Abtei lung IV
D-8689/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Gérald Bovier,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu.
A._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch Dr. Jean-Pierre Menge, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 19. November 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8689/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und sunnitischen Glaubens aus der Provinz Suleymanyia im
Nordirak, ersuchte am 1. Februar 1999 in der Schweiz um Asyl.
B.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2001 stellte das BFF (Bundesamt für
Flüchtlinge, ab 1. Januar 2005: Bundesamt für Migration [BFM]) fest,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung
aus der Schweiz in den kurdisch kontrollierten Teil des Nordiraks und
den Vollzug an. Die Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten
Teil des Iraks schloss das Bundesamt aus.
C.
Mit Urteil vom 3. Mai 2006 wies die vormals zuständige Schweizeri-
sche Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese Verfügung einge-
reichte Beschwerde im Asyl- und Wegweisungspunkt ab, nachdem das
BFM am 12. Januar 2006 die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfü-
gung vom 25. Januar 2001 wiedererwägungsweise aufgehoben und
den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen hatte.
D.
Am 24. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es
erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechts-
situation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordiraki-
schen Provinzen Dohuk, Suleymanyia und Erbil zurzeit als grundsätz-
lich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug.
E.
Am 13. November 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und bat
darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen.
F.
Mit Verfügung vom 19. November 2007 - eröffnet am 22. November
2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
auf, forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlas-
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sungsfall auf, die Schweiz bis zum 18. Januar 2008 zu verlassen, und
beauftragte den Kanton Graubünden mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Dezember 2007 (Datum Poststempel)
an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung des BFM vom
19. November 2007 sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme sei
beizubehalten. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen.
H.
Am 28. Dezember 2007 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang
der Beschwerde. Im Weiteren teilte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2008 mit, er
dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwar-
ten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses bis zum 25. Januar 2008 aufgefordert. Auf das Begeh-
ren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wurde
unter Hinweis auf Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) nicht
eingetreten.
I.
Der auferlegte Kostenvorschuss ging innert Frist zu Gunsten der Ge-
richtskasse ein.
J.
In der Vernehmlassung vom 8. Februar 2008 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer
Gelegenheit eingeräumt, zur Vernehmlassung des Bundesamtes Stel-
lung zu nehmen.
L.
In der Replik vom 27. Februar 2008 hielt der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers an den Anträgen in der Beschwerde vom 21. Dezem-
ber 2007 fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
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3.2 Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die vorläufige Auf-
nahme sei beizubehalten, wird einerseits damit begründet, dass der
Wegweisungsvollzug in den Nordirak nach wie vor unzumutbar sei. An-
dererseits wird geltend gemacht, ein Vollzug der Wegweisung sei nicht
möglich. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet
somit die Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin
bestehender Unzumutbarkeit beziehungsweise wegen Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen oder diese aufzuheben ist.
3.3
3.3.1 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz diesbezüg-
lich fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche
in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordi-
rakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymanyia keine Situation all-
gemeiner Gewalt. Obwohl es in der Vergangenheit vereinzelt auch in
den drei genannten Provinzen zu Attentaten gekommen sei, sei die Si-
cherheitslage als stabil einzuschätzen. Der Wegweisungsvollzug sei
daher grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser
Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhal-
ten und über ein tragfähiges Beziehungsnetz in einer der drei Provin-
zen verfügen. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und November
2007 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien,
unterstreiche die Feststellung zur Situation in dieser Region.
Die Einschätzung des Bundesamtes, dass der Wegweisungsvollzug in
die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, werde auch
von anderen europäischen Staaten (Schweden, Niederlande, Deutsch-
land, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) geteilt, was ebenfalls
die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. Ausserdem stelle
sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die
genannten Provinzen. Es empfehle einen "differentiated approach" und
weise darauf hin, dass auf die Rückführung von "vulnerable
groups" (namentlich alleinerziehende Frauen und Kranke) verzichtet
werden solle. Diesem Anliegen trage das BFM mit der aktuellen Weg-
weisungspraxis und der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Weg-
weisungshindernisse Rechnung.
Auch wenn die Gefahr bestünde, dass die Türkei im Grenzgebiet des
Nordiraks militärisch interveniere, sei daraus keine individuelle Gefähr-
dung des Beschwerdeführers ersichtlich. Die Türkei bezwecke mit dem
Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK, nicht
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eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden. Es ergäben sich
daher aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak
keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Die in der Stellungnahme vom 13. November 2007 geltend gemachte
Befürchtung des Beschwerdeführers, wegen seiner (exil-)politischen
Aktivitäten für die ICWP bei der Rückkehr an Leib und Leben gefähr-
det zu sein, sei bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen
Asylverfahrens gewesen. In seinem Entscheid vom 25. Januar 2001,
welcher vollumfänglich durch das Urteil der ARK vom 3. Mai 2006 be-
stätigt wurde, habe das Bundesamt die behaupteten Tätigkeiten für die
ICWP und die damit geltend gemachte Gefährdungen durch die Isla-
misten als nicht glaubhaft qualifiziert. Eine erneute Anhörung des Be-
schwerdeführers erübrige sich daher, zumal ihm im Rahmen des
rechtlichen Gehörs Gelegenheit geboten worden sei, die Gründe dar-
zulegen, welche gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprächen.
Zudem seien im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersichtlich. Der Be-
schwerdeführer sei im Alter von fast 30 Jahren in die Schweiz einge-
reist und habe somit den grössten Teil seines Lebens, insbesondere
die prägenden Kinder- und Jugendjahre, in Z._______ verbracht. Da-
mit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise in seiner Her-
kunftsregion bestens vertraut. Der Beschwerdeführer verfüge ferner
über einen Abschluss des Technischen Instituts als
Mechaniker/Schweisser und sei Inhaber eines Autoersatzteilgeschäfts
gewesen. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer zudem Berufser-
fahrung in verschiedenen Betrieben der Fleischverarbeitung gesam-
melt. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er an gesundheitlichen
Beschwerden leiden würde. Somit sollte er in der Lage sein, nach der
Rückkehr an seinen Herkunftsort im Irak eine Basis für eine wirtschaft-
liche Existenz schaffen zu können. Zudem verfüge der Beschwerde-
führer mit seinen nach wie vor in der Provinz Suleymanyia wohnhaften
Familienmitgliedern (Eltern und Geschwister) über ein taugliches Be-
ziehungsnetz, das ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seiten
stehen könne. Auch Hilfsorganisationen könnten bei der Wiedereinglie-
derung unterstützend tätig sein, so dass der Beschwerdeführer bei
seiner Rückkehr aus wirtschaftlichen Gründen nicht in eine existenz-
bedrohende Situation geraten würde. Überdies sei darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer bei fristgemässer Ausreise vom Angebot
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der Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne, welche ihm die
Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte.
3.3.2 In der Beschwerde vom 21. Dezember 2007 wird demgegenüber
geltend gemacht, die Ausführungen der Vorinstanz zum Wegweisungs-
vollzug seien stereotyp und die vorgebrachten Argumente des Be-
schwerdeführers im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs wür-
den in drei kurzen Sätzen abgetan und als irrelevant erklärt. Die Be-
trachtungsweise der Vorinstanz betreffend die Sicherheits- und Men-
schenrechtslage im Nordirak könne jedoch nicht geteilt werden. Auch
die SFH, welche die Lage im Nordirak permanent analysiere, komme
zu einer anderen Beurteilung. Politische Spannungen in der Region
könnten die Situation jederzeit ändern und die angespannte soziale
Lage würde durch eine hohe Zahl von Rückkehrern zusätzlich belastet.
Die Aufnahmekapazitäten in den kurdischen Provinzen seien be-
schränkt und die kurdische Regionalregierung habe eine zwangsweise
Rückkehr ebenfalls grundsätzlich abgelehnt. Hinzu kämen das massi-
ve Truppenaufgebot der Türkei an der Grenze zum Nordirak und die
bereits durchgeführten Luftangriffe sowie Einsätze von Bodentruppen
im irakischen Teil Kurdistans. Von weiteren Armeeeinsätze sei auszu-
gehen. Die Zivilbevölkerung leide sehr darunter, wie aus Medienbe-
richten zu entnehmen sei. Eine gezielte Bekämpfung der PKK ohne zi-
vile Opfer sei nicht möglich, was auch auf die Bekämpfung von isla-
mistischen Terroristen zuträfe. Schliesslich gingen destabilisierende
Angriffe auch vom benachbarten Iran aus. Die Sicherheitslage in den
Provinzen Erbil, Dohuk und Suleymanyia sei aufgrund verschiedener
Faktoren, wie beispielsweise der Vertreibung sunnitischer Terroristen
in den Nordirak, weiterhin unvorhersehbar und mit einem hohen Eska-
lationspotential behaftet. Eine Gewaltzunahme in der kurdischen Regi-
on werde angedroht. Im Weiteren stellten Minen in verschiedenen Ge-
bieten nach wie vor ein Problem dar. Aber auch die Zukunft von Kurdi-
stan sei nicht klar. Die Islamisten könnten, falls sie mehr Macht hätten,
Kurdistan angreifen und die Region in eine ethnisch-religiöse Ausein-
andersetzung stürzen. Zudem seien die Kurden ein dauerhaftes Ziel
der Angriffe und Menschenrechtsverletzungen in den drei Provinzen
sowohl durch die regierenden kurdischen Parteien als auch durch ter-
roristische und islamische Gruppierungen. Dafür gäbe es hunderte von
Beweisen und Dokumenten. Ständige militärische Interventionen der
Nachbarländer wie der Türkei und dem Iran seien in dieser Situation
eine zusätzliche ernsthafte Gefahr für die drei Provinzen im Nordirak.
Die militärische Intervention der Türkei im Nordirak habe zu einer
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enormen Destabilisierung der Region und zu weiteren Eskalationen
der ethnischen und religiösen Konflikte zwischen Kurden und Türken
geführt. Ferner übe der iranische Geheimdienst terroristische
Tätigkeiten ohne Einschränkung im Nordirak und Irak aus. Zahlreiche
abgewiesene Asylbewerber beziehungsweise seit Jahren im Ausland
lebende Iraker auf Besuch in ihrem Heimatland seien bei ihrer
Rückkehr in den Irak Opfer von Ermordungen geworden. Die Lage im
Irak müsse somit als katastrophal bezeichnet werden und von einer
Situation der allgemeinen Gewalt sei für das ganze Staatsgebiet
auszugehen. Ein Leben ohne Angst sei im Irak nicht möglich.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei auch der Norden Iraks
weiterhin von einem Klima der Gewalt geprägt, wovon etliche
Bombenanschläge aus dem vergangenen und dem laufenden Jahr in
Kirkuk, aber auch in den nördlichen Kurdenprovinzen zeugen würden.
Das UNHCR spreche sich angesichts dieser Lage ebenfalls gegen
eine Rückführung von irakischen Personen in den Nordirak aus und
empfehle Irakern aus den unter kurdischer Verwaltung stehenden
Provinzen den weiteren Aufenthalt aus humanitären Gründen im
Gastland zu gestatten. Selbst die Schweiz beurteile die
Sicherheitslage im Irak mit grosser Besorgnis, was sich in der
Schliessung des schweizerischen Verbindungsbüros in Bagdad zeige.
In individueller Hinsicht sei gleichfalls nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatdorf
eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könne. So sei die Versorgungs-
situation weiterhin schwierig und das wirtschaftliche Fortkommen auf-
grund der grenznahen Lage zur Türkei gelähmt. Das von der Vorin-
stanz erwähnte Beziehungsnetz, über welches der Beschwerdeführer
verfügen soll, sei von theoretischer Natur, zumal jeder Einwohner Iraks
um das wirtschaftliche und soziale Überleben kämpfe und Rückkehrer
nicht mit offenen Armen empfangen würden.
3.3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 24. Dezember 2007 hält die
Vorinstanz der Argumentation des Beschwerdeführers unter weitge-
hender, teils wörtlicher Wiederholung ihrer Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung (vgl. Erwägungen Abs. 5 - 7) entgegen, dass sie
seit dem 1. Mai 2007 den Vollzug der Wegweisung in die nordiraki-
schen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymanyia grundsätzlich als zu-
mutbar einschätze. Grund dafür sei, dass in diesen kurdischen Provin-
zen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die Sicherheitslage
sei stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und
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Südirak abhängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlechterung sei aus
heutiger Sicht indessen nicht zu erwarten. Es bestünden zudem meh-
rere direkte Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak (bei-
spielsweise nach Erbil oder Suleymanyia), so dass Rückkehrende
nicht via den Zentralirak reisen müssten. Einer der Hauptgründe für die
generellen vorläufigen Aufnahmen abgewiesener irakischer Asylsu-
chender sei der Umstand gewesen, dass direkte Flugverbindungen in
den Nordirak nicht bestanden hätten und den Betroffenen nicht habe
zugemutet werden können, ihre Rückreise via Bagdad und dann auf
dem Landweg in den Norden anzutreten. Die in der Beschwerdeschrift
erwähnten Todesfälle von aus Europa zurückgekehrten irakischen
Staatsangehörigen vermöchten die Einschätzung hinsichtlich der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in die drei nordirakischen Pro-
vinzen indessen nicht umzustossen, zumal sich die genannten Vorfälle
vor Mai 2007 ereignet hätten.
Auch eine Einzelfallprüfung habe im vorliegenden Fall zu keinen indivi-
duellen Vollzugshindernissen geführt. Beim Beschwerdeführer handle
es sich um einen (...) gemäss Akten gesunden Mann, der in
Z._______ geboren sei und vor der Ausreise stets in der Stadt gelebt
habe. Der Beschwerdeführer verfüge in Z._______ über ein tragfähi-
ges Beziehungsnetz mit Ehefrau, Mutter, drei Brüdern und fünf
Schwestern und die finanziellen Verhältnisse der Familie seien ausge-
zeichnet, wie der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung selber
geltend gemacht habe. Ferner habe der Beschwerdeführer das Techni-
sche Institut als Mechaniker/Schweisser abgeschlossen. Zudem besit-
ze seine Familie einen Laden für Autoersatzteile. Es sei demnach nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rück-
kehr in eine existenzbedrohende Situation gerate.
3.3.4 In der Replik vom 27. Februar 2008 wird der vorinstanzlichen
Stellungnahme entgegnet, auch wenn die militärischen Interventionen
der Türkei im Nordirak sich gegen die PKK richteten, seien Opfer unter
der Zivilbevölkerung zu beklagen, welche nicht als Kollateralschäden
verharmlost werden dürften. Der Beschwerdeführer sei durch die
Situation individuell-konkret gefährdet. Im Weiteren sei es am 23. Ja-
nuar 2008 - wie aus einem Bericht im Tagesanzeiger hervorgehe - im
Norden Iraks zu zwei Bombenanschlägen in Mossul und al-Dibis bei
Kirkuk gekommen, bei welchen zahlreiche Menschen getötet worden
seien. Im Februar 2008 seien sodann zwei Selbstmordanschläge ver-
übt worden, die ebenfalls ausnahmslos Zivilisten getroffen hätten, und
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bezüglich welcher auf die beiliegenden Spiegel-Online- und NZZ-
Artikel verwiesen werde. Wenn gleich die Bekämpfung der PKK im
Vordergrund stünde, sei bei derartigen Angriffen immer die
Zivilbevölkerung betroffen und es komme zu Zerstörungen ziviler
Gebäude. Sowohl Politiker aus der EU aber auch aus dem
angrenzenden Iran würden vor der Gefahr einer Destabilisierung der
ganzen Region warnen, weshalb die vom BFM zitierte Ansicht diverser
EU- und EFTA-Staaten zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
nicht geteilt werden könne. Bei einer allfälligen Rückkehr wäre der
Beschwerdeführer unter diesen Umständen individuell-konkret an Leib
und Leben gefährdet, was gegen einen Wegweisungsvollzug und
damit auch gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme spreche.
Der Einwand, wonach während vier Jahren 500 Personen in den Irak
zurückgekehrt seien, könne ebenfalls nicht gehört werden. Das BFM
selbst habe während dieser Zeitperiode (2003 bis September 2007)
die Situation im Nordirak als instabil und gefährlich eingestuft,
ansonsten die vorläufige Aufnahme viel früher aufgehoben worden
wäre. Ausserdem sei über das Schicksal der Heimkehrenden nichts
bekannt und es sei durchaus denkbar, dass diese zum Teil ums Leben
gekommen seien. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass auch das
EDA die Sicherheitslage im Irak als schwierig einschätze, wie dem
beiliegenden E-Mail-Verkehr zu entnehmen sei.
4.
4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.2 Mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hat
sich das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen
Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 eingehend auseinandergesetzt
und ist aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situati-
on in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymanyia und Erbil zum
Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage
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nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin
als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Das
Bundesverwaltungsgericht hat zudem festgestellt, dass die Region mit
Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar sei,
wodurch das oft angeführte Argument der unzumutbaren Rückreise via
Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt
heimgesuchten Zentralirak entfalle. Ferner wird im erwähnten
Entscheid zusammenfassend festgehalten, dass die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und
junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen
stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen
und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der
Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse
Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).
Es erübrigt sich an dieser Stelle somit auf die einzelnen Ausführungen
und Beilagen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde respektive
Replikschrift zur allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im
Nordirak weiter einzugehen, zumal seine Vorbringen an der aktuellen
Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern
vermögen.
4.3 Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeitskriterien eines Weg-
weisungsvollzuges des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist
sodann Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer stammt aus
der Provinz Suleymanyia, wo er seinen Ausführungen zufolge seit sei-
ner Geburt bis zur Ausreise am 30. Dezember 1998 gelebt hat. Der
Beschwerdeführer hat 1991/92 das technische Institut in Z._______
als Mechaniker/Schweisser abgeschlossen und aufgrund der guten fi-
nanziellen Situation seiner Familie bis zur Ausreise gemäss eigenen
Angaben nicht gearbeitet. In der Schweiz hat der Beschwerdeführer
Erfahrung in der Fleischverarbeitungsbranche gesammelt. Die drei äl-
teren Brüder des Beschwerdeführers wohnen in Z._______, wo zudem
noch weitere vier Schwestern, die Mutter sowie die Ehefrau des Be-
schwerdeführers leben. In seinen Ausführungen beschreibt der Be-
schwerdeführer seine Familie als „reich“, und führt auch aus, dass sei-
ne Brüder gelegentlich im familieneigenen Autoersatzteilgeschäft ar-
beiten würden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift
kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdefüh-
rer aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung sich in seiner Hei-
mat wieder in den Arbeitsmarkt wird integrieren können, wobei ihm
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seine wirtschaftlich gut situierte Familie vor Ort behilflich sein kann.
Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird dem Beschwerdeführer den
Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern. Schliesslich sind
keine weiteren Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls
geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der
Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb
der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als
zumutbar zu bezeichnen ist.
5.
5.1 In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer ferner vor, die
vorläufige Aufnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufzuheben, sei
sinnlos, zumal die Wegweisung nicht vollzogen werden könne. Die
Rückschaffung in den Norden Iraks sei aufgrund der unsicheren Si-
cherheitslage weder technisch noch rechtlich möglich. Diesbezüglich
ist Folgendes festzustellen:
5.2 Was die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft,
ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorin-
stanz nur dann anweist, anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Urteils klar erkennbar ist, dass der
Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare
Zeit nicht möglich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. So ist gemäss
Art. 83 Abs. 2 AuG der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, wenn
der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch
in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Die
Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise steht der Feststellung, der Voll-
zug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, jedoch von vornhe-
rein entgegen (vgl. Bezug nehmend auf Art. 14a Abs. 2 des bis 31. De-
zember 2007 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]
EMARK 2002 Nr. 23 E. f S. 187). In der Beschwerde wird denn auch
nicht bestritten, dass eine freiwillige Rückreise des Beschwerdeführers
in den Irak möglich wäre. Im Weiteren obliegt es dem Beschwerdefüh-
rer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für
die Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs.
1 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch in diesem Punkt
als möglich zu bezeichnen ist. Die Voraussetzung für die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
Seite 12
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zugs sind somit nicht gegeben, weshalb das BFM die Weiterführung
der vorläufigen Aufnahme zu Recht nicht in Betracht gezogen hat.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM die mit Verfügung
vom 12. Januar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug
verfügt hat. Die anderen Ausführungen in der Beschwerde- respektive
Replikschrift sind nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu än-
dern, weshalb es sich erübrigt, auf sie einzugehen. Der Vollständigkeit
halber sei darauf hingewiesen, dass auf die Frage der Intergration des
Beschwerdeführers in der Schweiz sowie auf die schlechteren Zu-
kunftsperspektiven im Heimatland im Rahmen des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens ebenfalls nicht mehr einzugehen ist. Mit der auf
den 1. Januar 2007 teilweise in Kraft gesetzten Revision des Asylge-
setzes vom 16. Dezember 2005 wurden die bisherigen Bestimmungen
betreffend die vorläufige Aufnahme im Falle des Vorliegens einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) auf-
gehoben und die Kompetenz zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
aufgrund eines wegen fortgeschrittener Intergration vorliegenden
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls an den Kanton und das
BFM übertragen. Insofern der Beschwerdeführer somit die Vorgehens-
weise des gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG für Gesuche um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zuständigen kantonalen Migrationsamtes und
des Bundesamtes für Migration als rechtswidrig und willkürlich be-
zeichnet, ist er mit seinen Rügen auf den entsprechenden Rechtsmit-
telweg zu verweisen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten im Betrag
von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. A VGG i.V.m. Art 2 und 3 des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am
15. Januar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
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D-8689/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 15. Januar 2008 im gleichen Betrag zu
Gunsten der Gerichtskasse einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Verfügung des BFM vom 19. November 2007 im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
-
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Katarina Umegbolu
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