B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8685/2010/wif
U r t e i l v o m 2 1 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Yarimar-Eva Zeleznik.
Parteien
A._______,
geboren (…), Kolumbien,
c/o schweizerische Vertretung in Bogotá,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein kolumbianischer Staatsangehöriger aus
Z._______, reichte am 19. Juni 2009 (Eingang bei der schweizerischen
Botschaft in Bogotá [nachfolgend: Botschaft]) ein Asylgesuch ein und
liess der schweizerischen Vertretung gleichzeitig umfangreiche Dokumen-
te als Beweismittel zukommen. In einem Schreiben vom 7. Juli 2009 for-
derte die Botschaft den Beschwerdeführer auf, weitere Angaben zu sei-
nem Asylgesuch zu machen, und stellte ihm einen Fragebogen zu.
B.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2009 (Eingang bei der Botschaft am 23. Juli
2009) reichte der Beschwerdeführer die Beantwortung der gestellten Fra-
gen ein.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, sein Vater sei
als (Dienstgrad und Funktion) bei der kolumbianischen Armee und mitun-
ter bei der Bekämpfung der Fuerzas armadas revolucionarias de Colom-
bia (FARC) tätig gewesen. Aus diesem Grund werde er zusammen mit
seinem Vater seit dem Jahr 1993 durch die FARC verfolgt. Persönliche
und telefonisch erhaltene Drohungen hätten sie gezwungen, wiederholt
den Aufenthaltsort zu wechseln, weshalb sie Z._______ mehrmals für ei-
nige Zeit hätten verlassen müssen. Nichtsdestotrotz seien sie beispiels-
weise auch in Y._______ von den FARC aufgespürt und verfolgt worden.
C.
Mit Überweisungsschreiben vom 27. Juli 2009 (Eingang beim BFM am
11. August 2009) schickte die Botschaft das Asylgesuch des Beschwerde-
führers an das BFM und hielt darin fest, dass aus Kapazitätsgründen eine
Anhörung des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei, dieser von
den FARC verfolgt werde, jedoch keine national bekannten Persönlichkeit
sei, keine Beziehung zur Schweiz habe und keine der Landessprachen
(der Schweiz) spreche.
D.
Mit E-Mail vom 3. März 2010 gelangte der Beschwerdeführer an die Bot-
schaft, um sich nach dem Stand seines Asylverfahrens zu erkundigen.
Diese Eingabe wurde gleichentags an das BFM weitergeleitet.
E.
Mit via Botschaft zugestellter Zwischenverfügung vom 25. Mai 2010 teilte
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das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte den entscheidrelevanten
Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und
der diesem beigelegten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb
eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren
erwäge das Bundesamt, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise
des Beschwerdeführers in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere er-
achte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben.
Gleichzeitig räumte das BFM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein,
sich hierzu innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu äussern,
ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. Die-
se Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2010
zugestellt.
F.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2010 (Eingang bei der Botschaft am 21. Juli
2010) nahm der Beschwerdeführer ausführlich in spanischer Sprache
Stellung. Diese Eingabe wurde dem BFM am 22. Juli 2010 weitergeleitet
(Eingang dort am 30. Juli 2010).
G.
Mit durch die Botschaft an den Beschwerdeführer am 18. November 2010
versandter und ihm am 1. Dezember 2010 zugegangener Verfügung vom
26. Oktober 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Ein-
reise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Im Rahmen der Be-
gründung seines Entscheides hielt das BFM insbesondere fest, der ko-
lumbianische Staat verfüge grundsätzlich über eine funktionierende und
effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden
Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem. Da Kolumbien
die Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe, könne die Schutzwil-
ligkeit als gegeben erachtet werden. Es gelinge keinem Staat, "die abso-
lute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 271 f.)". Beim Beschwerdeführer handle
es sich nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit, demnach be-
stehe die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht-
alternative, etwa im Norden des Landes, in dem die FARC weniger stark
präsent sei, um sich zumindest mittelfristig weiteren Übergriffen durch die
Verfolger entziehen zu können. Schliesslich habe er keine besonders na-
hen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht, weshalb es ihm zuzumu-
ten sei, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen. Namentlich
biete sich ein Aufenthalt in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens an, der
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die Flüchtlingskonvention und das entsprechende Zusatzprotokoll ratifi-
ziert habe und sich grundsätzlich an das flüchtlingsrechtliche Non-Re-
foulement-Gebot halte. Das Bundesamt ging weiter konkret auf einzelne
Nachbarstaaten Kolumbiens ein und zeigte mit Hinweisen zu deren Auf-
nahmebedingungen und Asylverfahren sowie anhand von geographi-
schen, sprachlichen und kulturellen Kriterien auf, inwiefern dort ein
Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers verwirklicht werden könnte und
die Auswanderung in ein solches Land zumutbar sei. Die Länder des Co-
no Sur (Chile, Uruguay, aber vor allem Argentinien und Brasilien) verfüg-
ten auch über staatliche Programme für Berufsbildung und wirtschaftli-
ches Auskommen, die auch von Flüchtlingen in Anspruch genommen
werden könnten. Das Gesundheitssystem sei in diesen Ländern kosten-
los, die Schulbildung obligatorisch und unentgeltlich. Vor diesem Hinter-
grund könne die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt werden.
H.
Mit am 7. Dezember 2010 bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá
eingetroffener und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weiterge-
leiteter französischsprachiger Eingabe vom 1. Dezember 2010 (Postein-
gang beim Bundesverwaltungsgericht am 21. Dezember 2010) erhob der
Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2010
Beschwerde. Dabei machte er sinngemäss eine Gehörsverletzung man-
gels mündlicher Anhörung und mangels Begründetheit der angefochtenen
Verfügung geltend und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und deren Zurückweisung an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sach-
verhalts.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser im
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– hier nicht zutreffenden – Fall des Vorliegens eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss
Empfangsbestätigung der Botschaft am 1. Dezember 2010 eröffnet; die
Beschwerdeschrift ging bei der Botschaft am 7. Dezember 2010 – und
damit fristgerecht – ein. Im Übrigen ist die Beschwerde formgerecht ver-
fasst; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde auch legitimiert
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5. Die Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in sol-
chen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schwei-
zerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Die schweizerische Ver-
tretung befragt die asylsuchende Person mündlich zu ihrem Asylgesuch,
ausser wenn eine Befragung nicht möglich ist; in diesen Fällen ist die
asylsuchende Person mittels eines individualisierten und konkretisierten
Schreibens aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]) und auf die allfällige Konsequenz eines negativen
Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu
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machen. Die schweizerische Vertretung überweist das Gesuch mit einem
Bericht dem Bundesamt, welches die Einreise in die Schweiz zur Abklä-
rung des Sachverhaltes bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).
2.2 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grundsatz
des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101],
Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt weiter, dass die verfügende
Behörde dabei die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt,
was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte
richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungs-
gegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesge-
richtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich
geschützten Interessen der Betroffenen – was bei der Frage der Gewäh-
rung oder Verweigerung des Asyls regelmässig der Fall ist – eine sorgfäl-
tige und ausführliche Begründung verlangt (EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1
S. 256).
2.3 Im Auslandverfahren kann unter bestimmten Umständen von der Re-
gel, zur Sachverhaltsfeststellung eine Befragung durchzuführen, abgewi-
chen werden, was die Vorinstanz in der abweisenden Verfügung zu be-
gründen hat; es soll für die asylsuchende Person nachvollziehbar sein,
warum die Behörde so und nicht anders entscheidet. Um den Anforde-
rungen an die Begründungsdichte zu genügen, muss der Entscheid so
umfassend begründet sein, dass die betroffene Partei ihn sachgerecht
anfechten kann und die Rechtsmittelinstanz ihn sachgerecht beurteilen
kann (BVGE 2007/30 E. 5.6).
2.4 Nach Prüfung der Akten fällt als erstes auf, dass sämtliche Eingaben
und Dokumente des Beschwerdeführers – ausser der Beschwerdeschrift
– in spanischer Sprache vorliegen. Weder hat die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht aufgefordert,
für Übersetzungen der Unterlagen besorgt zu sein, noch hat sich die Vor-
instanz selber für die Übersetzung der Dokumente und Eingaben – und
sei es nur deren wesentlicher Passagen – gekümmert. Keines der Doku-
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mente und keine der Eingaben des Beschwerdeführers im vorinstanzli-
chen Dossier liegt in einer in eine Amtssprache übersetzten Version vor,
nicht einmal in einer zusammenfassenden Kurzversion; für jemanden, der
des Spanischen nicht mächtig ist, ist es unmöglich, sich ein Bild der Akten
zu verschaffen. Damit ist für das Gericht eine sachgerechte Beurteilung
des Sachverhaltes und der angefochtenen Verfügung nicht möglich; es
obliegt nicht der Beschwerdeinstanz, für eine Übersetzung der vorin-
stanzlichen Akten besorgt zu sein. Aufgrund der einlässlichen aus-
schliesslich spanischen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem
schriftlichen Asylgesuch und der weiteren Eingabe sowie der zahlreich
eingereichten Beweismittel könnte der Sachverhalt – wie das BFM in der
angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt – als erstellt betrachtet wer-
den. Nach dem Gesagten lässt sich indessen in keiner Art und Weise
nachvollziehen, aufgrund welcher Überlegungen das BFM in diesem bei-
nahe ausschliesslich spanischsprachigen Gesuch seine Meinung hat bil-
den können beziehungsweise ein materieller Entscheid ergehen konnte.
2.5 Ausserdem wurden die vorinstanzlichen Akten weder paginiert noch
in einem Aktenverzeichnis aufgelistet.
2.6 Im übermittelnden Bericht an das BFM führte die bei der schweizeri-
schen Botschaft zuständige Person an, dass aus Kapazitätsgründen kei-
ne Befragung durchgeführt worden sei (vgl. Schreiben vom 27. Juli 2009).
Die Vorinstanz führte sodann unter Hinweis auf BVGE 2007/30 in ihrer
abweisenden Verfügung vom 26. Oktober 2010 aus, eine Anhörung kön-
ne sich erübrigen, wenn der Sachverhalt entscheidreif erstellt sei. Dem
Beschwerdeführer sei dahingehend mit Schreiben vom 25. Mai 2010 das
rechtliche Gehör erteilt worden und er habe sich diesbezüglich mit
Schreiben vom 21. Juli 2010 geäussert. Gestützt auf die Eingabe des Be-
schwerdeführers und die Aktenlage könne die Gefährdungssituation ab-
schliessend beurteilt werden.
2.7 Vorliegend kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob eine Befra-
gung des Beschwerdeführers durch die Botschaft möglich respektive eine
Abweichung von der Regel gerechtfertigt gewesen wäre, da in der ange-
fochtenen Verfügung (wie auch im vorgängig gewährten rechtlichen Ge-
hör) lediglich darauf hingewiesen wurde, der Sachverhalt sei gestützt auf
die vorhandene Aktenlage abschliessend beurteilbar, weshalb sich sinn-
gemäss eine direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asyl-
gründen erübrigen würde. Das Bundesamt ist gehalten, das Absehen von
einer Befragung in seinem Entscheid substanziiert zu begründen.
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Seite 8
3.
3.1 Die Vorinstanz begründet in materieller Hinsicht ihre abweisende Ver-
fügung unter anderem damit, der kolumbianische Staat verfüge grund-
sätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, ins-
besondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein
Rechts- und Justizsystem, die unter anderem bei der Ahndung von Ver-
folgungshandlungen durch Dritte greifen würden. Ausserdem stehe dem
Beschwerdeführer, der nicht landesweit verfolgt werde, die Inanspruch-
nahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative – insbesondere im Norden
des Landes, wo die FARC weniger stark präsent sei – offen, womit er kei-
ner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt sei.
Überdies sei es ihm zuzumuten, in einem anderen Land Südamerikas um
Schutz nachzusuchen. Namentlich biete sich ein Aufenthalt in einem der
Nachbarstaaten Kolumbiens an, der die Flüchtlingskonvention und das
entsprechende Zusatzprotokoll ratifiziert habe und sich grundsätzlich an
das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot halte.
3.2 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist ferner nach der ak-
tuell vorhandenen Furcht zu fragen und dabei zu prüfen, ob die Furcht vor
einer absehbaren Verfolgung besteht und begründet ist. Eine erlittene
Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor künftiger Verfol-
gung auf dem ganzen Gebiet Kolumbiens muss grundsätzlich im Zeit-
punkt des Asylentscheids aktuell sein. Aus dem verfassungsmässigen
Anspruch auf das rechtliche Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich
zwar noch keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetrage-
nen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen; die Behörden dürfen sich
bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken. Der Untersuchungsgrundsatz betrifft die richtige und
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes der Streit-
sache. Er fordert aber dort eine eingehende Amtsermittlung, wo es sach-
verhaltsgerecht erscheint.
3.3 Bei diesen Prämissen wären die eingereichten Beweismittel in Bezug
auf ihre Erheblichkeit für das vorliegende Verfahren zumindest summa-
risch zu würdigen. Die Vorinstanz begnügte sich indessen damit, darauf
hinzuweisen, dass mehrere Dokumente zu den Akten gereicht worden
seien, auf deren Inhalt im Abschnitt II eingegangen werde (s. Abschnitt I,
Ziff. 2), unterlässt es dann aber gänzlich, zu irgendeinem der eingereich-
ten Dokumente konkret Stellung zu nehmen und beschränkt sich auf die
pauschale Bemerkung, diese vermöchten am Ausgang des Verfahrens
nichts zu ändern (s. dort Abschnitt II, Ziff. 3). Ein Betroffener hat somit
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keine Kenntnis über die Art und die Würdigung der geprüften Beweismit-
tel. Bei den eingereichten Beweismitteln befanden sich aber beispielswei-
se ein detaillierter Lebenslauf des Vaters, Zeugenaussagen, Zeitungsarti-
kel zur Schutzunwilligkeit des Staates bei Menschenrechtsverletzungen,
Schreiben der FARC, amtliche Unterlagen des Vaters und Schreiben der
Staatsanwaltschaft. Diese Dokumente könnten von ihrer Art durchaus
geeignet sein, einen wesentlichen Einfluss auf den Ausgang eines Asyl-
verfahrens zu haben. Mit anderen Worten kann eine valable innerstaatli-
che Fluchtalternative respektive das Fehlen einer grenzüberschreitenden
Gefährdung kaum bejaht werden ohne eine einlässliche Auseinanderset-
zung mit den eingereichten Beweismitteln. Demnach erweisen sich auch
in diesem Zusammenhang die wesentlichen Sachverhaltselemente des
vorliegenden Falles als nicht rechtsgenüglich eruiert und gewürdigt. Mit-
hin liegt eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör vor,
welche angesichts ihrer formellen Natur grundsätzlich zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung führt.
3.4 Zusammengefasst lässt sich vorliegend nicht nachvollziehen, auf-
grund welcher Überlegungen das BFM in diesem fast ausschliesslich
spanischsprachigen Dossier seine Meinung hat bilden können, und aus
den Vorakten, die nicht in eine Amtssprache übersetzt vorliegen, lassen
sich die entscheidrelevanten Informationen nicht entnehmen.
3.5 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 24. Juni 2010 demnach
den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, indem sie
die Eingaben des Beschwerdeführers weder durch diesen übersetzen
liess noch selber für eine Übersetzung zumindest der zentralen Passagen
sorgte.
Durch die unterlassene Würdigung der umfangreichen Beweismittel wird
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, der Sachverhalt
unvollständig respektive unrichtig festgestellt, die Begründungspflicht und
damit insgesamt Bundesrecht verletzt.
4.
4.1. Es stellt sich die Frage, ob die festgestellten Verletzungen geheilt
werden können oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen
müssen. Das Bundesverwaltungsgericht geht – wie dies schon ständige
Praxis seiner Vorgängerin in Asylfragen, der ARK, war – davon aus, dass
Gehörsverletzungen dank der umfassenden Kognition der Beschwerdein-
stanz in bestimmten Schranken geheilt werden können; dies insbesonde-
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Seite 10
re unter den Voraussetzungen, dass die unterbliebene Handlung nachge-
holt wird und der Beschwerdeführer sich dazu hat äussern können. Eine
sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich
entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift,
aber auch daran zu orientieren haben, ob die Verletzung auf einem Ver-
sehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfah-
rensführung ist (vgl. BVGE 2009/54 E. 2.5, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, je mit
weiteren Hinweisen).
4.2. Vorliegend erscheint die Verletzung des rechtlichen Gehörs schwer-
wiegend; dies umso mehr, als es um die zentrale Frage der Prüfung des
Vorliegens einreiserelevanter Verfolgung geht. Der rechtserhebliche
Sachverhalt ist als ungenügend erstellt zu betrachten, zumal es nicht Auf-
gabe der Rechtsmittelinstanz ist, sich vorab um die Übersetzung vorin-
stanzlicher Akten zu bemühen. Weiter ist es nicht Sache der Beschwerde-
instanz, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, wenn es die
Vorinstanz versäumte. Nicht zuletzt ginge dem Beschwerdeführer da-
durch eine Rechtsmittelinstanz verlustig. Deshalb kommt eine Heilung
nicht in Betracht.
Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist demnach zu kassieren.
5.
Die obigen Ausführungen und Schlussfolgerungen führen indessen nicht
dazu, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bereits
deshalb zu bewilligen wäre. Angesichts der Aktenlage – auch mangels
Kenntnis des Inhalts der eingereichten Beweismittel – bestehen nicht ge-
nügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, ihm wäre ein Verbleib
in Kolumbien für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrens-
handlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut-
zuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Juni 2010 ist aufzuhe-
ben und die Vorinstanz anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt
vollständig festzustellen, die sachverhaltsrelevanten Dokumente zu über-
setzen und in der Sache neu zu entscheiden.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu er-
heben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung ist dem Be-
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Seite 11
schwerdeführer – trotz Obsiegens – mangels rechtlicher Vertretung nicht
zuzusprechen (Art. 7 und 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-8685/2010
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2010 wird aufgehoben und das
BFM angewiesen, im Sinne der Erwägungen den rechtserheblichen
Sachverhalt korrekt und vollständig festzustellen und in der Sache neu zu
entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer
Vertretung in Bogotá.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Yarimar-Eva Zeleznik
Versand: