Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D8692/2010
law/rep/sps
U r t e i l v om 1 5 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…), und D._______, geboren am
(…),
Kolumbien,
c/o Schweizerische Vertretung in Bogotá,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine kolumbianische Staatsangehörige aus
E._______ mit aktuellem Wohnsitz in Bogotá – stellte am 1. Juni 2009 bei
der Schweizerischen Vertretung in Bogotá für sich und ihre Familie ein
schriftliches Asylgesuch, das sie – auf entsprechende Zusatzfragen der
Botschaft vom 3. Juli 2009 hin – mit Eingabe vom 13. Juli 2009 ergänzte.
B.
Mit Begleitschreiben vom 3. August 2009 übermittelte die Schweizerische
Vertretung in Bogotá die Akten zuständigkeitshalber an das BFM, wobei
sie ergänzend ausführte, eine Befragung der Beschwerdeführenden sei
aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen.
C.
Mit via die Schweizer Botschaft in Bogotá zugestellter Zwischenverfügung
vom 25. Mai 2010 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es
erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen
Begründung des Asylgesuches und der eingereichten ausführlichen
Dokumentation als erstellt, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft
nicht notwendig erscheine. Im Weiteren erwäge das Bundesamt – unter
Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm
zukommenden weiten Ermessensspielraumes – das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden abzuweisen und ihnen die Einreise in die Schweiz
zu verweigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit einer
anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Gleichzeitig räumte das BFM
den Beschwerdeführenden die Gelegenheit ein, sich hierzu innert
30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu äussern, ansonsten
aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde.
D.
Am 29. Juni 2010 ging der Schweizerischen Vertretung in Bogotá eine
entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 28. Juni
2010 zu.
E.
Die Beschwerdeführerin machte in den Eingaben vom 1. Juni 2009,
13. Juli 2009 und vom 28. Juni 2010 im Wesentlichen geltend, sie habe
im Alter von 12 Jahren ihren damaligen Wohnort, F._______,
Departement Huila, verlassen müssen, weil Angehörige der
Rebellenorganisation FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de
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Colomba / Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens) sie zu rekrutieren
versucht hätten. Mehrere ihrer Onkel seien von Mitgliedern der Guerilla
getötet worden. Überdies seien in den 1990er Jahren zwei Brüder ihres
Ehemannes seitens Angehöriger paramilitärischer Gruppierungen getötet
worden, weil der Familie ihres Ehemannes Kollaboration mit der Guerilla
vorgeworfen worden sei. Im März des Jahres 2001 habe sie einen
Drohanruf erhalten, wobei ihr vorgeworfen worden sei, sie sei eine
Informantin des Militärs. Ende des Jahres 2001 habe sie sich von
G._______ (Departement Huila) nach Bogotá begeben, weil sie
vernommen habe, ihre Verfolger würden sie suchen, um sie zu töten. In
der Folge habe sie auch in Bogotá mehrmals ihren Aufenthaltsort
wechseln müssen, da sie immer wieder telefonische Drohanrufe erhalten
habe. Im Jahre 2006 sei sie kurze Zeit nach F._______ zurückgekehrt.
Die Guerilla habe sie dort allerdings vor die Alternative gestellt, in ihre
Reihen zu treten oder den Ort innerhalb von 12 Stunden zu verlassen.
Das habe sie veranlasst, unverzüglich nach Bogotá zurückzukehren. Im
März 2008 sei ihr Ehemann in der Gemeinde H._______ (Departement
Meta) von der paramilitärischen Gruppierung "Águilas Negras"
beschuldigt worden, Informant des Militärs zu sein, weshalb er sich nach
Bogotá begeben habe. Am 9. Mai 2009 hätten sie Unbekannte in Bogotá
aufgesucht und nach ihrem Ehemann gefragt. Die Unbekannten hätten
ihr andeutungsweise geraten, nach einem neuen Ehemann Ausschau zu
halten, da ihrem jetzigen Ehemann kein langes Leben mehr beschieden
sein werde. Ende Mai 2009 habe ihr Ehemann auf seinem Telefon einen
Drohanruf erhalten. Im Juni 2009 seien sie und ihr Ehemann von
Mitgliedern der FARC in ihrem Wohnquartier verfolgt worden, wo sie
gemeinsam einen Imbissladen geführt hätten. Dieser Vorfall habe sie
veranlasst, ihre Erwerbstätigkeit einzustellen. Sie habe die Verfolgung bei
der Staatsanwaltschaft, dem Innen und Justizministerium, der
Rechtsschutzstelle des kolumbianischen Volkes und bei der Polizei
gemeldet, worauf sie in das Schutzprogramm für intern Vertriebene des
kolumbianischen Innen und Justizministeriums aufgenommen worden
seien.
Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann machten geltend,
verwandtschaftliche Beziehungen zur Schweiz zu haben.
F.
Mit via Schweizer Botschaft in Bogotá versandter und ihnen am
18. November 2010 eröffneter Verfügung vom 26. Oktober 2010
verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die
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Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das
Bundesamt zunächst in formeller Hinsicht aus, dass in den vorliegenden
Fällen die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Anhörung der
Beschwerdeführenden gegeben seien und sie die Möglichkeit erhalten
hätten, sich dazu zu äussern. In materieller Hinsicht hielt das BFM im
Wesentlichen fest, soweit die Beschwerdeführenden behaupteten,
seitens der Guerillabewegung FARC bedroht worden zu sein, sei
festzuhalten, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über
einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts und
Justizsystem verfüge. Da der kolumbianische Staat die Aktivitäten der
Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe, könne dessen
Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden. So seien sie in das
Schutzprogramm für intern Vertriebene des Innen und Justizministeriums
aufgenommen worden. Schliesslich gelte es festzuhalten, dass es keinem
Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und
überall zu garantieren. Da es sich bei den Beschwerdeführenden
überdies nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handle, sei nicht
anzunehmen, dass ihre Verfolger sie an einem beliebigen Ort in
Kolumbien ausfindig machen könnten. Die Beschwerdeführenden hätten
zwar geltend gemacht, bereits mehrmals ihren Wohnort gewechselt und
auch in Bogotá Drohungen von Seiten der FARC und von Unbekannten
erhalten zu haben. Nichtsdestotrotz bestehe für sie die Möglichkeit, sich
an einen anderen Ort in einer anderen Region Kolumbiens zu begeben,
wo sie nicht bekannt seien und sich so zumindest mittelfristig der
Verfolgung von Seiten der FARC und der Unbekannten entziehen
könnten. Demzufolge seien sie keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des
Asylgesetzes ausgesetzt und bedürften dementsprechend auch nicht des
Schutzes der Schweizer Behörden. Ferner sei es den
Beschwerdeführenden möglich und zumutbar, gegebenenfalls in einem
anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise
in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli
1967 ratifiziert hätten; besonders nahe Beziehungen zur Schweiz hätten
die Beschwerdeführenden in ihren Asylgesuchen nicht geltend gemacht.
G.
Mit am 7. Dezember 2010 bei der Schweizerischen Vertretung in Bogotá
eingetroffener und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleiteter Eingabe vom 30. November 2010 (Posteingang beim
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Bundesverwaltungsgericht am 21. Dezember 2010) erhoben die
Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM vom 26. Oktober
2010 Beschwerde. Dabei beantragten sie sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2010 und die Gewährung von Asyl
beziehungsweise die Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden namentlich aus,
angesichts der täglichen zahlreichen Morde in Kolumbien könne faktisch
nicht davon die Rede sein, dass die heimatlichen Sicherheitskräfte in der
Lage seien, die Staatsbürger wirksam vor Gewaltakten zu schützen. Die
Tatsache, dass sie ihren Wohnort innerhalb Kolumbiens bereits mehrere
Male gewechselt hätten, ohne ihre Verfolger abschütteln zu können,
widerlege letztlich auch die Annahme der Vorinstanz, wonach ihnen die
Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offenstünde. Der
Möglichkeit, in einem anderen Land Lateinamerikas um Schutz zu
ersuchen, stünden ihre limitierten finanziellen Ressourcen sowie die
Tatsache entgegen, dass die FARC auch in zahlreichen Ländern dieser
Gegend aktiv sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM
auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
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(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine
Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann
sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit
zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367).
4.2. Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden von der
Schweizerischen Vertretung in Bogotá nicht zu ihrem Asylgesuch befragt.
Sie haben ihre Vorbringen jedoch bereits in ihrem Asylgesuch vom
1. Juni 2009 und der diesem folgenden Eingabe vom 13. Juli 2009
schriftlich dargelegt und dokumentiert. Ausserdem wurde ihnen danach
mit Zwischenverfügung des BFM vom 25. Mai 2010 das rechtliche Gehör
im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs
gewährt. Sie haben von ihrem diesbezüglichen Recht auf Stellungnahme
in der Folge mit ihrer vom 28. Juni 2010 datierenden Eingabe denn auch
Gebrauch gemacht, und der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint
– wie das BFM sowohl in seiner Zwischenverfügung vom 25. Mai 2010
als auch in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt – angesichts
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der schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe soweit
erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Bei dieser
Sachlage bestand für die Schweizerische Vertretung in Bogotá keine
Veranlassung, die Beschwerdeführenden vorgängig eines Entscheides
zusätzlich persönlich anzuhören. Darüber hinaus hat das BFM sowohl in
seiner Zwischenverfügung vom 25. Mai 2010 als auch in seiner
Verfügung vom 26. Oktober 2010 hinlänglich zum Ausdruck gebracht,
welche Gründe es dazu verhalten haben, die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden abzuweisen beziehungsweise ihnen die Einreise
in die Schweiz nicht zu bewilligen (vgl. Sachverhalt Bst. C und F). Das
BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
5.
5.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
5.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG
namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE E
8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 3.3, Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 4
S. 174 ff., EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2004 Nr. 20 E. 3
S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.).
6.
6.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die
Beschwerdeführenden hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen
Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Gemäss den Angaben der
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Beschwerdeführerin in deren ergänzender Eingabe vom 13. Juli 2009 lebt
ein älterer Bruder ihres Ehemannes in Venezuela. Im Weiteren hat das
BFM zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten
sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (Art. 52
Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien,
Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des
betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela
wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das
Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein
eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von
Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non
Refoulements von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt
werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere in
denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu
unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen
ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien
Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass
jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den
Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort
zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt
werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich
oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat – insbesondere in
einen der Nachbarstaaten Kolumbiens – zu begeben. An dieser
Einschätzung vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführenden in
ihrer Beschwerde nichts zu ändern, sie hätten aus finanziellen Gründen
keine Möglichkeit, in einem anderen lateinamerikanischen Land um
Schutz zu ersuchen, zumal auch die Reise in die Schweiz grundsätzlich
durch die Beschwerdeführenden persönlich zu finanzieren wäre. Im
Weiteren ist aus den Akten ersichtlich, dass es sich bei den
Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten
handelt, welche aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei
einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin
verfolgt zu werden.
6.2. Bei dieser Sachlage kann im Ergebnis die Frage, ob die
Beschwerdeführenden in Kolumbien tatsächlich einer Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären beziehungsweise ob sie
allenfalls innerhalb ihres Heimatlandes über eine valable innerstaatliche
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Fluchtalternative verfügen würden, offengelassen werden. Es erübrigt
sich daher, auf die entsprechenden Ausführungen in der
Beschwerdeschrift einzugehen, da diese am Ausgang des vorliegenden
Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen,
hingegen die Möglichkeit der Schutzsuche insbesondere in den
Nachbarstaaten Kolumbiens haben. Das BFM hat den
Beschwerdeführenden daher zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im
Ergebnis richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizer
Vertretung in Bogotá und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: