Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8698/2010
Urteil vom 23. März 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am …,
Eritrea,
vertreten durch Agata Philips,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Familienzusammenführung;
Verfügung des BFM vom 19. November 2010 / N … .
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Eritrea – reichte am
2. Oktober 2007, zusammen mit seiner Ehefrau und zwei gemeinsamen
Kindern (geboren … und …), in der Schweiz ein Asylgesuch ein.
Mit Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2007 wurde dem Asylgesuch des Beschwerdeführers
entsprochen; er wurde als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) anerkannt und ihm wurde Asyl in der Schweiz gewährt. Seiner Ehefrau und den zwei
gemeinsamen Kindern wurden gleichzeitig – im Sinne eines Einbezuges – nach Art. 51 Abs. 1 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt (vgl. nachfolgende Erwägungen [E. 2.1]).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches hatte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend gemacht hatte, er sei in Eritrea während Jahren
nicht aus dem Militärdienst entlassen worden, obwohl er seine ordentliche
Dienstzeit längst abgeleistet gehabt habe. Er habe zwar wiederholt um
seine Entlassung ersucht, sei deswegen aber bestraft worden. Vor
diesem Hintergrund sei er schliesslich im Januar 2006 aus dem Militär
desertiert und mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern
aus Eritrea geflüchtet (vgl. für die diesbezüglichen Vorbringen im
Einzelnen die Akten). Dabei hatte der Beschwerdeführer anlässlich der
Kurzbefragung vom 18. Oktober 2007 und im Rahmen der einlässlichen
Anhörung vom 18. Dezember 2007 auf die Frage nach seinen familiären
Verhältnissen namentlich ausgeführt, neben seinen zwei in der Schweiz
befindlichen Kindern habe er in Eritrea noch zwei Söhne, welche aus
zwei früheren, ausserehelichen Beziehungen stammten. In diesem
Zusammenhang gab er an, sein Sohn B._______, geboren im Jahre ...,
lebe bei dessen Mutter F._______ in X._______, wogegen sein Sohn
C._______, geboren im Jahre ..., heute bei dessen Grosseltern (den
Eltern des Beschwerdeführers) in der Nähe von Y._______ lebe, da die
Mutter des Kindes G._______ im Jahre 2006 verstorben sei.
C.
Am 2. September 2009 reichte der Beschwerdeführer – durch Vermittlung
eines Hilfswerkes – beim BFM ein Gesuch um
Familienzusammenführung ein, betreffend seine zwei in der Heimat
verbliebenen Söhne. In diesem Gesuch wurde namentlich ausgeführt, die
zwei Kinder befänden sich nicht mehr in Eritrea, sondern bereits in einem
Flüchtlingslager in Äthiopien, und diesbezüglich vorgebracht, der ältere
Sohn, dessen Mutter vor Jahren verstorben sei, habe bisher bei den
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Eltern des Beschwerdeführers gelebt, und der jüngere Sohn sei von
seiner Mutter ausser Landes geschickt worden, damit er dereinst nicht ins
Militär müsse.
Am 5. Oktober 2010 wurde beim BFM zusätzlich eine handschriftliche Erklärung vom 5. September 2010
zu den Akten gereicht, worin F._______ – die Mutter von B._______ – um eine Zusammenführung ihres
Kindes mit dessen in der Schweiz wohnhaften Vater ersuchte.
Am 9. November 2010 wurden schliesslich – nach entsprechender Aufforderung durch das BFM – aktuelle
Fotos der Kinder nachgereicht.
D.
Mit Verfügung des BFM vom 19. November 2010 (eröffnet am
22. November 2010) wurde das Gesuch um Familienzusammenführung
abgelehnt und den im Ausland befindlichen Söhnen des
Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz verweigert. Auf die
Entscheidbegründung wird in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 19. Dezember
2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, wobei
er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Bewilligung der Einreise seiner Söhne C._______ und B._______ zwecks
Familienvereinigung und Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft
beantragte sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht ersuchte. Auf die Beschwerdebegründung
wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom
22. Dezember 2010 den Eingang der Beschwerde bestätigt hatte, liess
der Beschwerdeführer am 6. Januar 2011 durch ein Hilfswerk beim BFM
drei Beweismittel betreffend den aktuellen Aufenthalt seiner Söhne in
Äthiopien zu den Akten reichen.
G.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar
2011 wurde für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, verbunden mit
der Aufforderung, die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte
Fürsorgebestätigung innert nützlicher Frist nachzureichen. Gleichzeitig
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wurde auf das Erheben eines Kostenvorschusses antragsgemäss
verzichtet und das BFM zur Vernehmlassung eingeladen.
Der Beschwerdeführer liess im Nachgang dazu am 1. Februar 2011 durch ein Hilfswerk eine aktuelle
Fürsorgebestätigung einreichen.
H.
Am 14. Februar 2011 liess sich das BFM zur eingereichten Beschwerde
vernehmen, wobei es – unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen –
an der angefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der
Beschwerde beantragte. Dem Beschwerdeführer wurde die
vorinstanzliche Vernehmlassung noch am gleichen Tag zur
Kenntnisnahme zugestellt.
I.
Am 18. März 2011 reichte das für die Betreuung des Beschwerdeführers
und seiner Familie zuständige Hilfswerk eine ganze Reihe von Belegen
über internationale Geldanweisungen zu den Akten. In diesem
Zusammenhang wurde vonseiten des Hilfswerks ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe ab August 2010 bis zum März 2011 mittlerweile
sehr umfangreiche Zahlungen für den Unterhalt seiner in Äthiopien
befindlichen Söhne geleistet, seine in der Schweiz befindliche Familie sei
jedoch mit diesen Unterstützungsleistungen weit überfordert, da diese
Zahlungen im Familienbudget nicht vorgesehen seien. Die gesamte
Situation sei für den Beschwerdeführer ausserordentlich belastend und
habe ihn destabilisiert. Es seien Spannungen entstanden, welche für
seine in der Schweiz befindliche Familie, aber auch das betreuende
Hilfswerk, inzwischen unerträglich geworden seien. Im Falle einer
Abweisung der Beschwerde bestehe die Gefahr, dass sich die Situation
nochmals verschlechtern werde, da sich für den Beschwerdeführer der
Unterhalt seiner Söhne in Äthiopien alleine über Geldzahlungen
aufrechterhalten lasse.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden
gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet es auf dem Gebiet des
Asyls endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
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83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
1.2. Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren können die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG),
1.4. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er hat seine
Eingabe sowohl frist- als auch formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1. Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen
ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese
Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche – wie die
Ehefrau und die zwei jüngeren Kinder des Beschwerdeführers – mit
einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine
eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen
können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die
Gesuchsgründe des Flüchtlings – hier des Beschwerdeführers –
abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine
Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur
Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember
1995, BBl 1996 II 68):
"Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht
bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der
Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die
engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin
respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung
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ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden.
Eine „conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt
der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss."
Die in der Schweiz befindlichen Familienmitglieder des Beschwerdeführers – seine Ehefrau und die zwei
gemeinsamen Kindern – wurden vom BFM nach der Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 AsylG beurteilt, basiert
doch in ihrem Fall die Asylgewährung auf dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers (vgl. zum Ganzen die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2007).
2.2. Ebenfalls unter dem Titel Familienasyl bestimmt Art. 51 Abs. 4
AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen
Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl
haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn
sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt
wurden.
Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von
der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die
Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden
oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im Sinne des Familiennachzuges – die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände
stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine „conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum
Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art.
51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften.
3.
3.1.
In seinem Entscheid hat das BFM die Anforderungen von Art. 51 Abs. 4
AsylG im Falle der zwei vormals in Eritrea verbliebenen minderjährigen
Söhne des Beschwerdeführers als nicht erfüllt erkannt und die Erteilung
einer Einreisebewilligung verweigert. Zur Begründung dieses Entscheides
hat das BFM im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer sei nicht
durch seine Flucht von den Kindern C._______ und B._______ getrennt
worden, sondern er habe gar nie mit ihnen zusammengelebt. So habe
C._______ erst bei seiner Mutter und dann, nach ihrem Tod im Jahre
2006, bei den Eltern des Beschwerdeführers in der Ortschaft V._______
gelebt, und B._______ habe bis jetzt bei seiner Mutter in X._______
gelebt, wogegen der Beschwerdeführer nach seiner Heirat im Jahre 2001
mit seiner Ehefrau in Y._______ gelebt habe,
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3.2. Der Beschwerdeführer wendet gegen die vorinstanzlichen
Erwägungen zur Hauptsache ein, zwar treffe es zu, dass er nicht ständig
mit seinen Kindern C._______ und B._______ unter einem Dach gelebt
habe, vom BFM werde jedoch verkannt, dass er sich bis zu seiner
Ausreise aus Eritrea zwangsweise im Militär befunden habe, womit er die
Frage des Zusammenlebens nicht habe selbst bestimmen können. Hätte
er eine Wahl gehabt, hätte er sicherlich mit den Kindern
zusammengelebt. Es sei unverständlich, dass diese Umstände vom BFM
in keiner Weise gewürdigt worden seien. In der Folge führt er an, er habe
während des Militärdienstes seine Kinder besucht, sich um sie
gekümmert und seine Erziehungsaufgaben als Vater wahrgenommen,
wann immer die Möglichkeit bestanden habe. Zudem habe sich auch
seine heutige Ehefrau stets um C._______ und B._______ gekümmert,
indem sie die beiden an Wochenenden und Feiertagen besucht oder
diese während mehreren Tagen oder Wochen zu sich genommen habe.
Sicherlich werde das Familienleben durch den Militärdienst erheblich
erschwert, indes sei nicht zu schliessen, dass familiären Bindungen
dadurch aufgehoben würden. Er liebe und vermisse seine Kinder und
seine Beziehung zu ihnen habe denn auch während seines gesamten
Militärdienstes sämtliche Aspekte einer Familiengemeinschaft, namentlich
die geistig-seelische Gemeinschaft sowie die gegenseitige Treue und
Beistand, erfüllt. So habe er von seinem spärlichen Sold eine Grossteil an
seine Kinder überwiesen und er habe seine Pflichten als Vater weiterhin
wahrgenommen. Entgegen der Annahme des BFM hätten damit die
Familienverbindungen auch während seiner langen Militärdienstzeit
bestanden, und es sei nicht nachvollziehbar, dass das BFM seine
Verhältnisse nicht aufgrund einer differenzierten Betrachtung der
gesamten Umstände – namentlich der bestehenden Militärproblematik
und der funktionierenden Familienstrukturen – gewürdigt habe.
Abschliessend wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich seine
Kinder bereits in Äthiopien befänden. Da ihm gesagt worden sei, ein
Gesuch um Familienzusammenführung könne nur aus einem Land
durchgeführt werden, in welchem es eine schweizerische
Auslandvertretung gebe, und da es in Eritrea keine solche gebe, seien
die Kinder unter schwierigsten Bedingung nach Äthiopien geflohen, wo
sie sich zum heutigen Zeitpunkt im Flüchtlingslager von W._______
befänden. Da sie dort alleine seien, sei er sehr um sie besorgt.
4.
4.1. Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass sich das BFM in der Tat
nicht in einer vertieften Weise mit den persönlichen Umständen des
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Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Den Umstand, dass er über
viele Jahre einem Zwangsverhältnis unterstellt war, indem er von den
heimatlichen Behörden nicht aus dem Militärdienst entlassen wurde, und
dass er von daher seinen Wohnort nicht frei wählen konnte, hat es nicht
erwähnt. Insofern geht es fehl, respektive greift es zu kurz, wenn es in
seinem Entscheid ausführt, der Beschwerdeführer habe ab dem Jahre
2001 mit seiner Ehefrau in Y._______ gelebt. Zwar hat der
Beschwerdeführer Y._______ als den Wohnort seiner Familie bezeichnet
(act. A1 Ziff. 3 am Ende [S.2 Mitte]), soweit ersichtlich hat jedoch
insbesondere seine Ehefrau dort gelebt (später zusammen mit ihrem
ersten Kind; das zweite Kind wurde erst nach der Ausreise aus Eritrea
geboren). Der Beschwerdeführer war demgegenüber während der Ehe
andernorts stationiert, und zwar – soweit ersichtlich – zumeist im fast 500
Kilometer entfernten Stützpunkt U._______ bei Z._______, welchen er
als seinen Wohnort bezeichnet hat (act. A1 Ziff. 3 am Anfang [S. 1
unten]). Aufgrund der besonderen Situation ist jedoch davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer zwar nur sehr selten mit seiner Frau
zusammengelebt hat, das Familiendomizil jedoch in Y._______
begründet war, wo die Familiengemeinschaft soweit umständehalber
möglich gelebt wurde.
4.2. Soweit der Beschwerdeführer nun aber geltend macht, in seinem Fall
habe – trotz einer augenscheinlich über Jahre andauernden Trennung
von den Kindern (wie auch von ihren Müttern) – auch zu den Söhnen
C._______ und B._______ eine gelebte Familiengemeinschaft
bestanden, vermögen seine Vorbringen nicht zu überzeugen. So geht aus
den Akten hervor, dass die Söhne C._______ und B._______ aus zwei
verschiedenen ausser- respektive vorehelichen Beziehungen des
Beschwerdeführers stammen (vgl. act. A1 Ziff. 11 [S. 3 unten]), und
namentlich, dass die Kinder bis zur Ausreise des Beschwerdeführers im
Januar 2006 ausschliesslich bei ihren Müttern aufwuchsen. Die Kinder
dürften damit zweifelsohne ausserhalb des Familienverbandes des
Beschwerdeführers gestanden haben, hat er doch bereits im Jahre 2001,
und damit Jahre vor seiner Ausreise, seine heutige Ehefrau geheiratet,
mit welcher er später zwei Kinder hatte (… und …). Die anders lautenden
Vorbringen auf Beschwerdeebene sind – wie nachfolgend aufgezeigt – im
Wesentlichen als blosse Schutzbehauptungen zu erkennen.
4.3. Das jüngere Kind – der Sohn B._______, geboren ... – hat noch bis
vor kurzem bei seiner Mutter F._______ in X._______ gelebt. Diese Stadt
liegt in einer erheblichen Distanz sowohl von U._______ bei Z._______
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(weit über 400 Kilometer), dem vormaligen Stationierungsort des
Beschwerdeführers, als auch von Y._______ (knapp 200 Kilometer), dem
vormaligen Familiendomizil. Der Beschwerdeführer hat auf die Frage des
Kontaktes zum Kind B._______ lediglich angegeben, aus Mangel an Zeit
habe es zumeist schriftliche Kontakte gegeben. Weiter hat er sich dazu
im erstinstanzlichen Verfahren nicht geäussert (vgl. act. A12 S. 6 oben).
Auch das ältere Kind – der Sohn C._______, geboren ... – hat gemäss
den Akten bei seiner Mutter gelebt, wobei diese in Y._______ wohnhaft
gewesen sei. Kontakte wären von daher nicht auszuschliessen, indes hat
namentlich die ebenfalls in Y._______ wohnhaft gewesene Ehefrau des
Beschwerdeführers an keiner Stelle über solche Kontakte berichtet. Das
Beschwerdevorbringen, die Kinder C._______ und B._______ hätten sich
regelmässig auch bei ihr aufgehalten, kann von daher nicht überzeugen,
und würde im Übrigen auch nicht genügen, ist doch wie gesagt davon
auszugehen, dass das Kind vornehmlich bei dessen Mutter gelebt hat.
G._______, die Mutter von C._______, ist jedoch gemäss
übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im
erstinstanzlichen Verfahren erst im Verlauf des Jahres 2006 verstorben,
womit das Kind erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers zu den
Grosseltern (den Eltern des Beschwerdeführers) gekommen ist.
Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter
Asylgewährung fast 2¾ Jahre zugewartet hat, bis er sein Gesuch um
Familienzusammenführung betreffend seine zwei in der Heimat
verbliebenen Söhne eingereicht hat. Auch dieser Aspekt spricht deutlich
gegen das Vorliegen einer durch die Flucht getrennten
Familiengemeinschaft.
4.4. Zusammenfassend besteht kein Anlass zur Annahme, der
Beschwerdeführer sei seinen zwei ausser- respektive vorehelichen
Söhnen trotz der Trennung von ihren zwei verschiedenen Müttern und
trotz der im Jahre 2001 erfolgten Heirat seiner heutigen Ehefrau in einer
gelebten Familiengemeinschaft verbunden geblieben und diese
Verbindung sei alleine durch die Flucht abgerissen. Die Annahme einer
Familiengemeinschaft im Sinne der vorstehenden Erwägungen, welche
eine einheitliche Regelung respektive die Bewilligung der Einreise
rechtfertigen würde, da die Söhne unter der Verfolgung ihres Vaters
mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt
waren (vgl. oben, E. 2.1. zweiter Absatz), fällt damit ausser Betracht. Eine
Behandlung der Sache etwa analog der Behandlung von ehemaligen
Häftlingen, welche ebenfalls ihren Aufenthaltsort nicht frei wählen
konnten und deswegen unter Umständen über Jahre von den Mitgliedern
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ihrer Kernfamilie getrennt waren, ist damit aufgrund der anders gearteten
familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers abzulehnen. In seinem
Fall ist demnach in Bezug auf seine Söhne die „conditio sine qua non"
des Familienasyls – das Bestehen einer Familiengemeinschaft zum
Zeitpunkt der Flucht – als nicht erfüllt zu erkennen.
4.5. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Nachzug seiner
mittlerweile in Äthiopien befindlichen minderjährigen Söhne ist
augenfällig. In dieser Hinsicht ist jedoch festzuhalten, dass die geltende
Asylgesetzgebung keine weitere respektive andere Handhabe bietet, um
den im Ausland befindlichen Söhnen die Einreise in die Schweiz zwecks
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des
Familienasyls zu bewilligen. Weder die Bestimmungen von Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) noch jene des Internationalen
Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerlichen und politische Rechte
(UNO-Pakt II, SR 0.103.2) können im Asylverfahren ergänzend
angewandt werden. Vielmehr stünde dem Beschwerdeführer für eine
Aufenthaltsregelung seiner Söhne in der Schweiz – gestützt auf die
genannten Bestimmungen – der Weg über die in dieser Hinsicht
zuständigen ausländerrechtliche Behörde offen. Insofern ist er
anzuhalten, sich an die für ihn zuständige kantonale Behörde zu wenden,
falls er sich weiterhin um die Bewilligung einer Einreise seiner Söhne
bemühen will (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6 S. 43).
5.
Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht das
Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt und den im Ausland
befindlichen Söhnen des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz
verweigert hat. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und
die Beschwerde abzuweisen
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer
grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der
Akten sowie unter Berücksichtigung der vorgelegten Fürsorgebestätigung
ist indes das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und demzufolge von einer
Kostenauflage abzusehen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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