B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-865/2015
law/rep
Ur t e i l vom 1 7 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
mit seiner Ehefrau
B._______, geboren (…),
sowie den Kindern
C._______, geboren (…),
und D._______, geboren (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. Februar 2015 / N (…).
D-865/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 26. November 2014 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass das SEM mit Verfügung vom 2. Februar 2015 – eröffnet am 10. Feb-
ruar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Ungarn anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Februar 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
ihnen in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; even-
tuell sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit festzustel-
len und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass die Beschwerdeführenden im Weiteren beantragten, es sei die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten; eventuell sei die aufschiebende Wirkung wie-
derherzustellen,
dass sie schliesslich beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
lassen; eventuell seien sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber
in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass das SEM die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom
12. Februar 2015 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______
zuwies,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Telefax vom 17. Februar 2015
einen einstweiligen Vollzugsstopp verfügte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-instanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Mass gabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
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dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers A._______
mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 29. März 2007 in Un-
garn, am 8. Juni 2007 in Deutschland, am 3. Dezember 2007 in Ungarn,
am 9. Juni 2008 in Deutschland und am 7. August 2008 in Ungarn ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte (vgl. act. A5/1),
dass die ungarischen Behörden dem SEM auf Anfrage hin weiter mitteilten,
dass die Beschwerdeführenden am 17. November 2014 in Ungarn gemein-
sam mit ihren beiden Kindern um Asyl nachgesucht hatten (vgl. act. A23/2),
dass das SEM die ungarischen Behörden am 14. Januar 2015 um Wieder-
aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO ersuchte (vgl. act. A28/5 i.V.m. act. A29/2),
dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 28. Ja-
nuar 2015 zustimmten (vgl. act. A37/4),
dass die Zuständigkeit Ungarns somit grundsätzlich gegeben ist, was in
der Beschwerde auch nicht bestritten wird,
dass in der Beschwerde aber sinngemäss geltend gemacht wird, das SEM
habe die Gefährdung der Beschwerdeführenden in Ungarn verkannt und
deshalb zu Unrecht von seinem Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch ge-
macht,
dass sich das SEM in seiner Verfügung betreffend die generelle Situation
von Asylsuchenden in Ungarn auf die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts bezieht (E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013) und grundsätz-
lich davon ausgegangen werden kann, dass das SEM die aktuelle Situation
in Ungarn laufend überprüft und beurteilt,
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dass das Gericht – wie nachfolgend aufgezeigt – bezüglich der generellen
Situation von Asylsuchenden in Ungarn (wie auch derjenigen der Be-
schwerdeführenden) denn auch zu keinem anderen Schluss als die Vorin-
stanz gelangt,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug
der (damals) aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Ok-
tober 2013 (E. 9) zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asyl-
suchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell
die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder
einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und da-
her nicht generell unzulässig ist,
dass es auch im heutigen Zeitpunkt keine wesentlichen Gründe für die An-
nahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Ungarn anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass das Gericht im bereits genannten Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober
2013 (E. 9.2) zum Schluss kam, dass die Vermutung, Ungarn beachte die
den betroffenen asylsuchenden Personen im Gemeinsamen Europäischen
Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht un-
eingeschränkt aufrechterhalten werden könne und daher die Asylbehörden
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auf der Grundlage der jeweils aktuellsten, zugänglichen Informationen im
Einzelfall zu prüfen hätten, ob die betroffene Person im Falle einer Über-
stellung nach Ungarn Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des
Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer
Grundrechte zu erleiden, und diese Person selbst nicht die volle Beweislast
zu tragen habe, sondern lediglich, aber immerhin, ihre persönlichen
Gründe (mit konkreten Hinweisen) geltend zu machen habe, die gegen die
Zulässigkeit der Überstellung nach Ungarn sprechen könnten,
dass seit dem 1. Januar 2013 Personen, die unmittelbar nach der Einreise
in Ungarn bzw. nachdem sie von der Polizei aufgegriffen werden, um Asyl
ersuchen, nicht mehr inhaftiert werden, und das Einreichen eines Asylge-
suchs sowie die Eröffnung eines Asylverfahrens ein explizites Auswei-
sungs- und Ausschaffungsverbot nach sich ziehen (vgl. Urteil
E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 7.2 und 8.1),
dass Dublin-Rückkehrer nicht mehr als irreguläre Migranten betrachtet
werden, sondern als Asylsuchende, und sie nicht mehr inhaftiert werden,
sofern sie bei ihrer Ankunft in Ungarn um Asyl ersuchen (vgl. Urteil
E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 7.3 und 8.1),
dass die Asylgründe von Dublin-Rückkehrern von den ungarischen Behör-
den materiell geprüft werden, mit Ausnahme der Fälle, in denen ein frühe-
res Asylgesuch in Ungarn materiell abgewiesen oder durch die gesuchstel-
lende Person schriftlich zurückgezogen worden ist (vgl. Urteil
E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 8.1),
dass die Beschwerdeführenden laut Auskunft der ungarischen Behörden
am 17. November 2014 für sich und ihre beiden Söhne um Asyl ersucht
haben, wenig später aber verschwunden sind, worauf ihr Verfahren am
11. Dezember 2014 beendet wurde,
dass somit davon auszugehen ist, dass über das Asylgesuch der Be-
schwerdeführenden und ihrer beiden Kinder in Ungarn noch nicht materiell
entschieden wurde und sie das Gesuch auch nicht schriftlich zurückgezo-
gen haben, weshalb davon auszugehen ist, dass dieses nach der Über-
stellung durch die ungarischen Behörden materiell geprüft werden wird,
dass somit keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass die Beschwer-
deführenden in Ungarn nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren
im Sinne des Dublin-Systems hätten,
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dass gemäss den am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Änderungen des un-
garischen Asylgesetzes volljährige Asylsuchende während maximal sechs
Monaten und Familien während maximal einem Monat in Gewahrsam ge-
nommen werden können, wobei die richterlich angeordnete Haft als solche
nicht angefochten werden kann, jedoch (im Fall von volljährigen Asylsu-
chenden) der Antrag der Behörden auf Haftverlängerung um jeweils zwei
Monate gerichtlich zu überprüfen ist (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Okto-
ber 2013 E. 8.1),
dass im Folgenden gestützt auf Indizien im Sinne einer Prognose zu beur-
teilen ist, ob die Beschwerdeführenden einen oder mehrere gesetzliche
Haftgründe erfüllen (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 8.2)
und ihnen daher aufgrund der neuen Rechtslage seit 1. Juli 2013 in Ungarn
eine Inhaftierung drohen könnte,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren in der Schweiz eine
Identitätskarte abgeben hat, während die Schweizer Asylbehörden bezüg-
lich der Identitätskarte ihres Ehemannes im Besitze einer Kopie des Origi-
nals sind,
dass ferner bezüglich der Beschwerdeführerin sowie des älteren Kindes
Originalgeburtsurkunden bei den Akten liegen,
dass Ungarn ihrer Übernahme mit diesen Identitäten zugestimmt hat, wes-
halb der Haftgrund einer Überprüfung der Identität und Nationalität vorlie-
gend nicht erfüllt ist,
dass keine Anhaltspunkte für die Annahme des Haftgrundes des Schutzes
der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit vorliegen,
dass die Beschwerdeführenden ihr Asylgesuch nicht am Flughafen einge-
reicht haben ("Wir fuhren legal nach Ungarn." Sind Sie über einen offiziel-
len Grenzübergang nach Ungarn gereist?" "Ja. Normal." [vgl. act. A9/12 S.
6 Zffn. 5.01 und 5.03]) und die Behinderung eines Dublin-Verfahrens als
Haftgrund ebenfalls nicht in Frage kommt, zumal das Dublin-Verfahren mit
der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Ungarn enden wird,
dass schliesslich vorliegend im Falle der Beschwerdeführenden der Haft-
grund des Verschwindens während des Verfahrens (oder einer anderen
Behinderung des Asylverfahrens) gegeben sein könnte, sofern diese Be-
stimmung nicht nur auf das aktuelle Verfahren angewendet würde, sondern
auch auf frühere Verfahren,
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dass es vorliegend jedoch unwahrscheinlich erscheint, dass die ungari-
schen Behörden die Eltern als Dublin-Rückkehrer in Haft nehmen und sich
dem Vorwurf einer EMRK-Verletzung aussetzen würden, falls ihre beiden
Kleinkinder ebenfalls inhaftiert würden,
dass demgegenüber nicht im Voraus geprüft werden kann, ob die Be-
schwerdeführenden den ungarischen Behörden ernsthafte Gründe zur An-
nahme liefern werden, dass sie das aktuelle Verfahren verzögern oder be-
hindern oder während des Verfahrens verschwinden könnten, es jedoch in
ihrem Interesse liegt, dies nicht zu tun,
dass somit keiner der vorgesehenen Haftgründe offensichtlich erfüllt ist und
daher nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden nach
ihrer Überstellung nach Ungarn in Haft genommen,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren allein mit dem Hinweis, er "habe
nichts mit Ungarn zu tun" beziehungsweise man sei dort "gar nicht sicher"
(vgl. act. A7/14 S. 10 Ziff. 8.01), keine ausreichend konkreten Anhalts-
punkte geltend zu machen vermag, wonach Ungarn seine staatsvertragli-
chen Verpflichtungen missachten und ihn sowie seine Familie unter Miss-
achtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in seinen
Heimatstaat zurückschaffen würde,
dass sich der Beschwerdeführer sodann auf seine gesundheitliche Situa-
tion beruft, die einer Überstellung nach Ungarn entgegenstehe,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7, mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers of-
fensichtlich nicht zutrifft,
dass den Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer wegen
einer Nierenkolik zwischen dem 12. und dem 14. Januar 2015 im Kan-
tonsspital F._______ in stationärer Schmerzbehandlung befand (vgl. Aus-
trittsbericht des besagten Spitals vom 14. Januar 2015, act. A36/3),
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dass er den Akten zufolge am 19. Januar 2015 erneut in das Kantonsspital
F._______ eintrat, wo eine Nierensteinzertrümmerung vorgenommen
wurde (vgl. act. A36/3 i.V.m. act. A42/1),
dass gemäss einem dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Februar 2015
zugegangenen Sprechstundenbericht von Dr. med. G._______ (Kan-
tonsspital F._______) vom 10. Februar 2015 beim Beschwerdeführer an-
lässlich einer ambulanten Untersuchung vom 9. Februar 2015 zwar noch
restliche Nierensteine festgestellt und in diesem Zusammenhang die
Durchführung eines zweiten ESWL-Zyklus (extrakorporale Stosswellen-
lithoripsie; Lithotripsie: (Nierenstein-)Zertrümmerung durch mehrfache Ap-
plikation von Stosswellen) empfohlen wurde,
dass er im Weiteren wegen einer Ohrenentzündung am 22. und am 28. Ja-
nuar 2015 in ärztlicher Behandlung war und entsprechende Medikamente
erhielt (vgl. act. A39/10),
dass D._______ überdies am 23. Dezember 2014 wegen Mundsoor (He-
fepilz-Infektion im Mundraum) und C._______ am 20. Januar 2015 wegen
eines grippalen Infekts behandelt werden mussten (vgl. act. A39/10),
dass das Bundesverwaltungsgericht indessen mit der Vorinstanz davon
ausgeht, dass Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
verfügt (vgl. beispielsweise Urteile E-6088/2014 vom 27. Januar 2015
E. 5.3.1.4 und D-6089/2014 vom 10. November 2014 E. 4.3.2.4),
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass weder Hinweise vorliegen noch die Beschwerdeführenden substanzi-
iert darzulegen vermochten, dass ihnen die ungarischen Behörden bislang
eine notwendige medizinische Behandlung verweigert hätten oder in Zu-
kunft verweigern würden,
D-865/2015
Seite 11
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh-
renden Rechnung tragen und die ungarischen Behörden vorgängig in ge-
eigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass die Beschwerdeführenden mit ihren unsubstanziierten Vorbringen in
der Beschwerde, sie müssten in Ungarn auf der Strasse schlafen und be-
kämen dort kein Essen, keine konkreten Hinweise für die Annahme darge-
tan haben, Ungarn würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und
sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls
an die ungarischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnah-
mebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie),
dass in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Beschwerdeführer
bereits in drei und die Beschwerdeführerin in zwei Staaten Asylgesuche
eingereicht haben, den Schluss zulässt, dass diese sich durchaus zu hel-
fen wissen, und von ihnen erwartet werden kann, dass sie sich gegebe-
nenfalls auch in Ungarn für ihre Rechte einsetzen werden,
dass sich die Beschwerdeführenden mit ihren Beschwerdevorbringen, sie
seien als Familie mit zwei Kleinkindern als besonders verletzliche Perso-
nen einzustufen, sinngemäss auf ein kürzlich ergangenes Urteil des EGMR
berufen (EGMR: Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr.
29217/12] vom 4. November 2014),
dass die Beschwerdeführenden indessen aus besagtem Urteil keine gene-
rellen Ansprüche zu ihren Gunsten ableiten können, bezieht sich dieses
doch auf die Überstellung einer Familie mit Kindern nach Italien,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
D-865/2015
Seite 12
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetre-
ten ist,
dass – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – das SEM zu Recht in An-
wendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit auf diese
einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der verfügte Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass auch der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich – vorsorgli-
che Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht können als solche
nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten – anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunfts-
staates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, in-
folge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos gewor-
den ist,
dass der diesbezügliche Antrag im Übrigen ohnehin unsinnig erscheint, da
vorliegend einzig die Rücküberstellung der Beschwerdeführenden nach
Ungarn Gegenstand des Verfahrens bildet,
dass aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden
auszugehen ist und die Beschwerde als nicht von vornherein aussichtslos
bezeichnet werden kann,
D-865/2015
Seite 13
dass deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und infolgedessen
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-865/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: