Abtei lung IV
D-8686/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______,
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 4. Dezember 2007 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8686/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier
kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus Sulaymaniya im
Nordirak, ersuchte am 1. Februar 1999 in der Schweiz um Asyl.
A.b Mit Verfügung vom 16. November 2001 stellte das damalige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug, wobei es eine
Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak zum
damaligen Zeitpunkt ausschloss. Nachdem der Beschwerdeführer seit
dem 15. Februar 2002 als verschwunden gemeldet worden war,
schrieb die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
die Beschwerde vom 4. Dezember 2001 mit Beschluss vom 5. März
2002 als gegenstandslos geworden ab. Das vom Beschwerdeführer
am 17. Juni 2003 gestellte zweite Asylgesuch wies das BFF mit
Verfügung vom 26. November 2004 ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug. Am 3. Dezember 2004 erhob der
Beschwerdeführer dagegen Beschwerde. Im Rahmen des
Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom 13.
Februar 2006 die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 26. November
2004 wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
Nachdem der Beschwerdeführer auf entsprechende Anfrage der ARK
vom 17. Februar 2006 mit Eingabe vom 22. Februar 2006 die
Beschwerde zurückzog, schrieb die ARK mit Beschluss vom 23.
Februar 2006 die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab.
A.c Am 24. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit,
es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und
Menschenrechtssituation in Irak den Vollzug der Wegweisung in die
drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit
als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen
Wegweisungsvollzug.
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A.d Der Beschwerdeführer reichte dazu mit Eingabe vom 6. November
2007 eine Stellungnahme ein.
B.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 hob das BFM die mit Verfügung
vom 13. Februar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis zum 31.
Januar 2008 zu verlassen und beauftragte den Kanton B._______ mit
dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Dezember
2007 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom
4. Dezember 2007 sei aufzuheben, und es sei ihm weiterhin die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2008 erhobene
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- leistete der Beschwerdeführer am
5. Januar 2008.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art.
111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
In der Beschwerde wird nicht explizit geltend gemacht, der Vollzug der
Wegweisung sei unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit –
entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - die Frage, ob die
verfügte vorläufige Aufnahme vom BFM zu Recht als zulässig und
zumutbar bezeichnet wurde.
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4.2
4.2.1 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl-
und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da rechtskräftig
feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
4.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et
décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm nicht gelungen ist. Auch die all-
gemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im Irak
(Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen (vgl. BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 E. 6.2 ff.
und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
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4.3
4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.3.2 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im
Wesentlichen fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil
und Sulaymaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der
Wegweisungsvollzug sei somit grundsätzlich zumutbar. Dies gelte
besonders für aus diesen Provinzen stammende Männer, welche sich
alleine in der Schweiz aufhielten. Es sprächen vorliegend auch keine
individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. So sei der Beschwerdeführer im Alter von
Jahren erstmals in die Schweiz eingereist. Er habe den weitaus
grössten Teil seines Lebens in der Provinz Sulaymaniya verbracht und
sei mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Er
habe im Heimatland als C._______ gearbeitet und dadurch
Berufserfahrung erworben. Auch in der Schweiz sei er erwerbstätig,
womit er bewiesen habe, dass er sich beruflich rasch in einer neuen
Situation zurechtfinden könne. Gesundheitliche Probleme seien
sodann keine aktenkundig. Es sei davon auszugehen, dass er in der
Provinz Sulaymaniya über ein Beziehungsnetz verfüge, auch wenn
seine Mutter und seine Geschwister aus finanziellen Gründen nach
D._______ gezogen seien. Zudem könne der Beschwerdeführer eine
Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Aus der türkischen Militärpräsenz
an der Grenze zum Nordirak ergäben sich im Übrigen keine Gründe,
welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen.
4.3.3 In der Beschwerde werden im Wesentlichen Berichte der NZZ
zitiert und der Schluss gezogen, dass noch immer von einer Situation
allgemeiner Gewalt auch im Nordirak auszugehen sei. Darüber hinaus
wird noch einmal auf ein fehlendes familiäres Netz in Sulaymaniya und
auf die berufliche und soziale Integration in der Schweiz hingewiesen.
4.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassen-
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den Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in
den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar be-
trachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Eu-
ropa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Ele-
ment der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinste-
hende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Be-
tagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbe-
sondere 7.5.8).
4.3.5 Der Beschwerdeführer, welcher keine gesundheitlichen
Beeinträchtigungen geltend macht, stammt aus der Provinz
Sulaymaniya, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat.
Zudem besuchte er eigenen Angaben zufolge während 13 Jahren die
Schule und übte verschiedene Erwerbstätigkeiten in seiner Heimat
sowie in der Schweiz aus. Angesichts dessen und des jungen Alters
des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er sich in seiner
Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Es ist zudem mit
der Vorinstanz zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in die Provinz Sulaymaniya ein soziales Netz vorfinden wird,
welches ihm bei einer Wiedereingliederung behilflich sein kann, auch
wenn seine Mutter und deren Kinder nach D._______ gezogen sind.
Dass der Beschwerdeführer mit seinem in E._______ lebenden Vater
und dessen Kinder keinen Kontakt habe, ist im Übrigen blosse, durch
nichts gestützte Behauptung. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird dem
Beschwerdeführer den Wiedereinstieg in seiner Heimat zudem
erleichtern können. Schliesslich sind keine weiteren individuellen
Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden
könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die
Heimat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu
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bezeichnen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an
dieser Einschätzung nichts zu ändern. Was insbesondere die geltend
gemachte gute Integration in der Schweiz anbelangt, ist festzuhalten,
dass die nunmehr gut neunjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz
unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keinen
Grund bildet, welcher gegen einen Wegweisungsvollzug spricht, zumal
der Beschwerdeführer seine Kindheits- und Adoleszenzjahre, mithin
seine prägenden Lebensjahre im Irak verbracht hat, weshalb es ihm
zumutbar ist, in seinen gewohnten Kultur- und Lebenskreis
zurückzukehren. Von einer über das übliche Mass hinausgehenden
Entwurzelung ist vorliegend nicht auszugehen. Gemäss Art. 14 Abs. 2
AsylG kann der zuständige Kanton mit Zustimmung des Bundesamts
eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich
seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der
Schweiz aufhält und wegen der fortgeschrittenen Integration ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Es steht dem
Beschwerdeführer auch nach Abschluss des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens frei, sich in dieser Sache an die zuständige
kantonale Behörde zu wenden.
4.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art.
106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11.
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
5. Januar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- (in Kopie, Beilagen: vier Identitätsdokumente)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand:
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