Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8659/2010/wif
Urteil vom 4. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien A._______, geboren am […],
Sri Lanka,
c/o schweizerische Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2010 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit an die schweizerische Botschaft in
Colombo gerichteter Eingabe vom 2. Juli 2008 sinngemäss um die
Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und um
Asylgewährung. Dem englischsprachigen Schreiben lagen mehrere
Kopien von Beweismitteln bei (u.a. Pass, Identitätskarte,
Todesbestätigungen hinsichtlich der Ermordung des Vaters vom 23. Juli
2006).
In seiner Eingabe machte er im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus
X._______. Sein Bruder sei zum Beitritt bei den Liberation Tigers of Tamil Elam (LTTE) gezwungen und
1998 umgebracht worden. Man sei aufmerksam auf die Familie geworden. Am 23. Juli 2006 sei sein Vater
von unbekannten Leuten erschossen worden. In der Folge seien er und die Familie von den gleichen
Leuten bedroht worden. Er habe das Haus deshalb verlassen müssen und sei am 29. Juli 2006 nach
Colombo gelangt. Man habe ihn in Jaffna gesucht. Die Leute hätten erfahren, dass er in Colombo sei, ohne
indessen seine Adresse zu wissen. In Colombo habe er sich aber von paramilitärischen Gruppen
beobachtet gefühlt. Auch sei die Polizei öfters bei ihm erschienen und habe ihn schikaniert. Unter diesen
bedrohlichen Umständen könne er nicht in Colombo leben. Nach Jaffna könne er auch nicht zurück. Aus
humanitären Gründen ersuche er deshalb um Schutz in der Schweiz.
Die schweizerische Botschaft forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juli 2008 unter
Fristansetzung auf, seine Vorbringen schriftlich und detailliert vorzutragen, insbesondere unter dem
Gesichtspunkt von explizit aufgelisteten Fragen respektive Fragekomplexen (Ziff. 1 bis 4). Ferner seien
allfällige weitere seinen Fall betreffende Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen.
Der Beschwerdeführer wiederholte gegenüber der schweizerischen Botschaft am 1. August 2008
grundsätzlich den bereits geltend gemachten Sachverhalt und präzisierte, zum einen würde er in einer von
paramilitärischen Gruppen und Sicherheitskräften kontrollierten Gegend leben und zum anderen sei er seit
dem Bekanntwerden des Todes seines bei der LTTE umgekommenen Bruders im Jahre 2005 den
Bedrohungen dieser Leute ausgesetzt.
Die schweizerische Botschaft übermittelte mit Schreiben vom 2. September 2008 dem BFM das
Asylgesuch des Beschwerdeführers mit sämtlichen Unterlagen und hielt fest, die Botschaft hätte nicht die
Möglichkeit mit jedem Asylgesuchsteller eine Befragung durchzuführen. Ferner habe man eine (Vor-)
Prüfung vorgenommen und aufgrund bestimmter Überlegungen (keine geltend gemachten konkreten
Todesdrohungen im letzten Jahr; unsubstanziierte Vorbringen in Bezug auf die erwähnten Bedrohungen;
keine die Vorbringen belegende Dokumentation) auf eine Befragung des Beschwerdeführers verzichtet.
B.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer mit
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Schreiben des BFM vom 28. Juni 2010 mitgeteilt, das Bundesamt erachte
den vom Beschwerdeführer unterbreiteten Sachverhalt als genügend
erstellt, und eine Botschaftsanhörung in seinem Fall sei nicht notwendig.
Ferner komme das BFM in Berücksichtigung sämtlicher relevanter
Umstände zum Schluss, dass das Asylgesuch abzuweisen und die
Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. Insbesondere brauche der
Beschwerdeführer keinen Schutz im Sinne des Asylgesetzes. Unter
Fristansetzung wurde dem Beschwerdeführer sodann die Gelegenheit
eingeräumt, seine Sicht der Dinge darzutun, insbesondere sämtliche
neuen Vorkommnisse mitzuteilen, welche sich seit Einreichung des
Asylgesuchs zugetragen hätten. Im Unterlassungsfall werde aufgrund der
Akten entschieden.
C.
Mit Eingaben vom 23. Juli 2010 und 29. August 2010 an die
schweizerische Botschaft in Colombo wiederholte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen den bereits geltend gemachten Sachverhalt und
ergänzte unter anderem, dass er am 15. Juli 2010 mit seiner Mutter zum
Gericht ([…]) gegangen sei, um etwas über die Mörder seines Vaters in
Erfahrung zu bringen. Nach Verlassen des Gerichts seien sie von
unbekannten Leuten bedroht worden. Er sei gezwungen worden, seine
Adresse und seine Telefonnummer in Colombo anzugeben. Aufgrund
dieser Umstände und wegen der Angst, von den unbekannten Personen
in Colombo aufgespürt zu werden, sehe er für sich in Sri Lanka keine
sichere Zukunft.
D.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 wies das BFM das Einreise- und
Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine
fehlende einreise- und asylrelevante Gefährdungssituation des
Beschwerdeführers in seinem Heimatland. Mit Verweis auf die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (BVGE 2007/30)
erachtete das BFM die Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt (der
Sachverhalt sei aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt;
das rechtliche Gehör sei, nachdem auf eine Anhörung verzichtet worden
sei, gewährt worden; das Antwortschreiben vom 23. Juli 2010 [Bst. C] sei
einbezogen worden). Weiter wurde zur Begründung ausgeführt, den
Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich und konkret Verfolgungsmassnahmen im
Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausgesetzt gewesen sei. Auch weise er kein besonderes Profil auf. Die
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eigentlichen Verfolgungsmassnahmen hätten seinem Vater und seinem
Bruder gegolten. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass er von
Schikanen betroffen gewesen sei, als in Teilen Sri Lankas Krieg zwischen
der Regierung und der LTTE gewütet habe. Heute würde sich die
Situation indessen anders präsentieren. Der Krieg sei mit der Niederlage
der LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen und das ganze Land befinde
sich seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Trotz aktuell noch nicht
gänzlich befriedigender Sicherheits- und Menschenrechtslage falle auf,
dass insbesondere die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen
und "Killings" erheblich zurückgegangen sei. Aus dem schriftlichen
Asylgesuch gehe auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer seitens
der Behörden intensiv verfolgt worden sei. Hinsichtlich der geltend
gemachten Drohungen vom 15. Juli 2010 durch unbekannte Leute hätte
er zudem die Möglichkeit gehabt, die srilankischen Behörden um Schutz
zu ersuchen. Die eingereichten Dokumente würden auch nichts ändern,
stützten sich diese doch lediglich auf Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit
nicht in Frage gestellt worden sei. Zusammenfassend sei festzustellen,
dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des
Asylgesetzes sei, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise
in die Schweiz nicht zu bewilligen sei.
Die schweizerische Botschaft in Colombo teilte dem BFM am 27. Oktober 2010 mit, die Verfügung vom 15.
Oktober 2010 sei dem Beschwerdeführer per eingeschriebener Post zugestellt worden.
E.
Mit als "Rechtsmittel gegen den abgelehnten Visa" bezeichneter und auf
den "1. Februar 2010" datierter Eingabe (Eingang Botschaft: 6. Dezember
2010) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Zur Begründung wiederholte er grundsätzlich
den bereits geltend gemachten Sachverhalt.
Die schweizerischen Botschaft in Colombo übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Dezember
2010 die Eingabe (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 20. Dezember 2010).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die
Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde
obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten
des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 6. Dezember
2010 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo eingegangene
Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Offensichtlich unbegründete Beschwerden fallen in einzelrichterliche
Zuständigkeit und werden mit Zustimmung eines zweiten Richters
entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt, handelt es sich vorliegend um eine
offensichtlich unbegründete Beschwerde.
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3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung
aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV
1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser
Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit
einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen
bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im
betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden
persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3).
Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des
rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende
Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf
ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels
konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten;
ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in
aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann
sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche
Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund
des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der
asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des
rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem
abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl.
BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall
gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das
Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
4.2. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der
schweizerischen Botschaft in Colombo zu seinem Asylgesuch vom 2. Juli
2008 nicht angehört. Indes wurde er im Rahmen des rechtlichen Gehörs
mittels Schreiben vom 16. Juli 2008 zur weiteren Konkretisierung seiner
Asylgründe aufgefordert (vgl. Bst. B hiervor). Aufgrund der Antworten des
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Beschwerdeführers auf die in diesem Schreiben enthaltenen
Fragestellungen sowie aufgrund der im schriftlichen Asylgesuch
enthaltenen Vorbringen (vgl. Bst. A Abschnitt 2 hiervor) konnte das BFM
letztlich ohne weiteres davon ausgehen, dass sämtliche für die
Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte
abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der
asylsuchenden Person, die detaillierten Asylvorbringen, die
unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit
einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer hat die
ihm gestellten Fragen jeweils Punkt für Punkt beantwortet. Zusätzlich ist
festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer überhaupt in sämtlichen
Eingaben (2. Juli 2008, 1. August 2008, 23. Juli 2010, 29. August 2010)
grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt berief. Bei dieser Sachlage ist
festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch des
Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung
getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise
und umfassend abgeklärt wurde.
4.3. Die Vorinstanz hat sodann in der angefochtenen Verfügung
begründet, weshalb auf eine persönliche Anhörung verzichtet wurde.
Damit ist sie ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht nachgekommen.
5.
5.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten
zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen
nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2
AsylG).
5.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
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glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S.
131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit).
6.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers weder einreise- noch asylrelevant sind. Weder wird
von ihr die erwähnte Ermordung des Vaters (23. Juli 2006) oder die
Tötung des Bruders (1998) noch generell die Glaubhaftigkeit seines
Sachvortrags in Abrede gestellt. Den in diesem Zusammenhang in Kopie
eingereichten Beweismitteln kann daher – wie das BFM zutreffend
festhielt – keine weitere Bedeutung beigemessen werden. Hinsichtlich der
Ausführungen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Suche
nach ihm in Colombo durch unbekannte Leute (Angehörige einer
paramilitärischen Gruppe) ist vorab festzuhalten, dass am 19. Mai 2009
der seit 1983 herrschende Bürgerkrieg zwischen tamilischen
Separatisten, vor allem der LTTE auf der einen und dem srilankischen
Militär sowie diversen paramilitärischen singhalesischen und tamilischen
Anti-LTTE-Einheiten auf der anderen Seite, nach dem endgültigen
militärischen Sieg der srilankischen Armee und dem Tod Velupillai
Prabhakarans sowie der gesamten Führungselite der LTTE von Mahinda
Rajapaksa, dem Präsidenten Sri Lankas, offiziell für beendet erklärt
worden ist. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die vom
Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen, allfälligen Verfolgungen
wegen des Vaters oder des Bruders durch unbekannte Personen zum
heutigen Zeitpunkt ausgesetzt zu sein, als überwiegend
unwahrscheinlich. Sodann ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in
sämtlichen seine Angelegenheit betreffenden Eingaben stets
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unsubstanziiert blieb. Konkret, gezielt gegen ihn gerichtete nachteilige
Massnahmen seitens seiner angeblichen Verfolger vermochte er nicht
darzutun. Seine diesbezüglichen Schilderungen fördern keine näheren
Hinweise oder Aufschlüsse für eine (asyl-) beachtliche
Bedrohungssituation zu Tage. Aus den in den Eingaben vom 23. Juli und
29. August 2010 erwähnten beiden Ereignissen resultierten dem
Beschwerdeführer ebenfalls keine Benachteiligungen, die auf eine
Gefährdungssituation im Sinne des Asylgesetzes schliessen liessen.
Insbesondere gilt in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass es ihm –
dem seitens des Staates nicht Verfolgten –zuzumuten gewesen wäre, bei
den srilankischen Behörden um Schutz vor den von Dritten ausgehenden
Bedrohungen nachzusuchen. Auch in der Beschwerdeeingabe lässt es
der Beschwerdeführer mit nicht über Allgemeinplätzen hinausgehenden
Behauptungen bewenden. Ebenso unterbleibt eine Auseinandersetzung
mit den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung.
Der Vollständigkeit halber sei bloss noch erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer seit seinem Wegzug
nach Colombo (29. Juli 2006) dort stets von Unbekannten ("para military personals"), welche sich oft in der
Nähe seines Hauses aufgehalten haben sollen, beobachtet und bedroht gefühlt haben will. Vor diesem
Hintergrund ist es als zumindest als verwunderlich zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer erst rund
zwei Jahre später ein Asylgesuch einreicht und darüber hinaus auch im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung, immer noch im gleichen Quartier in Colombo wohnhaft ist. Ein solches Verhalten ist
kaum mit der geltend gemachten Bedrohungssituation zu vereinbaren.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte. Das BFM
hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das
Asylgesuch abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere
Erörterungen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
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Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische
Botschaft in Colombo und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
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