Abtei lung IV
D-868/2009
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M a i 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.________, geboren (...) (Beschwerdeführerin 1),
sowie deren Töchter
B.________, geboren (...)
(Beschwerdeführerin 2), und
C._______, geboren (...) (Beschwerdeführerin 3),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur,
(...),
Beschwerdeführerinnen
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2008 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-868/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerinnen ersuchten mit an die Schweizerische
Botschaft in Colombo gerichteter Eingabe vom 8. Februar 2008 sinn-
gemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und
Asylgewährung. Sie machten geltend, ihr Sohn bzw. Bruder
D._______, der in der Schweiz lebe, habe im Jahre 2000 die
"Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) nach dreizehnjähriger Mit-
gliedschaft verlassen. Seither seien sie in dem von der LTTE kontrol-
lierten Gebiet schlecht behandelt worden. Sie hätten sich nicht in von
der srilankischen Regierung kontrolliertes Gebiet begeben können, da
sie als Familie eines Kämpfers bekannt seien. Sie lebten nun in
Colombo, seien dort aber nicht sicher, da sie ständig Leute anträfen,
die ihren familiären Hintergrund kennen würden. Sie hätten in
Colombo keine Unterstützung und befänden sich in Gefahr.
A.b Die Schweizerische Botschaft bestätigte den Beschwerdeführerin-
nen am 27. Februar 2008 den Eingang ihres Gesuchs. Sie wurden auf-
gefordert, sofern sie am Gesuch festhalten wollten, ihre ausführliche-
ren Vorbringen und allfällige Beweismittel sowie Kopien von Identitäts-
papieren bis Ende März 2008 einzureichen.
A.c Die Beschwerdeführerinnen übermittelten der Schweizerischen
Botschaft am 28. April 2008 (Eingang ihrer Eingaben) weitere Anga-
ben zu ihren Asylgesuchen. Zudem legten sie Kopien einer Geburtsur-
kunde und zweier die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 be-
treffender Dokumente bei. Den Eingaben ist zu entnehmen, dass im
Jahre 1988 der damals elfjährige Sohn bzw. Bruder der Beschwerde-
führerinnen, E._______, von der indischen Armee (IPKF) erschossen
worden sei. Danach habe sich der heute in der Schweiz lebende Sohn
bzw. Bruder, D._______, den LTTE angeschlossen. Die
Beschwerdeführerin 1 habe 1991 bei den LTTE eine Anstellung als
Schneiderin erhalten. Sie habe ihrer ältesten Tochter erlaubt, in einem
Dokumentarfilm der LTTE aufzutreten; später habe sie dies auch der
Beschwerdeführerin 2 erlaubt. Die älteste Tochter habe sich 1999 in
von der Regierung kontrolliertes Gebiet begeben und sei an-
schliessend in die Schweiz geflohen, wo sie heute zusammen mit
ihren Kindern lebe. Die Beschwerdeführerin 2 habe einen Mann gehei-
ratet, der die LTTE unterstütze und für diese gearbeitet habe. Dieser
habe das von der LTTE kontrollierte Gebiet ebenfalls verlassen und
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verstecke sich irgendwo. Im Dezember 2000 habe sich D._______ von
den LTTE abgesetzt. Er sei von den LTTE gesucht worden. Ihr Sohn
F._______ habe in G._______ für eine NGO gearbeitet. Aufgrund der
Zwangsrekrutierungen durch die LTTE habe er die Gegend im Jahr
2007 verlassen und sei nach Colombo gegangen. Die
Beschwerdeführerin 3 habe sich ab dem Jahr 2006 für die Jugend-
organisation der LTTE engagiert. Im November 2006 seien die LTTE in
ihr Haus eingedrungen und hätten sie mitnehmen wollen. Am 4. April
2007 sei sie mitgenommen und in einem Camp festgehalten worden.
Mit Hilfe eines Cousins sei ihr die Flucht gelungen; anschliessend
seien sie nach Colombo gegangen. Nun würden sie von den LTTE als
Verräter betrachtet.
A.d Am 22. Mai 2008 wurden die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 von
der Schweizerischen Botschaft in Colombo befragt. Die Beschwerde-
führerin 1 sagte aus, die Beschwerdeführerin 2 sei vor etwa einer
Woche nach H._______ gegangen, wo sich ihr Ehemann in einem
Spital befinde. Ihr Kind sei am 9. April 2008 geboren worden. Sie seien
vor etwa zehn Monaten nach Colombo gezogen und hätten sich bei
der Polizei angemeldet. Ihre Probleme mit der LTTE hätten im Jahr
2007 begonnen, als diese zuerst ihren Sohn F._______ und danach
die Beschwerdeführerin 3 hätten rekrutieren wollen. Die Be-
schwerdeführerin 1 verneinte, mit den srilankischen Sicherheitskräften
Probleme gehabt zu haben. Sie lebten in Colombo im Versteckten, da
sie sich vor paramilitärischen Gruppen und den Sicherheitskräften
fürchteten. Sie seien aber bisher nicht bedroht worden. Die Beschwer-
deführerin 3 sagte aus, sie habe in den Jahren 2005 und 2006 in der
Jugendorganisation der LTTE gearbeitet. Nachdem ihr Bruder
D._______ in die Schweiz geflohen sei, seien sie von den LTTE be-
fragt worden. Gegen Ende des Jahres 2006 hätten die LTTE beab-
sichtigt, sie zwangsweise zu rekrutieren. Im April 2007 sei sie dann
mitgenommen worden. Nach einer Woche sei ihr die Flucht gelungen,
danach hätten sie das von den LTTE kontrollierte Gebiet verlassen. Im
Dezember 2007 habe sie einen Anruf auf ihr Handy erhalten, man
habe sie gefragt, wo sie sich aufhalte. Im Februar 2008 habe die Poli-
zei ihre Wohnung in Colombo durchsucht. Sie befürchte, dass sie von
jemandem erkannt und anschliessend Probleme haben würden.
A.e Mit Schreiben vom 23. Mai 2008 überwies die Schweizerische
Botschaft dem BFM die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten
Unterlagen (Eingang BFM: 5. Juni 2008).
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A.f Die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 teilten der Schweizerischen
Botschaft am 1. September 2008 mit, Leute des militärischen Geheim-
dienstes und die Polizei hätten sich bei in Colombo lebenden Verwand-
ten nach ihnen erkundigt. Sie fürchteten sich davor, verhaftet zu wer-
den. Die Botschaft übermittelte das Schreiben am 3. September 2008
an das BFM.
B.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 wies das BFM das Einreise-
und Asylgesuch ab.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Februar 2009
liessen die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter bean-
tragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihnen
Asyl zu gewähren. Eventuell sei der Entscheid an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen und ihnen für das weitere Verfahren in der Schweiz die
Einreise zu bewilligen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei
zu verzichten.
D.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 26. Februar 2009
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und übermittelte die Akten
zur Einreichung einer Vernehmlassung an das BFM.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 3. März 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Be-
schwerdeführerinnen vom Bundesverwaltungsgericht am 5. März 2009
zur Kenntnis gebracht.
F.
Die Beschwerdeführerinnen wandten sich über ihren Rechtsvertreter
am 30. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchten um
prioritäre Behandlung ihrer Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG und Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
3.2 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person
in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person
von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhal-
ten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist
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dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asyl-
gesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzen-
den Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10
Abs. 3 AsylV 1).
3.3 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zuge-
mutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
3.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbe-
sondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderun-
gen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültig-
keit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist
dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass verschiedene
Ungereimtheiten zwischen den schriftlichen Eingaben und den münd-
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lichen Aussagen der Beschwerdeführerinnen bestünden. Dies betreffe
die Ausführungen bezüglich der Probleme mit der LTTE oder die Ereig-
nisse in Colombo. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu ent-
nehmen, dass die Beschwerdeführerinnen seitens der LTTE ernsthaft
benachteiligt worden seien bzw., dass es nach April 2007 zu weiteren
Vorfällen gekommen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sie in
Colombo asylrelevante Nachteile erlitten oder solche zu befürchten
hätten, lebten sie doch seit über einem Jahr in Colombo und seien
dort polizeilich registriert. Den Aussagen seien keine konkreten Hin-
weise auf eine (drohende) (Reflex-)Verfolgung zu entnehmen. Hin-
sichtlich der Eingabe vom 1. September 2008, wonach sich im August
2008 Sicherheitskräfte nach den Beschwerdeführerinnen erkundigt
hätten, sei zu berücksichtigen, dass bereits früher Eingaben gemacht
worden seien, die nicht von ihnen verfasst worden und teilweise nicht
mit ihren Aussagen in Übereinstimmung zu bringen gewesen seien.
Selbst wenn sich tatsächlich Sicherheitskräfte nach ihnen erkundigt
hätten, könne dies verschiedene Gründe haben. Aufgrund der Tat-
sache, dass sie sich in Colombo hätten registrieren lassen können und
ihnen Ende 2007 neue Pässe ausgestellt worden seien, könne ge-
schlossen werden, dass seitens der heimatlichen Behörden keine
ernsthaften Verfolgungsabsichten bestünden. Daran vermöge auch der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin 2 im Jahr 1993 an einem Pro-
pagandafilm der LTTE teilgenommen habe, nichts zu ändern. Die sub-
jektive Furcht der Beschwerdeführerinnen genüge indessen nicht für
die Annahme einer relevanten Verfolgungsgefahr, fehle es doch an
konkreten Indizien, dass ihnen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zeit relevante Nachteile drohten.
4.2 In der Beschwerde wird die Frage aufgeworfen, ob die Rekrutie-
rung durch die LTTE einem staatlichen Aufgebot zum Militärdienst
gleichzustellen sei. Da die LTTE von vielen Staaten als terroristische
Organisation behandelt werde, wäre es nicht nachvollziehbar, wenn
eine zwangsweise Rekrutierung durch dieselbe keine Asylrelevanz
entwickeln würde. Die Behauptung des BFM, seitens der srilankischen
Behörden bestünde keine ernsthafte Verfolgungsabsicht, zeuge von
einer Verkennung der aktuellen Situation in Sri Lanka. Es sei bekannt,
dass aus dem Norden und Osten stammende Tamilen in Colombo er-
höht gefährdet seien, Opfer von Entführungen, Verhaftungen und
Mordanschlägen zu werden. Tamilische Zivilisten verschwänden auch,
nachdem sie von "white vans" abgeholt worden seien. Die Beschwer-
deführerinnen unterlägen einem erhöhten Risiko, Opfer von solchen
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Übergriffen zu werden. Sobald die Sicherheitskräfte oder mit ihnen
verbündete Milizen realisierten, dass sie engste Verbindungen zur
LTTE gehabt hätten, bestehe für sie Lebensgefahr. Sie befürchteten,
dass die Armee ihr Wohnhaus in G._______ durchsucht habe, wo sie
den grössten Teil ihrer Habe zurückgelassen hätten. Im Haus befänden
sich verschiedene Gegenstände, die auf die familiäre Beziehung zur
LTTE Hinweise gäben. Auf beigelegten Fotografien sei die Beschwer-
deführerin 3 unter anderem mit dem politischen Führer Thamilchelvan
abgebildet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin 2 sei Nachrichten-
sprecher des über Satellit verbreiteten Fernsehsenders NTT gewesen,
sein Gesicht sei in Sri Lanka allen Leuten bekannt. Ein Freund des
Sohnes F._______, der in dessen Asylverfahren eine wichtige Rolle
gespielt und in Colombo Kontakte zu den Beschwerdeführerinnen ge-
habt habe, sei seit einigen Wochen verschwunden. Es werde befürch-
tet, dass er unter Folter Hinweise auf den Verbleib der verschiedenen
Familienmitglieder geben könnte.
4.3 In der Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 30. April 2009
wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin 2 sei zusammen mit ihrem
Ehemann in die Hände der srilankischen Armee gefallen. Beide wür-
den in einem Internierungslager gefangen gehalten und es sei davon
auszugehen, dass sie unter Folter verhört würden. Da die ganze
Familie der LTTE zugeordnet werde, müssten die Beschwerdeführe-
rinnen 1 und 3 ebenfalls mit einer Verhaftung rechnen, denn ihr Auf-
enthaltsort sei der Beschwerdeführerin 2 bekannt. Aus Sicherheits-
gründen habe sich die Beschwerdeführerin 3 an einem anderen Ort
als die Beschwerdeführerin 1 versteckt. Aufgrund der aktuellen Situa-
tion müssten alle Tamilen, die dem Umfeld der LTTE zugeordnet wür-
den, mit dem Schlimmsten rechnen.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend feststellte,
die Beschwerdeführerinnen seien in Sri Lanka keiner landesweiten
Gefährdungssituation ausgesetzt und daher auf den Schutz der
Schweiz nicht angewiesen.
5.1.1 Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 ge-
langten sie im Oktober 2007 nach Colombo, wo sie eigenen Angaben
gemäss über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen und
eine Unterkunft fanden. Der Beschwerdeführerin 3 sei im Oktober
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2007, der Beschwerdeführerin 1 im Dezember 2007 ein Reisepass
ausgestellt worden. Da sich die Beschwerdeführerinnen in Colombo
ordnungsgemäss anmelden und registrieren lassen konnten und ihnen
neue Reisepässe ausgestellt wurden, ist davon auszugehen, dass sie
von den Sicherheitsbehörden überprüft wurden und gegen sie nichts
vorlag, was einem legalen Aufenthalt in Colombo entgegengestanden
hätte. Die Beschwerdeführerin 3 sagte bei ihrer Befragung durch die
Schweizerische Botschaft aus, sie habe im Dezember 2007 einen
Anruf auf ihr Handy erhalten. Man habe sie gefragt, wie sie hierher
(nach Colombo) gelangt seien und wo sie sich aufhielten. Offenbar
wurden während des Gesprächs keine Drohungen ausgesprochen,
und der Anruf hatte auch sonst keine Folgen. Des Weiteren sei im
Februar 2008 das Haus der Beschwerdeführerinnen von der Polizei
durchsucht worden, wobei auch dieser Vorfall keine weiteren Folgen
zeitigte, so dass davon ausgegangen werden muss, es habe sich um
eine mit der allgemeinen Sicherheitslage zusammenhängende Rou-
tineüberprüfung gehandelt. Angesichts der bisherigen Dauer des Auf-
enthalts der Beschwerdeführerinnen in Colombo bestehen objektiv ge-
sehen keine Anhaltspunkte für eine ihnen drohende Verfolgung.
5.1.2 In einer Eingabe des in der Schweiz lebenden Sohnes bzw. Bru-
ders der Beschwerdeführerinnen vom 1. September 2008 wird ausge-
führt, der militärische Geheimdienst und die Polizei hätten sich bei in
Colombo lebenden Verwandten nach ihnen erkundigt. Da die Be-
schwerdeführerinnen sich in Colombo bei der Polizei registrieren
liessen und somit legal dort lebten, bestehen überwiegende Zweifel an
diesen Angaben. Es darf davon ausgegangen werden, dass insbeson-
dere die Polizei die Adresse der Beschwerdeführerinnen kannte und
sich nicht bei Verwandten nach deren Aufenthaltsort hätte erkundigen
müssen.
5.1.3 Die Beschwerdeführerinnen weisen darauf hin, dass der in der
Schweiz wohnhafte Sohn bzw. Bruder bis im Jahr 2000 in den Reihen
der LTTE gekämpft habe und der Ehemann der Beschwerdeführerin 3
ebenfalls LTTE-Mitglied sei. Diesbezüglich hat das BFM zu Recht da-
rauf hingewiesen, dass ihren Aussagen keine Hinweise dafür entnom-
men werden können, dass ihnen wegen der Aktivitäten ihrer Verwand-
ten eine Reflexverfolgung drohen würde. Einerseits bestehen trotz der
aktuellen angespannten Lage im Nordosten keine Anhaltspunkte da-
für, dass in Sri Lanka Angehörige von LTTE-Mitgliedern systematisch
asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt werden, andererseits
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wurden die Beschwerdeführerinnen bei ihrer Wohnsitznahme in Co-
lombo überprüft und halten sich mittlerweile eineinhalb Jahre dort auf,
ohne verfolgt oder bedroht worden zu sein.
5.1.4 Die Beschwerdeführerin 3 wirft in der Eingabe vom 12. Februar
2009 die Frage auf, ob der geltend gemachten Zwangsrekrutierung
durch die LTTE asylrechtliche Relevanz zukomme. Unter Hinweis auf
die vorstehenden Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerinnen
ausserhalb des von der LTTE kontrollierten Gebiets weder von der
LTTE noch von staatlichen Behörden oder anderen Organisationen
konkret verfolgt bzw. bedroht wurden, kann diese Frage vorliegend
offengelassen werden. Den Beschwerdeführerinnen stand und steht in
der Grossregion Colombo eine innerstaatliche Flucht- bzw. Aufent-
haltsalternative offen, die sie auch ergriffen haben.
5.1.5 Schliesslich wird in der Eingabe vom 30. April 2009 geltend ge-
macht, die Beschwerdeführerin 2 und deren Ehemann seien in die
Hände der srilankischen Armee gefallen und würden in einem Internie-
rungslager festgehalten. Es bestehe die Gefahr, dass die Beschwerde-
führerin 2 unter Folter den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen
1 und 3 bekannt gebe.
Unbesehen des Wahrheitsgehalts dieser durch nichts gestützten
Parteibehauptung ist festzuhalten, dass die srilankischen Behörden
den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 kennen, seit
sie im Grossraum Colombo leben und dort polizeilich registriert
wurden. Die srilankischen Behörden würden somit auch bei einem Ver-
hör der Beschwerdeführerin 2 nichts erfahren, was ihnen nicht bereits
bekannt ist. Im Übrigen würde die Erteilung einer Einreisebewilligung
an die Beschwerdeführerin 2, sollte diese tatsächlich in einem Inter-
nierungslager der Armee festgehalten werden, zum gegenwärtigen
Zeitpunkt schon deshalb nicht in Betracht fallen, weil diese gar nicht in
die Schweiz gelangen kann, solange sie festgehalten wird. Die Be-
schwerdeführerin 2 verfügt deshalb aktuell über kein schützenswertes
Interesse an der Erteilung einer Einreisebewilligung. Der Beschwerde-
führerin 2, die Colombo angeblich freiwillig verlassen hat und deshalb
von der Schweizerischen Botschaft nicht befragt werden konnte,
stünde es hingegen nach einer Entlassung aus dem Internierungs-
lager der Armee frei, aufgrund einer allenfalls dannzumal bestehenden
Gefährdungssituation erneut um Erteilung einer Einreisebewilligung in
die Schweiz zu ersuchen.
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5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin-
nen 1 und 3 keine Verfolgung erlitten oder in objektiv begründeter Wei-
se zu befürchten haben, die ihren weiteren Verbleib im Heimatstaat als
unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG). An-
gesichts dieser Würdigung des Sachverhalts erübrigt es sich, im
Einzelnen auf die weiteren Vorbringen und auf die eingereichten Be-
weismittel einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermö-
gen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Beschwerdefüh-
rerinnen zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und
das Asylgesuch abgewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG und
Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.−
an sich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in An-
wendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Bei-
lagen: 5 Fotografien)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- die schweizerische Vertretung in Colombo zur Kenntnisnahme
ad (...) (per EDA-Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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