Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8657/2010
Urteil vom 7. April 2011
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 9. November 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in
B._______, suchte bei der schweizerischen Botschaft in Colombo
erstmals am 22. Februar 1999 um Asyl nach. Das BFM bewilligte ihm die
Einreise in die Schweiz mit Verfügung vom 13. Juni 2000 nicht, und
lehnte sein Asylgesuch ab. Die vormalige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) wies eine gegen diese Verfügung gerichtete
Beschwerde mit Urteil vom 1. November 2000 ab.
B.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 wandte sich der Beschwerdeführer
zum zweiten Mal an die schweizerische Botschaft in Colombo, um um
Asyl nachzusuchen. Da der Beschwerdeführer sich zu dieser Zeit in Haft
befand, schrieb das BFM sein Asylgesuch mangels Vorliegens eines
konkreten Rechtsschutzinteresses – eine Einreise in die Schweiz lasse
sich in absehbarer Zeit nicht verwirklichen – mit Verfügung vom 5.
Dezember 2007 ab.
C.
C.a. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 23. Juni 2010 bei
der schweizerischen Botschaft in Colombo schriftlich ein drittes
Asylgesuch. Dem Gesuch lagen mehrere Beweismittel bei (act. B4/32).
C.b. Am 5. Juli 2010 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf, bis
am 10. August 2010 genauere Angaben zu seinen Asylgründen und zu
einer möglichen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu machen sowie
Kopien von Identitätspapieren und Beweismittel einzureichen.
C.c. Dieser Aufforderung leistete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
15. Juli 2010, der weitere Beweismittel beilagen (act. B5/32), Folge.
C.d. Am 26. August 2010 führte die Botschaft mit dem Beschwerdeführer
eine Anhörung zu seinen Asylgründen durch. Dabei machte er geltend, er
sei ethnischer Tamile und lebe seit 1993 in B._______. Er habe keinerlei
politische Aktivitäten, werde jedoch von Unbekannten verfolgt und habe
Probleme mit den Sicherheitsbehörden. Zwei oder drei Unbekannte
hätten sich zuhause mehrmals nach ihm erkundigt. Er sei von den
Behörden ohne Anklageerhebung zu lange festgehalten worden und
habe Klage (Fundamental Rights Petition) eingereicht. Er sei freigelassen
worden und befürchte, der TID (Terrorism Investigation Division) wolle
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sich an ihm rächen. Man habe ihn am 23. Juli 2007 an einem "Check-
point" festgenommen, weil er im Besitz von zwei Mobiltelefonen gewesen
sei und zwei polizeiliche Registrierungen bei sich getragen habe. Man
habe ihn auf den Polizeiposten gebracht, wo der diensthabende Offizier
seine Festhaltung angeordnet habe. Man habe ihm vorgeworfen, er habe
das Haus eines in der Nähe wohnenden Ministers ausspionieren wollen.
Am 21. September 2007 sei er ins C._______-Gefängnis überstellt
worden. Im Gefängnis sei er misshandelt worden; er könne nicht mehr
auf dem Boden sitzen, habe Augenprobleme und leide manchmal unter
Alpträumen. Am 28. Juli 2008 sei er ins D._______-Gefängnis verlegt
worden, anschliessend ins E._______. Am 23. August 2009 habe er
Klage eingereicht. Man habe ihn am 31. Mai 2010 ohne Auflagen
freigelassen. Zwei Tage vor seiner Freilassung hätten sich zwei Männer
des TID bei seiner Mutter nach ihm erkundigt. Die TID-Leute hätten ihm
gesagt, er werde nach seiner Freilassung entführt werden. Die Leute, die
gegen ihn ermittelt hätten, seien überzeugt gewesen, dass er ein
Kadermitglied der LTTE sei. Da diese Leute auf der Suche nach ihm
seien, könne er jeden Tag festgenommen oder getötet werden.
C.e. Mit ihrem Bericht vom 31. August 2010 überwies die Botschaft dem
BFM das Asylgesuch mit den entsprechenden Akten. Den Eingaben des
Beschwerdeführers an die Botschaft und den beigelegten Beweismitteln
war zu entnehmen, dass er bereits vom Juli 1996 bis zum September
1998 inhaftiert gewesen war. Er sei damals von der Polizei gefoltert, und
vom Gericht aus diesem Grund freigesprochen worden. Dieses sei davon
ausgegangen, dass sein Geständnis aufgrund der erlittenen Folter
zustande gekommen sei. Im Jahr 1992 sei seine Schwester bei einem
Angriff der Armee auf das Haus seiner Familie ums Leben gekommen.
C.f. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom 23.
September 2010 erneut an die schweizerische Botschaft.
D.
Mit Verfügung vom 9. November 2010 verweigerte das BFM dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
ab. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 25. November 2010 (Eingang bei der schweizerischen
Botschaft in Colombo: 1. Dezember 2010) beantragte der
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Beschwerdeführer sinngemäss, es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen und Asyl zu gewähren. Diese Eingabe wurde dem
Bundesverwaltungsgericht am 6. Dezember 2010 zuständigkeitshalber
überwiesen (Eingang am 20. Dezember 2010). Der Eingabe lagen
mehrere Beweismittel bei.
F.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom 22.
Dezember 2010 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
übermittelte die Akten zur Vernehmlassung an das BFM.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 30. Dezember 2010 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und
dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer
bisher nicht zugestellt. Sie ist ihm aus Transparenzgründen mit dem
vorliegenden Urteil zur Kenntnis zu bringen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19
Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen
Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das
Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische
Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung
aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das
Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere
zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre
Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). Im
vorliegenden Fall wurden diesen gesetzlichen Bestimmungen durch die
Befragung des Beschwerdeführers vom 26. August 2010 sowie den
ergänzenden Bericht der schweizerischen Vertretung vom 31. August
2010 Genüge getan.
4.
4.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
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4.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin
massgebende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15,
insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung
ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
5.
5.1. Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die vom
Beschwerdeführer erlittenen physischen Beeinträchtigungen während der
fast dreijährigen Haft bedauerlich seien. Die Erteilung einer
Einreisebewilligung diene jedoch nicht dem Ausgleich von vergangenem
Unrecht. Er sei im Mai 2010 freigelassen worden, ohne dass Anklage
erhoben worden sei. Es seien auch keine Bedingungen an die
Freilassung geknüpft worden. Seine Furcht vor zukünftigen
Verfolgungsmassnahmen basiere in erster Linie auf Mutmassungen. Er
vermute bloss, dass die Unbekannten, die nach ihm gefragt hätten, dem
TID angehörten. Zudem sei keine Anklage gegen ihn erhoben worden,
weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb der TID oder eine andere
srilankische Behörde nach seiner Entlassung noch ein
Verfolgungsinteresse an ihm haben sollte.
5.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei
in seiner Heimat immer noch grossen Gefahren ausgesetzt. Er werde
immer noch von zivil gekleideten Personen verfolgt, die sicher der Polizei
angehörten. Auch eine Person, die freigelassen worden sei, könne von
den srilankischen Behörden erneut festgenommen werden. Er befinde
sich in einer heiklen psychischen Situation und es könne nicht
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ausgeschlossen werden, dass er wieder gefoltert werde. Er sei zweimal
verhaftet worden und habe fast fünf Jahre im Gefängnis verbracht; sein
Leben sei dadurch zerstört worden.
6.
6.1. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer von
den srilankischen Behörden von April 1996 bis Mitte 1998 festgehalten
wurde, da er der Zugehörigkeit zur LTTE verdächtigt wurde. Nach seiner
gerichtlich angeordneten Entlassung aus dem Gefängnis lebte er offenbar
unbehelligt in B._______, wo er am 22. Juli 2007 unter dem Verdacht, an
der Planung terroristischer Aktivitäten beteiligt zu sein, festgenommen
wurde. Er wurde wiederum auf gerichtliche Anordnung hin am 31. Mai
2010 freigelassen. Seither lebt er eigenen Angaben gemäss mehrheitlich
bei einem Onkel in B._______.
6.2. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt,
dient die Asylgewährung in der Schweiz nicht dem Ausgleich
vergangener Unbill, sondern dem Schutz vor aktuell immer noch
drohender Verfolgung.
6.2.1. Insofern der Beschwerdeführer die Vermutung äusserte, er werde
von Polizeiangehörigen beziehungsweise Leuten der TID gesucht,
erscheint dies aus mehreren Gründen als wenig wahrscheinlich. Gemäss
einem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 11. Mai 2010
ordnete diese an, dass gegen den Beschwerdeführer keine Anklage
erhoben wird. Aufgrund der lange dauernden Untersuchungshaft darf
zudem davon ausgegangen werden, dass der TID an seinem Fall kein
grosses Interesse gehabt haben dürfte, da er nach seiner Verlegung aus
dem C._______-Gefängnis im Juli 2008 von diesem nicht mehr befragt
beziehungsweise behelligt wurde. Es scheint auch nicht wahrscheinlich,
dass sich die Leute des TID bei seiner Mutter nach ihm erkundigen.
Würde der TID davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich
Kontakte zu ehemaligen LTTE-Kreisen pflegte oder gar ein Kadermitglied
dieser Organisation war, wären schon während seiner Haftzeit weitere
Nachforschungen betrieben worden. Auch das Verhalten des
Beschwerdeführers selbst spricht gegen eine Gefährdung durch die
srilankischen Sicherheitsbehörden. So wohnte er nach seiner Freilassung
eigenen Angaben gemäss bei seinem Onkel. Würde sich der TID
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tatsächlich für den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers interessieren,
würde er wohl bei seinen Verwandten und Freunden nach ihm suchen
beziehungsweise deren Wohnungen oder Häuser überwachen. Aus Sicht
des Beschwerdeführers wäre es deshalb riskant gewesen, sich
längerfristig bei seinem Onkel aufzuhalten. Zudem soll er sich eigenen
Angaben gemäss täglich in das Quartier begeben, in dem sich sein Haus
befindet, da er dort Freunde habe (act. B7/9 S. 6 f.). Dies lässt es als
überwiegend unwahrscheinlich erscheinen, dass sich der
Beschwerdeführer ernsthaft vor behördlicher Verfolgung fürchtet, da in
diesem Quartier gemäss seinen Angaben regelmässig Kontrollen durch
die Armee durchgeführt werden (act. B7/9 S. 7). Des Weiteren teilte der
Beschwerdeführer der schweizerischen Botschaft in Colombo am 26.
Oktober 2010 mit, er wohne seit dem 10. September 2010 an einer neuen
Adresse in B._______, also in dem Quartier, in dem er bekannt ist. Im
Fall einer behördlichen Suche wäre die Gefahr einer Entdeckung in
diesem Quartier wohl am grössten.
6.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aufgrund der gesamten
Aktenlage den Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem
Heimatland zurzeit keiner (behördlichen) Verfolgung ausgesetzt ist und in
absehbarer Zukunft auch nicht mit solcher zu rechnen hat. Er wurde am
31. Mai 2010 aus mehrjähriger Untersuchungshaft entlassen, da gegen
ihn keine Anklage erhoben und das Verfahren offenbar verschleppt
wurde. Seitens der srilankischen Behörden liegt gegen ihn demnach
nichts vor. Die von ihm geltend gemachte Suche nach ihm erscheint aus
den vorstehend genannten Gründen als überwiegend unwahrscheinlich
und somit unglaubhaft.
7.
7.1. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle und unmittelbare
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte.
7.2. Das BFM hat dem Beschwerdeführer demnach die Einreise in die
Schweiz zu Recht verweigert beziehungsweise das Asylgesuch
abgelehnt und namentlich den ihm zustehenden weiten
Ermessensspielraum nicht überschritten. Zwar erkennt das
Bundesverwaltungsgericht, dass seine Situation in Sri Lanka aufgrund
der Vorgeschichte für ihn belastend ist. Dieser Umstand betrifft jedoch
einen beachtlichen Teil der tamilischen Zivilbevölkerung in Sri Lanka,
weshalb die vorinstanzliche Verfügung angesichts der Praxis im Bereich
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der Auslandverfahren, bei denen sich die Frage von allfälligen
Wegweisungsvollzugshindernissen gerade nicht stellt, zu bestätigen ist.
Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel im
einzelnen einzugehen, da sie an dieser rechtlichen Würdigung nichts zu
ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die
Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m.
Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen
Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische
Botschaft in Colombo und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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