B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-865/2014/wif
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Dominique Sauge,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Januar 2014 / N _______.
D-865/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 15. Juni 2007 ein Asylgesuch
in der Schweiz, welches das BFM mit Verfügung vom 6. Februar 2009
mangels Asylrelevanz ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers aus der Schweiz anordnete. Den Vollzug derselben schob das BFM
wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die
dagegen erhobene Beschwerde vom 9. April 2009, in der erstmals die
Homosexualität des Beschwerdeführers thematisiert wurde, wurde mit Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D–2322/2009 vom 7. Juli 2009 abge-
wiesen.
B.
Am 22. November 2010 stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwä-
gungsgesuch beim BFM. Dieses Gesuch wurde dem Bundesverwaltungs-
gericht zur Prüfung als Revisionsgesuch überwiesen. Mit Urteil
D-8193/2010 vom 20. Dezember 2010 lehnte das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch ab und wies das Gesuch an das BFM zur Prüfung sub-
jektiver Nachfluchtgründe zurück. Die Vorinstanz nahm folglich die als
Wiedererwägungsgesuch betitelte Eingabe als zweites Asylgesuch entge-
gen. Am 17. April 2013 sowie am 16. Januar 2014 wurde der Beschwer-
deführer zu seinen Asylgründen angehört.
C.
Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs wiederholte der Beschwer-
deführer den im Rahmen seiner Beschwerde vom 9. April 2009 vorgetra-
genen Sachverhalt, und machte im Wesentlichen geltend, er habe in
B._______ als Uhrmacher gearbeitet. Er habe dort einen Laden beses-
sen, welcher gut gelaufen sei und er habe immer Angestellte beschäftigt.
So habe er auch zwei Brüder beschäftigt. Zwischen ihm und dem älteren
der beiden Brüder sei es zu einer sexuellen Beziehung gekommen, die
sie vor allem am Wochenende aber auch tagsüber unter der Woche aus-
gelebt hätten. Die Brüder hätten ungefähr eineinhalb Busstunden von
seinem Laden entfernt gewohnt. Eines Abends, als es in seinem Laden
spät geworden sei, habe er den Brüdern angeboten, sie könnten bei ihm
übernachten, da die Busverbindungen abends rar und Fahrten mit dem
Taxi zu teuer gewesen seien. Da er und sein Liebhaber davon ausgegan-
gen seien, dass dessen jüngerer Bruder schlafe, sei es zwischen ihnen
zu intimen Handlungen gekommen. Der jüngere Bruder habe sie jedoch
dabei ertappt und sei völlig ausser sich gewesen. Sie hätten ihn dann
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eingeschüchtert und versucht, ihn zu bestechen, damit er sie nicht verra-
ten würde. Am nächsten Tag sei er nicht mehr zur Arbeit gekommen und
auch der Liebhaber des Beschwerdeführers sei drei Tage später nicht
mehr gekommen. Einige Tage später habe der Beschwerdeführer seinen
Liebhaber über dessen Mobiltelefonanschluss angerufen, um sich nach
ihm zu erkundigen. Den Anruf habe aber dessen Bruder entgegenge-
nommen, welcher ihm mitgeteilt habe, dass er seinen Vater über den Vor-
fall unterrichtet habe. Sein Bruder (der Liebhaber des Beschwerdefüh-
rers) sei nicht mehr zu Hause und er befürchte, dass ihm etwas angetan
worden sei. Auch befürchte er, dass der Beschwerdeführer gefährdet sei,
und er habe ihm geraten, weit weg zu gehen. Trotz dessen Rat sei er in
B._______ geblieben und habe seinen Laden weitergeführt. Einige Tage
später habe er Probleme mit einem Kunden gehabt, welcher ihn mit ei-
nem Messer verletzt habe. Nach dem Angriff sei der Täter davongerannt.
Ungefähr zwei Wochen später sei in sein Haus eingebrochen worden. Da
er durch das Bellen seines Hundes gewarnt worden sei und gesehen ha-
be, wie drei Personen versucht hätten, über die Mauer in den Hof seines
Hauses zu klettern, habe er fliehen können. Auf der Flucht habe er sich
jedoch am Bein verletzt. Er vermute, dass diese Vorfälle Verfolgungs-
massnahmen Dritter wegen seiner Homosexualität darstellen würden; si-
cher sei er jedoch nicht. Seine sexuelle Orientierung lebe er in der
Schweiz sehr vorsichtig und diskret aus. Falls Fremde davon Kenntnis er-
langen würden, wäre das nicht gut für ihn. Afghanischen Bekannten habe
er nie davon erzählt. Zudem würde er Kontakte zu seinen Landsleuten
auf kurze, allgemeine Gespräche beschränken. Für seine Situation sei es
besser, wenn niemand von seiner Homosexualität wüsste. Seit seiner An-
kunft in der Schweiz im Jahr 2007 habe sich bisher nichts Wesentliches
an seinem vorsichtigen Verhalten geändert. So habe er auch bei den An-
hörungen durch die Vorinstanz keinen afghanischen Dolmetscher ge-
wünscht, um zu vermeiden, dass dieser Kenntnis über seine Situation er-
lange. In Afghanistan habe er keine Familienangehörige, Verwandte oder
Bekannte. Ausser seinem damaligen Liebhaber wisse dort niemand von
seiner sexuellen Orientierung. In der Schweiz sei er früher in einen Gay-
Club gegangen, jetzt aber weniger. Auch Saunabesuche seien seltener
geworden. An diesen Orten habe er nie Landsleute angetroffen. Ein oder
zwei Bekannte habe er im Internet über eine Dating-Plattform für Homo-
sexuelle gefunden. Solche privaten Treffen würden ihm mehr zusagen.
Von der Schweiz aus sei seine Homosexualität nicht in seinem Heimat-
land bekannt geworden.
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Seite 4
D.
D.a Mit Verfügung des BFM vom 20. Januar 2014 – eröffnet am 21. Janu-
ar 2014 – lehnte das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers
ab. Auf eine Prüfung des Wegweisungsvollzugs könne verzichtet werden,
da er mit Verfügung des BFM vom 6. Februar 2009 wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden sei.
D.b
D.b.a Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, im Sinne
von subjektiven Nachfluchtgründen könnten nur jene Ereignisse zur
Flüchtlingseigenschaft führen, bei denen davon ausgegangen werden
müsse, dass diese im Falle einer Rückkehr ins Heimatland mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit Massnahmen für die betroffene Person zur
Folge hätten. Was die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers be-
ziehungsweise sein Verhalten als Homosexueller betreffe, so gehe aus
seinen Äusserungen hervor, dass er sich diesbezüglich von sich aus äus-
serst diskret verhalte und von der Schweiz aus seine Homosexualität in
seinem Heimatland nicht bekannt geworden sei. Somit bestehe kein
Grund zur Annahme vor einer zukünftigen Verfolgung durch die heimatli-
chen Behörden.
D.b.b Was schliesslich die geltend gemachten Verfolgungshandlungen im
Heimatstaat betreffe, so sei seine Darlegung nicht hinreichend substanti-
iert, um davon ausgehen zu können, dass es wegen seiner Homosexuali-
tät dazu gekommen sei. Anlässlich der Anhörung vom 17. April 2013 habe
der Beschwerdeführer nicht darlegen können, dass es aufgrund seiner
Homosexualität zu den beiden dargelegten Verfolgungsereignissen (die
Auseinandersetzung mit einem Kunden und der Einbruch in sein Haus)
gekommen sei, da er in diesem Zusammenhang keine spezifischen Ele-
mente wie beispielsweise konkrete Drohungen der Aggressoren oder
ähnliches habe anführen können. Die Ereignisse könnten somit ohne wei-
teres aus anderen, banaleren Gründen erfolgt sein. So könnte es sich
auch um einen problematischen Kunden und um einen Einbruch in sein
Haus zwecks Diebstahls gehandelt haben. Dementsprechend habe er
auch eingeräumt, er vermute lediglich, dass es wegen seiner Homosexu-
alität zu den angeführten beiden Vorfällen gekommen sei (vgl. BFM-Akten
B16/13. S. 8 F. 62).
D.b.c Ergänzend verwies das BFM auch auf die Argumentation des Bun-
desverwaltungsgerichts in seinem (Revisions-) Urteil D-8193/2010 vom
20. Dezember 2010, wonach keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden,
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dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan
wegen Homosexualität verfolgt worden wäre, beziehungsweise seine al-
lenfalls bereits damals bestehende sexuelle Orientierung überhaupt be-
kannt gewesen wäre, zumal ein öffentliches Outing bisher nicht stattge-
funden habe. Damit sei insgesamt nach wie vor zu wenig Substanz vor-
handen, um davon ausgehen zu können, dass es aufgrund der Aufde-
ckung seiner Homosexualität zu den beiden Ereignissen gekommen sei.
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Februar 2014
(Poststempel) liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositiv-
ziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Januar 2014 und
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von
Asyl beantragen. In prozessualer Hinsicht liess er den Verzicht auf die
Bezahlung der Verfahrenskosten sowie auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses beantragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
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geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sämtliche an einer Asyl-
befragung teilnehmenden Personen hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdig-
keit und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und somit das
volle Vertrauen der Behörden geniessen. Sie unterliegen der Geheimhal-
tungspflicht und werden auf die damit verbundenen Sorgfaltspflichten hin-
gewiesen. Auf diesen Umstand werden Asylsuchende zu Beginn jeder
Anhörung und Befragung aufmerksam gemacht (vgl. BFM-Akten A5/24
S. 2). Im vorliegenden Fall sind denn auch aus den Akten keine Hinweise
ersichtlich, die Zweifel an der Integrität des Dolmetschers aufkommen
lassen. Ebenso wenig lässt sich den Protokollen, der auf Beschwerde-
ebene erhobene Einwand entnehmen, wonach der Beschwerdeführer
ausdrücklich einen anderen Dolmetscher verlangt haben will, und man
ihn habe wissen lassen, dies sei nur möglich, wenn er die so entstande-
nen (Mehr-)Kosten übernehme (vgl. Rechtsmitteleingabe vom 15. Febru-
ar 2014 S. 5 m. H. a. Eingabe vom 9. April 2009).
5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzu-
halten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorin-
stanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Bst. D.b vorstehend). Die
Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz
abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal in der Rechtsmittel-
eingabe im Wesentlichen das bereits in der Eingabe vom 9. April 2009
aufgeführte Gespräch mit der Schweizer Dolmetscherin wiedergegeben
wird, der Rechtsvertreter auf Unstimmigkeiten im ersten Asylverfahren
verweist, die mit der Angst und der Scham des Beschwerdeführers be-
züglich des Bekanntwerdens seiner Homosexualität zu erklären seien,
und an der Asylrelevanz der geschilderten Ereignisse (der Angriff eines
Kunden und der Einbruch in sein Haus) festgehalten wird. Diese Vorbrin-
gen können jedoch zu keiner anderen Betrachtungsweise führen, zumal
sie bereits Gegenstand einer Beurteilung durch das Bundesverwaltungs-
gericht waren, die für den Beschwerdeführer negativ verlief.
D-865/2014
Seite 8
5.3 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weite-
ren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeig-
net sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu füh-
ren. Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen flücht-
lingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch
glaubhaft gemacht hat, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen im Einzelnen
einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.).
6.3 Da er mit Verfügung des BFM vom 6. Februar 2009 vorläufig aufge-
nommen wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der
Durchführbarkeit des Vollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte unter anderem den
Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
8.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ist angesichts des Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos gewor-
den.
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8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund
der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: