Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8702/2010
Urteil vom 12. Januar 2011
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren B._______,
Serbien,
vertreten durch lic. iur. Marc Aebi, BrunnerAebiPartner,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 15. Dezember 2010 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 20. November 2009 ein erstes Mal in der
Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er zur Begründung seines ersten Gesuchs im Wesentlichen
vorbrachte, die Eltern seiner muslimischen Freundin seien mit ihrer
Beziehung nicht einverstanden gewesen, da sie einen anderen Mann
hätte heiraten sollen,
dass er von den Eltern seiner Freundin unter Druck gesetzt worden und
von drei Familienmitgliedern zusammengeschlagen worden sei,
dass er auch von seiner eigenen Familie unter Druck gesetzt worden sei,
dass er aufgrund der erlittenen Schläge und der verhinderten
Beziehung zu seiner Freundin in Depressionen gefallen sei,
dass ihn seine Eltern im Herbst 2009 mit einer anderen Frau hätten
verheiraten wollen,
dass er in der Nacht vor dem Treffen mit dieser Frau aus seinem
Elternhaus geflohen sei und bei einem Freund Unterschlupf gesucht
habe,
dass er durch diesen Freund erfahren habe, dass er durch sein
Verhalten Schmach über seine Familie gebracht habe, weshalb er
keinen anderen Ausweg als die Ausreise gesehen habe,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 13. April 2010
ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene
Beschwerde mit Urteil vom 14. Juni 2010 (D-3376/2010) abwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf ein gegen dieses Urteil
gerichtetes Revisionsgesuch mangels Zahlung des
Kostenvorschusses mit Urteil vom 24. August 2010 nicht eintrat (D-
5261/2010),
dass für den Inhalt dieses ersten Asylverfahrens auf die Akten
verwiesen wird,
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dass der Beschwerdeführer am 13. November 2010 von D._______
herkommend ohne rechtsgültige Reisedokumente in die Schweiz
einreiste, worauf er am folgenden Tag anlässlich einer
Personenkontrolle wegen Verdachts auf Verstoss gegen das
Ausländergesetz festgenommen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 17. November 2010 in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch einreichte,
dass er am 26. November 2010 im E._______ befragt und am 6.
Dezember 2010 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den
Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen
angab, nach seiner Rückkehr in sein Heimatland hätten ihm die
Behörden in F._______ die Ausstellung von Dokumenten verweigert,
weshalb ihm mangels Krankenkassenkarte der Zugang zu einem Arzt
verwehrt geblieben sei,
dass er zudem eine Auseinandersetzung mit einem aus dem Kosovo
stammenden Polizisten gehabt habe,
dass er eines Tages in ein Auto gezerrt und von besagtem Polizisten
sowie dessen Dienstkollegen in einen Wald gebracht worden sei, wo er
von diesen als Albaner beschimpft und bespuckt worden sei,
dass er sich gewehrt habe, worauf man ihn geschlagen und gedroht
habe, ihn mit Benzin zu übergiessen und zu verbrennen,
dass das Telefon des einen Polizisten geklingelt habe, worauf er eine
Schaufel habe ergreifen können, auf den Polizisten eingeschlagen habe
und daraufhin geflohen sei,
dass er sich vor diesem Hintergrund erneut zur Einreise in die Schweiz
entschieden habe,
dass der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren keine
Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 - eröffnet am
gleichen Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
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Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids ausführte, das
am 20. November 2009 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 17. Juni
2010 rechtskräftig abgeschlossen,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass nach dem
Abschluss des Verfahrens Ereignisse eingetreten wären, welche zur
Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers als
offensichtliches Sachverhaltskonstrukt zu qualifizieren sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Direktbefragung vorgebracht
habe, er sei Mitte August 2010 im Amtshaus von F._______ während
fünf bis zehn Minuten von einem höherrangigen Polizeibeamten befragt
und danach unter Mitwirkung der Polizisten G._______ und H._______
nochmals während zirka einer halben Stunde verhört worden, und
angegeben habe, den Grad des vorgesetzten Polizeibeamten nicht zu
kennen,
dass er demgegenüber bei der Kurzbefragung die Präsenz der
Polizisten G._______ und H._______ beim Verhör im Amtshaus nicht
erwähnt habe, dagegen erklärt habe, beim vorgesetzten Beamten habe
es sich um einen Polizeioberst gehandelt,
dass er auf Vorhalt hin sinngemäss geltend gemacht habe, anlässlich der
Kurzbefragung die Polizisten G._______ und H._______ sehr wohl
namentlich erwähnt zu haben,
dass diese Erklärung aktenwidrig sei und deshalb nicht gehört werden
könne,
dass insbesondere auch die vom Beschwerdeführer behauptete
Verfolgung durch den Polizisten G._______ als unglaubhaft zu
qualifizieren sei, so habe er anlässlich der Kurzbefragung erklärt, er sei
gegen Ende Oktober 2010 vom Polizisten G._______ und zwei weiteren
Polizisten verschleppt worden, wohingegen er bei der Direktbefragung
lediglich die Vermutung angebracht habe, dass es sich bei den zwei
Komplizen G._______ ebenfalls um Polizeibeamte gehandelt habe,
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dass zudem auffalle, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner
Schilderung hinsichtlich der Umstände, die ihm die Flucht vor seinen
drei Verfolgern ermöglicht hätten, auf das Anführen von
Allgemeinplätzen reduziert habe und es seinen Schilderungen an
Detailreichtum, an Konkretisierung, an Differenziertheit sowie an
Realkennzeichen mangle,
dass ferner davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer – falls er vom
Polizeibeamten G._______ extralegal verfolgt worden wäre – hätte
diesen bei den serbischen Behörden bei vorgesetzter Stelle angezeigt,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2010
(Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2010 sei
aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen
und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu gewähren,
dass er gleichzeitig ein ärztliches Zeugnis (datiert vom 22. Juni 2010)
sowie zwei Dokumente betreffend Anordnung von
Zwangsmassnahmen der I._______ (datiert vom 20. und 26. Juli
2010) zu den Akten reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Dezember 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen
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Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen
Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
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Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG),
dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die
Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zu prüfen sind, wobei
die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind und
gemäss geltender Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt
bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und
nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK
2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18 f.),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen
bereits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl.
auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1
E. 5),
dass die Vorinstanz zutreffend aufzeigte, dass keine Hinweise
vorliegen, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten
sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
wären,
dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe durch die
Polizei sowie die behauptete Verfolgungssituation als unglaubhaft zu
qualifizieren sind und aufgrund ihrer Unglaubhaftigkeit weder relevant
für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes sind,
dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer
anderen Betrachtungsweise zu führen, insbesondere da es der
Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den von der Vorinstanz
festgestellten Widersprüchen und Unstimmigkeiten in seinen Aussagen
beziehungsweise den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz
konkret auseinanderzusetzen, sondern lediglich in pauschaler Weise
anführt, die Aussagen des Beschwerdeführers seien im Kontext mit
dessen psychischer Erkrankung zu würdigen, weshalb an deren
Wahrheit nicht zu zweifeln sei,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der ihm vorgehaltenen
Unstimmigkeiten rügte, die Beweiswürdigung sei fälschlicherweise
ohne Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes erfolgt, zumal er
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auf Medikamente angewiesen sei und unter massiven psychischen
Problemen und Panikattacken leide,
dass entsprechende Auswirkungen der eingenommenen Medikamente
auf die Erinnerungsfähigkeit zu vermuten seien, auch wenn sich aus den
Akten nicht ergebe, dass diesbezüglich Abklärungen getroffen worden
seien,
dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit
sämtlicher Protokolle nach deren Rückübersetzung ohne Einwände
oder Anmerkungen unterschriftlich bestätigte und sich somit bei
seinen Aussagen behaften zu lassen hat, weshalb er mit
vorerwähntem Einwand nicht durchzudringen vermag und dieser als
unbeholfener Erklärungsversuch für die festgestellten
Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu werten und nicht ansatzweise
geeignet ist, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
auszuräumen (vgl. B 1/11, S. 9; B 11/9, S. 8),
dass der Beschwerdeführer lediglich vermutet, die eingenommenen
Medikamente könnten seine Erinnerungsfähigkeit beeinflusst haben,
dass aus einem Gutachten über den psychischen Zustand des
Beschwerdeführers nicht geschlossen werden könnte, seine als
unglaubhaft zu bezeichnenden Aussagen seien auf eine allfällige
psychische Erkrankung zurückzuführen,
dass sich die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung zudem
nicht veranlasst sah, Einwände anzumelden oder weitere Abklärungen,
insbesondere in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers, anzuregen,
dass nach dem Gesagten auf die beantragte Anordnung eines
psychiatrischen Gutachtens verzichtet werden kann, da es in
antizipierter Beweiswürdigung in Bezug auf die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern
vermöchte,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
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hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise glaubhaft darzulegen
vermochte, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien,
welche geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
wären, und auch keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Serbien
droht,
dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines
abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im
Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür
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jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind (vgl.
EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der
Rechtsprechung des EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit
weiteren Hinweisen),
dass vorliegend solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very
exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom
2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer
kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten
Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter
extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.1.3), bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Serbien hinlänglich ausgeschlossen werden können,
dass sich der Beschwerdeführer, welcher nach Abschluss des ersten
Asylverfahrens gemäss den eingereichten Beweismitteln aufgrund
{…….} hospitalisiert wurde, zwar in einer schwierigen Situation befinden
wird,
dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers aber auch in
Serbien behandelt werden können (siehe Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3376/2010 vom 14. Juni 2010), auch
wenn der Standard der dortigen medizinischen und psychiatrischen
Kliniken nicht jenem in der Schweiz entsprechen sollte,
dass vor dem Hintergrund der möglichen Behandelbarkeit der
diagnostizierten J._______ in Serbien, insbesondere auch der
massgeblichen Rechtsprechung des EGMR, keine Verpflichtung
besteht, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu
nehmen, wenn die betroffene Person mit Suizid droht, dies aber
voraussetzt, dass der ausschaffende Staat geeignete Massnahmen
ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung im Zusammenhang mit der
Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212 mit
dem Hinweis auf den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7.
Oktober 2004 i.S. Dragan et al. gegen Deutschland [Nr. 33743/03]),
dass es dem Beschwerdeführer sodann zuzumuten ist, sich – falls
notwendig – in Zusammenarbeit mit Ärzten im Rahmen von
therapeutischen Sitzungen sowie gegebenenfalls unter
Zuhilfenahme von entsprechenden Medikamenten adäquat auf eine
Rückkehr nach Serbien vorzubereiten,
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dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Serbien in Berücksichtigung
gesundheitlicher Aspekte somit als zulässig darstellt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass – wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni
2010 festgehalten – weder die allgemeine Lage in Serbien noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug sprechen, da dem
Beschwerdeführer auch in seinem Heimatland die nötige medizinische
Infrastruktur zur Verfügung steht, insbesondere da er bereits vor seiner
Ausreise in die Schweiz in seinem Heimatland medizinisch betreut
beziehungsweise medikamentös behandelt wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzte, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellte oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb 30 Tagen ab Versand des Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: