B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-868/2015
Ur t e i l vom 4 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Vollzug der Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 9. Januar 2015 / N (…).
D-868/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus B._______ (Distrikt B._______, Provinz C._______) – verliess
seine Heimat eigenen Angaben zufolge Anfang Juli 2013 und gelangte
nach einem längeren Aufenthalt in der Türkei via Griechenland und weitere,
ihm unbekannte Länder am 3. Juni 2014 illegal in die Schweiz, wo er noch
am selben Tag um Asyl nachsuchte. Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 teilte
das damalige BFM (Bundesamt für Migration; seit dem 1. Januar 2015:
SEM) dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip dem Verfahren-
szentrum Zürich zugewiesen worden, wo sein Asylgesuch gemäss Art. 4
Abs. 3 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von
Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV,
SR 142.318.1) behandelt werde. Am 17. Juli 2014 erhob das BFM im Ver-
fahrenszentrum Zürich seine Personalien und befragte ihn zu seinem Rei-
seweg sowie – summarisch – zu seinen Ausreisegründen (Befragung zur
Person, nachfolgend BzP genannt). Am 23. Juli 2014 hörte das BFM den
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV einlässlich zu
den Asylgründen an.
A.b Anlässlich seiner Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden
machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, er habe bis am 19. März
2004 seinen ordentlichen Militärdienst als (…) abgeleistet. Im Jahre 2003
sei er im Zusammenhang mit einem (…)unfall drei Monate lang in Militär-
haft gewesen. Im März 2004 sei er kurz vor Beendigung seines Militär-
dienstes während des Aufstandes in B._______ in D._______/E._______
verhaftet worden, weil er an einer Kundgebung teilgenommen habe. Drei
Tage später sei er wieder aus der Haft entlassen worden. Im Verlaufe des
Jahres 2006 hätten ihm die syrischen Behörden den Reisepass abgenom-
men, nachdem er von einer kulturellen Veranstaltung der Kurden im Irak
nach Syrien zurückgekehrt sei.
Nach dem Ausbruch der syrischen Revolution habe sich sein politisches
Engagement in Syrien erheblich verstärkt. So habe er sich an zahlreichen
Kundgebungen der Demokratischen Partei Kurdistans beteiligt, Parolen
auf Plakate geschrieben, kurdische Lieder gesungen und Reden gehalten.
Auch mehrere seiner Schwestern seien politisch aktiv gewesen. Seit dem
Jahr 2012 habe er wiederholt telefonische Drohanrufe von kurdisch spre-
chenden Personen erhalten. Etwa einen Monat nach dem ersten telefoni-
schen Drohanruf sei er von vermummten kurdischen Männern persönlich
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bedroht worden. Im Verlaufe des Jahres 2013 sei er einmal von der Asayish
(kurdische Sicherheitspolizei) festgenommen und verhört worden, weil er
an einer Kundgebung als Redner aufgetreten sei und dabei die Festnahme
mehrerer Personen durch die PYD („Partiya Yekitîya Demokrat“; dt. „Partei
der Demokratischen Union“) kritisiert habe. Einen Tag später sei er wieder
freigelassen worden. Ende Mai oder Anfang Juni 2013 hätten arabisch-
sprechende Insassen eines Autos eine seiner Schwestern in B._______
angehalten, bedroht und dabei auch seinen Namen genannt. Daraufhin
habe er vier seiner politisch tätigen Schwestern in den Irak in Sicherheit
gebracht. Ebenfalls im Juni 2013 habe er ein militärisches Aufgebot für den
Reservedienst erhalten. Ausserdem habe er im Juni 2013 nunmehr auch
arabischsprachige Drohungen erhalten. All diese Umstände hätten ihn ver-
anlasst, seine Heimat anfangs Juli 2013 zu verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens namentlich Kopien seiner syrischen Identitätskarte vom 26. Februar
2004, seines Militärbüchleins (6 Seiten), eines Panzerführerscheins vom
19. Juni 2002, eines Militärausweises vom 16. September 2001, eines
Haftbefehls aus dem Jahr 2003, seines zivilen Führerausweises vom
9. März 2011, einer militärischen Vorladung vom 17. Juni 2013 sowie zahl-
reiche Fotos zu den Akten, die ihn an Kundgebungen in Syrien zeigen.
A.c Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 teilte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer mit, sein Verfahren werde in Anwendung von Art. 19 TestV nicht weiter
im Verfahrenszentrum Zürich behandelt, weil sein Asylgesuch weiterer Ab-
klärungen bedürfe, weshalb es im erweiterten Verfahren gemäss dem Asyl-
gesetz behandelt werde.
A.d Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2014 wies ihn das BFM für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zu.
B.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2015 – eröffnet am 12. Januar 2015 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, ordnete indessen gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid
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vom 9. Januar 2015 Beschwerde erheben und beantragen, die angefoch-
tene Verfügung sei hinsichtlich der Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben,
es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewäh-
ren. Im Weiteren beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung in der
Person seines Rechtsvertreters zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich ersuchte er darum, ihm sei
vor der Urteilsverkündung die Möglichkeit zur Nachreichung einer Hono-
rarnote einzuräumen.
D.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2015 forderte der damals zuständige
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 27. März 2015 ent-
weder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen
Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung vorbehältlich der rechtzeitigen Nachreichung der Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung gut und ordnete dem Beschwerdeführer dessen Rechts-
vertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Gleichfalls stattgegeben
wurde dem Antrag auf Nachreichung einer Honorarnote. Schliesslich for-
derte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum
13. April 2015 sein Militärbüchlein, seinen Militärausweis, die militärische
Vorladung vom Juni 2013 sowie die Haftbestätigung aus dem Jahr 2003 im
Original inklusive deren Übersetzung in eine Amtssprache der Schweiz ein-
zureichen. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten
weitergeführt.
F.
Mit Schreiben vom 27. März 2015 teilte der Rechtsvertreter dem Bundes-
verwaltungsgericht mit, dass er heute vorsorglich anstelle seines Mandan-
ten den Kostenvorschuss einbezahlt habe, da es diesem nicht möglich ge-
wesen sei, die nötigen Belege für die Darlegung seiner fehlenden Mittel
innert Frist zu beschaffen. Gleichzeitig ersuchte er das Gericht um Rück-
erstattung des von ihm persönlich für seinen Mandanten geleisteten Kos-
tenvorschusses auf sein Konto, falls dieser den Kostenvorschuss inzwi-
schen selber eingezahlt haben sollte.
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G.
Mit Begleitschreiben vom 10. April 2015 reichte der Rechtsvertreter nach-
träglich eine vom 10. März 2015 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestä-
tigung zugunsten seines Mandanten zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er
um Rückerstattung des von ihm für seinen Mandanten geleisteten Kosten-
vorschusses. Im Weiteren reichte er das Militärbüchlein sowie die Haftbe-
stätigung aus dem Jahr 2003 im Original ein. Die verlangten Übersetzun-
gen sowie die weiteren Originale würden innert der noch laufenden Frist
nachgereicht.
H.
Mit Eingabe vom 13. April 2015 ersuchte der Rechtsvertreter um Erstre-
ckung der Frist zur Übersetzung der von ihm im Original beziehungsweise
als Kopie eingereichten Dokumente seines Mandanten bis zum 21. April
2015.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2015 hielt der damals zuständige In-
struktionsrichter fest, die rechtzeitige Bezahlung eines Kostenvorschusses
bilde eine Eintretensvoraussetzung, weshalb der Beschwerdeführer bezie-
hungsweise dessen Rechtsvertreter zur Abwendung eines Nichteintre-
tensentscheides von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen seien, innert
der Zahlungsfrist einen Kostenvorschuss zu leisten, nachdem es ihnen
nicht gelungen sei, rechtzeitig die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
nachzuweisen. Die Rückerstattung eines zuhanden des Bundesverwal-
tungsgerichts einbezahlten Kostenvorschusses falle grundsätzlich erst
nach Gutheissung der Beschwerde, nicht aber während des hängigen Be-
schwerdeverfahrens in Betracht. Die nachträglich belegte Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers vermöge daran nichts zu ändern, beschlage doch der
im Zeitpunkt der Leistung des Kostenvorschusses bestehende Irrtum be-
züglich der tatsächlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus-
schliesslich das Innenverhältnis zwischen Rechtsvertreter und Beschwer-
deführer. Folglich sei das Gesuch um Rückerstattung des Kostenvorschus-
ses abzuweisen. Demgegenüber werde das Gesuch um Bestellung eines
amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a AsylG (SR 142.31) zu-
folge der nachträglich belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gut-
geheissen, handle es sich hierbei doch um einen Sachumstand, der unter
wiedererwägungsrechtlichen Aspekten einer nachträglichen Anpassung
zugänglich sei. Schliesslich erstreckte das Bundesverwaltungsgericht an-
tragsgemäss die Frist für die Übersetzung der vom Beschwerdeführer zu
D-868/2015
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den Akten gereichten Dokumente in eine Amtssprache der Schweiz bis
zum 21. April 2015.
J.
Mit Eingabe vom 21. April 2015 reichte der Rechtsvertreter innert der er-
streckten Frist vier deutschsprachige Übersetzungen zu den Akten. Wei-
tere Originale seien nicht zu erwarten, da sich der militärische Führerschein
im Original bei der Armee befinde und die Vorladung im Original leider ver-
schollen sei.
In Bezug auf die Übersetzung des früheren militärischen Haftbefehls, des-
sen Original vorliege und welcher von guter Qualität sei, gelte es zum Jahr
des Datums der Ausstellung anzumerken, dass sein Mandant der festen
Überzeugung gewesen sei, das Ereignis habe sich im Jahr 2002 [recte:
wohl 2003] zugetragen. Die Schriftzeichen im Arabischen für 2 und 3 seien
denn auch nicht unähnlich, laut Übersetzung aber eindeutig als 2 zu ent-
ziffern. Das bedeute, dass sich sein Mandant eventuell in der Jahreszahl
geirrt habe, was indessen dessen Glaubhaftigkeit insgesamt aufgrund der
Schilderung und der gesamten eingereichten Dokumente und deren Qua-
lität keinen Abbruch tue.
Ausserdem habe sein Mandant auf elektronischem Weg weitere Bilder be-
schaffen können, die seine Aktivitäten in Syrien vor der Ausreise belegen
würden. Es handle sich um eine eindrückliche Dokumentation, die dem
Gericht ausgedruckt und auf DVD eingereicht werde. Auf der DVD seien
Farbfotos sowie eine Videodatei mit einer Ansprache seines Mandanten an
einer Kundgebung in B._______ enthalten. Soweit die eingereichten Bilder
noch keine weitergehenden Kommentierungen betreffend Ort, Datum und
abgebildete Personen (darunter auch höhere Führungspersönlichkeiten
der Partei des Beschwerdeführers. gemeinsam mit ihm abgebildet) enthiel-
ten, würden diese inklusive zugehörige Fotos spätestens innert zehn Tagen
nachgereicht. Diese Angaben würden zurzeit mit einem Übersetzer zusam-
mengestellt.
K.
Mit Begleitschreiben vom 29. April 2015 reichte der Rechtsvertreter noch-
mals Kopien der am 21. April 2015 eingereichten Bilder inklusive der rück-
seitig angebrachten Angaben zu Personen, Orten und Daten ein. Es
handle sich insbesondere um Bilder vom Beschwerdeführer selber, von
dessen Schwester, die als Sängerin und politische Kämpferin in Syrien
D-868/2015
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über ein grosses Renommee verfüge, und von seinem Vater, der vom Be-
schwerdeführer schon in seiner Befragung als politisch aktiv beschrieben
worden sei. Der Beschwerdeführer selber werde in zahlreichen Situationen
und Posen gezeigt, die seine Identifikation durch den syrischen Geheim-
dienst äusserst wahrscheinlich machen würden. Im Weiteren reichte er
eine Übersetzung eines gleichfalls in Kopie eingereichten Schreibens der
PDK-S (Demokratische Partei Kurdistan-Syrien) vom 15. Februar 2015
ein, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer sowie seine Familie
Organe und Mitglieder der PDK-S seien und ihre Heimat aufgrund der Ver-
folgungen und des von den Sicherheitskräften ausgeübten Druckes hätten
verlassen müssen. Der Beschwerdeführer selbst sei Peshmerga in der
Union der Gemeinschaften Kurdistans in Westkurdistan (KCK – Rojava) in
einer geheimen militärischen Zelle namens „G._______“ gewesen, welche
die Aufgabe habe, bei einem allfälligen Sturz des Regimes die Sicherheit
in Rojava zu gewährleisten. Zusätzlich wird bestätigt, dass seine Schwes-
tern H._______ und I._______ ebenfalls als Mitglieder in der Partei tätig
gewesen und zufolge des auf sie ausgeübten Druckes gleichfalls aus ihrer
Heimat vertrieben worden seien.
L.
Mit Begleitschreiben vom 24. Juni 2015 reichte der Rechtsvertreter eine
Bestätigung der Schweizer Sektion der PDK-S vom 23. Juni 2015 ein, wo-
nach er Mitglied Nr. (…) sei, bei Parteiveranstaltungen und Kundgebungen
eine grosse Rolle spiele und deswegen bei einer Rückschaffung in seine
Heimat grossen Gefahren ausgesetzt wäre.
M.
Mit Begleitschreiben vom 16. November 2015 reichte der Rechtsvertreter
zwei Fotos ein, die den Beschwerdeführer am 5. September 2015 mit ei-
nem Megaphon in der Hand zusammen mit weiteren Personen an einer
Kundgebung in J._______ zeigen. Gleichzeitig reichte er eine vom 16. No-
vember 2015 datierende Kostennote zu den Akten.
N.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 ersuchte der Rechtsvertreter das Bundes-
verwaltungsgericht um einen baldigen Entscheid beziehungsweise um
eine kurze Mitteilung, falls dies innert Monatsfrist nicht möglich sein sollte.
D-868/2015
Seite 8
O.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 teilte der damals zuständige Instruktions-
richter dem Rechtsvertreter mit, dass das vorliegende Verfahren aufgrund
der hängigen Fälle und der Prioritätenliste nicht innert Monatsfrist einem
Entscheid zugeführt werden könne.
P.
Am 14. Juli 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung bis zum 29. Juli 2016 ein.
Q.
Das SEM schloss in seiner am 10. August 2016 innert einmalig erstreckter
Frist eingereichten Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde.
R.
das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers die Vernehmlassung des SEM am 17. August 2016 zu und
räumte ihm die Gelegenheit ein, hierzu bis zum 1. September 2016 eine
Replik einzureichen.
S.
Mit Eingabe vom 1. September 2016 reichte der Rechtsvertreter seine
Replik ein.
T.
Mit Eingabe vom 15. September 2016 hielt der Rechtsvertreter unter an-
derem ergänzend fest, die im (am 1. September 2016 eingereichten) Video
gefilmte Kundgebung in B._______ habe am 29. März 2013 stattgefunden.
Weitere Kundgebungen gegen das syrische Regime beziehungsweise den
IS in J._______ seien am 2. März 2015 sowie am 5. September 2015
durchgeführt worden. Eine weitere, am 6. März 2016 in J._______ von ihm
besuchte Veranstaltung sei zur Erinnerung an die beiden Parteiführer
K._______ und L._______ abgehalten worden. Eine zusätzliche Bestäti-
gung der Demokratischen Partei Kurdistans zu Gunsten seines Mandanten
sei nicht ausgestellt worden, da das Parteibüro der Ansicht gewesen sei,
man habe bereits hinlänglich bestätigt, dass er sehr aktiv sei, ohne vertrau-
liche Einzelheiten nennen zu wollen. Demgegenüber sei es diesem gelun-
gen, eine Erklärung der Gruppe (…) in J._______ (vom 7. September
2016) zu beschaffen, worin diese sein fortgesetztes Engagement in ihrer
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Seite 9
Organisation bestätige. Im Weiteren sandte der Rechtsvertreter dem Ge-
richt eine ebenfalls vom 15. September 2016 datierende aktualisierte Ho-
norarnote zu.
U.
Mit Verfügung vom 21. April 2017 teilte der neu zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, auf-
grund eines ZEMIS-Eintrags sei ersichtlich, dass er seit dem 15. Juni 2015
ununterbrochen einer Erwerbstätigkeit als Mitarbeiter in einem Coiffeurge-
schäft nachgehe. Somit sei grundsätzlich davon auszugehen, dass sich
seine finanziellen Verhältnisse geändert hätten, weshalb er nicht mehr als
bedürftig gelte. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum
8. Mai 2017 das ausgefüllte Formular Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege einzureichen. Werde das Formular nicht innert der angesetzten Frist
eingereicht, werde vom Wegfall seiner Bedürftigkeit ausgegangen.
V.
Mit Begleitschreiben vom 5. Mai 2017 reichte der Rechtsvertreter dem
Bundesverwaltungsgericht das von seinem Mandanten am 1. Mai 2017 un-
terzeichnete Formular Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Sozialdienstes des Kantons
F._______ vom 1. Mai 2017 ein, wonach der Beschwerdeführer aktuell
kein Einkommen erziele und deswegen vollumfänglich auf wirtschaftliche
Sozialhilfe angewiesen sei.
W.
Am 9. Mai 2017 getätigte Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts bei
der zuständigen kantonalen Stelle ergaben, dass dem Beschwerdeführer
seine letzte Arbeitsstelle am 4. Januar 2017 gekündigt worden war.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
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Seite 10
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Das SEM hat in seiner Verfügung vom 9. Januar 2015 die Wegweisung aus
der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ange-
ordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefoch-
ten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die
Frage, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl
zu erteilen oder ob er eventuell als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist.
4.
4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung vom 9. Januar 2015 namentlich
aus, der vom Beschwerdeführer lediglich in Kopie eingereichte angebliche
Marschbefehl sei nicht an ihn persönlich gerichtet. Ausserdem gingen aus
dem Dokument keine genauen Angaben zu seiner Einberufung hervor. Das
Dokument stelle vielmehr einen polizeilichen Haftbefehl zwecks Einzugs in
den Reservedienst dar und könne folglich nicht als Beweis für das geltend
gemachte militärische Aufgebot dienen. Soweit der Beschwerdeführer gel-
tend mache, man habe ihn wohl mit diesem Aufgebot wegen seiner politi-
schen Aktivitäten loswerden wollen, sei zu entgegnen, dass Einberufungen
in den Reservedienst nicht vor diesem Hintergrund ergingen und die Be-
hörden eine andere Vorgehensweise gewählt hätten, wenn sie ihn seiner
politischen Aktivitäten wegen hätten belangen wollen.
D-868/2015
Seite 11
Der Beschwerdeführer habe weiter ausgesagt, er sei wegen seiner politi-
schen und kulturellen Aktivitäten gegen das Regime durch die PYD, welche
in B._______ mittlerweile die Kontrolle innehabe, mehrfach telefonisch be-
droht und einmal verhört worden. Er sei geflohen, weil er eine Verhaftung
durch die PYD befürchtet habe. Er habe sich indessen hinsichtlich der gel-
tend gemachten Drohanrufe widersprüchlich und nicht plausibel geäussert.
So habe er in der BzP erklärt, die telefonischen Drohanrufe hätten im Juni
2013 begonnen, während er in der Anhörung vom 23. Juli 2014 behauptet
habe, die ersten Anrufe seien bereits im Jahr 2012 erfolgt. Ausserdem
habe er in der Anhörung ausgeführt, wöchentlich Drohanrufe erhalten zu
haben, die sich bis Mitte des Jahres 2013 fortgesetzt hätten. Eine solche
Vorgehensweise der Behörden sei allerdings realitätsfremd. Hätten diese
tatsächlich ein Interesse daran gehabt, ihn an seinen Tätigkeiten zu hin-
dern oder ihn gar dafür zu bestrafen, wären sie entschlossener gegen ihn
vorgegangen. Demnach sei auch an der Glaubhaftigkeit der geltend ge-
machten Bedrohungen vom Juni 2013 durch arabisch sprechende Perso-
nen zu zweifeln. Ferner sollten diese immer im Zusammenhang mit den
Tätigkeiten seiner Schwester ergangen sein.
Aufgrund des Gesagten sei nicht glaubhaft, dass er zum Reservedienst
eingezogen und durch die PYD in der genannten Weise bedroht worden
sei. Zwar werde sein politisches Engagement nicht in Abrede gestellt. Aus
den vorliegenden Akten gingen aber keine glaubhaften Hinweise auf eine
zukünftige Verfolgung wegen seiner politischen Tätigkeiten hervor.
Soweit der Beschwerdeführer eine dreimonatige Inhaftierung im Jahre
2003, eine solche von drei Tagen im März 2004 sowie die Konfiszierung
seines Passes im Jahr 2006 verbunden mit einer kurzen Haft und Verhören
geltend mache, lägen diese Vorkommnisse weit zurück, hätten keine
schwerwiegenden negativen Konsequenzen für ihn gezeitigt und stünden
überdies nicht in einem direkten Zusammenhang mit seiner Flucht im Jahr
2013. Aus diesem Grunde seien diese auch nicht als ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG zu bewerten.
Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asyl-
gesuch abzuweisen sei.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt diesbezüglich in der Beschwerde fest, es
erstaune nicht, dass in einer Situation der Kriegswirren die gewohnten Ein-
berufungsmechanismen nicht befolgt würden. So bestätige der aktuelle
SFH-Bericht „Rekrutierung durch die Syrische Armee“ vom 30. Juli 2014
D-868/2015
Seite 12
seine Aussage, dass auch nichtmilitärische Sicherheitskräfte mit den Rek-
rutierungen betraut würden. So sei dem genannten Bericht zu entnehmen,
dass sich die jungen Männer ab dem 18. Altersjahr auf den Rekrutierungs-
büros melden müssten, ansonsten sie von der lokalen Polizei vorgeladen
würden. Soweit die Vorinstanz argumentiere, die Behörden hätten anstelle
einer militärischen Einberufung eine andere Vorgehensweise gewählt, um
ihn wegen seiner politischen Tätigkeiten zu belangen, sei zu entgegnen,
dass diese tatsächlich auf andere Weise gegen ihn vorgegangen seien: So
hätten sie ihn immer wieder telefonisch bedroht und einmal seine Schwes-
ter beinahe entführt. Hätte er damals die Flucht nicht ergriffen, wäre sein
Leben in Gefahr gewesen. Seine Einberufung ins Militär habe lediglich ein
weiteres Element des Terrors gegen ihn und gleichzeitig eine elegante Me-
thode dargestellt, um ihn als lästigen Aktivisten loszuwerden.
Wie er in der Anhörung ausführlich geschildert habe, sei er seit dem Jahr
2012 von kurdisch sprechenden Personen telefonisch bedroht worden. Zu-
nächst habe er die Drohungen nicht ernst genommen und seine politischen
Aktivitäten unbeeindruckt fortgesetzt. Im Juni 2013 sei seine Schwester
beinahe entführt worden. Danach sei er auch von arabisch sprechenden
Personen drangsaliert worden. Dabei sei ihm gedroht worden, dass seinen
Schwestern etwas zustossen würde, falls er sein politisches Engagement
nicht einstellen sollte. Seit diesem Zeitpunkt habe er sein Leben in ernstli-
cher Gefahr gewähnt. Da er die in der BzP an ihn gerichtete Frage, wann
die Drohanrufe begonnen hätten, auf die sehr bedrohlichen arabischen An-
rufe bezogen habe, habe er mit Anfang Juni 2013 geantwortet. Was das
angeblich realitätsfremde Vorgehen der Behörden anbelange, sei zunächst
anzumerken, dass die Anrufe von zwei verschiedenen Seiten erfolgt seien
und deshalb nicht ein und derselben Behörde zugerechnet werden könn-
ten. Die Anrufe der verfeindeten kurdischen Partei PYD hätten im Jahre
2012 begonnen. Von arabischer Seite sei er jedoch erst ab Anfang Juni
2013 bedroht worden. Der syrische Staat sei seinerseits sehr entschlossen
gegen ihn vorgegangen. Nur durch seine Flucht habe Schlimmeres verhin-
dert werden können. Schliesslich sei ihm auch deswegen nichts passiert,
weil er sich im Gegensatz zu seiner Schwester, welche zu jenem Zeitpunkt
nach wie vor die Universität besucht habe, sehr vorsichtig verhalten und
die meiste Zeit versteckt habe. Ausserdem seien die arabischen Anrufe
nicht, wie von der Vorinstanz behauptet, im Zusammenhang mit den Tätig-
keiten seiner Schwester, sondern wegen seiner eigenen politischen Aktivi-
täten erfolgt. Denn die arabisch sprechende Person habe ihm nach der
beinahe erfolgten Entführung seiner Schwester damit gedroht, dieser et-
was anzutun, falls er seine politischen Aktivitäten nicht einstelle.
D-868/2015
Seite 13
Schliesslich rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift, die
Vorinstanz habe sein durch zahlreiche Bilder dokumentiertes politisches
Wirken in seiner Heimat in keiner Weise gewürdigt. So sei er bei zahlrei-
chen Grossanlässen an vorderster Front dabei gewesen und habe sich
massiv exponiert. Beispielsweise habe er Reden vor Hunderten von Leu-
ten gehalten. Ebenso sei er mit der folkloristischen „(…)“ der KDP vor gros-
sem Publikum aufgetreten, habe dabei traditionelle kurdische Lieder ge-
sungen, diese Anlässe aber gleichzeitig auch zur Propagierung seiner ei-
genen politischen Anliegen genutzt. Es sei somit davon auszugehen, dass
ihm aufgrund seines äusserst aktiven und exponierten politischen Engage-
ments sowie seiner musikalischen Auftritte, die ihm darüber hinaus eine
gewisse Bekanntheit verschafft hätten, in Syrien ohne Weiteres eine Ver-
folgung sowie eine Gefahr an Leib und Leben drohe. In diesem Zusam-
menhang sei zu beachten, dass auch seine dreimonatige Inhaftierung im
Jahr 2003, die dreitägige Inhaftierung im März 2004 sowie die Konfiszie-
rung seines Reisepasses im Jahr 2006 den syrischen Behörden noch be-
kannt sein dürften, was sein Risikoprofil zusätzlich erhöhe.
4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. August 2016 fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könn-
ten. Ergänzend hielt das Staatssekretariat fest, auf Beschwerdeebene
seien weitere Fotos eingereicht worden, auf denen der Beschwerdeführer
bei politischen und kulturellen Anlässen in seiner Heimat zu sehen sei. Es
werde gesagt, damit sei eine Bedrohung bei seiner Rückkehr klar gegeben.
Aber selbst aufgrund der zahlreichen Fotos könne nicht davon ausgegan-
gen werden, dieser sei den syrischen Behörden als überaus engagierter
und den Staat gefährdender Aktivist bekannt und werde bei einer Rückkehr
nach Syrien deswegen verfolgt, zumal es ihm bislang nicht gelungen sei,
seine diesbezüglichen Vorbringen glaubhaft darzulegen.
Weiter seien zwei Fotos eingereicht worden, die belegen sollen, dass der
Beschwerdeführer sich auch in der Schweiz politisch exponiere. Allerdings
sei dazu nur erwähnt worden, dass es sich beim Anlass, an dem das Grup-
penbild mit kurdischen Fahnen gemacht worden sei, um eine Kundgebung
am 5. September 2015 in J._______ handle, an welcher der Beschwerde-
führer teilgenommen habe. Aus dem Bestätigungsschreiben der KDP
Schweiz gehe zwar hervor, dass der Beschwerdeführer bei den Parteiakti-
vitäten und den Kundgebungen eine grosse Rolle spiele. Es lägen aber
keine Hinweise dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund dieser
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Seite 14
Aktivitäten in besonderem Masse exponiert hätte und daher aus Sicht des
syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen würde.
4.4 In seiner Replik vom 1. September 2016 hielt der Rechtsvertreter fest,
sein Mandant sei bei den Kundgebungen (in Syrien) nicht einfach als ge-
wöhnlicher Teilnehmer präsent gewesen, sondern vielmehr als Moderator
aufgetreten, was mit beiliegender Videoaufzeichnung bewiesen werden
könne. Dort habe er mit der Bemerkung „Wir machen noch eine halbe
Stunde weiter“ zwischen zwei Rednern übergeleitet und dann das Mikro-
phon weitergereicht. Damit sei klar, dass er in den Augen des Regimes,
dem solche Aufzeichnungen bekannt seien und das auch über Spitzel an
diesen Kundgebungen verfügt habe, eine herausragend aktive Person sei.
Fotos bei den Akten zeigten seinen Mandanten an der Seite eines sehr
bekannten Aktivisten namens „M._______“ (phonetische Schreibweise),
der inzwischen ermordet worden und der auf gleicher Stufe wie der Be-
schwerdeführer, aber für den militärischen Flügel, aktiv für seine Partei ge-
wesen sei. Das SEM ignoriere einfach, dass sein Mandant mit vielen An-
führern und militanten Kämpfern zusammengearbeitet habe und mit ihnen
auf zahlreichen Bildern zu sehen sei. Ein Beispielbild von einer Kundge-
bung in Syrien, an der sein Mandant an vorderster Front mit einem militan-
ten Kämpfer zu sehen sei, werde zur Veranschaulichung nochmals zu den
Akten gereicht.
Die Aktivitäten seines Mandanten in der Schweiz beträfen die Mitorganisa-
tion von Anlässen. Diese Parteiaktivitäten würden in einem weiteren
Schreiben bestätigt, das momentan noch nicht erhältlich sei, aber bis zum
15. September 2016 vorliegen sollte.
Befremdlich sei weiter, dass sich das SEM nicht wirklich „in qualitativer Hin-
sicht“ zu den Beweismitteln über seine Schwester, Fotos mit prominenten
Politikern und den Beschwerdeführer selber, der in diversen Posen auch
mit Waffe sichtbar sei, zu äussern scheine und auch deren Qualität, die
sich deutlich von Beweisen anderer Personen mit Aktivitäten in Syrien ab-
hebe, mit keinem Wort erwähne. Das SEM vertrete vielmehr die pauschale
Ansicht, selbst die vielen Fotos würden nicht auf ein Profil hindeuten, das
seinen Mandanten als gefährdet erscheinen liesse. Das SEM scheine auch
die detaillierten Angaben der PDK-S zu den Aktivitäten des Beschwerde-
führers in Syrien (vgl. Sachverhalt Bst. K) zu ignorieren.
D-868/2015
Seite 15
Letztlich stehe ausser Frage, dass sein Mandant über ein Profil verfüge,
das ihn aus der Masse der politisch aktiven Kurden aus Syrien klar hervor-
hebe, weshalb ihm zufolge eigener Aktivitäten sowie wegen drohender Re-
flexverfolgung Asyl gewährt werden müsse.
Als Beweismittel reichte der Rechtsvertreter eine DVD mit einer Videodatei
von einer Kundgebung in B._______ mit einer Megaphonansprache des
Beschwerdeführers und einer Beerdigungsszene sowie die beiden bereits
erwähnten Fotos (Beschwerdeführer zusammen mit M._______ und Be-
schwerdeführer zusammen mit einem militanten Kämpfer) ein. Zusätzlich
reichte der Rechtsvertreter eine vom ihm am 29. August 2016 an die De-
mokratische Partei Kurdistans/ Organisation Schweiz gerichtete Anfrage
zu den genauen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu den Akten.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die ei-
nen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Ge-
mäss dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 4 AsylG sind
keine Flüchtlinge Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das Abkom-
men vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlings-
konvention).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-868/2015
Seite 16
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und
konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsge-
mässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeich-
net durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Über-
einstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbe-
sondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachge-
schobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es
um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich
des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der An-
gaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuch-
steller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die po-
sitiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch zunächst damit, er
habe seit dem Jahr 2012 bis ungefähr Mitte des Jahres 2013 jede Woche
telefonische Drohanrufe von kurdisch sprechenden Personen beziehungs-
weise von Angehörigen der PYD erhalten, worin diese seine politischen
Aktivitäten kritisiert hätten (vgl. act. A17, S. 8 ff. F und A33 bis 45). Wiewohl
ihm diese Drohungen Angst gemacht hätten, habe er seine politische Arbeit
fortgesetzt, da er von deren Richtigkeit überzeugt gewesen sei (act. A17
S. 9 F und A40).
Wie bereits die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 9. Januar 2015 ausge-
führt hat, mutet es realitätsfremd an, dass die PYD es über ein Jahr lang
bei häufigen telefonischen Drohungen gegen die Person des Beschwerde-
führers belassen haben sollte, wenn sie den Beschwerdeführer tatsächlich
an seinen politischen Aktivitäten hätte hindern respektive ihn für diese hätte
zur Verantwortung ziehen wollen. Dies allein schon deshalb, weil diese
D-868/2015
Seite 17
Drohungen beim Beschwerdeführer allem Anschein nach keinerlei Wirkun-
gen gezeitigt haben, brachte dieser doch deutlich zum Ausdruck, dass ihn
die anhaltenden Drohungen nicht davon abgehalten hätten, seine politi-
schen Tätigkeiten fortzusetzen (vgl. act. A 17 F und A40).
Vor diesem Hintergrund bestehen überwiegende Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit der geltend gemachten telefonischen Drohanrufe seitens Angehöri-
ger der PYD. Selbst bei Wahrunterstellung weist das Ignorieren dieser
Drohgebärden durch den Beschwerdeführer aber deutlich darauf hin, dass
er sie nicht ernst nahm, weshalb sie jedenfalls nicht als kausal für seinen
Ausreiseentschluss gelten können.
6.2 Der Beschwerdeführer sagte weiter aus, Angehörige des syrischen Re-
gimes hätten Ende Mai/Anfang Juni 2013 eine seiner Schwestern, welche
sich zusammen mit einer Freundin auf dem Rückweg von einem Besuch
der Uni in N._______ befunden habe, im Zentrum der Stadt B._______
angehalten, auf ihre politischen Aktivitäten angesprochen, sie bedroht und
ihr gegenüber auch zum Ausdruck gebracht, dass sie auch über seine (des
Beschwerdeführers) Aktivitäten auf dem Laufenden seien. Die Anhaltung
sei durch (mindestens) vier in einem Auto befindliche arabische Männer
erfolgt, wobei zwei dieser Männer im Verlaufe des Gesprächs aus dem
Auto ausgestiegen seien (vgl. act. A17 S. 11 F und A52). Glücklicherweise
sei seiner Schwester damals nicht mehr passiert, da sie nicht alleine un-
terwegs gewesen sei (vgl. act. A17 S. 10 f. F und A51 f.). In der Folge habe
er etwa vier bis fünf telefonische Anrufe auf Arabisch erhalten, worin er auf-
gefordert worden sei, seine politischen Aktivitäten einzustellen, ansonsten
seiner Schwester Schlimmeres widerfahren würde. Er habe seiner
Schwester allerdings unmittelbar nach dem vorerwähnten Zusammentref-
fen mit den Sicherheitsleuten des syrischen Regimes verboten, weiterhin
Kurse an der Uni zu besuchen. Anschliessend habe seine Familie die letz-
terwähnte Schwester beziehungsweise insgesamt vier seiner politisch ak-
tiven Schwestern sicherheitshalber in den Nordirak geschickt (vgl. act. A17
S. 4 f. F und A18 i.V.m.S. 12 F und A63 f. sowie act. A10 S. 5 Ziff. 3.03 und
S. 7 Ziff. 7.01).
In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass der Umstand, dass
die syrischen Sicherheitskräfte die Schwester des Beschwerdeführers ge-
mäss dessen Angaben nach deren Anhaltung wieder freigelassen haben,
auf eine blosse Routinekontrolle hindeutet, zumal sie die Schwester kaum
wieder freigelassen hätten, hätten sie an ihr ein Verfolgungsinteresse ge-
habt. Dieser Schluss gilt umso mehr, als ihnen bewusst gewesen sein
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Seite 18
muss, dass sie ihrer nicht mehr habhaft würden. Damit besteht auch kein
Anlass zur Annahme, dass die syrischen Sicherheitskräfte nach der Ent-
lassung dieser Schwester ein Interesse an der Person des Beschwerde-
führers gehabt haben könnten. Das Gericht erachtet dessen Behauptung,
Angehörige des syrischen Regimes hätten ihn nach der Entlassung seiner
Schwester wiederholte Male telefonisch bedroht, vor dem Hintergrund des
bisher Ausgeführten als unglaubhaft. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht fer-
ner auch die relative Substanzarmut der Schilderung dieser Eskalation der
Bedrohungslage, so dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
habe versucht, seine Vorbringen aufzubauschen, um ihnen mehr Gewicht
zu verleihen.
6.3 Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich auf seine angeblich am
17. Juni 2013 erfolgte militärische Einberufung verweist, teilt das Gericht
die Einschätzung der Vorinstanz, dass es sich beim entsprechenden, le-
diglich in Kopie bei den Akten befindlichen Dokument nicht um einen an
ihn persönlich gerichteten Einberufungsbefehl als Reservisten, sondern
um ein amtsinternes Dokument, nämlich einen Haftbefehl zwecks Einzugs
in den Reservedienst handelt, der nicht als Beweis für das geltend ge-
machte militärische Aufgebot dienen kann (vgl. zur Übersetzung dieses
Haftbefehls: Beilage 1 der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. April
2015; Sachverhalt Bst. J). An letzterer Feststellung vermag auch das Argu-
ment in der Beschwerde nichts zu ändern, dass in Zeiten der Kriegswirren
in Syrien eine Rekrutierung auch durch nichtmilitärische Sicherheitskräfte,
etwa mittels einer polizeilichen Vorladung, erfolgen könne (a.a.O. S. 5 Abs.
2), erginge eine solche anstelle der ordentlichen militärischen Einberufung
wohl kaum in Form eines Haftbefehls. Ferner bleibt daran zu erinnern, dass
das fragliche Dokument lediglich in Form einer Kopie vorliegt, weshalb es
a priori nicht möglich ist, dieses auf Echtheitsmerkmale hin zu überprüfen.
Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass die angebliche Einberufung
des Beschwerdeführers als Reservisten im Verlaufe des Monats Juni 2013
nicht geglaubt werden kann.
6.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer trotz der umfassenden Dokumentation seiner politischen Aktivitäten
in Syrien zumal daraus nicht hervorgeht, dass sie dem syrischen Regime
bekannt geworden wären, und seiner etliche Jahre zurückliegenden an-
geblichen Verhaftungen nicht gelungen ist, darzutun, dass er hierdurch das
Augenmerk der syrischen Behörden als Regimegegner erregt hätte. Er ver-
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mochte überdies auch nicht glaubhaft zu machen, dass die syrischen Be-
hörden ihn im Verlaufe des Monats Juni 2013 tatsächlich als Reservisten
in den Militärdienst einziehen wollten. Damit ist auch der Argumentation in
der Beschwerde die Grundlage entzogen, seine Einberufung ins Militär
habe ein weiteres Element des Terrors gegen ihn und gleichzeitig eine ele-
gante Methode dargestellt, um ihn als lästigen Aktivisten von der politi-
schen Bühne verschwinden zu lassen (a.a.O. S. 5 Ziff. 3.1, Abs. 2 i. f.). Es
ist ihm somit nicht gelungen, eine zum Zeitpunkt der Ausreise asylrechtlich
relevante Verfolgungssituation zu beweisen beziehungsweise glaubhaft zu
machen. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht alsdann auf Beschwerdeebene geltend,
er sei bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise
gefährdet, weil er sich in der Schweiz exilpolitisch betätige.
7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Da-
bei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der
erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-
den – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Ok-
tober 2015 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert]).
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass
der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland
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Seite 20
nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten
Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des
BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die be-
troffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich
deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann
der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tentielle Bedrohung wahrgenommen (Urteil des BVGer D-3839/2013 vom
27. Oktober 2015 E. 6.3.6).
7.4
7.4.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, er
habe in der Schweiz an Kundgebungen teilgenommen. In diesem Zusam-
menhang reichte er zwei Fotos ein, die ihn auf einem Gruppenbild mit Me-
gaphon anlässlich einer Kundgebung in J._______ am 5. September 2015
umrahmt von kurdischen Fahnen sowie einer Fahne der Organisation
O._______ zeigen, an welcher gegen das syrische Regime sowie gegen
den IS demonstriert worden sei. Weitere von ihm besuchte Kundgebungen
in J._______ hätten am 2. März 2015 sowie am 6. März 2016 stattgefun-
den. Im Weiteren reichte er ein vom 23. Juni 2015 datierendes Schreiben
der Schweizer Sektion der PDK-S ein, worin seine Parteimitgliedschaft und
überdies bestätigt wird, dass er sich seit seinem Beitritt für die Partei ein-
setze und insbesondere eine grosse Rolle bei den Parteiaktivitäten und
während der durch die PDK-S organisierten friedlichen Demonstrationen
spiele. Eine am 29. August 2016 an die PDK-S gerichtete Anfrage des
Rechtsvertreters des Inhalts, seit wann sein Mandant Mitglied der PDK-S
in der Schweiz sei, welche Funktionen er bekleide (Aufgabenbereich, nä-
here Aktivitäten, Innehaben eines Amtes), welche Rolle er bei Kundgebun-
gen und Anlässen genau spiele (Tätigkeiten, Verantwortung, Erscheinen in
der Öffentlichkeit), und ob sein Name in öffentlich zugänglichen Dokumen-
ten der PDK-S (Drucksachen, Flugblätter, Zeitungen, Internet) genannt
werde, liess die Partei unbeantwortet. Der Rechtsvertreter kommentierte
diese Tatsache in seiner Eingabe vom 15. September 2016 dahingehend,
das Parteibüro der PDK-S sei der Meinung, man habe bereits hinlänglich
bestätigt, dass sein Mandant sehr aktiv sei, ohne vertrauliche Einzelheiten
nennen zu wollen (vgl. Sachverhalt Bst. T). Demgegenüber bestätigte die
Organisation O._______ in ihrem Schreiben vom 7. September 2016, dass
der Beschwerdeführer seit Februar 2015 Mitglied in ihrer Organisation sei,
D-868/2015
Seite 21
sich an allen Programmen sehr aktiv beteilige, Teilnehmer und Sprecher
an ihren Kundgebungen gewesen sei und ausserdem als (…) ihres Vereins
in F._______ fungiere.
7.4.2 Aufgrund der Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht davon
aus, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Schweizer Sektion der
PDK-S sowie des politisch neutralen Kulturvereins O._______ ist und in
der Schweiz verschiedentlich an Kundgebungen teilgenommen hat. Aus
den eingereichten Beweismitteln ist jedoch nicht ersichtlich, dass er sich
im Rahmen seiner Teilnahmen an politischen Kundgebungen namentlich
als Regimegegner hervorgetan hätte und damit für die syrischen Geheim-
dienste identifizierbar wäre. An dieser Einschätzung ändert auch die Foto
einer Kundgebung in J._______ am 5. September 2015, auf welcher der
Beschwerdeführer mit einem Megaphon zu erkennen ist, nichts, vermittelt
die Aufnahme doch eher den Eindruck eines inszenierten privaten Grup-
penfotos. Ausserdem liegen keine Angaben vor zum Inhalt des durch das
Megaphon Skandierten. Aus den eingereichten Dokumenten ergibt sich
damit keine exponierte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers im
Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil
D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3.2), die den Schluss nahelegen
würde, das syrische Regime hätte ein besonderes Interesse an seiner Per-
son. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die PDK-S keine Auskunft über
konkrete Tätigkeiten des Beschwerdeführers geben wollte oder konnte.
7.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven
Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
8.
8.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des SEM Bundes-
recht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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Seite 22
vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
10.
10.1 Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2015 lehnte der damals zustän-
dige Instruktionsrichter den Antrag des Rechtsvertreters auf Rückerstat-
tung des für seinen Mandanten geleisteten Kostenvorschusses ab und ge-
währte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wiederer-
wägungsweise nicht, nachdem er diese mit Zwischenverfügung vom
12. März 2015 nur unter der (nicht eingetretenen) Voraussetzung einer
rechtzeitig eingereichten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gewährt hatte
(vgl. hierzu Sachverhalt Bst. E, F, G und I).
Da die Beschwerde im vorliegenden Fall abgewiesen wird, sind die Verfah-
renskosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei der
am 27. März 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
10.2 Laut entsprechenden Einträgen im elektronischen Datensystem
ZEMIS geht der Beschwerdeführer seit dem 15. Juni 2015 ununterbrochen
einer Erwerbstätigkeit als Coiffeur nach – seit dem 20. September 2016 bei
einem neuen Arbeitgeber. Gestützt auf diese Einträge wäre davon auszu-
gehen, die finanzielle Situation des Beschwerdeführers habe sich zum
Besseren gewendet. Trotz der mit Instruktionsverfügung vom 21. April
2017 ergangenen Aufforderung, bis zum 8. Mai 2017 das Formular „Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege“ ausgefüllt einzureichen, ansonsten
vom Wegfall seiner Bedürftigkeit ausgegangen werde (vgl. Sachverhalt
Bst. U), sandte der Rechtsvertreter dem Gericht mit Begleitschreiben vom
5. Mai 2017 das von seinem Mandanten am 1. Mai 2017 zwar unterzeich-
nete Formular aber unausgefüllt zurück. Gleichzeitig fügte er seinem
Schreiben eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Sozialdienstes des
Kantons F._______ vom 1. Mai 2017 bei, wonach sein Mandant aktuell
kein Einkommen erziele und deshalb vollumfänglich auf wirtschaftliche So-
zialhilfe angewiesen sei (vgl. Sachverhalt Bst. V). Gemäss Abklärungen
des Bundesverwaltungsgerichts hatte der Beschwerdeführer seine Arbeits-
stelle am 4. Januar 2017 infolge Kündigung verloren (vgl. Sachverhalt Bst.
W). Obwohl der Beschwerdeführer im Formular „Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege“ keinerlei Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen zwi-
schen Mitte Juni 2015 und der Kündigung vom Anfang des Jahres 2017
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Seite 23
gemacht hat, kann das Gericht angesichts der Fürsorgeabhängigkeitsbe-
stätigung vom 1. Mai 2017 trotzdem nicht davon ausgehen, der Beschwer-
deführer habe während seiner anderthalbjährigen Erwerbstätigkeit Rück-
stellungen machen können, die ihn prozessrechtlich als nicht mehr bedürf-
tig erscheinen liessen. Aus diesem Grund ist an der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung festzuhalten. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein
Honorar auszurichten (vgl. hierzu Sachverhalt Bst. I sowie für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Rechtsanwalt Jüsi reichte
am 16. September 2016 eine Honorarnote mit einem Gesamtbetrag von
Fr. 4624.30 ein. Darin wies er einen zeitlichen Aufwand von 14.85 Stunden,
Barauslagen von Fr. 474.90 (Fr. 350.– für Übersetzungskosten und
Fr. 124.90 für Porti und Spesen) sowie einen Stundenansatz in Höhe von
Fr. 300.– aus. Das Gericht legt der amtlichen Verbeiständung bei Rechts-
anwälten einen Tarif von Fr. 200.– bis 220.– zugrunde. Der Stundenansatz
ist übersetzt und auf Fr. 220. – zu reduzieren. Auch der in der Kostennote
vom 15. September 2016 veranschlagte Zeitaufwand erscheint dem Ge-
richt als unverhältnismässig hoch. Das Honorar wird pauschal und ein-
schliesslich aller Auslagen auf Fr. 3000.– festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-868/2015
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwen-
det.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbei-
stand eingesetzten Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von Fr. 3000.–
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
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