Abtei lung IV
D-8675/2007/law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, alias A._______, geboren
_______, Algerien,
wohnhaft c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum,
Döbelistrasse 13, 8280 Kreuzlingen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2007 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8675/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, und erwägt:
dass der Beschwerdeführer am 12. November 2007 in Zürich von der
Polizei kontrolliert und festgenommen wurde, weil er nicht im Besitz
von Identitätspapieren war,
dass er im Rahmen der polizeilichen Befragungen eingestand, sich il-
legal in der Schweiz aufzuhalten, und erklärte, er wolle hier um Asyl
nachsuchen,
dass das BFM am 28. November 2007 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) A._______ die Personalien des Beschwerdeführers
erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass es ihn im EVZ am 10. Dezember 2007 zu den Asylgründen an-
hörte,
dass der Beschwerdeführer erklärte, er habe Marokko Ende Septem-
ber oder Anfang Oktober 2006 verlassen und sei zwischen dem
13. und 15. November 2007 in die Schweiz eingereist,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei algerischer Staatsange-
höriger und seine Mutter sei marokkanische Staatsangehörige,
dass er in Marokko aufgewachsen sei und nie in Algerien gelebt habe,
dass er ab Dezember 2005 im Auftrag eines Bekannten ungefähr
zehnmal Flugblätter mit politischem Inhalt verteilt habe,
dass er im Februar 2006 mit einem Kollegen und einer Kollegin Flug-
blätter verteilt habe, wobei die Kollegin festgenommen worden sei, was
er von seinem Kollegen erfahren habe,
dass er nach Hause gegangen und seinem Vater vom Vorgefallenen
berichtet habe, worauf dieser ihn in ein auf dem Land gelegenes Haus
gebracht habe, wo er sich zirka viereinhalb Monate aufgehalten habe,
dass ihm eine Tunesierin bei der Reise nach Europa behilflich gewe-
sen sei und er sich in Spanien, Frankreich und Italien aufgehalten
habe, bevor in die Schweiz eingereist sei,
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dass das BFM die Durchführung einer Knochenaltersanalyse beim Be-
schwerdeführer durch das (Spital) veranlasste, welche gemäss Bericht
vom 22. November 2007 zum Ergebnis führte, dass der
Beschwerdeführer ein Skelettalter von 18,5 Jahren aufweise,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 - eröffnet am
gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an-
ordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Aussa-
gen des Beschwerdeführers zu seiner Identität, seinem Reisepass und
dem Reiseweg seien massiv widersprüchlich,
dass er bei der polizeilichen Einvernahme vom 12. November 2007 be-
hauptet habe, am 25. Dezember 1991 geboren und im Libanon aufge-
wachsen zu sein sowie vor seiner Einreise in die Schweiz während
acht Monaten in Deutschland gelebt zu haben,
dass er des Weiteren angegeben habe, seine Mutter lebe in den Emi-
raten und sein Vater sei in Algerien verstorben,
dass er gegenüber dem BFM eingeräumt habe, seine Eltern lebten in
Marokko, wo er aufgewachsen und zur Schule gegangen sei,
dass seine Angabe, er sei weder im Besitz eines Reisepasses noch ei-
ner Identitätskarte, von der Hand zu weisen sei, zumal er angegeben
habe, er sei knapp 18 Jahre alt gewesen, als er den Antrag auf Aus-
stellung einer Identitätskarte gestellt habe, und er sei im Alter von 18
Jahren und einigen Monaten aus Marokko ausgereist,
dass er jedoch geltend gemacht habe, am 27. Oktober 1988 geboren
zu sein und Marokko im September 2006 verlassen zu haben, weshalb
seine Angaben sowohl hinsichtlich seines Alters als auch der Ausweis-
papiere unglaubhaft seien,
dass dieser Umstand durch die Aussagen, die seine Tante gegenüber
der (Polizeistelle) gemacht habe, bestätigt würden, habe sie doch
gesagt, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen marokkani-
schen Staatsangehörigen, der gemäss Aussagen seiner Mutter am
23. Juli 1983 geboren sei,
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dass deshalb zu schliessen sei, der Beschwerdeführer halte den
Schweizer Asylbehörden bewusst seine Identitätspapiere vor, um über
seine Identität zu täuschen und den Vollzug einer Wegweisung zu er-
schweren oder zu verunmöglichen,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm ver-
unmöglicht hätten, den Schweizer Behörden Reise- oder Identitätspa-
piere abzugeben,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe durch-
wegs substanzlos seien und konstruiert wirkten,
dass er weder substanziierte Angaben zur politischen Tätigkeit seines
Auftraggebers noch zu den Gründen, weshalb die Behörden gegen ihn
vorgehen sollten, machen könne,
dass er angeblich nicht einmal wisse, ob er behördlich gesucht werde,
dass die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen durch die
Aussagen gegenüber der (Polizeistelle), wonach er ausser seiner
Grossmutter im Libanon niemanden mehr habe und in der Schweiz ar-
beiten wolle, bekräftigt würden,
dass er sich über ein Jahr lang in europäischen Ländern aufgehalten
haben wolle, ohne dort ein Asylgesuch zu stellen, was nicht dem Ver-
halten eines Verfolgten entspreche,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit die Anforderungen
von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen würden und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nicht erforderlich seien, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2007 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich
aufzuheben, die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an
die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unent-
geltliche Prozessführung zu bewilligen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass aufgrund der krass voneinander abweichenden Aussagen des
Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf, zu den Aufenthaltsorten
seiner Eltern und weiterer Familienangehöriger sowie zu den Ländern,
in denen er sich vor seiner Einreise in die Schweiz aufgehalten habe,
an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu zwei-
feln ist,
dass diese Zweifel durch die Aussagen seiner Tante, welche diese am
13. November 2007 gegenüber der (Polizeistelle) machte, bestätigt
werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der widersprüchlichen
Ausführungen des Beschwerdeführers und der gesamten Aktenlage
davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Identitäts- und
Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis
heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8
Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte,
zumal in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was diesbezüg-
lich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
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dass im Übrigen aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entspre-
chender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis heute
nicht feststeht,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise
festhielt, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen
seien unsubstanziiert und unglaubhaft,
dass aufgrund der gesamten Aktenlage der Eindruck entsteht, der Be-
schwerdeführer habe Marokko verlassen, um in einem westeuropäi-
schen Land eine Aufenthalts- und Arbeitsmöglichkeit zu suchen und
sich erst zur Stellung eines Asylgesuches entschlossen, nachdem er
von der (Polizeistelle) aufgegriffen wurde,
dass seine gegenüber der (Polizeistelle) am 13. November 2007
gemachte Aussage, er müsse in der Schweiz eine Frau kennenlernen
und diese heiraten, diesen Eindruck bekräftigt,
dass das BFM somit zu Recht zum Schluss gelangte, die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse seien unglaubhaft
und somit nicht geeignet für die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft,
dass in der Beschwerde nichts Substanziiertes und Konkretes vorge-
bracht wird, was zu einer anderen Einschätzung der Sachlage führen
könnte,
dass vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen das Beste-
hen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden
kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG nicht notwendig erscheinen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht und im Sinne der Praxis (vgl. BVGE 2007/8 insbesondere
E. 2.1 S. 73) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
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(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinis-
cher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat (Ma-
rokko) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
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dass der Beschwerdeführer in Marokko aufwuchs und zur Schule ging
sowie über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht davon
auszugehen ist, er gerate dort nach seiner Rückkehr in eine existenz-
bedrohende Lage,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegen-
standslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und
Verfahrenszentrum A._______, mit der Bitte, dem Beschwerdefüh-
rer dieses Urteil gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhän-
digen und diese an das Bundesverwaltungsgericht zurück zu sen-
den; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ (Ko-
pie, vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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