranten. Schwerpunkt der gewalttätigen
Auseinandersetzungen waren die Hauptstadt Nairobi und Kisumu.
Angeheizt wurde die Situation durch ethnisch motivierte Gewaltakte in
mehreren Landesteilen, die für einen Wechsel an der Spitze des
politischen Systems stimmten. Sie richteten sich vor allem gegen
Kikuyus, also Angehörige der Ethnie von Präsident Kibaki. Aus diesen
Gründen und weil die weitere Entwicklung der Lage zum Zeitpunkt des
Erlasses der Zwischenverfügung vom 8. Januar 2008 noch nicht ab-
sehbar war, erwies sich damals die Beschwerde vom 20. Dezember
2007 als nicht aussichtslos. Internationale Vermittlungsversuche
hatten zunächst wenig Erfolg. Erst die hartnäckigen Bemühungen des
ehemaligen UNO-Generalsekretärs Kofi Annan brachten die
Kontrahenten Kibaki und Odinga zu ernsthaften Gesprächen und
schliesslich Ende Februar 2008 zu einer Einigung über eine Be-
teiligung Odingas und dessen Oppositionsbündnisses Orange
Democratic Movement (ODM) in der Regierung. Seither hat sich die
Situation in Kenia normalisiert. Sodann erweist sich der Vollzug der
Wegweisung unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des
Beschwerdeführers als zumutbar. Der noch junge Beschwerdeführer
(...) betätigte sich als (...). Soweit aktenkundig leidet er an keinen
schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen. Seine (...)
Geschwister sind nach wie vor in Kenia wohnhaft. Mithin verfügt er
dort über ein familiäres Beziehungsnetz. Von einer erfolgreichen
sozialen und beruflichen Reintegration im Heimatstaat ist somit
auszugehen.
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7.3.2 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Weg-
weisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden.
7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu be-
zeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind,
die einer Rückkehr in den Iran entgegenstehen könnten, und der Be-
schwerdeführer verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden die
notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
7.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten war.
9.
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Rechtsmitteleingabe unter
anderem, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Datenweitergabe
an denselben zu unterlassen.
9.1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und
Schutzbedürftigen werden dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht
bekannt gegeben, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre An-
gehörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben
gemacht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG). Jedoch kann die für die
Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung
der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere mit
dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster
Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art.
97 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11.
August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von aus-
ländischen Personen (VVWA, SR 142.281) gilt das Vorliegen der
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Flüchtlingseigenschaft als verneint, wenn das Asylgesuch abgelehnt
oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde.
9.2 Das BFM ist auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 6. Dezember 2007 nicht eingetreten, weshalb formal die
Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind. Im Übrigen
deutet aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vor-
liegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97
Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zu-
ständigen ausländischen Behörde hin. Folglich ist der in der Be-
schwerde mit keinem Wort begründete Antrag, die zuständige Behörde
sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat
sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abzu-
weisen. Sodann geht aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht
hervor, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten
an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventual-
begehren, er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer se-
paraten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im
Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist.
10.
10.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung
nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach
wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen ist, ist das in der Beschwerde vom 20. Dezember 2007
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
10.2 Der bedürftigen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren
wird ein Anwalt bestellt wird, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte not-
wendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Für die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtsverbeiständung ist das Kriterium ausschlaggebend, ob
die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der profes-
sionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. BGE 122 I 49 E.
2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche – wie das
vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind
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strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung anzusetzen sind (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie
BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Zudem geht es im asylrechtlichen Be-
schwerdeverfahren normalerweise im Wesentlichen um die Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Daher sind besondere
Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall
nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in be-
sonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsäch-
licher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende
Verfahren erschien weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht
besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden dem
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, (...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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