Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8646/2010
Urteil vom 5. Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2010 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2010 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte, nachdem er eigenen Angaben zufolge (…) am (…) illegal
nach Malta gereist war,
dass er sich seither dort aufgehalten und am 7. Januar 2009 erfolglos um
Asyl nachgesucht habe, bis er am 18. Oktober 2010 nach (…) und von
dort am 20. Oktober 2010 in die Schweiz gelangt sei, wie er im Rahmen
der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) vom
8. November 2010 auf Frage hin bestätigte (…),
dass er gegen eine allfällige Wegweisung nach Malta einzuwenden habe,
dass die dortigen Lebensumstände schwierig gewesen seien, die von
Malta erhaltene finanzielle Unterstützung für seinen Lebensunterhalt und
denjenigen seiner Familie nicht ausgereicht habe und es in der Unterkunft
kalt gewesen sei (…),
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der
Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei
den Akten verwiesen wird (…),
dass das BFM – gestützt auf einen Eurodac-Treffer vom 7. Januar 2009 –
am 15. November 2010 ein Ersuchen um Wiederaufnahme an die
maltesischen Behörden stellte, welches bis zum Ablauf der Antwortfrist
unbeantwortet blieb,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 – eröffnet
am 16. Dezember 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2010 nicht eintrat, die
Wegweisung nach Malta verfügte, den Beschwerdeführer – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton Zürich verpflichtete, die Wegweisungsverfügung
zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die
vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, gestützt auf
die einschlägigen internationalen Abkommen (insbesondere das
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Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA), SR 0.142.392.68]
und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
[Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32]) sei Malta für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, und aufgrund des
Ausbleibens einer Stellungnahme liege eine stillschweigende
Zustimmung Maltas zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vor,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19 f. der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO]) – bis zum 30. Mai 2011 zu
erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm dazu am 8. November
2010 gewährten rechtlichen Gehörs keine relevanten Gründe
darzulegen vermocht habe, die einer Rückkehr nach Malta
entgegenstünden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Malta zulässig, zumutbar und
möglich sei, zumal Malta die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche
Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden
beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen
Kommission umgesetzt habe, und sich der Beschwerdeführer daher an
die zuständigen Behörden wende könne, um die ihm zustehende
Unterstützung zu erhalten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2010 (Datum
Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die angefochtene
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Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum
Selbsteintritt auszuüben,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen seine
Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren wiederholte,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung
gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom
20. Dezember 2010 vorsorglich aussetzte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 22. Dezember 2010
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und
es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche
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handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die maltesischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist nicht
geantwortet haben und das BFM zu Recht feststellte, dass damit gestützt
auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO Malta die Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers akzeptiert habe,
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dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in einen Drittstaat
(Malta) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahren staatsvertraglich zuständig ist,
dass der Inhalt der Beschwerde – zu deren Begründung fehlende Arbeit
und Unterkunft sowie schwierige Lebensumstände in Malta angeführt
werden – offensichtlich zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal die
Zuständigkeit Maltas zur Durchführung des Asylverfahrens vom
Beschwerdeführer nicht bestritten wird,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, Malta werde sich als
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht an die daraus resultierenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen,
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist,
Malta werde den Beschwerdeführer in Verletzung des
Rückschiebungsverbots nach Nigeria zurückschaffen,
dass vorliegend auch keine konkreten Hinweise auf eine Verletzung von
Art. 3 EMRK durch Malta bestehen, zumal der Beschwerdeführer eigenen
Angaben zufolge einen maltesischen Aufenthaltsausweis erhielt, über ein
Jahr lang in Malta lebte und – mit Ausnahme der seiner Ansicht nach
nicht ausreichenden finanziellen Unterstützung – keine Klagen über seine
Lebensumstände in Malta vorbrachte,
dass in Malta ein rechtsstaatlich konformes Verfahren zur Prüfung des
Asylgesuchs und der Wegweisung garantiert ist und ein dort hängiges
oder bereits durchlaufenes Asylverfahren keinen Grund darstellt, ein
Asylgesuch in der Schweiz materiell zu behandeln,
dass kein Grund zur generellen Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Malta aufhalten, würden aufgrund der
dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass somit das BFM keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt hat,
dass auf die zu bestätigenden Erwägungen und Folgerungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die
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Entgegnungen in der Beschwerde in entscheidwesentlicher Hinsicht
offenkundig nicht durchzudringen vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Malta der Systematik des
Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – wie oben
erwähnt – regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge)
des Nichteintretensentscheids und demnach hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4
AuG stellt, sondern eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig –
vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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