Abtei lung IV
D-865/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
Nigeria,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 11. Februar 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-865/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, ei-
genen Angaben zufolge sein Heimatland am 17. Dezember 2009 auf
dem Seeweg verliess und nach einer zweiwöchigen Schifffahrt in ein
ihm unbekanntes Land gelangte, von wo aus er seine Reise via ihm
unbekannte Länder fortsetzte und am 7. Januar 2010 illegal in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgab,
dass er am 14. Januar 2010 im D._______ befragt und am 29. Januar
2010 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen gel-
tend machte, sein Adoptivvater sei am 14. August 2008 an einem
Herzinfarkt verstorben, er jedoch erst nach dem Tod seines Adoptivva-
ters erfahren habe, dass seine Adoptiveltern nicht seine leiblichen El-
tern gewesen seien,
dass er von seinem verstorbenen Adoptivvater ein Haus geerbt habe,
womit seine Adoptivmutter nicht einverstanden gewesen sei,
dass ihn seine Adoptivmutter nie gemocht habe, er aber nicht gewusst
habe, dass sie ihn offenbar gehasst habe, denn sie habe an einem
Abend im November 2009 versucht, ihn zu vergiften,
dass ihm an dem besagten Abend das zubereitete Nachtessen zu
Boden gefallen sei, worauf sein Hund das Mahl verspeist habe,
dass er aufgrund des anschliessenden anormalen Verhaltens seines
Hundes einen Tierarzt aufgesucht habe,
dass dieser nach Untersuchung von Tier und Nahrungsprobe festge-
stellt habe, dass sein Hund vergiftet worden sei,
dass er herausgefunden habe, dass sich an jenem Tag seine Adoptiv-
mutter im Haus aufgehalten habe, worauf ihm klar gewesen sei, dass
ihn seine Adoptivmutter zu töten versucht habe,
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dass zudem während seiner Abwesenheit der Freund seines Gärtners
von drei bewaffneten Unbekannten getötet worden sei, weshalb er sich
nach dem Vorgefallenen entschlossen habe, das Land zu verlassen,
dass er am 1. Januar 2009 aus Nigeria ausgereist sei, sich nach
E._______ begeben und dort ungefähr elf Monate gearbeitet habe,
nach F._______ zurückgekehrt sei und noch am gleichen Tag, d.h. am
17. Dezember 2009, Nigeria verlassen habe,
dass während seines Aufenthalts in E._______ ein Freund einen
Drohbrief bekommen habe, wonach er nur noch wenige Tage zu leben
habe, falls er den Beschwerdeführer nicht ausliefere,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Februar 2010 - eröffnet am
gleichen Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder
Identitätspapiere eingereicht,
dass das Fehlen jeglichen nachvollziehbaren Bemühens, seine Identi-
tät durch rechtsgenügliche, authentische Papiere zu belegen, den
Schluss zulasse, er sei nicht bereit, solche Ausweisdokumente vorzu-
legen,
dass ein starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren -
trotz vorhandener Möglichkeiten dazu - zu werten sei, wie der Be-
schwerdeführer die Reise von seinem Herkunftsland nach E._______
und von dort via Nigeria nach Europa habe bewältigen können,
dass er diesbezüglich ausgeführt habe, er sei ohne Reisedokumente
von Nigeria nach E._______ und von dort erneut via Nigeria bis in die
Schweiz gelangt, ohne unterwegs kontrolliert worden zu sein,
dass diese Angaben realitätsfremd und der allgemeinen Erfahrung wi-
dersprechen würden, dies vor allem in Anbetracht der hohen Bussen,
die Schiffseigner bei der Entdeckung von papierlosen Mitreisenden zu
gewärtigen hätten, und zudem die Kontrollen in den Häfen diesbezüg-
lich sehr streng seien, da sämtliche Schengen-Vertragsstaaten ge-
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mäss dem Schengener Abkommen verpflichtet seien, die restriktiven
EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrollen einzu-
halten,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus weder den Namen des
Schiffes noch die Flagge, unter welcher das Schiff nach Europa ge-
fahren sei, gewusst habe,
dass ihm auch nicht bekannt gewesen sei, ob das Schiff ihn direkt in
die Schweiz gebracht habe,
dass solche Aussagen grundsätzlich als unglaubhaft einzustufen seien
und zum Schluss führen würden, dass der Beschwerdeführer anders
als in der geschilderten Weise in die Schweiz gelangt sein müsse,
dass sein Aussageverhalten vermuten lasse, dass er nicht nur beab-
sichtige, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheimlichen,
sondern auch nicht offenlegen wolle, mit welchen Reisepapieren er in
Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei,
dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der pflichtwidrigen
Nichtabgabe von entsprechenden Dokumenten nicht feststehe,
dass sich nebst den festgestellten Unstimmigkeiten im Zusammen-
hang mit der Schilderung des Reisewegs beziehungsweise der Reise-
modalitäten auch in den asylbegründenden Vorbringen des Beschwer-
deführers zahlreiche Widersprüche finden würden,
dass er bezüglich Zeit-, Datum- und Personenangaben widersprüch-
liche Angaben gemacht und diese Widersprüche auf Vorhalt hin nicht
habe aufzulösen vermögen,
dass er zudem anlässlich der Erstbefragung ausgesagt habe, ein
Freund habe ihm den Drohbrief gezeigt, welchen jener erhalten habe,
indessen anlässlich der Direktbefragung erklärt habe, dass ihm sein
Freund bloss davon erzählt habe, er selber aber den Brief nie gesehen
habe,
dass zudem verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers als un-
plausibel zu werten seien, so leuchte nicht ein, weshalb er nicht in ei-
ne andere Region Nigerias zu fliehen vermocht habe, weil er dort ge-
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mäss eigenen Angaben niemanden gekannt habe, wohl aber nach
E._______, wo er ebenfalls über keine Kontakte verfügt habe,
dass seine Aussage, wonach er nicht in E._______ habe bleiben
können, weil es einfach sei, ihn in einem afrikanischen Land zu
erwischen, unglaubhaft sei,
dass auch seine Angaben zur behaupteten Bedrohungssituation durch
seine Adoptivmutter und deren Söhne als unlogisch zu qualifizieren
seien,
dass die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers Hinweis
darauf seien, dass er sich bei seinen Schilderungen auf einen konstru-
ierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze,
dass es sich jedoch - selbst wenn die Schilderungen glaubhaft wären -
bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Problemen um
Übergriffe privater Dritter handle,
dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, Anzeige zu erstat-
ten, und somit den nigerianischen Behörden die Möglichkeit genom-
men habe, ihn zu schützen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft
seien, weshalb es sich erübrige, auf weitere, zahlreich vorhandene Un-
stimmigkeiten einzugehen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Weg-
weisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei be-
antragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben
und die Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an die Vor-
instanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Februar 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
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das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asyl-
gesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Ein-
reichung des Asylgesuches unbestritten ist,
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dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identi-
tätsdokumente anlässlich der Kurzbefragung erklärte, er habe nie ei-
nen Pass oder eine Identitätskarte beantragt oder besessen (vgl.
A 1/12, S. 4 f.),
dass er sich in seinem Heimatland nicht habe ausweisen müssen, weil
er ja die Landessprache spreche (vgl. A 1/12, S. 5),
dass es in Afrika nicht so wie in Europa sei, wo es überall Kontrollen
gebe (vgl. A 1/12, S. 5),
dass er nichts unternommen habe bezüglich der Beschaffung von
Dokumenten zur Belegung seiner Identität, da er niemanden habe,
den er anrufen könne (vgl. A 7/14, S. 2),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und über-
zeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den dies-
bezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegenhält,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass sich an der vor-
erwähnten Beurteilung auch mit der nachträglichen Einreichung von
Identitätsausweisen nichts ändern würde, da es bei der 48-Stunden-
Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer
Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Rei-
se in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiterhin mass-
gebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare
Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaub-
haft zu machen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die An-
forderungen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete,
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wobei auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den Erwägungen
der Vorinstanz insgesamt sowie insbesondere mit den Ausführungen
des BFM bezüglich der festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale in
seinen Aussagen auseinanderzusetzen, sondern lediglich den bereits
aktenkundigen Sachverhalt in rudimentärer Weise wiederholt aufführt
sowie rügt, bei der Anhörung vom 29. Januar 2010 habe der Dol-
metscher nicht übersetzt, was er gesagt habe,
dass der Dolmetscher aggressiv gewesen sei und ihm bedeutet habe,
nicht mehr in seine Augen zu schauen,
dass die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche vermutlich
konstruiert seien und er gegen falsche Rückübersetzungen protestiere,
zudem habe man offensichtlich die ihm zugesagten Korrekturen nicht
angebracht,
dass seine Eindrücke von der Hilfwerksvertretung Caritas bestätigt
worden seien, was aus der entsprechenden Akte hervorgehe,
dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit
sämtlicher Protokolle nach deren Rückübersetzung ohne Einwände
oder Anmerkungen unterschriftlich bestätigte,
dass der Beschwerdeführer keine Einwände bezüglich der Kurzbefra-
gung vom 14. Januar 2010 im D._______ vorbringt,
dass betreffend die direkte Anhörung dem Unterschriftenblatt der Hilfs-
werksvertretung zu entnehmen ist, dass {.....} (vgl. A 7/14, S. 14),
dass aus der Bestätigung der Hilfswerkvertretung gleichzeitig hervor-
geht, dass {.....},
dass daraus unschwer abzuleiten ist, dass der Sachbearbeiter der
englischen Sprache mächtig ist, und aus den Anmerkungen der Hilfs-
werksvertretung hervorgeht, dass dieser die Qualität der Übersetzung
fortlaufend überprüfte und bei allfälligen Abweichungen zwischen der
deutschen Fragestellung und der englischen Übersetzung den Dolmet-
scher zur Wiederholung der Frage aufforderte,
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dass ausserdem - wie aus der vorgenannten Akte zu schliessen ist -
auch die Hilfswerksvertreterin der englischen Sprache mächtig ist, wo-
mit nebst dem Sachbearbeiter eine zweite englischsprachige Person
bei der Anhörung anwesend war, welche die Übersetzung beziehungs-
weise Rückübersetzung auf deren Richtigkeit überprüfen und in ihrem
Bericht dokumentieren konnte,
dass dem vorerwähnten Bericht der Hilfswerksvertretung an keiner
Stelle ein Hinweis zu entnehmen ist, die Rückübersetzung sei - wie
vom Beschwerdeführer behauptet - nicht rechtmässig erfolgt,
dass im Bericht lediglich festgehalten wurde, es sei offen, inwiefern
sich das Verhalten des Dolmetschers auf das Befinden des Beschwer-
deführers bezüglich der Atmosphäre während der Anhörung ausge-
wirkt habe,
dass es der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe bezeich-
nenderweise auch bei einer pauschalen Rüge belässt und es unter-
lässt, konkret und anhand von Beispielen zu erläutern, welche Stellen
im Protokoll nicht seinen gemachten Aussagen entsprechen sollen,
dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit sämtlicher Protokolle nach
deren Rückübersetzung ohne Einwände oder Anmerkungen unter-
schriftlich bestätigte und sich somit bei seinen Aussagen behaften zu
lassen hat, weshalb seine Rüge bezüglich der direkten Anhörung als
unbeholfener Erklärungsversuch für die festgestellten Ungereimtheiten
in seinen Aussagen zu werten und nicht ansatzweise geeignet ist, die
zahlreich festgestellten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen auszu-
räumen,
dass auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet
sind, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen,
dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG nicht,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerde-
führer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzuläs-
sig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den üb-
rigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuel-
le Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, und der junge und - soweit
aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer, welcher über eine zwölf-
jährige Schulausbildung sowie Berufserfahrung als G._______ verfügt,
in seinem Heimatland auch ein soziales Beziehungsnetz aufweist,
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dass deshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nige-
ria schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde als
aussichtslos zu bezeichnen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des D._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, D._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- das H._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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