Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8681/2010
Urteil vom 2. Februar 2011
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Familienzusammenführung;
Verfügung des BFM vom 25. November 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 8. April 2010 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 28. Juni 2010 stellte das BFM fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfülle, weshalb
ihm in der Schweiz Asyl gewährt wurde.
B.
B.a Am 11. November 2010 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein
Gesuch um Familienzusammenführung für seine sich im Sudan
aufhaltende Verlobte B._______ (geboren am (…), eritreische
Staatsangehörige) ein.
B.b Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
er sei seit dem 8. Januar 2006 mit B._______, die er seit seiner Kindheit
kenne, offiziell verlobt. Im Juli 2006 habe er in den Militärdienst einrücken
müssen, in dessen Verlauf er zwei Monate lang inhaftiert gewesen sei. Im
Dezember 2006 sei er in den Sudan geflüchtet, und von dort aus weiter
nach Libyen. Er habe sich drei Jahre lang in Libyen aufgehalten, davon
zwei Jahre lang in Haft. Seine Verlobte sei im Mai 2007 in den Sudan
geflüchtet. Seit ihrer durch die Flucht bedingten Trennung hätten sie
immer engen Kontakt gehabt.
C.
C.a Mit Verfügung vom 25. November 2010 verweigerte das BFM der
Verlobten des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz und lehnte
das Asylgesuch um Familienzusammenführung ab.
C.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Erteilung
einer Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG bedinge, dass
der Flüchtling vor der Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit dem
Familienmitglied gelebt habe, für das die Familienzusammenführung
verlangt werde, und dass die Personen durch die Flucht getrennt worden
seien, was eine bereits vor der Flucht bestandene Familienverbindung
voraussetze. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise mit seiner Verlobten in einer
eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hätte. Er habe selbst darauf
hingewiesen, dass er sich erst kurz vor Beginn des Militärdienstes verlobt
habe und die Verlobte weiterhin bei ihren Eltern gelebt habe. Dass
beiderseits eine ernsthafte Heiratsabsicht bestehe und die Verlobte
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deswegen auch bereits aus Eritrea ausgereist sei, ändere nichts an der
Tatsache, dass die gesetzlichen Anforderungen für eine Gutheissung des
Familienzusammenführungsgesuchs nicht erfüllt seien. Das Asylgesuch
um Familienzusammenführung sei deshalb abzuweisen. Es werde jedoch
auf die Möglichkeit verwiesen, bei den zuständigen Migrationsbehörden
ein Gesuch um Familiennachzug einzureichen.
D.
D.a Mit Eingabe vom 20. Dezember 2010 erhob der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und um Bewilligung der Einreise der
Verlobten in die Schweiz und um Gewährung des Asyls für die Verlobte,
eventualiter um Einschliessung der Verlobten in die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und um Gewährung des
Asyls für die Verlobte, ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, wobei
diesbezüglich eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 20. Dezember
2010 eingereicht wurde.
D.b Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
er und seine Verlobte hätten unfreiwillig nicht zusammengelebt und nicht
geheiratet. Sie seien als Nachbarn aufgewachsen und nachdem sie sich
als Jugendliche verliebt hätten, hätten sie sich am 8. Januar 2006 verlobt.
Da er zu diesem Zeitpunkt noch zur Schule gegangen sei, hätten sie nicht
sofort zusammenziehen können. Sobald er die Schule beendet gehabt
habe und mit seiner Verlobten einen gemeinsamen Haushalt habe
gründen wollen, sei er ins Militär eingezogen worden. Dort sei er zwei
Monate lang inhaftiert gewesen, bis ihm im Dezember 2007 die Flucht in
den Sudan gelungen sei. Seine Verlobte sei ihm in den Sudan
nachgereist. Da seine dortige Lebenssituation sehr schlecht gewesen sei
und er sich davor gefürchtet habe, von den sudanesischen Behörden
nach Eritrea abgeschoben zu werden, sei er nach Libyen geflüchtet. Die
Verlobte habe ihn dort im Jahr 2008 besucht und sei dabei verhaftet
worden; seit November 2008 sei sie wieder im Sudan, wo sie als
alleinstehende Christin unter schwierigen Bedingungen lebe, da ihr von
den sudanesischen Behörden keine Unterstützung gewährt werde. Sie
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lebe von den Fr. 100.-, die ihr der Beschwerdeführer monatlich von der
ihm gewährten Sozialhilfe zukommen lasse.
Ehegatten von anerkannten Flüchtlingen würden gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge
anerkannt und erhielten Asyl. Durch die Verlobung habe er mit seiner Verlobten eine eheähnliche
Gemeinschaft begründet und sie hätten sich beide gewünscht, nach der Verlobung zu heiraten und
zusammenzuziehen. Sein Einzug ins Militär habe dies verhindert, was jedoch nicht ihnen zuzuschreiben
sei. Die Tatsache, dass sie trotz der Distanz über mehrere Jahre hinweg eine Beziehung hätten
aufrechterhalten können, zeige, dass eine enge quasi-familiäre Beziehung bestehe. Er sei aufgrund des
Militärdienstes und der erlittenen Haft in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Dies seien auch die
Gründe dafür gewesen, dass sie nicht hätten heiraten und zusammenziehen können. Es mute stossend an,
dass die Verfolgungshandlungen durch die eritreischen Behörden zwar als Fluchtgründe anerkannt
würden, ihnen jedoch bei der Würdigung, weshalb ein Paar nicht habe heiraten und einen gemeinsamen
Haushalt begründen können, keine Beachtung geschenkt werde. Es lägen zudem besondere Gründe vor,
die die Erteilung einer Einreisebewilligung auch gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG zu begründen
vermöchten; seine Verlobte überlebe im Sudan allein aufgrund seiner finanziellen Unterstützung, womit ein
Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Durch die Verweigerung der Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51
AsylG werde das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt. Seiner Verlobten sei es nicht
zuzumuten, sich weiterhin im Sudan aufzuhalten. Zudem befürchte sie, von dort nach Eritrea ausgewiesen
zu werden, wo ihr eine politisch motivierte, drakonische Strafe wegen illegaler Ausreise drohe.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2011 verwies der
Instruktionsrichter den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen
späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und lehnte das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 14. Januar 2011 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts
rechtfertigen könnten. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene neu geltend
gemachten eigenen Asylgründe der Verlobten des Beschwerdeführers
werde – nach der Beurteilung der Beschwerde betreffend das
Familienzusammenführungsgesuch – um Zustellung der Akten zur
Prüfung dieser Asylgründe gebeten.
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Dem Beschwerdeführer wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung am 18. Januar 2010 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Vorab stellt sich die Frage, ob es sich beim Gesuch vom
11. November 2010 um ein Gesuch um Familienzusammenführung und
Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des
Beschwerdeführers handelt, auf das in erster Linie Art. 51 Abs. 1, 2 und 4
AsylG Anwendung finden würde, oder aber – wie auf Beschwerdeebene
geltend gemacht – auch um ein Asylgesuch aus dem Ausland, das primär
nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG i.V.m. Art. 3 und Art. 52 Abs. 2 AsylG zu
beurteilen wäre.
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3.2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. November 2010, die
explizit als "Gesuch um Familienzusammenführung" und nicht als
"Asylgesuch" bezeichnet wurde, wurde einzig mit dem Umstand
begründet, dass es sich bei B._______ um die Verlobte des
Beschwerdeführers handle. Eine persönliche Gefährdung von B._______
wurde nicht geltend gemacht. Das BFM hatte damit keine Veranlassung
zu prüfen, ob die Verlobte des Beschwerdeführers die
Flüchtlingseigenschaft selbständig erfüllt beziehungsweise ob ihr gemäss
Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist.
Aufgrund der Akten war eine Gefährdung auch nicht zu vermuten. Dass
das BFM im Dispositiv der Verfügung vom 25. November 2010 – nebst
der Nichtbewilligung der Einreise in die Schweiz – das (Familien-
)Asylgesuch abgelehnt hat, heisst nicht, dass es die originäre
Flüchtlingseigenschaft der Verlobten des Beschwerdeführers geprüft
hätte beziehungsweise hätte prüfen müssen. Vielmehr ist darunter die
Nichtgewährung des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG – und somit die
Ablehnung des Familien-Asylgesuchs – zu verstehen.
3.3. In der Beschwerdeeingabe vom 20. Dezember 2010 wurde erstmals
eine persönliche Gefährdung der Verlobten des Beschwerdeführers
geltend gemacht. Grundsätzlich hat die Prüfung der originären
Flüchtlingseigenschaft der Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs
auf Anerkennung als Flüchtling vorzugehen (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/19). Dies
bedingt jedoch, dass eigene Asylgründe auch tatsächlich vorgebracht
werden, oder solche zumindest aufgrund der Akten zu vermuten sind.
Dies war vorliegend bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht
der Fall. Im Familiennachzugsgesuch vom 11. November 2010
beziehungsweise zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des BFM
vom 25. November 2010 wurde weder eine persönliche Gefährdung der
Verlobten des Beschwerdeführers geltend gemacht noch hatte das BFM
Veranlassung, eine solche von sich aus zu prüfen (vgl. E. 3.2.). Aufgrund
der vorliegenden Aktenlage rechtfertigt es sich somit, zunächst die Frage
des Familienasyls zu prüfen, d. h. ob der Verlobten des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 51 Abs. 1 oder 2 AsylG (Familien-
)Asyl zu gewähren und ihr damit gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist. Wäre dies der Fall, so würde
sich die Prüfung der Einreise in die Schweiz gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3
AsylG erübrigen und das BFM wäre anzuweisen, B._______ zumindest –
nach Prüfung einer allfälligen originären Flüchtlingseigenschaft – gestützt
auf Art. 51 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 AsylG unter Zuerkennung der
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derivativen Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Ergibt die Prüfung
hingegen, dass ihr kein Familienasyl zu gewähren ist, hätte das BFM
aufgrund der in der Beschwerdeeingabe vom 20. Dezember 2010 neu
geltend gemachten persönlichen Gefährdung von B._______ zu prüfen,
ob sie die Flüchtlingseigenschaft originär erfüllt und ihr die Einreise in die
Schweiz gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu gewähren sei.
4.
4.1. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen
und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und
erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen
(Art. 51 Abs. 1 AsylG). Andere nahe Angehörige von in der Schweiz
lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen
werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen
(Art. 51 Abs. 2 AsylG). Andere nahe Angehörige im Sinne von Art. 51
Abs. 2 AsylG sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie
behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person,
die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 und 2
AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist
ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
4.2. Besondere Gründe, die für eine Familienvereinigung im Sinne von
Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis vor, wenn die
einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unterstützung
im Sinne einer persönlichen Fürsorge – nicht lediglich einer finanziellen
Unterstützung – bedürfen, die nur die in der Schweiz lebenden,
asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen in der Lage sind (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2000 Nr. 27
E. 5 f., EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c). Bei der Gewährung von Familienasyl
im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG wird zudem vorausgesetzt, dass die
betreffende Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im
Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine
Wiederherstellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der
Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. EMARK 2000 Nr. 11,
EMARK 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2006 Nr. 8).
5.
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5.1. Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung vom 25. November
2010 zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine
Familienzusammenführung nicht gegeben seien. Dieser Einschätzung ist
beizupflichten, Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen
zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Der Beschwerdeführer und
seine Verlobte sind nicht verheiratet, so dass Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht
zur Anwendung gelangen kann, unabhängig davon, aus welchen
Gründen die Hochzeit bisher nicht habe stattfinden können. Es bleibt
somit zu prüfen, ob besondere Gründe für eine Familienvereinigung im
Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vorliegen. Voraussetzungen hierfür wären
die durch die Flucht des Beschwerdeführers bedingte Trennung von
seiner Verlobten und das Bestehen eines besonderen
Abhängigkeitsverhältnisses. Die Prüfung der Akten ergibt, dass
besondere Gründe für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51
Abs. 2 AsylG nicht gegeben sind. Der Beschwerdeführer machte zwar
geltend, mit seiner Verlobten weiterhin einen engen Kontakt zu haben
und diese von der Schweiz aus finanziell zu unterstützen. Damit vermag
er den Anforderungen von Art. 51 Abs. 2 AsylG jedoch nicht zu genügen.
Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Verlobte des
Beschwerdeführers als besonders fürsorgebedürftig im Sinne von Art. 51
Abs. 2 AsylG erscheinen liessen; ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis, das über die finanzielle Unterstützung
hinausgeht, ist nicht dargelegt. Zudem ist – wie von der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt – das Vorliegen einer
vorbestandenen, durch die Flucht des Beschwerdeführers getrennten
Lebensgemeinschaft zu verneinen; der Beschwerdeführer hat mit seiner
Verlobten weder zum Zeitpunkt seiner Flucht aus dem Heimatland noch
davor (d. h. vor seiner Einberufung in den Militärdienst) in einer
eheähnlichen Gemeinschaft gelebt, so dass die Voraussetzungen von
Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, unabhängig von der
bekundeten ernsthaften Heiratsabsicht. Sind die Voraussetzungen des
Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllt, kann
Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewendet werden. Die Frage eines
allfälligen Anspruchs auf Familiennachzug gestützt auf diese Bestimmung
wäre vom Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz zutreffend
vermerkt – bei den dafür zuständigen ausländerrechtlichen Behörden
geltend zu machen und von diesen zu prüfen (vgl. EMARK 2002 Nr. 6,
EMARK 2006 Nr. 8).
5.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für
den Einschluss der Verlobten des Beschwerdeführers in das Familienasyl
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gemäss Art. 51 Abs. 2 AslyG respektive die Bewilligung ihrer Einreise in
die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das BFM hat
somit die Einreise der Verlobten des Beschwerdeführers in die Schweiz
und das Familienasylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Die in der Beschwerdeeingabe vom 20. Dezember 2010 erstmals geltend
gemachte persönliche Gefährdung der Verlobten des Beschwerdeführers
ist – wie vom BFM in seiner Vernehmlassung vom 14. Januar 2011
bereits beantragt – zur Prüfung als Asylgesuch aus dem Ausland an das
BFM zu überweisen. In diesem Rahmen wird vom BFM auch zu prüfen
sein, ob der Verlobten des Beschwerdeführers die Einreise in die
Schweiz unter dem Titel des Asylgesuchs aus dem Ausland gemäss
Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu bewilligen sein wird.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom
25. November 2010 Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die
Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos
betrachtet werden konnte und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
belegt ist, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine
Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die in der Beschwerdeschrift vom 20. Dezember 2010 geltend
gemachten Asylgründe von B._______ werden zur Prüfung als
Asylgesuch aus dem Ausland an das BFM überwiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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