B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-869/2010
U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…), alias
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…), alias
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Januar 2010 / N (…).
D-869/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, Angehörige der tamilischen Ethnie und des
muslimischen Glaubens, verliessen eigenen Angaben zufolge den Hei-
matstaat am 2. Dezember 2008 und gelangten am 10. Dezember 2008 in
die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurz-
befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) G._______ vom
17. Dezember 2008 wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. Am 23. März 2009 wur-
den sie vom BFM direkt zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen
machten die Beschwerdeführenden bei den Befragungen geltend, er (der
Beschwerdeführer) habe in I._______ (Nordprovinz) ein Geschäft beses-
sen und (Waren) vertrieben. Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Ee-
lam (LTTE) seien jeden Monat vorbeigekommen und hätten bei ihm einen
Geldbetrag verlangt. Geschäftlich habe er sich im Monat zwei- bis dreimal
in J._______ aufgehalten. Am 1. November 2008 sei er von der LTTE
aufgefordert worden, zusammen mit seinem Angestellten K., der, wie sich
später herausgestellt habe, der LTTE angehört habe, ein Paket nach
J._______ mitzunehmen. Er habe der Aufforderung keine Folge geleistet,
worauf am 21. November 2008 seine Ehefrau und sein Cousin von der
Organisation entführt worden seien. Aus diesem Grund habe er das zur
Frage stehende Paket am 22. November 2008 schliesslich doch nach
J.________ mitgenommen. Am gleichen Tag seien die beiden Entführten
von der LTTE freigelassen worden. Anlässlich einer Kontrolle an einem
Check-Point auf ihrer Reise nach J._______ habe K. eine tödliche Sub-
stanz geschluckt. Er (der Beschwerdeführer) sei festgenommen und an
einen unbekannten Ort gebracht worden. Man habe ihn dort befragt und
misshandelt. Am 2. Dezember 2008 sei er freigelassen worden. Vor die-
sem Hintergrund habe er mit seiner Frau noch gleichentags das Heimat-
land verlassen. Ausser dem Erwähnten verneinten die Beschwerdefüh-
renden irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Or-
ganisationen. Ebenfalls seien sie nie inhaftiert gewesen oder vor Gericht
gestanden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten ver-
wiesen.
Gemäss der daktyloskopischen Anfrage des BFM vom 22. Dezember
2008 und vom 10.Februar 2009 sind die Beschwerdeführenden in
K._______ als Visumsgesuchstellende registriert.
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Seite 3
B.
Am 5. März 2009 wurde in H._______das Kind E._______ geboren.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 12. Januar 2010 – eröffnet am
14. Januar 2010 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und
ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesent-
lichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie denjenigen an die
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Hinsichtlich der Begrün-
dung im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen. Im Zusammenhang mit
dem Vollzug der Wegweisung führte die Vorinstanz unter anderem aus,
der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und der LTTE habe im
Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE geendet. Das ganze Land befinde
sich erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Der dem Bür-
gerkrieg zu Grunde liegende Konflikt (u.a. Frage der regionalen Autono-
mie für die tamilische Minderheit im Osten und Norden) bleibe vorerst un-
gelöst. Zudem habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage na-
mentlich im Norden aber auch im Osten des Landes nicht massgeblich
verändert, womit der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden
in den Norden Sri Lankas nicht zumutbar erscheine. Zwar würde es auch
im Westen Sri Lankas, insbesondere im Grossraum Colombo, sehr stren-
ge Sicherheitskontrollen geben. Es sei aber davon auszugehen, dass
sich in dieser Region die Sicherheitslage mit Beendigung des Krieges
stabilisieren und verbessern werde. Insgesamt bestehe im Westen und
Süden des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt, so dass ein Voll-
zug der Wegweisung unter diesen Umständen nicht als generell unzu-
mutbar zu bezeichnen sei. Unter Angabe der Fundstellen in den Protokol-
len führte das BFM aus, dass vorliegend individuelle Gründe für eine
Rückkehr nach J._______ sprechen würden. Namentlich würden dort en-
ge Angehörige leben, bei denen sich der Beschwerdeführer bei seinen
regelmässigen Aufenthalten in J._______ aufgehalten und mit denen er
auch geschäftlich verkehre. Der Beschwerdeführer schildere sich zudem
als wohlhabend, sei ausgebildeter (Berufsbezeichnung) und spreche sehr
gut singhalesisch. Die Beschwerdeführerin habe ebenfalls Kenntnisse
dieser Sprache. Es sei somit von einem tragfähigen sozialen Bezie-
hungsnetz im Raum Colombo und einer gesicherten wirtschaftlichen Le-
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bensgrundlage auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2010 liessen die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5
beantragen. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme
sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung
der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Februar 2010 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) – unter Vorbehalt einer nachträglichen Ver-
änderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden – gut-
geheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Juli 2012 hielt das BFM an seiner Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begrün-
dung wurde ausgeführt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen er-
heblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vo-
rinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten.
G.
Den Beschwerdeführenden wurde die Vernehmlassung der Vorinstanz
ohne Einräumung des Replikrechts am 20. Juli 2012 zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
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nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Das am 22. Februar 2012 geborene Kind ist in das vorliegende Ver-
fahren mit einzubeziehen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorin-
stanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung des BFM
vom 12. Januar 2010 ist, soweit sie die die Frage der Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl (Ziff. 1 und 2 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung) betrifft, in Rechtskraft erwach-
sen. Auch ist die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des
Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit ledig-
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lich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des
Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Nichtzuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ablehnung des Asylge-
suchs durch das BFM erwuchsen unangefochten in Rechtskraft und bil-
den somit nicht Gegenstand des Verfahrens, mithin kann der in Art. 5
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Seite 7
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
5.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hin-
weisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
5.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine
Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war bei abge-
wiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus dem Grossraum Co-
lombo oder dessen Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen (vgl.
BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20). In die Nord- und Ostprovinzen war der
Wegweisungsvollzug hingegen unzumutbar ausser die Prüfung einer zu-
mutbaren Aufenthaltsalternative im Süden des Landes war für abgewie-
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Seite 8
sene tamilische Asylsuchende, welche aus den erwähnten Provinzen
stammten, zu bejahen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21).
5.4.3 Im Urteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht ange-
sichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürger-
kriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf
die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur
Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in das sogenannte
"Vanni-Gebiet" weiterhin unzumutbar ist. Für Personen, die aus dem übri-
gen Staatsgebiet stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegwei-
sungsvollzug hingegen grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24
E 13.2.2.3. und 13.3.). Hinsichtlich Personen, die aus der Nordprovinz
stammen und deren letzter Aufenthalt dort längere Zeit zurückliegt, ist ei-
ne sorgfältige Prüfung der individuellen Zumutbarkeitsaspekte respektive
des Vorhandenseins begünstigender Faktoren bei einem allfälligen Voll-
zug der Wegweisung vorzunehmen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2).
5.4.4 Die Beschwerdeführenden stammen aus I._______ in der Nordpro-
vinz, wohin der Wegweisungsvollzug gemäss den Ausführungen in Ziff.
5.4.3. der Erwägungen grundsätzlich zumutbar ist. Die noch jungen (je
nach behaupteter Identität (Alter) respektive (Alter) und – soweit akten-
kundig – gesunden Beschwerdeführenden verfügen über eine ausge-
zeichnete Schulbildung. Der Beschwerdeführer ging 15 Jahre zur Schule
und schloss diese mit dem A-Level im Jahre 1997 ab. Die Beschwerde-
führerin besuchte die Schule bis zum A-Level mit Abschluss im Jahre
2002. Nach dem Abschluss arbeitete der Beschwerdeführer im Laden
seines Vaters. Nach dessen Tod (Jahr) führte er den Laden mit seinem in
I._______ wohnhaften Cousin als Partner (Sohn des in J._______ leben-
den Onkels, mit dem er rege Geschäftsbeziehungen unterhielt; vgl. un-
ten) und zwei anderen Angestellten bis zur Ausreise weiter. Dem Be-
schwerdeführer sollte vor diesem Hintergrund der Wiederaufbau einer
Existenz für sich und seine Familie im Falle einer Rückkehr möglich sein.
Im Rahmen der direkten Bundesanhörung führte er unter anderem auch
aus, dass seine Ehefrau und er Einzelkinder seien und die Familie der
Frau (Besitztum) wie er selbst besitzen würden. Ebenfalls gaben die Be-
schwerdeführenden zu Protokoll, dass nahe Verwandte (Beschwerdefüh-
rer: Onkel, Tante, Cousin; Beschwerdeführerin: Mutter, 2 Onkel, Tante) in
Sri Lanka leben würden, weshalb davon auszugehen ist, dass diese ih-
nen im Falle einer Rückkehr allenfalls unterstützend zur Seite stehen re-
spektive die Beschwerdeführenden auf ein existierendes, tragfähiges fa-
miliäres Beziehungsnetz stossen werden, was eine Reintegration zusätz-
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lich erleichtert. Auch wenn die Beschwerdeführenden eine Wiedereinglie-
derung in der Nordprovinz nicht in Betracht ziehen, bleibt festzuhalten,
dass es ihnen unbenommen bleibt, sich entweder nach J._______ zu be-
geben, wo der "väterliche" Onkel des Beschwerdeführers lebt oder bei
anderen in der entfernteren Umgebung von J._______ (rund 100 km) sich
aufhaltenden Verwandten niederzulassen, mit deren Hilfe sie eine dauer-
hafte Bleibe in diesem Gebiet finden könnten. Weiter bestehen keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aufgrund
ihrer mehrjährigen Landesabwesenheit bei einer Rückkehr nach Sri Lan-
ka in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. zum Ganzen auch
angefochtene Verfügung II/S. 5). Nicht berührt ist die Frage des Kindes-
wohls im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 S. 367
ff.). Die in der Schweiz geborenen Kinder der Beschwerdeführenden sind
aufgrund ihres Alters noch vollkommen auf diese angewiesen. Schliess-
lich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden –
nebst den nicht glaubhaft gemachten Verfolgungsvorbringen – irgendwel-
che Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Organisationen aus-
drücklich verneinten. Mithin können vorliegend begünstigende Faktoren
im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung angenommen werden und
der Vollzug der Wegweisung kann – entgegen der in der Rechtsmittelein-
gabe vertretenen Auffassung – in genereller und individueller Hinsicht als
zumutbar bezeichnet werden. Angesichts dieser Sachlage braucht auf die
übrigen Ausführungen in der Beschwerde nicht eingegangen zu werden.
Insbesondere erübrigen sich mangels Aktualitäts- und Fallbezug Erörte-
rungen zu den im Zusammenhang mit der politischen Situation in Sri
Lanka stehenden Publikationen (Zeitungsartikel). Ihnen ist die beweis-
rechtliche Bedeutung abzusprechen.
5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 10
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 17. Februar 2010 die un-
entgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und aufgrund der Aktenlage
nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführen-
den auszugehen ist, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-869/2010
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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