B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-867/2012
U r t e i l v o m 2 1 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Januar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein in B._______ (Provinz Dohuk) im
Nordirak geborener Kurde, eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat am 22. beziehungsweise 26. August 2009 (…) in Richtung
C._______ verliess, von wo er über ihm unbekannte Länder (…) am
9. September 2009 illegal in die Schweiz gelangte, und noch am
selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ (EVZ)
um Asyl nachsuchte,
dass er am 18. September 2009 im EVZ zum Reiseweg und zu seinen
Ausreisegründen im Allgemeinen befragt und am 23. Oktober 2009 in
Bern-Wabern – in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den
Asylgründen im Besonderen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus-
führte, er sei in B._______ aufgewachsen und dort, (…) tätig gewesen,
dass sein Chef im Mai 2007, als er bei der Renovation einer (…)
mitgeholfen habe, bedroht worden sei, seine Tätigkeit für Christen
einzustellen, und kurze Zeit später von Männern mit langen Bärten
mitgenommen worden sei, wobei er – der Beschwerdeführer – gestos-
sen worden und vom Baugerüst hinuntergefallen sei,
dass er sich dabei schwer verletzt habe und während (…) Monaten
arbeitsunfähig gewesen sei, während sein Chef freigelassen, jedoch
für den Fall, dass er weiter für Christen arbeiten sollte, mit dem Tod
bedroht worden sei,
dass der Beschwerdeführer nach seiner Genesung wieder als (…)
gearbeitet und im August 2009 eine schriftliche Drohung zur
Weiterleitung an seinen Chef erhalten habe,
dass am selben beziehungsweise am folgenden Tag während der
Ausführung von Renovationsarbeiten an einem Haus eines Christen
drei Männer aufgetaucht seien, ihn mitsamt dem Chef mitgenommen,
in ein Haus geführt und ihn – den Beschwerdeführer – dort aufge-
fordert hätten, einen hohen Geldbetrag zu bezahlen, ansonsten er
umgebracht würde,
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dass ihm, als er für kurze Zeit allein gelassen worden sei, die Flucht
aus dem Haus gelungen sei, er zu einem Freund gefahren sei, seinen
Heimatstaat aus Angst in Richtung C._______ verlassen habe und
noch am selben Tag bis nach E._______ gereist sei,
dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Proto-
kolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 27. Januar 2012 – eröffnet am 31. Januar 2012 – ablehnte, die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvoll-
zug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht,
dass seine Aussagen im Zusammenhang mit dem im August 2009 er-
haltenen Schreiben widersprüchlich und seine Schilderungen der
Entführung und Flucht stereotyp und oberflächlich ausgefallen seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Ak-
ten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2012 (Datum
des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der
Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, insbesondere der
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit, beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege beantragte,
dass er gleichzeitig einen Haftbefehl samt Übersetzung zu den Akten
reihte,
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dass darauf, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
17. Februar 2012 dem Beschwerdeführer mitteilte, dass er den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf
das Erheben eines Kostenvorschusses mangels Nachweis der pro-
zessualen Bedürftigkeit abwies und ihm Frist zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses bis zum 5. März 2012 setzte, welcher am 1. März
2012 bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach
der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss an den bisherigen Vorbrin-
gen festgehalten und zusätzlich ausgeführt wird, weil der Beschwerdefüh-
rer für eine christliche Gruppe gearbeitet habe, würde er gemäss dem
gleichzeitig zu den Akten gereichten Haftbefehl gesucht und deshalb bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat sofort verhaftet und von den Behörden
nicht geschützt,
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dass ihm der Haftbefehl von seinem Bruder zugesandt worden sei, wel-
cher C._______ gegangen sei und ihm das Dokument brieflich geschickt
habe,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht genügen und sich die vorinstanzlichen Erwä-
gungen nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher vorab auf die nicht zu
beanstandenden, vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des
BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass im Zusammenhang mit den Ausführungen in der Beschwerde
zunächst das Fehlen eines Zustellcouverts für den Haftbefehl auffällt,
was dessen Beweiswert mindert, zumal das Dokument per Brief
C._______ an den Beschwerdeführer in der Schweiz gesandt worden
sei,
dass sodann das im Haftbefehl genannte Entführungsdatum
(16. August 2009) in Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörungen genannten Daten des Ereignisses –
22. August 2009 (…) beziehungsweise 26. August 2009 (…) – steht,
dass zudem der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte
Verfolgung sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch auf
Beschwerdeebene stets mit seiner Tätigkeit bei einem Arbeitgeber
begründete, welcher Arbeiten für christliche Auftraggeber ausgeführt
habe, weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass er nunmehr einen
Haftbefehl einreicht, demzufolge er von den Familienangehörigen sei-
nes Arbeitgebers angeklagt wird (vgl. Haftbefehl),
dass noch weniger nachvollziehbar ist, weshalb darin kein Grund für
den Erlass des Dokuments genannt wird, und der Haftbefehl erst
zweidreiviertel Jahre nach der angeblichen Entführung des Arbeit-
gebers ausgestellt wurde,
dass unter diesen Umständen der Haftbefehl als Dokument ohne
Beweiswert zu qualifizieren ist,
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dass mithin auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht
geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbei-
zuführen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen
sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Aus-
länderin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
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halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass insbesondere das Bundesverwaltungsgericht im Frühjahr 2008 auf-
grund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen
Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist,
dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass
eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste (vgl. BVGE 2008/5),
dass zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in die drei
kurdischen Provinzen des Nordiraks auf dieses Grundsatzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts zu verweisen ist,
dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, der aus der Provinz Do-
huk stammende Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatland über
ein soziales und familiäres Beziehungsnetz, das er nach seiner Rückkehr
nutzen kann,
dass er vor seiner Einreise in die Schweiz (…) tätig war und somit über
berufliche Erfahrung verfügt, weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im
Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen,
dass sich aus den Akten mithin keine konkreten Angaben ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer
geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen
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Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation,
dass die Zumutbarkeit des Vollzuges daher auch in Berücksichtigung –
soweit möglich – seiner individuellen Situation zu bejahen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 1. März 2012 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: