Abtei lung IV
D-8690/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Dr. Jean-Pierre Menge, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 21. November 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8690/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Kurde sunnitischen Glaubens
aus B._______ (Provinz Dohuk), suchte am 25. Juni 2003 in der
Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 14. November 2005 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz. Hingegen erachtete das BFM den
Vollzug der Wegweisung aufgrund der damaligen Situation im Irak als
nicht zumutbar und verfügte die vorläufige Aufnahme. Diese Verfügung
erwuchs am 20. Dezember 2005 unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, dass es nach einer Analyse der Sicherheits- und Men-
schenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya grundsätzlich
als zumutbar erachte. Das Amt gewährte dem Beschwerdeführer zur
beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem da-
mit verbunden Wegweisungsvollzug das rechtliche Gehör.
D.
Am 25. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und er-
suchte im Wesentlichen darum, von der Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme abzusehen.
E.
Mit Verfügung vom 21. November 2007 hob das BFM die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn unter Androhung
von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 21.
Januar 2008 zu verlassen, und beauftragte den Kanton C._______ mit
dem Vollzug der Wegweisung.
F.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2007 (Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die Verfügung des BFM vom 21. November 2007 und beantragte, die
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angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die vorläufige Aufnahme
sei aufrecht zu erhalten. Zudem sei der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Auf die Begründung der Rechtsbe-
gehren wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2008 bestätigte der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung des Be-
schwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz während der Hän-
gigkeit des Verfahrens. Zudem verzichtete der Richter auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz ein-
geladen, bis zum 28. Januar 2008 eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 14. Januar 2008 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
I.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit Ver-
fügung vom 18. Januar 2008 unterbreitet und es wurde ihm Gelegen-
heit zur Stellungnahme bis zum 4. Februar 2008 eingeräumt.
J.
Am 31. Januar 2008 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung
der Vorinstanz Stellung. Der Stellungnahme lag als Beweismittel ein
Bericht des Tagesanzeigers vom 23. Januar 2008 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher - unter Vorbehalt der nachste-
henden Ausführungen (E. 1.3) - einzutreten.
1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde aufschie-
bende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzo-
gen, weshalb auf das Begehren des Beschwerdeführers, es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mangels Rechts-
schutzinteresses nicht einzutreten ist.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar
und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG), sich rechtmässig in ihren
Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
3.2
3.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
3.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl-
und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da rechtskräftig fest-
steht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Auch in der Beschwerdeschrift bringt der Beschwer-
deführer nichts vor, was das Gegenteil vermuten lässt. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122,
mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327
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ff.). Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdi-
schen Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Grundsatzurteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 22. Januar 2008 [BVGE 2008/4]).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März
2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Si-
tuation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil
- entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - zum
Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass
eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrach-
tet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa
und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element
der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem
Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde
und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Do-
huk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar
ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für
Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E.
7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
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3.3.2 Der - soweit aktenkundig - gesunde, alleinstehende Beschwer-
deführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er eigenen Angaben zu-
folge bis zu seiner Ausreise aus dem Irak am 10. Mai 2003 gelebt,
während acht Jahren die Schule besucht und anschliessend ab und zu
auf dem Landwirtschaftsbetrieb seines Grossvaters geholfen hat. Zu-
dem leben gemäss seinen Angaben sein Grossvater, sein Bruder, zwei
Schwestern und mehrere Onkel und Tanten in der Provinz Dohuk, wo-
mit er dort über ein intaktes verwandtschaftliches Beziehungsnetz ver-
fügt. Angesichts seines Alters (...), seiner guten Schulbildung
(insbesondere ein Jahr Mittelschule) und seiner früheren Tätigkeit auf
dem Landwirtschaftsbetrieb seines Grossvaters ist davon auszugehen,
er werde sich in seiner Heimat - auch in den Arbeitsmarkt - wieder in-
tegrieren können. Wie schon von der Vorinstanz erwähnt, wird zudem
die Rückkehrhilfe der Schweiz dem Beschwerdeführer den Aufbau ei-
ner neuen Existenzgrundlage erleichtern. Was seine Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe anbelangt, aufgrund des Konfliktes zwischen der
Türkei und den kurdischen Separatisten in der Grenzregion zum Irak
sei die Lage nach wie vor angespannt, ist nicht ersichtlich, inwiefern
dadurch die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen entkräftet
werden. Auch die in der Beschwerde vorgetragenen Beispiele von
Asylsuchenden, die nach ihrer Rückkehr in den Irak getötet worden
sein sollen, vermögen an dieser Einschätzung der Vorinstanz ebenso
wenig zu ändern wie die weiteren vom Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe sowie in der Stellungnahme vom 31. Januar 2008
vorgetragenen Gewaltakte, die sich in den drei nordirakischen Provin-
zen zugetragen haben sollen. Aus diesen Gründen ist der Vollzug der
Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu be-
zeichnen.
3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM die mit Verfü-
gung vom 14. November 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvoll-
zug verfügt hat.
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4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei
diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung auszurich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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