B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-870/2013/wif
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren gemeinsame Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
G._______, geboren (…),
H._______, geboren (…),
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Februar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 7. Septem-
ber 2012 in die Schweiz gelangten, wo sie am gleichen Tag im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden (Vater, Mutter und Tochter C._______) im
Rahmen der Kurzbefragungen vom 12. beziehungsweise 13. September
2012 im EVZ I._______ und der in J._______ durchgeführten Anhörun-
gen vom 15. Januar 2013 im Wesentlichen geltend machten, sie seien
Roma und im Jahre 1999 von Kosovo nach Serbien geflüchtet, wo sie
sich an verschiedenen Orten aufgehalten hätten,
dass der Beschwerdeführer vor zwei oder zweieinhalb Jahren in Serbien
auf der Strasse von unbekannten, betrunkenen Personen heftig auf den
Kopf geschlagen worden sei, als er auf dem Weg zur Schule gewesen
sei, um seine Kinder abzuholen,
dass einer dieser Unbekannten ihn davor gewarnt habe, eine Anzeige zu
erstatten, weshalb er den Vorfall aus Angst nicht der Polizei gemeldet ha-
be,
dass sie aus diesem Grund nach K._______ (Kosovo) zurückgekehrt sei-
en, wo sie im Haus des Onkels des Beschwerdeführers gewohnt hätten,
in der Hoffnung, sie könnten dort in Ruhe leben,
dass sie in Kosovo jedoch von Albanern aufgrund ihrer Ethnie geschlagen
sowie schikaniert worden seien und dort nicht in Ruhe hätten leben kön-
nen, weshalb sie nach zirka einem halben Jahr wieder nach Serbien ge-
gangen seien, wo sie in L._______ gewohnt hätten,
dass sie in Serbien von den Serben immer wieder als Zigeuner be-
schimpft und schikaniert worden seien,
dass die Kinder zudem in der Schule geschlagen worden seien,
dass sie sich aus diesen Gründen im Juli oder August 2012 in L._______
serbische Reisepässe hätten ausstellen lassen, mit denen sie in die
Schweiz gelangt seien,
dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die ange-
fochtene Verfügung sowie auf die aktenkundigen Befragungs- und Anhö-
rungsprotokolle verwiesen wird,
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dass die Beschwerdeführenden diverse fremdsprachige Dokumente ein-
reichten, darunter eine kosovarische Identitätskarte, lautend auf den Be-
schwerdeführer, eine serbische Identitätskarte, lautend auf die Beschwer-
deführerin, acht, die Beschwerdeführenden betreffende serbische Ge-
burtsurkunden sowie zwei serbische Flüchtlingsausweise, lautend auf
den Beschwerdeführer respektive die Beschwerdeführerin,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2013 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete und mit der Eröffnung der Verfügung Einsicht in
die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte,
dass das BFM in der Verfügung feststellte, die Beschwerdeführenden hät-
ten angegeben, ursprünglich aus Kosovo zu stammen, weshalb sie in der
Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM
(ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) unter
der Nationalität Kosovo erfasst worden seien,
dass es jedoch von der serbischen Staatsangehörigkeit der Beschwerde-
führenden ausgehe, da für sie alle serbische Geburtsurkunden neueren
Ausstelldatums vorlägen und die Beschwerdeführenden eigenen Anga-
ben zufolge mit gültigen serbischen Reisepässen in die Schweiz einge-
reist seien,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus-
führte, der Bundesrat habe Serbien als verfolgungssicheren Staat ("Safe
Country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb
auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht eingetreten werde,
ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung,
dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich seien,
dass sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge
des demokratischen Wandels entspannt habe und bereits am 25. Februar
2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Mi-
noritäten in Kraft getreten sei,
dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma
zwar nicht ausgeschlossen werden könnten, doch solche Vorfälle auch in
Serbien Straftatbestände darstellten, die strafrechtlich verfolgt würden,
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dass die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Asylgründe ins-
gesamt als unglaubhaft zu werten seien, da die Beschwerdeführenden
sie nicht differenziert und detailliert zu schildern vermocht hätten und die
mangelnde Substanziierung ihrer Äusserungen sowie die zahlreichen Wi-
dersprüche die Vermutung nahe legten, dass sich die Ereignisse nicht tat-
sächlich so zugetragen hätten, wie von den Beschwerdeführenden darge-
legt,
dass ihre Schilderungen durchwegs oberflächlich sowie schemenhaft ge-
wesen seien und sich im Wesentlichen auf Wiederholungen der bereits
gemachten Aussagen beschränkt hätten,
dass sie weder in der Lage gewesen seien anzugeben, wo überall sie in
Serbien gewohnt, wie lange sie jeweils an den verschiedenen Orten ver-
weilt und in welchem Zeitraum sie sich in Kosovo aufgehalten hätten,
dass zusammenfassend festzuhalten sei, dass die Beschwerdeführenden
nicht in der Lage gewesen seien, zu den zentralen Aspekten ihrer Asyl-
gründe detaillierte und differenzierte Angaben zu machen,
dass ihre Erklärung, sie seien nicht in die Schule gegangen, weshalb sie
nichts Genaues berichten könnten, nicht zu überzeugen vermöge, da da-
von ausgegangen werden könne, dass Menschen abhängig (recte: unab-
hängig) von ihrer schulischen Ausbildung ausführlich über einschneiden-
de Ereignisse aus ihrem Leben berichten könnten,
dass sich aus den Akten somit keine Hinweise ergäben, welche die wider-
legbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten,
weshalb es den Beschwerdeführenden nicht gelinge, die Vermutung feh-
lender Verfolgung zu widerlegen,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Februar 2013 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls sowie die Fest-
stellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Voll-
zugs der Wegweisung und die vorläufige Aufnahme beantragten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung so-
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wie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die
zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei bereits erfolgter
Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer sepa-
raten Verfügung zu informieren,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verwei-
sen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufge-
zeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälli-
gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55
Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Eventualbegehren, die aufschiebende
Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht
einzutreten ist (vgl. dazu auch Art. 42 AsylG),
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE
2011/9 E. 5),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzuges mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass daher auf die Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist, soweit dar-
in beantragt wird, den Beschwerdeführenden sei die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, zumal der Streitgegen-
stand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung
geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. CHRISTOPH
AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwal-
tungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63),
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
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dass übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, die Be-
schwerdeführenden seien serbische Staatsangehörige, da sie alle serbi-
sche Geburtsurkunden neueren Ausstellungsdatums zu den Akten ge-
reicht haben und sie eigenen Angaben zufolge mit gültigen serbischen
Reisepässen in die Schweiz gereist sind (Akten BFM A 3/14 S. 8, A 17/14
S. 2),
dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 zum "Safe
Country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im
Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht
zurückgekommen ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintre-
tensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat,
aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug
auf Serbien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen
könnten,
dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im An-
wendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff
und ein tiefes Beweismass gilt, wobei der Begriff der Verfolgung nicht nur
ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von
Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20; vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2),
dass somit ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass
des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist
und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das
Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den
Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeich-
nen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick er-
kannt werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5898/2011 vom 31. Oktober 2011, mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz zutreffend und mit nachvollziehbarer Begründung
festgestellt hat, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich
der Schikanen durch die Albaner und Serben sowie des Übergriffs auf
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den Beschwerdeführer durch betrunkene Serben widersprüchlich und un-
substanziiert ausgefallen sind,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente offenkundig sind und kei-
nen andern Schluss zulassen, als dass diese Verfolgungsvorbringen nicht
der Wahrheit entsprechen,
dass der Inhalt der Beschwerdeschrift keine andere Sichtweise erkennen
lässt, da die Vorbringen nicht geeignet sind, die in den Aussagen der Be-
schwerdeführenden enthaltenen Widersprüche zu entkräften, zumal die
Beschwerdeführenden die Protokolle mit ihren Unterschriften bezie-
hungsweise ihrem Fingerabdruck genehmigten,
dass vorliegend auch die geltend gemachten Probleme der Kinder in der
Schule – soweit sie überhaupt glaubhaft sind – kein ausreichend intensi-
ves Ausmass angenommen haben, um als Hinweis auf eine Verfolgung
im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG gelten zu können,
dass nach dem Gesagten das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1
m.w.H.),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil kei-
ne Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
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freiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführen-
den in Serbien droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass mit Blick auf die allgemeine Lage in Serbien keine Anhaltspunkte er-
sichtlich sind, die auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführen-
den im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass insbesondere die nach wie vor bestehende Diskriminierung der Ro-
ma in Serbien nicht eine Intensität erreicht, welche eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden dorthin als generell unzumutbar erscheinen lässt,
dass sich die Beschwerdeführenden gemäss ihren eigenen Aussagen ab
dem Jahre 1999 bis zu ihrer Reise in die Schweiz Anfang September
2012 – abgesehen von einem kürzeren Aufenthalt in Kosovo – immer in
Serbien aufgehalten haben wollen (A 3/14 S. 5, A 17/14 F32 ff.), weshalb
sie mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut sein dürften,
dass ausserdem anzunehmen ist, der Beschwerdeführer werde bei einer
Rückkehr nach Serbien in der Lage sein, in ausreichendem Masse für
seine Familie zu sorgen, zumal er über jahrelange Berufserfahrung ([…])
verfügt (vgl. A 3/14 S. 4, A 4/12 S. 5, A 19/9 F49),
dass sich die Beschwerdeführenden gemäss den Aussagen des Be-
schwerdeführers (A 3/14 S. 9) sowie den auf den eingereichten Doku-
menten aufgeführten Ausstellungsorten jahrelang in L._______ aufgehal-
ten haben und somit in Serbien über ein soziales Beziehungsnetz verfü-
gen,
dass überdies aufgrund der Akten anzunehmen ist, dass die Beschwerde-
führenden zum heutigen Zeitpunkt unter keinen ernsthaften gesundheitli-
chen Problemen leiden, abgesehen davon die medizinische Grundversor-
gung in Serbien auch für Roma gewährleistet ist (vgl. Urteil E-952/2012
vom 27. Februar 2012 S. 9),
dass bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten gesundheitli-
chen Probleme die Beschwerdeführenden die Möglichkeit haben, medizi-
nische Rückkehrhilfe zu beantragen,
dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, die in der Be-
schwerde in Aussicht gestellten Dokumente abzuwarten, da sie an der
vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
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dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe
gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die Anträge um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um vorsorgli-
che Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den
Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenwei-
tergabe an diese zu unterlassen, gegenstandslos werden,
dass hinsichtlich des Eventualbegehrens um Information der Beschwer-
deführenden in einer separaten Verfügung im Falle einer bereits erfolgten
Datenweitergabe festzustellen ist, dass gemäss Akten keine Daten an die
heimatlichen Behörden weitergegeben wurden, weshalb auf diesen An-
trag mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuwei-
sen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen er-
gibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: