Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8662/2010/dcl
Urteil vom 1. Februar 2011
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am (…), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM
vom 23. November 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 15. August 2005 zusammen mit
ihrer Mutter und ihren vier jüngeren Geschwistern (gleiche N-Nummer) in
der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 21. März 2006 lehnte das
BFM die Asylgesuche ab, verfügte jedoch infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin
sowie ihrer Mutter und Geschwister. Dieser Entscheid erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 12. Oktober 2006 stellte der Vater der Beschwerdeführerin,
B._______ (gleiche N-Nummer), in der Schweiz ein Asylgesuch. Das
BFM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 15. Juni 2007 ab,
verfügte jedoch gleichzeitig infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Der Vater der
Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. Juli
2007 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil vom 29. September
2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde teilweise
gut und wies das BFM an, den Beschwerdeführer als Flüchtling
anzuerkennen. Gestützt auf dieses Urteil ordnete das BFM mit Verfügung
vom 26. Oktober 2010 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
als Flüchtling an.
C.
In der Folge gelangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 12. November 2010 an das BFM und stellte dabei ein
Gesuch um Einbezug der Familienangehörigen (Ehefrau und fünf Kinder,
darunter die Beschwerdeführerin) in die Flüchtlingseigenschaft von
B._______ (Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]). Mit Verfügungen vom 23. November 2010 hiess das BFM
dieses Gesuch in Bezug auf die Ehefrau sowie die vier minderjährigen
Kinder gut, wies es hingegen bezüglich der volljährigen
Beschwerdeführerin ab.
D.
Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung mit Beschwerde vom
16. Dezember 2010 (Datum des Poststempels) beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin
sei in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einzubeziehen. In
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prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lag unter anderem ein Schreiben der Gemeinde C._______ (Asylkoordination) vom 14.
Dezember 2010 bei.
E.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 6. Januar 2011
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte der
Beschwerdeführerin gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 17. Januar 2011
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
G.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am
18. Januar 2011 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von
einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die
Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in
Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Zur Begründung ihres negativen Entscheids führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei den Akten zufolge
volljährig. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, sie in
Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres
Vaters einzubeziehen, weshalb das entsprechende Gesuch abzulehnen
sei.
3.2. In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe im
vorliegenden Fall den Untersuchungsgrundsatz sowie die Abklärungs-
und Begründungspflicht – und damit den Grundsatz des rechtlichen
Gehörs – verletzt, indem sie keine Gesamtwürdigung aller Umstände des
Einzelfalles vorgenommen, sondern pauschal auf die Volljährigkeit der
Beschwerdeführerin verweisen habe. Insbesondere habe die Vorinstanz
nicht berücksichtigt, dass der Vater der Beschwerdeführerin erst nach
einem drei Jahre dauernden Beschwerdeverfahren als Flüchtling
anerkannt worden sei; die ursprüngliche Verfügung des BFM sei somit
fehlerhaft gewesen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch im Jahr 2007, als
das BFM die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters mit Verfügung vom 15.
Juni 2007 fälschlicherweise verneint habe, noch minderjährig gewesen.
Die Beschwerdeführerin könne nichts dafür, dass das Gesuch um
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters erst jetzt habe gestellt
werden können. Wenn das BFM schon im Jahr 2007 richtig erkannt hätte,
dass der Vater der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle,
hätte das Gesuch um Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft schon
längst gestellt werden können. Es gehe nicht an, dass das Versäumnis
des BFM nun der Beschwerdeführerin zur Last gelegt werde. Die
Beschwerdeführerin sei nun als einziges Familienmitglied nicht in die
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Flüchtlingseigenschaft einbezogen worden. Sie werde damit quasi für den
im Jahr 2007 erfolgten, falschen Entscheid des BFM bestraft. Im Übrigen
sei darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Minderjährigkeit das
Datum der Einreise in die Schweiz massgeblich sei. Im Zeitpunkt ihrer
Einreise in die Schweiz – wie auch im Zeitpunkt der erwähnten
vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Juni 2007 – sei die
Beschwerdeführerin noch minderjährig gewesen. Deshalb sei sie gemäss
Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters
einzubeziehen. In diesem Zusammenhang sei auf mehrere Urteile zu
verweisen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f., Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2008 i.S. D-3994/2006 sowie
Urteil vom 8. Dezember 2008 i.S. E-5627/2006, Urteil des Bundesgerichts
vom 1. Oktober 2010 i.S. 2C_84/2010), in denen jeweils festgehalten
worden sei, wenn es um den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
gehe, müsse für die Frage der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der
Einreise abgestellt werden. Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin
die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG und sei in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einzubeziehen. Darüber hinaus seien
vorliegend auch die Kriterien von Art. 51 Abs. 2 AsylG erfüllt. Die
Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen lebten seit mehreren
Jahren zusammen in einer Wohnung in C._______. Einer ihrer Brüder sei
schwer behindert und werde praktisch rund um die Uhr von der ganzen
Familie versorgt. Die Beschwerdeführerin nehme dabei eine zentrale
Rolle ein. Als älteste Tochter sei sie für sämtliche
Familienangelegenheiten zuständig. Es bestehe ein gegenseitiges
Abhängigkeitsverhältnis, was im Schreiben der Gemeinde vom 14.
Dezember 2010 bestätigt werde. Die Beschwerdeführerin sei daher
eventuell gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft
ihres Vaters einzubeziehen.
4.
In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe den Grundsatz des
rechtlichen Gehörs verletzt, indem es keine Gesamtwürdigung aller
Umstände des Einzelfalles vorgenommen, sondern pauschal auf die
Volljährigkeit der Beschwerdeführerin verwiesen habe. Dazu ist
Folgendes festzustellen: Dem BFM wurde mit Eingabe vom 12.
November 2010 ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
unterbreitet. Darin wurde beantragt, die Familienangehörigen von
B._______ seien gemäss Art. 51 AsylG in dessen Flüchtlingseigenschaft
einzubeziehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, B._______ sei mit
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Verfügung vom 26. Oktober 2010 als Flüchtling anerkannt worden. Er sei
mit D._______ verheiratet und habe mit ihr fünf gemeinsame Kinder. Die
Familie lebe seit dem 12. Oktober 2006 zusammen in einer Wohnung in
C._______. Bei dieser Sachlage hatte das BFM lediglich zu prüfen, ob
ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 AsylG in
Frage kommt oder nicht. Das BFM hat denn auch genau das gemacht,
und in seiner Verfügung dargelegt, weshalb seiner Auffassung nach die
Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt seien. Mit Blick auf
den Inhalt des Gesuchs bestand für das BFM keine Veranlassung,
weitere Sachverhaltsabklärungen zu tätigen oder ausführlicherer zu
begründen, weshalb im Falle der Beschwerdeführerin der Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft abgelehnt werde. Die Rüge, das BFM habe durch
seine rudimentäre Begründung den Anspruch der Beschwerdeführerin
auf rechtliches Gehör verletzt, erscheint nach dem Gesagten als
unbegründet.
5.
5.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene
Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen
Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine
besonderen Umstände dagegen sprechen.
Diese Bestimmung ist grundsätzlich analog anwendbar für den Familiennachzug vorläufig aufgenommener
Flüchtlinge ohne Asyl (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.4 sowie RUEDI ILLES, in:
Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer, Art. 85 N. 40 f.). Daneben besteht für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge theoretisch auch
noch die Möglichkeit des ausländerrechtlichen Familiennachzugs gemäss Art. 85 Abs. 7 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), was
jedoch vorliegend nicht zur Diskussion steht, da die Beschwerdeführerin den Status der vorläufigen
Aufnahme bereits selbständig (wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) innehat und es ihr somit
nicht um den Einbezug in die vorläufige Aufnahme, sondern um den Einschluss in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters geht.
5.2. Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen
können in das Familienasyl (beziehungsweise in die
Flüchtlingseigenschaft) eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe
für die Familienvereinigung sprechen (Art. 51 Abs. 2 AsylG). Andere nahe
Angehörige sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie
behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person,
die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
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Besondere Gründe, welche für die Familienvereinigung im Sinne von Art.
51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis dann vor, wenn die
einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unterstützung
im Sinne einer persönlichen Fürsorge – nicht lediglich einer finanziellen
Unterstützung – bedürfen, welche nur die in der Schweiz lebenden,
asylberechtigten (respektive als Flüchtlinge anerkannten)
Familienangehörigen zu erbringen in der Lage sind (vgl. dazu EMARK
2001 Nr. 24 E. 3, mit weiteren Hinweisen). Besondere Gründe können –
in atypischen Einzelfällen – auch dann vorliegen, wenn die in der Schweiz
lebenden, asylberechtigten (respektive als Flüchtlinge anerkannten)
Familienangehörigen selbst einer solchen persönlichen Fürsorge durch
die einzubeziehende Person bedürfen (vgl. EMARK 2000 Nr. 4 S. 42).
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Einbezug
der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters im
vorliegenden Fall erfüllt sind.
6.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden nur minderjährige Kinder in das
Familienasyl (respektive die Flüchtlingseigenschaft) einbezogen, da nur
diese zur sogenannten Kernfamilie gehören. Massgeblich für die
Beurteilung der Minderjährigkeit ist das Alter des Kindes im Zeitpunkt der
Gesuchstellung. Das heisst: Wird im Rahmen eines Asylverfahrens
geprüft, ob die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt sind, so
ist für die Frage, ob das Kind minderjährig ist, auf dessen Alter im
Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs abzustellen. (Diese
Konstellation findet sich beispielsweise bei den in der Beschwerde
zitierten Urteilen i.S. E-5627/2006 und D-3994/2006). Wenn hingegen
das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft – wie im
vorliegenden Fall – ausserhalb eines Asylverfahrens gestellt wird, so ist
das Alter des Kindes im Zeitpunkt der Einreichung dieses Gesuchs
massgebend. Der in der Beschwerde sowie teilweise in den dort zitierten
Urteilen (namentlich EMARK 1996 Nr. 18) erwähnte Zeitpunkt der
Einreise in die Schweiz kann dagegen für die Frage der Minderjährigkeit
nicht relevant sein, zumal der Einreisezeitpunkt oftmals (z.B. bei
unkontrolliertem Grenzübertritt) gar nicht objektiv überprüfbar ist. Dem
Fall von EMARK 1996 Nr. 18 lag im Übrigen eine andere Konstellation
zugrunde; es ging dort nämlich nicht um den Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft, sondern um die Berücksichtigung der
Familieneinheit bei der Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs im
laufenden Asylverfahren. Die in der Beschwerde daraus zitierte
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Bemerkung, wonach bei der Frage des Einbezugs in die
Flüchtlingseigenschaft darauf abzustellen sei, ob das Kind bei seiner
Einreise in die Schweiz minderjährig gewesen sei, bezieht sich somit
nicht auf den (vorliegend relevanten) Fall eines ausserhalb des
Asylverfahrens gestellten Gesuchs um Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft. Ausserdem handelt es sich um eine
Randbemerkung, welche nicht näher begründet wird. Schliesslich geht es
auch in dem in der Beschwerde erwähnten Urteil vom 1. Oktober
2010 i.S. 2C_84/2010 nicht um die Frage des Einbezugs in die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG, sondern um den
ausländerrechtlichen Familiennachzug im Sinne von Art. 42 ff. AuG. Dem
erwähnten Urteil zufolge ist in dieser Materie für die Bestimmung des
Alters der Kinder ebenfalls der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs
um Familiennachzug massgeblich.
6.2. Den Akten zufolge war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
Einreichung des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
ihres Vaters (am 12. November 2010) nicht mehr minderjährig, sondern
19 Jahre alt. Somit ist ein Einbezug gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
ausgeschlossen. Der in der Beschwerde erhobene Einwand, das Gesuch
um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft hätte noch zu Zeiten der
Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin gestellt werden können, wenn
das BFM bereits anlässlich seines Entscheids vom 15. Juni 2007 die
Flüchtlingseigenschaft des Vaters der Beschwerdeführerin festgestellt
hätte, trifft zwar zu, ist jedoch für die Beurteilung der Kriterien von Art. 51
Abs. 1 AsylG unerheblich, zumal dem BFM keine vorsätzliche
Rechtsverweigerung vorgeworfen werden kann.
6.3. Entgegen der seitens der Beschwerdeführerin vertretenen
Auffassung bestehen vorliegend auch keine besonderen Gründe, die es
rechtfertigen würden, sie gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einzubeziehen. Da die
Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist, kann sie
– auch ohne Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters –
weiterhin bei ihren Familienangehörigen leben und diese unterstützen
respektive von diesen unterstützt werden. Weder die Beschwerdeführerin
noch ihre Familienangehörigen sind daher bezüglich der geltend
gemachten gegenseitigen Hilfsbedürftigkeit darauf angewiesen, dass die
Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters einbezogen
wird. Ein Einbezug gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG ist daher ebenfalls
ausgeschlossen.
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6.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall weder
die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG noch diejenigen von Art.
51 Abs. 2 AsylG erfüllt sind, weshalb das BFM das Gesuch um Einbezug
der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters zu
Recht abgelehnt hat.
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
aufgrund der Aktenlage weiterhin von ihrer prozessualen Bedürftigkeit
auszugehen ist (vgl. das Schreiben der Gemeinde C._______ vom
14. Dezember 2010) und die Beschwerde nicht als aussichtslos
bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage
abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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