Abtei lung IV
D-8645/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u n i 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A._______, geboren ..., Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 23. November 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8645/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimat-
land im Jahre 2001 und lebte fortan im Iran. Im Sommer 2006 begab
er sich in die Türkei und gelangte schliesslich von Griechenland und
Italien her kommend am 13. August 2007 in die Schweiz, wo er glei-
chentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 23. August 2007
summarisch befragt. Am 24. September 2007 führte das BFM eine An-
hörung durch.
Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, aus Kandahar in der
gleichnamigen Provinz zu stammen. Er gehöre der Ethnie der Hazara
an und sei schiitischen Glaubens. Als er zwölf Jahre alt gewesen sei,
hätten die Taliban seinen Vater wegen angeblicher Spionage inhaftiert.
Bei dessen Festnahme seien er und seine Angehörigen geschlagen
worden. In der Folge habe er während zweier Jahre in Kabul bei der
Familie eines Freundes seines Vaters gewohnt, derweil seine Angehö-
rigen bereits in den Iran geflüchtet seien. Eines Tages sei er auf offe-
ner Strasse in eine gewaltsame Auseinandersetzung mit der Taliban
verwickelt worden. Dabei habe er gegenüber derjenigen Person, wel-
che ihn hauptsächlich angegriffen und wegen seines Vaters beschimpft
habe, Morddrohungen ausgestossen. Nach einer Intervention von Sol-
daten und einer vorübergehenden Festnahme seien sowohl er wie
auch der Angreifer wieder freigekommen. In der Folge sei Letzterer
Opfer eines Mordanschlages geworden. Auf eine Anzeige hin sei er
(der Beschwerdeführer) als Verdächtiger verhaftet und verhört worden.
Freunde des Opfers hätten ihn belastende Falschaussagen gemacht.
Infolgedessen sei er einige Tage später gerichtlich zum Tod verurteilt
worden. Es sei ihm indes gelungen, vor Vollstreckung des Urteils aus
dem Gefängnis und anschliessend sofort in den Iran zu fliehen. Dort
habe er in Teheran in einem gemieteten Zimmer gewohnt, Arbeit ge-
funden und erfolglos den Aufenthaltsort der Angehörigen in Erfahrung
zu bringen versucht. Als illegaler Aufenthalter habe er damit rechnen
müssen, ins Heimatland abgeschoben zu werden, weshalb er schliess-
lich in den Westen weitergeflüchtet sei.
B.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zu diversen Fragen betreffend
seiner nachgereichten Identitätskarte. Es sei davon auszugehen, dass
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seine Vorbringen nicht tatsächlichen und von ihm erlebten Ereignissen
entsprächen und er sich noch im Jahre 2002 in Afghanistan aufgehal-
ten habe.
C.
Mit Eingabe vom 1. November 2007 hielt der Beschwerdeführer unter
anderem daran fest, die letzten fünf Jahre im Iran gelebt zu haben.
D.
Mit Verfügung vom 23. November 2007 – eröffnet am 24. November
2007 – lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begrün-
dung führte es aus, die Darlegungen des Beschwerdeführers könnten
nicht geglaubt werden. Aufgrund der eingereichten Identitätskarte sei
davon auszugehen, er habe Afghanistan später als angegeben verlas-
sen, weshalb bereits Zweifel an den angeblichen Fluchtgründen aufkä-
men. Diese Einschätzung werde durch seine wiederholt vagen, ober-
flächlichen und keine persönliche Betroffenheit aufweisenden Aussa-
gen zur angeblichen Verurteilung und zur Flucht bestätigt. Überdies
habe er widersprüchliche Aussagen im Zusammenhang mit dem
Schicksal seines Vaters respektive seinen diesbezüglichen Informatio-
nen gemacht. Weder die angeblich noch andauernde Haft des Vaters
im Taliban-Gewahrsam noch die behauptete Unkenntnis des Be-
schwerdeführers betreffend dessen Aufenthaltsort könnten geglaubt
werden. Den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan erachtete das
BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Im Heimatland des Be-
schwerdeführers herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Es sei
für ihn zumutbar, beispielsweise im Grossraum Kabul eine innerstaatli-
che Aufenthaltsalternative in Anspruch zu nehmen. Es lägen keine Be-
richte über ethnisch oder religiös motivierte Übergriffe auf Hazara in
Kabul vor. Dank seiner im Ausland erworbenen Erfahrungen und
Kenntnisse sei er gegenüber den anderen in Kabul ansässigen Hazara
in wirtschaftlicher Hinsicht im Vorteil. Zudem verfüge er gemäss Akten-
lage mutmasslich über eine bessere Bildung als angegeben. Schliess-
lich sei aufgrund seines Aussageverhaltens nicht glaubhaft, dass er
den Aufenthaltsort seiner Angehörigen nicht kenne. Auch die Angaben
zum Verbleib weiterer Verwandter seien nicht überzeugend. Letztlich
stosse vorliegend die amtliche Untersuchungsmaxime insofern an ihre
Grenzen, als der Beschwerdeführer nicht gewillt gewesen sei, seiner
Mitwirkungspflicht hinreichend nachzukommen.
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E.
Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2007 (Datum der Postaufgabe) be-
antragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit
der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hin -
sicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Entbin-
dung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Be-
gründung machte er geltend, die von der Vorinstanz erwähnten Vag-
heiten in seinen Aussagen seien insofern erklärbar, als besagte Ereig-
nisse weit zurücklägen und er sie als junger Heranwachsender erlebt
habe. Die angeblichen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der
nachgereichten Identitätskarte habe er im Rahmen des rechtlichen
Gehörs zu erklären versucht. Im Ergebnis habe er nach wie vor be-
gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Heimatland. Ein all fälli-
ger Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen
Bestimmungen verstossen. Nach sechsjähriger Landesabwesenheit
habe er kein soziales Netz vor Ort. Die wirtschaftliche und soziale La-
ge in Afghanistan sei nach wie vor sehr prekär. Zudem verfüge er im
Heimatland über kein soziales Netz.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2008 verzichtete das Bundes-
verwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
G.
Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2008 beantragte die Vorinstanz
ohne detaillierte zusätzliche Erwägungen die Abweisung der Be-
schwerde. Die Stellungnahme des BFM wurde dem Beschwerdeführer
am 30. Januar 2008 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
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i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei -
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
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satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend
ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
3.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Verfolgungs-
vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft erachtet. Diese
Einschätzung ist zu teilen. Einleitend kann festgehalten werden, dass
der genaue Ausreisezeitpunkt aus Afghanistan fraglich ist. Das BFM
hat im Zusammenhang mit der nachgereichten Identitätskarte zu
Recht gewisse Zweifel daran, dass seine Ausreise bereits im Jahre
2001 erfolgt sein soll, geäussert. Diese Zweifel vermochte er mangels
stichhaltiger Argumente weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor
der Vorinstanz noch in der Beschwerdeschrift als unbegründet erschei-
nen zu lassen. Entsprechend ist die Glaubhaftigkeit der angeblichen
gerichtlichen Verurteilung und die Flucht aus dem Gefängnis im Jahre
2001 schon in diesem Lichte besehen beeinträchtigt. Es mag zwar in
Anbetracht der diesbezüglich teilweise substanziierten Schilderungen
zutreffen, dass er in Kabul einmal in eine gewaltsame Auseinanderset-
zung verwickelt war und dabei vorübergehend in behördlichen Ge-
wahrsam geriet (A 7/17, S. 11 unten f.). Diesem Vorfall käme indes in
der geschilderten Form mangels Eingriffsintensität keine Asylrelevanz
zu. Die Schilderungen der erneuten Festnahme unter Mordverdacht,
der Verurteilung zum Tode und der Flucht aus dem Gefängnis sind
vom BFM jedoch zu Recht als unsubstanziiert und stereotyp erachtet
worden. Das Beschwerdeargument, wonach besagte Ereignisse be-
reits weit zurücklägen und vom Beschwerdeführer deshalb nicht sub-
stanziierter hätten dargelegt werden können, ist wiederum nicht stich-
haltig, weshalb grundsätzlich auf die ausführlichen und überzeugen-
den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. Ergänzend
ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer bei der spontanen Schilde-
rung der Fluchtmotive vorerst soziale und wirtschaftliche Gründe er-
wähnte und die angebliche Bedrohungslage vor Ort anschliessend
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eher vage darlegte (A 7/17, S. 10 unten f.). Das angebliche Gerichts-
verfahren verbunden mit der Verurteilung zum Tode, für welches er kei-
nerlei Beweismittel einreichte, erscheint mithin als Konstrukt ohne rea-
len Hintergrund.
3.4 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise
aus Afghanistan (beziehungsweise dem Iran) ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder dass er begrün-
dete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in sein Hei-
matland in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit er-
leiden zu müssen. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen
im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizei-
liche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann insbesondere nicht zumut-
bar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung dar-
stellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). Im Weiteren ist der Vollzug nicht möglich,
wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat
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noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.3 Die vorerwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor läufige
Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme würde der betroffenen asylsuchenden Person wie-
derum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen
(vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernis-
se von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herr-
schenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.4.1 Die ARK äusserte sich in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 und 30
eingehend zur Lage in Kabul und stellte die Unterschiede zwischen
der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dar. Infolge der
vergleichsweise günstigeren Situation erachtete sie den Wegweisungs-
vollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, ins-
besondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten
Wohnsituation, als zumutbar. In ihrem Urteil vom 24. Januar 2006
(EMARK 2006 Nr. 9) bestätigte und ergänzte die ARK ihre Rechtspre-
chung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Weg-
weisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zu-
mutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitä-
ten stattgefunden hatten oder die keiner dauernden Unsicherheit aus-
gesetzt waren. Aufgrund der neusten Entwicklungen vor Ort stellt sich
die Frage, ob an dieser Rechtsprechung grundsätzlich festgehalten
werden kann, hat sich doch die Lage wesentlich verschlechtert. Diese
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Frage kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen letztlich
offen bleiben.
5.4.2 Wie vorstehend erwähnt, stammt der Beschwerdeführer aus
Kandahar in der gleichnamigen Provinz. Die entsprechende Herkunfts-
angabe hat das BFM nicht bezweifelt, und diesbezügliche Zweifel er-
geben sich auch nicht aus den Akten. Besagte Provinz gehörte bereits
gemäss Rechtsprechung von 2006 nicht zu den genannten Gebieten,
in welche ein Vollzug allenfalls als zumutbar erschien. Auch das BFM
hat einen Vollzug der Wegweisung dorthin nicht erwogen.
5.4.3 Es stellt sich daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer allen-
falls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanis-
tans zur Verfügung steht. Die Anerkennung einer zumutbaren inner-
staatlichen Aufenthaltsalternative setzt insbesondere die Existenz ei-
nes tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie eine gesicher-
te Wohnsituation in dieser Region voraus; mithin ist bei der Beurteilung
der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beurteilung
angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Der Beschwerde-
führer ist jung, offenbar bei guter Gesundheit und arbeits fähig. Ausser-
dem verfügt er über eine gewisse Schulbildung und arbeitete im Iran in
verschiedenen Bereichen. Vor der Ausreise lebte er gemäss seinen
Angaben etwa zwei Jahre bei einem Freund seines Vaters in Kabul.
Dabei war er offenbar in dessen Familie integriert. Dieser Freund des
Vaters soll sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers anlässlich
der Anhörung vom 24. September 2007 zumindest im damaligen Zeit-
punkt immer noch in Kabul befunden haben (A 1/12, S. 5; A 7/17, S. 3
und 8). Ferner sind seine Angaben zum Verbleiben der Angehörigen
gemäss zu teilender Einschätzung der Vorinstanz wiederholt unge-
reimt ausgefallen, wobei der Beschwerdeführer dieser Sichtweise im
Rekurs nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermochte. Es ist mit-
hin davon auszugehen, dass er mit ihnen in Kontakt stand beziehungs-
weise steht. Ferner ist die Erwägung des Bundesamtes, die Untersu-
chungsmaxime finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Be-
schwerdeführers, ebenfalls nicht zu beanstanden. Andererseits ist der
langjährige Iran-Aufenthalt des Beschwerdeführers unbestritten. So
geht auch das BFM im angefochtenen Entscheid davon aus, er habe
dort Erfahrungen gesammelt und sich Kenntnisse angeeignet. Noch
schlüssiger kann dieser langjährige Iran-Aufenthalt im Übrigen der vor-
instanzlichen Akte A 6/1, wo aufgrund der sprachlichen Ausdruckswei-
se des Beschwerdeführers ebenfalls auf einen langen Iran-Aufenthalt
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geschlossen wurde, entnommen werden. Der genaue Zeitpunkt der
Ausreise in dieses Land steht indes wie erwähnt nicht fest. In diesem
Zusammenhang fällt im Übrigen auf, dass der Beschwerdeführer bei
der Schilderung der Flucht wiederholt "wir" und nicht "ich" protokol lie-
ren liess (A 1/12, S. 2). Dies spricht für die Annahme, dass er zumin-
dest mit einem Teil seiner Angehörigen in den Iran reiste und sich die -
se mithin ebenfalls nicht mehr im Heimatland aufhalten. Insgesamt ist
davon auszugehen, dass der Aufenthalt in Kabul, bereits damals eine
innerstaatliche Aufenthaltsalternative, sehr lange zurück liegt. Die vor-
instanzliche Einschätzung, es sei dem Beschwerdeführer unbenom-
men, sich wieder nach Kabul zu begeben und dort Wohnsitz zu neh-
men, kann aktuell mithin nicht mehr geteilt werden. Insgesamt sind
vorliegend die strengen Voraussetzungen der innerstaatlichen Aufent-
haltsalternative (gesicherter Wohnraum und soziales Netz) in der
Hauptstadt nicht hinreichend erfüllt. Es ist somit nicht davon auszuge-
hen, dass es dem Beschwerdeführer als Angehöriger der Minderheit
der Hazara dort gelingen würde, eine Existenzgrundlage aufzubauen.
5.4.4 Zum Vornherein nicht in Betracht kommt ferner ein Vollzug der
Wegweisung in den Iran, wo sich der Beschwerdeführer mehrere Jah-
re lang aufgehalten hat. Die Annahme, dass er sich in diesem Land
entgegen seinen Angaben möglicherweise sogar legal als Flüchtling
aufhalten konnte, ist im Übrigen nicht ausgeschlossen. Hingegen er-
scheint nicht realistisch, dass er respektive seine Angehörigen als af -
ghanische Staatsbürger die iranische Staatsbürgerschaft erwerben
konnten. In den Iran könnte der Vollzug der Wegweisung indes nur
dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise be-
stünde (vgl. dazu EMARK 1997 Nr. 24 und 1995 Nr. 22). Diese Mög-
lichkeit ist von der Vorinstanz aber zu Recht nicht erwogen worden, zu-
mal der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsbürger einen allfälli-
gen Duldungsanspruch in diesem Drittstaat aufgrund seiner langjähri-
gen Landesabwesenheit ohnehin verwirkt haben dürfte.
5.5 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegwei-
sung – der bisherigen Praxis entsprechend – als unzumutbar zu be-
zeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im
Übrigen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83
Abs. 7 AuG) entgegen.
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6.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der
Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des
BFM vom 23. November 2007 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Beschwer-
deführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – das Bundesverwaltungsge-
richt geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen
Durchdringen aus – wären die reduzierten Verfahrenskosten von
Fr. 300.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwi-
schenverfügung vom 7. Januar 2008 gutgeheissen wurde, ist auf eine
Kostenauflage zu verzichten.
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ob-
siegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Dem Beschwerdeführer
wäre angesichts des teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da er indes keine Rechtsver-
tretung mandatierte, ist nicht von solchen Kosten auszugehen, wes-
halb die Entrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht
kommt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird,
dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Soweit weitergehend,
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N _______ (per
Kurier; in Kopie)
- ...
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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