Abtei lung IV
D-868/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Schmid,
Richter Martin Zoller
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch Christophe Allemann, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 8. Januar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-868/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger mit letz-
tem Wohnsitz in (...) (Provinz Suleimaniya, Nordirak), verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 14. Oktober 2005 in Rich-
tung Syrien, gelangte anschliessend in die Türkei und reiste am
18. Dezember 2005 von dort sowie ihm unbekannten Ländern herkom-
mend in die Schweiz ein. Am 20. Dezember 2005 stellte er im Em-
pfangszentrum (...) ein Asylgesuch und wurde dort am 3. Januar 2006
summarisch befragt. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 16. Ja-
nuar 2006 ausführlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe vor
der Ausreise während längerer Zeit im Dorf G. als Hirte gearbeitet. Er
habe die eigenen sowie die Tiere von A. M. gehütet. A. M. habe einen
Nachbar namens M. S. gehabt; die beiden seien verfeindet gewesen.
Die Angehörigen von M. S. hätten immerzu verlangt, dass A. M. das
Dorf verlasse. Sie hätten ihn (den Beschwerdeführer) in diesem Zu-
sammenhang aufgefordert, die Schafe von A. M. nicht mehr zu hüten.
Am 25. September 2005 sei es zu einem Streit zwischen A. M. und
dem Sohn von M. S. gekommen. Dieser habe A. M. provoziert, worauf
A. M. den Nachbarssohn erschossen habe und danach geflüchtet sei.
Er habe den Vorfall mit eigenen Augen gesehen. Er sei daraufhin um-
gehend nach (...) gegangen. Er habe gehört, dass die Angehörigen
von M. S. das Haus seiner Familie sowie jenes von A. M. in Brand ge-
setzt und das Vieh an sich genommen hätten. Von seinen Eltern habe
er ausserdem erfahren, dass er von den Angehörigen von M. S. ge-
sucht werde. Diese wollten ihn umbringen und sich an ihm rächen, weil
er beim fraglichen Streit anwesend gewesen sei. Sein Onkel habe ver-
geblich versucht, M. S. von seiner (des Beschwerdeführers) Unschuld
zu überzeugen. Aus diesen Gründen sei er am 14. Oktober 2005 aus
dem Irak ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des
vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitätspapiere noch Beweismittel
zur Sache zu den Akten.
A.c Mit Verfügung vom 18. Januar 2006 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da seine Vor-
bringen nicht asylrelevant seien. Demzufolge lehnte es das Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig
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verfügte es infolge der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. No-
vember 2007 mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Es
gewährte dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör.
B.b Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 29. No-
vember 2007 eine Stellungnahme ein und sprach sich darin gegen die
in Aussicht gestellte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aus.
B.c Mit Verfügung vom 8. Januar 2008 – eröffnet am 11. Januar 2008
– hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf
und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz.
C.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom
11. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei
wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und
dem Beschwerdeführer sei die vorläufige Aufnahme weiterhin zu ge-
währen.
Der Beschwerde lagen mehrere Medienberichte zu den Angriffen der
türkischen Armee auf Stellungen der kurdischen Rebellen im Nordirak
bei.
D.
Der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
19. Februar 2008 auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten,
andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 29. Februar 2008 einbezahlt.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. Oktober 2008 an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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G.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am
24. Oktober 2008 zur Stellungnahme innert Frist unterbreitet. Der Be-
schwerdeführer liess diese Frist indessen ungenutzt verstreichen.
H.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 gewährte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur allfälligen Würdigung
seiner Vorbringen unter dem Gesichtspunkt von Art. 7 AsylG.
I.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 17. Dezember 2008 eine
Stellungnahme zu den Akten reichen. Im Sinne eines Beweismittels
wurde dabei auf einen Bericht der NZZ-Online vom 12. Dezember
2008 verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Demzufolge ist das Bundesverwaltungsgericht
zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des
BFM betreffend die Aufhebung einer nach Art. 44 Abs. 2 AsylG ange-
ordneten vorläufigen Aufnahme.
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im We-
sentlichen aus, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
sei im heutigen Zeitpunkt zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die
vorläufige Aufnahme aufzuheben sei. Mit Verfügung vom 18. Januar
2006 sei rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Der Vollzug der Wegweisung
verletze daher das in Art. 5 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) verankerte Refoulement-Verbot nicht. Einem Wegwei-
sungsvollzug stünden auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz entgegen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend
Blutrache seien im Asylentscheid vom 18. Januar 2006 als nicht asyl-
relevant bezeichnet worden. Im Weiteren sei festzustellen, dass viele
der mit Blutrache verbundenen Konflikte mittels Verhandlungen und
durch Zahlung einer Geldsumme gelöst würden. Die örtlichen Behör-
den könnten in bestimmten Fällen Schutz anbieten und mittels Druck
auf die Verfolger eine friedliche Beilegung des Streites herbeiführen.
Der Beschwerdeführer habe sich aber bisher nicht um entsprechenden
Schutz bemüht. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass der geltend ge-
machte Konflikt gütlich gelöst werden könne, zumal weder der Be-
schwerdeführer selber noch ein Mitglied seiner Familie am Tötungsde-
likt beteiligt gewesen sei. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersicht-
lich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Pro-
vinz Suleimaniya lasse den Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht
als unzulässig erscheinen. Die Schutzfähigkeit der staatlichen Macht-
haber im Nordirak sei heute grundsätzlich zu bejahen. Aus dem Per-
sönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers ergebe sich insgesamt kein
über die schwierige Alltagslage der kurdischen Mehrheitsbevölkerung
im Nordirak hinausgehendes, individuelles Gefährdungsindiz. Somit
sei der Wegweisungsvollzug als zulässig zu erachten. Das BFM erwog
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im Weiteren, es herrsche in den drei kurdisch kontrollierten Provinzen
im Nordirak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemei-
ner Gewalt. Seit dem 1. Mai 2007 schätze das BFM den Wegweisungs-
vollzug dorthin daher als grundsätzlich zumutbar ein. Diese Einschät-
zung werde dadurch bestätigt, dass zwischen Juli 2003 und Septem-
ber 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückge-
kehrt seien, davon 84% in den Nordirak (inkl. Mosul und Kirkuk). Auch
mehrere andere europäische Staaten teilten die Einschätzung des
BFM hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in die drei genannten Provinzen. Das UNHCR stelle sich eben-
falls nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Pro-
vinzen, empfehle jedoch eine differenzierte Vorgehensweise und ver-
trete die Auffassung, dass bei Angehörigen von "vulnerable groups"
auf eine Rückführung verzichtet werden solle. Das BFM trage diesem
Anliegen Rechnung. Im vorliegenden Fall sprächen keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Aufgrund
der militärischen Intervention der Türkei im Nordirak ergebe sich keine
individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers. Er habe bis zu seiner
Ausreise in seiner Heimatprovinz Suleimaniya gelebt und dort mehrere
Jahre als Schafhirte gearbeitet. Er sei jung, gesund und alleinstehend.
Durch seine Migration in die Schweiz habe er eine gewisse Flexibilität
unter Beweis gestellt. Der Aufbau einer neuen Existenz im Heimatland
sollte ihm daher bei entsprechendem Bemühen gelingen. Der Be-
schwerdeführer könne bei Bedarf Hilfeleistungen von Verwandten und
Hilfsorganisationen in Anspruch nehmen. Es sei daher nicht davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende
Situation geraten würde. Das Rückkehrhilfeprogramm "Irak" des BFM
könnte ihm die Reintegration im Heimatland zusätzlich erleichtern.
Nach dem Gesagten sei der Vollzug der Wegweisung in die Provinz
Suleimaniya zumutbar und im Übrigen auch möglich.
3.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Sicherheitslage im Nord-
irak sei äusserst angespannt. Die türkische Armee habe seit Mitte De-
zember 2007 mehrfach Ziele im Nordirak angegriffen. Auch wenn sich
diese Angriffe gegen PKK-Aktivisten richteten, seien dabei dennoch
ganze Dörfer bombardiert und zahlreiche Zivilisten verletzt oder gar
getötet worden, was zu Fluchtbewegungen geführt habe. Es herrsche
deswegen im Nordirak eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug
der Wegweisung hätte eine Gefährdung des Lebens des Beschwerde-
führers zur Folge und sei daher unzumutbar. Das vom BFM verwende-
te Argument, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Migration in die
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Schweiz Flexibilität bewiesen habe, sei unsachlich. Im Weiteren sei
bisher nicht rechtskräftig festgestellt worden, dass die vom Beschwer-
deführer geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft sei. Bei der Prü-
fung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei daher die geltend
gemachte Bedrohung durch Private zu berücksichtigen. Im vorliegen-
den Fall hätten Verhandlungsversuche zwischen den verfeindeten Fa-
milien zu keinem Ergebnis geführt. Die Familie des Opfers sei nicht
bereit, dem Beschwerdeführer zu verzeihen. Die Tatsache, dass das
Haus der Familie des Beschwerdeführers abgebrannt worden sei, wei-
se auf fehlende Verhandlungsbereitschaft hin. Es könne auch nicht da-
von ausgegangen werden, dass die lokalen Behörden fähig seien, den
Beschwerdeführer zu schützen. Der Beschwerdeführer müsse daher
damit rechnen, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Opfer der
Blutrache zu werden. Der Vollzug der Wegweisung sei daher auch un-
zulässig.
3.3 In seiner Vernehmlassung erklärt das BFM, es sei dem Beschwer-
deführer nicht gelungen, eine besonders intensive Gefährdung wegen
Blutrache glaubhaft darzulegen und zu beweisen.
3.4 Seitens des Beschwerdeführers wird in der Stellungnahme vom
17. Dezember 2008 erneut ausgeführt, die Lage im Nordirak sei unsi-
cher und gefährlich. Die Angriffe durch die türkische Armee führten zu
einer Situation allgemeiner Gewalt und zu einer Gefährdung der nord-
irakischen Kurden; der schwere Bombenanschlag in der Nähe von Kir-
kuk vom 11. Dezember 2008 zeige dies. Der Vollzug der Wegweisung
sei daher unzumutbar. Ausserdem drohe dem Beschwerdeführer im
Falle eines Wegweisungsvollzugs die konkrete und ernsthafte Gefahr
einer schweren Menschenrechtsverletzung, weshalb der Vollzug über-
dies unzulässig sei. Er werde im Zusammenhang mit einer Blutrache
bedroht und verfolgt und habe dies glaubhaft dargelegt. Die Tatsache,
dass er die Tat nicht selber verübt habe, ändere nichts an der beste-
henden Verfolgungsgefahr. In Bezug auf den Vorhalt in der Verfügung
vom 2. Dezember 2008, wonach der Beschwerdeführer am 6. Dezem-
ber 2004 unter anderen Personalien in Deutschland erfasst worden
sei, dort ein Asylverfahren durchlaufen und in der Folge verschwunden
sei, wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe aus Angst vor
Verfolgung und aufgrund der damit verbundenen Stresssituation teil-
weise unterschiedliche Angaben zu seinen Personalien gemacht.
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4.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob die
Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht
aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar
2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches
zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art.
125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Vor-
aussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die
Gesetzesänderung grundsätzlich nichts geändert.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufi-
ge Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
5.2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolg-
ter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraus-
setzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Es hebt die
vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Aus-
weisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind
(Art. 84 Abs. 2 AuG).
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). f
6.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG re-
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spektive Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner unangefoch-
ten rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 18. Januar 2006 festge-
stellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist
daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen
Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen. Dies ist ihm indessen
nicht gelungen. Zunächst ist diesbezüglich festzustellen, dass die all-
gemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak
den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen lässt (vgl. die umfassende Lageanalyse in Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 6.2 ff.
und E. 6.6). Im Weiteren sind die Vorbringen des Beschwerdeführers
betreffend die ihm im Heimatland angeblich drohende Blutrache als
unglaubhaft zu erachten (vgl. dazu bereits die Verfügung vom 2. De-
zember 2008). Es erscheint nicht plausibel, dass der Beschwerdefüh-
rer, welcher eigenen Aussagen zufolge selber nicht direkt am Tötungs-
delikt beteiligt und mit keiner der beteiligten Personen verwandt war,
wegen Blutrache verfolgt wird. Ausserdem sind die Aussagen des Be-
schwerdeführers teilweise widersprüchlich ausgefallen. Beispielsweise
erklärte er in der Erstbefragung, M. S. habe keine Trauerfeier für sei-
nen getöteten Sohn veranstaltet (vgl. A2, S. 6), während er in der Di-
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rektanhörung zu Protokoll gab, es habe eine entsprechende Trauerze-
remonie gegeben (vgl. A9, S. 4). Sein Versuch, diesen Widerspruch
auszuräumen (vgl. A9, S. 5) vermag nicht zu überzeugen. Gegen die
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedrohung durch Blutrache
spricht ausserdem, dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge
nicht um Schutz durch die kurdischen Behörden bemüht hatte, obwohl
dieser Schritt für eine tatsächlich von Blutrache bedrohte Person nahe-
liegend wäre. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwer-
deführer einem Schreiben des Bundespolizeiamtes Weil am Rhein
vom 20. Juni 2006 zufolge am 6. Dezember 2004 unter anderen Perso-
nalien erstmals in Deutschland erfasst worden war. Sein Asylgesuch in
Deutschland wurde diesem Schreiben zufolge am 4. Juni 2005 abge-
lehnt. In der Folge verschwand der Beschwerdeführer, worauf ihn die
deutschen Behörden am 23. Januar 2006 von Amtes wegen in
Deutschland abmeldeten. In seiner Stellungnahme vom 17. Dezember
2008 bestritt der Beschwerdeführer diese Sachverhaltsdarstellung
nicht. Der Deutschland-Aufenthalt des Beschwerdeführers ist demzu-
folge als erstellt zu erachten. Die Zweifel am Vorbringen des Be-
schwerdeführers, wonach er im September 2005 im Irak Zeuge eines
Mordes wurde und seither von Blutrache bedroht sei, werden mit Blick
auf den erwähnten Deutschland-Aufenthalt des Beschwerdeführers er-
heblich verstärkt. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der Beschwerdefüh-
rer den schweizerischen Asylbehörden diesen Auslandaufenthalt auf
entsprechende Fragen hin nicht von sich aus offengelegt hat (vgl. A2,
S. 1 und 7), was sich negativ auf seine persönliche Glaubwürdigkeit
auswirkt. Darüber hinaus erscheint es aufgrund der Aktenlage als sehr
wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach der Ablehnung sei-
nes Asylgesuchs durch die deutschen Behörden im Juni 2005 weiter-
hin in Europa verblieb, zumal es für die Annahme, er sei noch vor dem
25. September 2005 wieder in den Irak zurückgekehrt, in den Akten
keine Indizien oder gar Beweismittel gibt. Aus diesen Gründen ist das
Vorbringen, wonach dem Beschwerdeführer im Irak eine Verfolgung
wegen Blutrache drohe, insgesamt nicht glaubhaft; dieses Vorbringen
ist demzufolge auch nicht geeignet, den Wegweisungsvollzugs als un-
zulässig erscheinen zu lassen.
6.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
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staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2008/5 aus-
führlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte dabei zum
Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak (Dohuk,
Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht
und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass
eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar qualifiziert werden
müsste. Da die Region mittels Direktflügen aus dem Ausland erreicht
werden kann, entfällt das Argument der unzumutbaren Rückreise via
Bagdad und den Zentralirak. Die Bejahung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betroffene Person ur-
sprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammt oder
zumindest während längerer Zeit dort gelebt hat und vor Ort über ein
soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien
verfügt. Zurückhaltung ist geboten bei Personen, welche einer Risiko-
gruppe angehören (namentlich Familien mit Kindern, alleinstehende
Frauen ohne spezielle Berufsbildung, Kranke und Betagte, Kurden mit
Herkunft ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya,
Nichtkurden aus dem Süd- und Zentralirak). Die Anordnung des Weg-
weisungsvollzugs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts demnach in der Regel zumutbar für alleinstehende, ge-
sunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der
drei genannten nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie
vor über ein soziales Netz oder über Parteibeziehungen verfügen. Die-
se Analyse ist nach wie vor als gültig zu erachten, zumal die seitens
des Beschwerdeführers erwähnte Situation an der türkisch-irakischen
Grenze im Zusammenhang mit Angriffen der türkischen Armee auf im
Nordirak gelegene Stellungen der PKK zwar angespannt, bisher je-
doch nicht eskaliert ist.
6.2.2 Für den vorliegenden Fall ist Folgendes festzustellen: Der heute
24-jährige Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde und stammt aus der
Provinz Suleimaniya. Abgesehen von einem kurzen Aufenthalt im Iran
(vgl. A2, S. 7) verbrachte er die Zeit zwischen seiner Geburt und der
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Ausreise aus dem Heimatland immer in der Provinz Suleimaniya. Er
ging dort sieben Jahre zur Schule und arbeitete vor der Ausreise meh-
rere Jahre lang als Schafhirte. In der Schweiz ist er seit dem Jahr
2006 ebenfalls erwerbstätig, zuletzt im Gastgewerbe. Gesundheitliche
Probleme sind nicht aktenkundig. Unter diesen Umständen erscheint
es als wahrscheinlich, dass es dem Beschwerdeführer trotz der zuge-
gebenermassen angespannten Arbeitsmarktlage im Nordirak gelingen
wird, sich in seiner Heimatregion innert nützlicher Frist eine wirtschaft-
liche Existenzgrundlage aufzubauen. Zur Überbrückung der voraus-
sichtlichen Anfangsschwierigkeiten kann der Beschwerdeführer beim
BFM Rückkehrhilfe beantragen. Aufgrund der Aktenlage ist im Weite-
ren davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat-
region über ein Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei Bedarf insbe-
sondere bei der Beschaffung von Wohnraum sowie bei der Stellensu-
che und der sozialen Reintegration unterstützen könnte. So leben sei-
nen Angaben zufolge namentlich seine Eltern, seine fünf Geschwister
sowie zwei Onkel in seiner Heimatprovinz. Insgesamt ist daher nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
die Provinz Suleimaniya in eine existenzbedrohende Situation gerät.
6.2.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in in-
dividueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten zu bestätigen. Ange-
sichts der vorstehenden Ausführungen erübrigt es sich, auf die weite-
ren Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme vom
17. Dezember 2008 sowie auf die auf Beschwerdeebene eingereichten
Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern
vermögen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
Seite 12
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 29. Februar 2008 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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