B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-868/2016
Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. Januar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am
10. Januar 2011 verliess und am 6. Dezember 2015 via B._______,
C._______, D._______, E._______, Ungarn, F._______, G._______,
Deutschland, H._______, I._______ und J._______ illegal in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
K._______ um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs anlässlich
der Befragung zur Person am 21. Dezember 2015 erklärte, er möchte nicht
nach Deutschland zurückkehren, weil die deutschen Behörden beabsich-
tigt hätten, ihn nach Ungarn zurückzuschicken,
dass er Deutschland aus diesem Grund verlassen habe,
dass er einzig befürchte, nach Ungarn zurückgeschickt zu werden,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. Januar 2016 – eröffnet am 4. Feb-
ruar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2015 nicht
eintrat, die Wegweisung nach Deutschland verfügte, den Beschwerdefüh-
rer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auffor-
derte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
den Kanton L._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2016 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 20. Januar 2016
(recte: 18. Januar 2016) aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf
sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durch-
zuführen,
dass eventualiter der Entscheid der Vorinstanz vom 20. Januar 2016 (recte:
18. Januar 2016) aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachver-
haltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der
Vollzug der Wegweisung zu sistieren sei,
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dass die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des Kantons M._______
(recte: L._______) mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzu-
weisen seien, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Voll-
zugshandlungen abzusehen,
dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. Februar
2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort
einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Februar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 20. August 2013
in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hat,
dass die deutschen Behörden am 15. Januar 2016 das im Sinne von Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom
8. Januar 2016 guthiessen,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
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wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
geltend macht, es sei mittlerweile Fakt, dass in Ungarn insbesondere Dub-
lin-Rückkehrer zumeist umgehend am Flughafen inhaftiert würden und
ihnen faktisch kein Asylverfahren mehr zustehe und die Abschiebung in
das Herkunftsland unmittelbar drohe,
dass diese willkürliche und unverhältnismässige Inhaftierungspraxis von
Dublin-Rückkehrern vor allem alleinstehende junge Männer – wie den Be-
schwerdeführer – treffe,
dass eine solche Haft mit dem Rückschiebeverbot nicht in Einklang zu brin-
gen sei,
dass das ungarische Asylsystem hoffnungslos überlastet sei, was zu gra-
vierenden Mängeln hinsichtlich der Aufnahmebedingungen und im Asylver-
fahren führe,
dass Ungarn faktisch nicht mehr in der Lage sei, ein Asylverfahren korrekt
durchzuführen,
dass es – auch wenn der individualisierte Nachweis dafür nicht erbracht
werden könne, indes der gegenteilige Nachweis zur systemischen Funkti-
onalität des ungarischen Asylwesens unerbracht bleibe – überwiegend
wahrscheinlich sei, dass Dublin-Rückkehrenden die geltend gemachten
Nachteile bei einer Überstellung nach Ungarn drohten,
dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Ungarn mit an Si-
cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit inhaftiert werden würde,
dass eine Überstellung nach Ungarn aufgrund dieser Inhaftierung und ins-
besondere der Haftbedingungen gegen Art. 5 Abs. 1 AsylG und infolgedes-
sen gegen das Non-Refoulement-Gebot verstosse,
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dass die menschenrechtswidrige Praxis im ungarischen Asylverfahren und
die menschenunwürdigen Umstände, welche gegen Art. 6 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union und Art. 5 EMRK verstiessen, für die
Selbsteintrittspflicht der Schweiz im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sprächen,
dass darauf hinzuweisen ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfü-
gung die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland, nicht je-
doch – wie er in seiner Beschwerde davon ausgeht – nach Ungarn ange-
ordnet hat,
dass es sich demnach erübrigt, auf die einzelnen Ausführungen, welche
insbesondere auf das ungarische Asylsystem Bezug nehmen, näher ein-
zugehen,
dass es dem Beschwerdeführer offensteht, seine Vorbringen bei den für
die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen
deutschen Behörden geltend zu machen und in Deutschland gegen eine
allfällige Wegweisung nach Ungarn den Rechtsweg zu beschreiten,
dass der Beschwerdeführer die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wür-
den systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3
Dublin-III-VO aufweisen,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK
sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301)
ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach-
kommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
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26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten,
dass er auch nicht konkret dargelegt hat, Deutschland würde ihm dauerhaft
die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedin-
gungen vorenthalten,
dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen deutschen Behörden zu wenden und die ihm
zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den deutschen Behörden bevorzugt behandelt werden und
sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwer-
deführer geriete im Falle einer Rückkehr nach Deutschland wegen der dor-
tigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland würde gegen
Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
oder Landesrecht verstossen,
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dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer
aus seinem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich
abzuleiten vermag,
dass mit der Kognitionsbeschränkung anlässlich der Asylgesetzrevision
vom 1. Februar 2014 die Angemessenheitskontrolle des Bundesverwal-
tungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG gestrichen wurde und
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eine Kann-Bestimmung darstellt, womit das SEM
bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspiel-
raum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 5.6 und 7),
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht mehr überprüfen kann,
ob der Entscheid des SEM, von der Souveränitätsklausel keinen Gebrauch
zu machen, im Lichte von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als unangemessen zu
erachten ist, sondern die Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob das
SEM seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat, vorausgesetzt es
hat von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und dazu den
Sachverhalt vollständig erhoben und allen wesentlichen Umständen Rech-
nung getragen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, in Würdigung
der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden keine Gründe
vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz recht-
fertigten,
dass es diesen Umständen in der angefochtenen Verfügung ausreichend
Rechnung getragen hat,
dass das SEM innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt hat, wel-
cher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft wer-
den kann, weshalb es sich weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbst-
eintritts enthält,
dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG seine
Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer
Sachverhaltsabklärungen keine Gründe ersichtlich sind, weshalb der ent-
sprechende Eventualantrag abzuweisen ist,
dass die Beschwerde in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen abzu-
weisen ist,
dass der am 12. Februar 2016 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorlie-
genden Urteil dahinfällt,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstands-
los erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: