Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8649/2010
Urteil vom 7. Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren am (…),
alias A._______, geboren (...),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2010 /
N.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger
kurdischer Herkunft aus M._______, eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat im September 2009 verliess und am 9. Oktober 2010 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er sich gemäss der Datenbank Eurodac am 23. August 2010 in
Warschau aufhielt,
dass das BFM anlässlich der Befragung vom 18. Oktober 2010 zur
Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum N._______ die
Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum
Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaats
befragte,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung im Hinblick auf
eine allfällige Zuständigkeit Polens für die Durchführung des
Asylverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass das BFM am 30. November 2010 die polnischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass sich die polnischen Behörden am 6. Dezember 2010 zur
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
(Dublin-II-Verordnung) bereit erklärten,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 – eröffnet am
folgenden Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2010 nicht eintrat, die
Wegweisung nach Polen verfügte, den Beschwerdeführer – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton Zürich verpflichtete, die Wegweisungsverfügung
zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die
vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen, Asyl zu gewähren und im Hinblick
auf die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, es sei die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und subsidiär die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen,
dass er im Weiteren in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Anordnung
einer vorsorglichen Massnahme ersuchte, mit der die zuständigen
Behörden anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimat-
oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis
zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen,
dass er darüber hinaus beantragte, eine eventuell bereits erfolgte
Datenweitergabe an seinen Heimatstaat offenzulegen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Dezember 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
– unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit der
Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
geltend macht, der Beschwerdeführer sei am 23. August 2010 in
Warschau anlässlich seines Asylgesuchs daktyloskopisch erfasst worden,
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dass Polen gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie dem "Übereinkommen vom 17.
Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags" für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Polen am 6. Dezember 2010 einer Übernahme des
Beschwerdeführers zugestimmt habe,
dass er im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs vorgebracht
habe, er werde im Falle eines Wegweisungsvollzugs nach Polen von den
Tschetschenen, welche ihn dort bereits einmal verletzt hätten, getötet
werden,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe seitens
tschetschenischer Personen indessen Übergriffe Dritter darstellten,
dass Polen willens und fähig sei, Personen gegen solche Übergriffe zu
schützen, weshalb sich der Beschwerdeführer an die polnischen
Behörden wenden könne und demnach auf sein Asylgesuch nicht
einzutreten sei,
dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder
Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, da der Beschwerdeführer in einen
Drittstaat reisen könne, wo er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und keine Hinweise zu einer Verletzung von Art.
3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Polen bestünden,
dass weder die in Polen herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprächen und
der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Zustimmung Polens technisch
möglich und praktisch durchführbar sei,
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dass deshalb das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen geltend
macht, er sei russisch-orthodox und habe in Weissrussland eine
muslimische Tschetschenin kennengelernt, in die er sich verliebt habe,
was bei männlichen Tschetschenen Missfallen aus religiösen Gründen
ausgelöst habe,
dass er von diesen Männern erheblich malträtiert und verletzt worden sei,
weshalb er sich nach einem Spitalaufenthalt an die polnischen Behörden
gewandt habe, die ihm andernorts einen Platz in einem Asylheim
vermittelt hätten,
dass ihn indessen auch dort Tschetschenen mit einem Messer bedroht
hätten, und er sich lediglich durch einen Sprung aus dem 2. Stock des
Asylheims habe retten können,
dass er den innigsten Wunsch hege, ein neues, angstfreies Leben mit
seiner jetzigen Frau aufzubauen, doch sei dies für sie in Polen absolut
unmöglich gewesen, weil sie dort sicher weiterhin aus religiösen Gründen
von Tschetschenen verfolgt würden,
dass die polnischen Behörden am 6. Dezember 2010 entgegen der
diesbezüglichen Feststellung des BFM in der angefochtenen Verfügung
nicht der Übernahme, sondern gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-
Verordnung in Beantwortung einer Anfrage des BFM vom 30. November
2010 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zustimmten,
dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in den Dublin-Staat
(Polen) ausreisen kann und der allfällige Vollzug der Wegweisung nach
Polen möglich ist,
dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt des
BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Polen
unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Polen
würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
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dass der Beschwerdeführer geltend macht, er befürchte in Polen
Übergriffe tschetschenischer Männer, die ihn im Hinblick auf die
verschiedene Religionszugehörigkeit von ihm und seiner Partnerin
verfolgten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 18. Oktober
2010 erklärte, er sei Jezide (A1/12 Ziff. 5 S.2), während er zufolge der
Beschwerdeschrift vom 18. Dezember 2010 russisch-orthodox sein soll,
weshalb sich der Eindruck aufdrängt, er habe bei seinen Schilderungen
nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen
können,
dass der geltend gemachte Sprung des Beschwerdeführers aus dem
2. Stock eines polnischen Asylheims einen wirklichkeitsfremden Eindruck
hinterlässt, dies umso mehr, als er anlässlich der BzP in diesem
Zusammenhang vorbrachte, er sei von einer Frau aus Inguschetien
darauf hingewiesen worden, er werde gesucht, woraufhin er aus dem
Fenster im 2. Stock gesprungen und geflohen sei (A1/12 Ziff. 16 S. 8),
dass bei dieser Sachlage der Einwand des Beschwerdeführers, die
polnische Polizei würde ihm keinen Schutz vor seinen tschetschenischen
Verfolgern bieten, angesichts seiner wirklichkeitsfremden Vorbringen
nicht zu überzeugen vermag,
dass das BFM daher in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der
Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2
und 3 AuG) regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst
Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] D-645/2010 vom 1. März 2010 E.
8.1),
dass demnach auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-
Refoulement-Gebots bzw. der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung
an dieser Stelle nicht mehr einzugehen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des
Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE
D-645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.2), welches wie vorstehend
ausgeführt, nicht zur Anwendung gelangt,
dass das BFM demnach die Wegweisung nach Polen und den Vollzug
der Wegweisung zu Recht verfügt bzw. angeordnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde angesichts des vorliegenden direkten Entscheides in der
Hauptsache gegenstandslos geworden sind,
dass das BFM gemäss Aktenlage keine Daten an die heimatlichen
Behörden weitergeleitet hat, weshalb der Eventualantrag, der
Beschwerdeführer sei darüber in einer separaten Verfügung zu
informieren, abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.—
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Der Antrag, der Beschwerdeführer sei in einer separaten Verfügung über
vom BFM an die heimatlichen Behörden weitergeleitete Daten zu
informieren, wird abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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