B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8703/2010
law/auj
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
,
,
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Serif Altunakar, lic. iur., Rechtsberatung,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. November 2010 / N (…).
D-8703/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus B._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 6. Oktober 2010 auf dem Landweg und reiste am 11. Oktober
2010 illegal in die Schweiz ein. Mit an das Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Basel gerichteter Eingabe seines Rechtsvertreters vom
12. Oktober 2010 suchte der damals minderjährige Beschwerdeführer um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 20. Oktober 2010
(BzP) im EVZ Basel erhob das BFM seine Personalien und befragte ihn
summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes. Am 1. November 2010 hörte das BFM den Beschwerde-
führer zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 8. November 2010
wies ihn das BFM für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
C._______ zu, wo sein Bruder, D._______ (N […]) lebt.
B.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er stamme aus einer patriotischen Familie, welche
gegen die Unterdrückung der kurdischen Minderheit in der Türkei kämpfe,
weswegen er automatisch auch an diesem Kampf beteiligt sei. Die ganze
Familie sei politisch aktiv und würde unter Repression, Schikanen und
behördlichem Druck leiden. Seine Eltern und ein älterer Bruder seien Mit-
glied der Partei des Friedens und der Demokratie (BDP); der Vater sei
Mitglied des Kreisvorstandes der BDP am Wohnort der Familie im Stadt-
teil E._______ in B._______, die Mutter bei der Frauenfraktion, seine
Brüder sowie eine Schwester beim Jugendverband der BDP. Einer seiner
Brüder sei in die Schweiz geflüchtet, weil er aufgrund seiner Teilnahme an
kurdischen Hochzeiten und an Kundgebungen der BDP-Jugendfraktion
von der Polizei unterdrückt worden sei. Der Vater, der an kurdischen
Hochzeiten verbotene politische Lieder singe, sei wiederholt in Untersu-
chungshaft genommen und misshandelt worden. Sogar die Mutter habe
man mehrmals mit dem Gummiknüppel geschlagen. Der 13-jährige Bru-
der mache ebenfalls Musik. Er selbst sei von der Polizei u.a. wegen des
Vorwurfs, an Veranstaltungen wie den Newroz-Feiern Steine geworfen zu
haben, unterdrückt und schikaniert worden. Seine Probleme mit der Poli-
zei hätten am 21. März 2007 begonnen, als er an einer Newroz-Feier das
Friedens- bzw. Victory-Zeichen gemacht habe und deshalb von einem
Polizisten geohrfeigt und beschimpft worden sei. Seit 2007 sei er Mitglied
der Jugendfraktion der BDP an seinem Wohnort; er habe für diese Flug-
D-8703/2010
Seite 3
blätter und kurdische Zeitungen verteilt und zusammen mit seinem Vater
Plakate geklebt. Er habe an legalen Kundgebungen zum Newroz und
zum internationalen Frauentag teilgenommen. Ende 2008 habe er in der
Schule einem hochrangigen Offizier widersprochen, welcher im Staatssi-
cherheitsunterricht die Guerilla in den Bergen als Mörder bezeichnet ha-
be. Der Offizier habe ihm daraufhin Fusstritte versetzt; der Schuldirektor
habe ihn zusammengeschlagen und für 15 Tage vom Unterricht ausge-
schlossen. Vor Ablauf der 15 Tage habe man ihn wegen unbegründeter
Absenzen definitiv von der Schule ausgeschlossen. Sein Vater habe sich
beim Gouverneur persönlich beschwert; eine offizielle Beschwerde hätten
sie nicht eingereicht, da sie als Kurden dem Staat gegenüber keine Rech-
te hätten. Er habe sich bei verschiedenen Gymnasien um Aufnahme be-
müht, sei aber überall abgewiesen worden. Er habe dann während der
Woche gearbeitet, und an den Wochenenden sei er mit seinem Vater an
Hochzeitsfeiern gegangen. Am Newroz 2009 hätten Polizisten ihm mit ei-
nem Gummiknüppel einen Schlag auf den Hinterkopf versetzt. Am
5. Februar 2010 hätten Polizisten ihn nach seinem Schlagzeugkurs im
Auto mitgenommen und psychisch unter Druck gesetzt. Kurz vor dem
8. März 2010 habe man ihn erstmals festgenommen und während zweier
Stunden auf der Sicherheitsdirektion F._______ festgehalten, befragt und
geschlagen, weil er Plakate für den Internationalen Frauentag geklebt
habe. Die zweite Festnahme sei an Newroz 2010 erfolgt, als er zusam-
men mit seinem Vater und zwei Freunden Plakate geklebt habe. Auf dem
Posten F._______ sei er verhört und am ganzen Körper geschlagen wor-
den; nach der Bezahlung einer Ordnungsbusse hätten sie ihn und den
Vater eine Stunde später freigelassen. Anlässlich der dritten Festnahme
am 22. April 2010 habe man ihn und andere Kinder auf der Sicherheitsdi-
rektion von G._______ während 18 Stunden festgehalten und verhört,
weil sie in einem Bus auf dem Weg zu einer Pressekonferenz in Ankara
gewesen seien, wo sie gegen die Inhaftierung von 3000 kurdischen Kin-
dern hätten protestieren wollen. Seine Freilassung und die der anderen
im Bus mitgereisten Personen sei erst auf Geheiss des Innenministeri-
ums erfolgt. Polizisten hätten ihn regelmässig belästigt und insgesamt
drei Mal angehalten und in ihr Auto gesetzt. Eine Woche vor der Ausreise
hätten zwei Polizisten ihn aufgefordert, sich zu ihrem Dienstfahrzeug zu
begeben; als er aus Angst vor Schlägen weggerannt sei, habe einer der
Polizisten ihn verfolgt. Nach diesem Vorfall habe sein Vater ihm gesagt,
es sei besser, wenn er zu seinem älteren Bruder in die Schweiz gehe.
Wegen dieser Ereignisse habe er sich beim Türkischen Menschenrechts-
verein IHD der Sektion B._______ gemeldet. Die Stiftung für Menschen-
rechte TIHV der Sektion B._______ habe bei ihm ein auf die ständige
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Seite 4
Repression zurückzuführendes psychisches Leiden festgestellt. Bis am
Tag der Ausreise habe er Medikamente zur Beruhigung eingenommen. Er
habe seine kurdische Identität und Kultur verteidigen, aber gleichzeitig
weiterhin die Schule besuchen und einen Abschluss machen wollen. Von
seinem Anwalt in der Türkei habe er erfahren, dass dort ein Strafverfah-
ren gegen ihn eröffnet werden würde.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer di-
verse fremdsprachige Unterlagen ein: Zwei Polizeiprotokolle vom 22. April
2010, Zeitungsausschnitte mit Fotos im Original, Internetausdrucke mit
Fotos, ein vom 16. März 2010 datierendes Arztzeugnis in Kopie sowie
Faxkopien eines am 27. Oktober 2010 ausgestellten Arztberichtes des
TIHV B._______, dreier vom 10., 16. und 23. März 2010 datierender An-
träge an den IHD B._______ mit Begleitschreiben und eines undatierten
Bestätigungsschreibens der BDP ein.
C.
Mit Verfügung vom 16. November 2010 – eröffnet am 18. November 2010
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.
D.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche Ver-
fügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Un-
zumutbarkeit der Wegweisung [recte: des Vollzugs der Wegweisung]
festzustellen und als Folge davon dem Beschwerdeführer die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen.
Als Beschwerdebeilagen wurden eine Interpellation eines Nationalrates
zu Kinderrechten in der Türkei, Berichte aus schweizerischen, deutschen
und türkischen Medien sowie diverse fremdsprachige Dokumente teils als
Kopien, teils im Original eingereicht. Ferner wurde die Übersetzung der
teilweise bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente
in Aussicht gestellt.
D-8703/2010
Seite 5
E.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2011 verzichtete der Instruktionsrichter an-
gesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und der nicht offen-
sichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde gestützt auf Art. 63 Abs. 4
in fine VwVG auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte
diesen auf, innert Frist die in Aussicht gestellte Übersetzung der einge-
reichten Beweismittel nachzureichen.
F.
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 18. Januar 2011 Überset-
zungen der fremdsprachigen Beschwerdebeilagen (mit Ausnahme der
Beschwerdebeilage 12) und zwei weitere Dokumente im Original inklusi-
ve deutscher Übersetzung ein.
G.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2011 liess der Beschwerdeführer die Über-
setzung der Beschwerdebeilage Nr. 12 sowie eine CD einreichen.
H.
Am 31. Januar 2011 lud der Instruktionsrichter das BFM ein, innert Frist
eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen.
I.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Februar 2011 die
Abweisung der Beschwerde. Zu den eingereichten Beweismitteln hielt es
fest, diese stellten lediglich eine Ergänzung der vom Beschwerdeführer
im erstinstanzlichen Verfahren bereits geltend gemachten Vorbringen dar,
welche die Erwägungen des Amtes nicht umzustossen vermöchten.
J.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2011 gewährte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit, zur Vernehmlassung des BFM innert
Frist Stellung zu nehmen.
K.
In der Replik vom 2. März 2011 hielt der Rechtsvertreter fest, die Schrei-
ben des Menschenrechtsvereins IHD und des Anwalts sowie die in den
Zeitungen abgebildeten Fotos des Beschwerdeführers machten deutlich,
dass dessen Asylvorbringen tatsächlich zuträfen.
L.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 liess der Rechtsvertreter dem Gericht
D-8703/2010
Seite 6
weitere Beweismittel im Original und mit deutscher Übersetzung zukom-
men: Ein Schreiben eines türkischen Anwalts vom 3. Mai 2011, in wel-
chem die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine Brüder D._______
und H._______ erwähnt werden, eine Anmeldebestätigung der Stiftung
für Menschenrechte TIHV den Vater des Beschwerdeführers betreffend
und ein Schreiben des Vaters über seine Situation sowie diejenige seines
Sohnes D._______, einen Anmeldeschein vom 18. Februar 2010 für eine
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der BDP des Bezirks
E._______ der Stadt B._______ und eine Bestätigung über den Besuch
eines berufsvorbereitenden Schuljahres.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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Seite 7
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Einzel-
nen führt es aus, der Beschwerdeführer habe keine begründete Furcht
vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung. Aufgrund der Tätigkeit
für die BDP könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsäch-
lich zu kurzzeitigen Festnahmen des Beschwerdeführers gekommen sei,
auch wenn es sich bei der BDP um eine legale Partei handle. Da er je-
doch nicht in exponierter Stellung für die BDP tätig gewesen sei und die
Festnahmen jeweils nur kurze Zeit gedauert und keine weiteren Konse-
quenzen gehabt hätten, sei nicht auf ein besonderes Interesse der türki-
schen Behörden an der Person des Beschwerdeführers zu schliessen.
Zur geltend gemachten Reflexverfolgung hielt das BFM unter Hinweis auf
die verbesserte Rechtssicherheit in der Türkei im Zuge von Reformen
fest, eine von Übergriffen betroffene Person habe heute die Möglichkeit,
sich dagegen zur Wehr zu setzen. Zwar könnten Angehörige von verfolg-
ten Personen auch heute noch Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden –
D-8703/2010
Seite 8
etwa, wenn die Behörden nach einem geflüchteten Aktivisten einer als
separatistisch oder extremistisch eingestuften Gruppierung fahnden wür-
den und Anlass zur Vermutung hätten, dass Familienangehörige des Ge-
suchten mit diesem in engem Kontakt stünden und ebenfalls politisch ak-
tiv seien. Bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolg-
ten Personen bestünde jedoch in aller Regel keine Gefahr von Reflexver-
folgungsmassnahmen. Zudem würden behördliche Nachforschungen ge-
genüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen be-
züglich ihrer Intensität kein asylbeachtliches Ausmass annehmen. Der
Beschwerdeführer habe keine darüber hinausgehenden Nachteile geltend
gemacht, und es seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten
liessen, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungs-
massnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Aus die-
sen Gründen habe er keine begründete Furcht vor künftiger asylrechtlich
relevanter Verfolgung.
Das BFM führte weiter aus, die Schikanen und Benachteiligungen, wel-
che der Beschwerdeführer als Kurde durch die türkischen Behörden erlit-
ten habe, könnten weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in
ähnlicher Weise treffen und stellten keine ernsthaften Nachteile im Sinne
des Asylgesetzes dar, welche einen Verbleib im Heimatland verunmög-
lichten oder unzumutbar erschwerten. Zudem habe sich die Situation der
kurdischen Bevölkerung in den letzten Jahren merklich verbessert; rein
kulturelle Betätigungen würden nicht mehr verfolgt, und die kurdische
Sprache werde auch im öffentlichen Raum toleriert. Bei den geltend ge-
machten Kontrollen und Schlägen handle es sich um verhältnismässig
geringe, vorübergehende Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität
des Beschwerdeführers, welche keine Zwangslage schafften und daher
asylrechtlich nicht relevant seien.
In der angefochtenen Verfügung ging das BFM auch auf einzelne Un-
glaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers ein.
Als unsubstanziiert qualifizierte die Vorinstanz u.a. dessen Aussage, es
würde gegen ihn in der Türkei ein politisch motiviertes Strafverfahren ein-
geleitet werden, wie er von einem Anwalt erfahren habe. Dieses Vorbrin-
gen beruhe offensichtlich nur auf den persönlichen Einschätzungen des
Beschwerdeführers, so dass er daraus keine begründete Furcht vor künf-
tiger Verfolgung herleiten könne.
D-8703/2010
Seite 9
4.2. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Verfol-
gungsvorbringen des Beschwerdeführers genügten sowohl den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG als auch denjenigen
von Art. 3 AsylG an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In den
letzten Jahren würden in der Türkei vermehrt kurdische Kinder wegen der
Teilnahme an Demonstrationen und/oder des Steinewerfens auf Polizis-
ten im Rahmen der Anti-Terror-Gesetzgebung zu langjährigen Haftstrafen
verurteilt. Der türkische Staat habe zwar das Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) ratifiziert,
setze dieses jedoch ausser Kraft, wenn es sich um kurdische Kinder
handle. Die verhafteten Kinder würden als Terroristen angesehen und von
der Polizei und den Gefängniswärtern dementsprechend menschenun-
würdig behandelt. Der Beschwerdeführer stamme aus einer kurdisch-
patriotischen Familie, welche sich seit Jahrzehnten für die kurdische Sa-
che engagiere. Sein Vater, ein Musiker, singe an Veranstaltungen und
Hochzeiten kurdische Lieder politischen Inhalts und sei seit Jahren poli-
tisch aktiv, zurzeit im Vorstand der BDP von E._______ / B._______. Auf-
grund seiner politischen und kulturellen Aktivitäten habe ihn die Polizei
mehrmals festgenommen und einer menschenunwürdigen Behandlung
unterzogen. Die Brüder seien beim Jugendverband der BDP politisch ak-
tiv; ein weiterer Bruder habe bereits vor Jahren aus politischen Gründen
in die Schweiz flüchten müssen. Die ganze Familie sei den türkischen Si-
cherheitskräften als eine "terroristenfreundliche Familie" bekannt und
werde als solche stigmatisiert. Der Beschwerdeführer selbst sei in der
Türkei ebenfalls politisch aktiv gewesen und aufgrund dieser Aktivitäten
bereits im März 2007 im Alter von 14 Jahren ins Visier der Polizei gera-
ten. Er habe mehrmals an Demonstrationen und politischen Veranstal-
tungen teilgenommen und als Mitglied im Jugendflügel der BDP Flugblät-
ter und Zeitungen verteilt sowie Plakate der Partei geklebt. Sein Foto sei
in der türkischen Presse erschienen. Er sei mindestens dreimal festge-
nommen und mehrmals von der Polizei ins Auto gezerrt, beschimpft, ge-
schlagen und mit dem Tod bedroht worden. Wegen der menschenunwür-
digen Behandlung durch die türkische Polizei habe er bis heute psychi-
sche Probleme. Deswegen und wegen der polizeilichen Repression habe
er sich mindestens dreimal an den Menschenrechtsverein IHD gewandt,
welcher ihn an die Stiftung für Menschenrechte TIHV verwiesen habe, wo
er dann behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe unter ständi-
gem Druck der türkischen Polizei gestanden und sei konkrete Gefahr ge-
laufen, irgendwann wie andere kurdische Kinder verhaftet und zu einer
langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt zu werden. Sein Anwalt habe ihn
vor der Gefahr gewarnt, gegen ihn könne jederzeit ein Strafverfahren er-
D-8703/2010
Seite 10
öffnet werden. Hätte er nicht auf den Rat seines Anwalts gehört und wäre
er nicht ins Ausland geflüchtet, wäre mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden. Angesichts der Tat-
sache, dass ein Kind wegen Steinewerfens auf die Polizei zu bis zu 58
Jahren Gefängnis verurteilt werden könne, sei die Furcht des Beschwer-
deführers, eines Tages aufgrund seiner politischen Aktivitäten und seiner
ethnischen Abstammung dasselbe Schicksal zu erleben, nicht unbegrün-
det.
Weiter wird argumentiert, in Gesamtwürdigung des Falles sei davon aus-
zugehen, dass zumindest eine Reflexverfolgung vorliege, stamme der
Beschwerdeführer doch aus einer stigmatisierten kurdischen Familie, die
nach wie vor unter Druck stehe, und habe ein Bruder bereits vor Jahren
aus politischen Gründen ins Ausland flüchten müssen. Der Beschwerde-
führer habe sein Land aus Furcht vor einer aussergerichtlichen Festnah-
me oder einer aussergerichtlichen Exekution verlassen. Unter Hinweis
auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1993 Nr. 6 und EMARK 1994 Nr. 5 wird festgehal-
ten, die Asylrekurskommission habe die Existenz einer Reflexverfolgung
für Familienmitglieder von gesuchten oder inhaftierten Personen in der
Türkei wiederholt anerkannt.
Zur allgemeinen Situation der kurdischen Minderheit in der Türkei lässt
der Beschwerdeführer festhalten, der türkische Staat drücke zwar ab und
zu ein Auge zu, was die kulturellen kurdischen Veranstaltungen betreffe,
doch würden immer noch Politiker wegen einer auf Kurdisch gehaltenen
Rede zu Gefängnistrafen verurteilt, und die Kurden dürften ihren Kindern
immer noch keine kurdischen Namen geben. Der türkische Staat sei we-
der willens noch fähig, die Kurdenfrage auf einem zivilisierten Weg zu lö-
sen. Unter Hinweis auf das Urteil D-3417/2009 des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 24. Juni 2010 wird geltend gemacht, an der Menschen-
rechtslage in der Türkei habe sich ausser ein paar kosmetischen Geset-
zesänderungen nichts verändert. Die türkischen Sicherheitskräfte würden
weiterhin mit grosser Härte gegen – echte oder vermeintliche – Mitglieder
kurdischer Parteien und Organisationen respektive linksextremer Grup-
pierungen vorgehen, die wie die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen
als staatsgefährdend eingestuft würden; solche Personen seien daher
besonders gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in ihrem
Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Da der Beschwerde-
führer im Visier der Polizei sei, wäre er mit an Sicherheit grenzender
D-8703/2010
Seite 11
Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr weiterer staatlicher Verfolgung
ausgesetzt.
5.
5.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Verfolgungsvor-
bringen des Beschwerdeführers – deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt –
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standhalten. Die geschilderten Behelligungen stellen keine ernsthaf-
ten Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar, und auch die Voraus-
setzungen für die Annahme einer Reflexverfolgung sind vorliegend nicht
erfüllt.
5.1.1. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der er-
warteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-
den – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die
Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f., EMARK
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
5.1.2. Der Beschwerdeführer wurde gemäss seinen Angaben insgesamt
drei Mal in polizeilichen Gewahrsam genommen – zwei Mal, als er beim
Kleben von Plakaten ertappt wurde, und einmal, als er ohne elterliche
Begleitung mit anderen Minderjährigen in einem Bus zu einer vor dem
Parlament in Ankara stattfindenden Protestveranstaltung gegen die Inhaf-
tierung von kurdischen Kindern in türkischen Gefängnissen reiste. Seine
Freilassung erfolgte eigenen Angaben zufolge nach einer, zwei bzw.
18 Stunden und stets ohne Auflage (vgl. act. A12/19 S. 10-12). Ferner
macht er geltend, zwei oder drei Mal von der Polizei auf offener Strasse
belästigt bzw. ins Auto gesetzt oder verfolgt (vgl. act. A12/19 S. 12 f.) und
von Polizisten und Sicherheitsleuten auf dem Posten, im Auto und an
zwei Kundgebungen geschlagen worden zu sein, weil er Steine geworfen
und sich für das Kurdentum eingesetzt habe. Hierzu ist festzuhalten, dass
es sich bei diesen Vorfällen um verhältnismässig kurze Beschränkungen
der Bewegungsfreiheit handelt, welche für den jugendlichen Beschwerde-
D-8703/2010
Seite 12
führer zwar unangenehm und, sofern sie tatsächlich mit Eingriffen in sei-
ne körperliche Integrität verbunden waren, auch bedrohlich gewesen sein
mögen. Die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche In-
tensität – namentlich eine Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der
Freiheit oder ein unerträglicher psychischer Druck – erreichen solche Be-
helligungen jedoch nicht. Bei der geltend gemachten, allerdings nicht nä-
her geschilderten, Teilnahme an politischen Veranstaltungen und De-
monstrationen, dem Verteilen von Flugblättern und Zeitungen sowie dem
Kleben von Plakaten als Mitglied des Jugendverbandes der BDP handelt
es sich um untergeordnete Aktivitäten eines durchschnittlich politisierten
kurdischen Jugendlichen, aus denen keine exponierte Stellung für die
BDP ableitbar ist. Den geltend gemachten Schulausschluss hat der Be-
schwerdeführer eigenen Angaben zufolge nicht formell angefochten (vgl.
act. A12/19 S. 7), und er hat auch keinen der vorgebrachten Übergriffe je
bei der Polizei angezeigt (vgl. act. A12/19 F. 107 ff. S. 13 f.). Wie die Vor-
instanz zu Recht festgestellt hat, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass der jugendliche Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise
gezielt im Visier der türkischen Behörden gestanden haben könnte. Be-
reits die wiederholten Bemerkungen der Polizisten anlässlich der Mit-
nahmen auf den Posten, er solle sich "nicht mit solchen Sachen beschäf-
tigen" (vgl. act. A12/19 S. 11), deuten nicht darauf hin, dass der Be-
schwerdeführer als ernsthafte Bedrohung wahrgenommen worden wäre.
Auch der von ihm als unmittelbarer Anlass für die Ausreise bezeichnete
Vorfall, bei dem er vor Polizisten wegrannte, worauf ein Polizist ihm hin-
terherlief (vgl. act. A12/19 F. 75-77 S. 10), vermag eine objektive Furcht
vor Verfolgung nicht zu begründen.
5.1.3. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Argumente und Beweis-
mittel sind bereits deshalb nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung
zu führen, weil sie teilweise nicht mit den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers im erstinstanzlichen Verfahren übereinstimmen. Laut den auf Be-
schwerdeebene eingereichten deutschen Übersetzungen dreier Meldun-
gen von Vorfällen beim TIHV und IHD (vgl. Beschwerdebeilagen 7, 8
und 9) hätten Polizisten bzw. ein unbekannter Mann den Beschwerdefüh-
rer als Spitzel anzuwerben versucht und ihm zu diesem Zweck zunächst
Geld angeboten und später Todesdrohungen gegen ihn und seine Familie
ausgestossen. Für diese Vorbringen findet sich in den Befragungsproto-
kollen keine Grundlage. Der Beschwerdeführer antwortete zwar auf die
Frage, was er bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei befürchte: "Tod,
Gefängnis. Ich bin erst 17, habe noch nicht mal meine Schule abge-
schlossen, habe keinen Beruf" (vgl. act. A12/19 F. 119 S. 14). Er hat je-
D-8703/2010
Seite 13
doch nie behauptet, man habe ihm konkret mit seinem eigenen oder dem
Tod von Familienangehörigen gedroht, was er sicherlich getan hätte,
wenn dies tatsächlich der Fall gewesen wäre. Ferner hat er im erstin-
stanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht, die Polizei oder sonst je-
mand habe versucht, ihn als Spitzel anzuwerben. Da auf Beschwerde-
ebene keine Erklärung für diese verspäteten Vorbringen abgegeben wird,
sind diese Behauptungen als Versuche zu werten, nachträglich Verfol-
gungsgründe zu kreieren, und daher als unglaubhaft zu qualifizieren.
Auch die Argumentation, gegen den Beschwerdeführer wäre mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit ein Strafverfahren eingeleitet worden, welches
zu einer Verurteilung zu einer langjährigen Gefängnisstrafe geführt hätte,
wäre er nicht auf den Rat seines Anwaltes hin ins Ausland geflüchtet, ist
mit den Angaben des Beschwerdeführers nicht vereinbar, wonach sein
Vater die Ausreise beschlossen habe (vgl. act. A12/19 F. 77 S. 10). Es
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Türkei gegen den Be-
schwerdeführer je eine formelle Strafuntersuchung eingeleitet worden wä-
re. Daran vermag auch das vom 5. November 2010 datierende Schreiben
eines türkischen Rechtsanwaltes nichts zu ändern, in dem unter anderem
behauptet wird, der Beschwerdeführer werde "durch die Sicherheitskräfte
im ganzen Land gesucht" (vgl. Beschwerdebeilage 12), zumal diese Be-
hauptung mit keinerlei Beweisen untermauert wird.
5.1.4. Auf Beschwerdeebene wird sodann geltend gemacht, aus der Tat-
sache, dass der Beschwerdeführer in mehreren Zeitungen abgebildet
(vgl. Beschwerdebeilagen 5 und 6) und auf der CD bei der Protestaktion
von kurdischen Kindern vor dem türkischen Parlament in Ankara am
23. April 2010 zu sehen sei, könne auf die Glaubhaftigkeit und Asylrele-
vanz seiner Vorbringen geschlossen werden. Dazu ist festzuhalten, dass
die auf den Fotos in den Zeitungsberichten abgebildeten Personen einen
durchaus fröhlichen und entspannten Eindruck erwecken, was angesichts
der Aussage des Beschwerdeführers, er und weitere an der Protestaktion
teilnehmende Personen seien am Vortag derselben während 18 Stunden
verhört und dabei ständig geschlagen worden (vgl. act. A12/19 S. 11 f.
F. 89), erstaunt. Die eingereichte CD ist mit den gängigen Programmen
nicht lesbar, weshalb die Behauptung in der Eingabe vom 25. Januar
2011, auf der CD sei der Beschwerdeführer bei der Protestaktion der kur-
dischen Kinder vor dem türkischen Parlament zu sehen, ohne unverhält-
nismässigen Aufwand nicht überprüfbar ist. Da jedoch eine Teilnahme an
einer solchen Protestaktion im Gesamtkontext ohnehin nicht als asyl-
rechtlich relevant zu erachten ist, ist davon auszugehen, dass auch eine
erfolgreiche Visionierung des Inhaltes der CD keine Erkenntnisse zu ver-
D-8703/2010
Seite 14
mitteln vermöchte, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten (sog.
antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 355 f.,
EMARK 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbü-
cher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.144 S. 165). Es ist
deshalb von einer Aufforderung an den Beschwerdeführer abzusehen, ei-
ne CD mit lesbarem Inhalt nachzureichen. Sodann ändert die eingereich-
te Anmeldung vom 18. Oktober 2010 für eine Mitgliedschaft des Be-
schwerdeführers bei der BDP des Bezirks E._______ der Stadt
B._______ nichts an dessen als niedrigprofiliert einzustufenden politi-
schen Engagement (vgl. Beschwerdebeilage 3).
5.1.5. Aus dem Hinweis auf das Urteil D-3417/2009 vom 24. Juni 2010
vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzu-
leiten, lag dem dortigen Beschwerdeverfahren doch eine andere Konstel-
lation zugrunde, welche zur Asylgewährung an eine in der Türkei wegen
Unterstützung der PKK rechtskräftig verurteilte Person führte. Die auf Be-
schwerdeebene vorgebrachte Furcht vor der Verurteilung zu einer lang-
jährigen Haftstrafe (vgl. Beschwerde Ziff. II 2.a S. 6) oder gar einer aus-
sergerichtlichen Exekution (vgl. Beschwerde Ziff. II 2.b S. 7) sind vor dem
Hintergrund des politischen Profils des Beschwerdeführers und der obi-
gen Erwägungen nicht nachvollziehbar.
5.2.
5.2.1. Weiter wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei wegen der
politischen Aktivitäten seiner Eltern und Geschwister in der Vergangenheit
behelligt worden und er sei weiterhin der Gefahr eine Reflexverfolgung
ausgesetzt. In der Tat kann es in der Türkei auch heute noch zu staatli-
chen Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten
kommen, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheb-
lich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit einer
asylrelevanten Reflexverfolgung hängt allerdings stark von den konkreten
Umständen des Einzelfalles ab. Bedroht sind vor allem Personen, die
sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. Urteile E-
8572/2010 vom 15. Mai 2012 E. 5.3.2, E-255/2009 vom 20. Januar 2012
E. 5.1, EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3 S.199 f.).
5.2.2. Wie in der vorstehenden E. 6.1 aufgezeigt, ist das politische Enga-
gement bzw. Profil des Beschwerdeführers in der Türkei als wenig profi-
liert zu bezeichnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-8424/
2008 vom 15. Oktober 2012 den Verfolgungsvorbringen des älteren Bru-
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Seite 15
ders D._______ mangels hinlänglicher Intensität die Asylrelevanz abge-
sprochen, das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung letztin-
stanzlich verneint und einen als Totalfälschung erkannten Haftbefehl ein-
gezogen. Da demzufolge nicht davon auszugehen ist, dass in der Türkei
nach dem älteren Bruder, der in der Schweiz erfolglos um Asyl nachge-
sucht hat, gefahndet wird, ist eine Reflexverfolgung des Beschwerdefüh-
rers wegen der Kontakte zu diesem Bruder in der Schweiz vorliegend zu
verneinen. Ein anderer älterer Bruder des Beschwerdeführers studiert
nach dessen Angaben unbehelligt in B._______ und ist dort "abgesichert"
(vgl. act. A12/19 S. 16 F. 133). Die diversen eingereichten Dokumente,
welche politische Aktivitäten und Behelligungen der Eltern und der Brüder
H._______ und D._______ durch die türkischen Behörden betreffen, ste-
hen in keinem Zusammenhang mit den vorstehend als asylrechtlich nicht
relevant erkannten eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers und ver-
mögen ebenfalls keine begründete Furcht desselben vor einer Reflexver-
folgung zu begründen. Es bestehen mithin keine konkreten Hinweise, die
darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer wegen seines fa-
miliären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses be-
troffen sein könnte.
5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeit-
punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt war oder begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der
Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit er-
leiden zu müssen. Das BFM hat sein Asylgesuch daher zu Recht abge-
lehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21).
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.
D-8703/2010
Seite 16
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, WAL-
TER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän-
derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.3.
7.3.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
D-8703/2010
Seite 17
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht
ergeben sich sodann aus den Aussagen des Beschwerdeführers und aus
den Akten – dies unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur kurdi-
schen Ethnie – keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die
Annahme, dass er im Falle einer Rückschaffung in die Türkei mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001
Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S.
Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde
Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungs-
vollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Voll-
zug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.4.1. Die Lage für die kurdische Minderheit in der Türkei ist zwar ange-
spannt; indessen ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszu-
gehen, die einen Wegweisungsvollzug für Asylsuchende kurdischer
Ethnie generell als unzumutbar erscheinen liesse. Allein aufgrund der all-
gemeinen Situation in seinem Heimatstaat kann daher nicht von einer
konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
7.4.2. Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung mit der Begründung als
zumutbar erklärt, der Beschwerdeführer verfüge in der Türkei mit seiner
Familie über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz und sei jung sowie
gesund. Trotz des Schulabbruchs habe er eine verhältnismässig gute
Schuldbildung, und es stehe ihm frei, die Schule in der Heimat
D-8703/2010
Seite 18
fortzusetzen oder eine Berufslehre zu machen. Die vorgebrachten
psychischen Leiden des Beschwerdeführers erachtete die Vorinstanz als
konstruiert, unsubstanziiert und realitätsfremd. Er habe zwar ein aktuelles
ärztliches Attest des TIHV Adana vorgelegt, jedoch keine Kontrollunter-
suchungen vornehmen lassen. Schilderungen von persönliche Wahrneh-
mungen im Umgang mit der angeblichen Erkrankung fehlten. Seine
Darstellung, die Leiden seien am Tag der Ausreise aus der Türkei ver-
schwunden, vermöge nicht zu überzeugen. Ein Absetzen der Medika-
mente sowie ein plötzliches Verschwinden der Symptome seien
erfahrungsgemäss realitätsfremd. Ausserdem sei es in der Türkei leicht
möglich, ein Attest käuflich zu erwerben. Psychische Beschwerden seien
zudem in der Türkei adäquat behandelbar. Auch unter der Berück-
sichtigung seiner Minderjährigkeit sei nicht auf eine existenzbedrohende
Situation im Heimatstaat zu schliessen.
7.4.3. In der Beschwerde wird hauptsächlich geltend gemacht, der Weg-
weisungsvollzug sei unzumutbar, weil der Beschwerdeführer im Falle ei-
ner Rückkehr in die Türkei von der dort seit eineinhalb Jahren herrschen-
den Repressionswelle erfasst würde, in deren Verlauf über 2000 kurdi-
sche Politiker und Sympathisanten der DTP/BDP inhaftiert worden seien.
Da dem Beschwerdeführer separatistische Umtriebe vorgeworfen wür-
den, könne er nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen, sondern
sei vielmehr von Folter und einer unverhältnismässig langen Freiheits-
strafe bedroht. Zurzeit sässen rund 3000 kurdische Kinder wegen Stei-
newerfens in türkischen Gefängnissen, und ein Ende der Verhaftungen
sei nicht abzusehen. Somit stehe fest, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an Leib,
Leben und Freiheit gefährdet wäre.
7.4.4. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, wo er bis zur Aus-
reise gelebt hat und seine Eltern, zwei oder drei Brüder und drei Schwes-
tern nach wie vor wohnen (vgl. act. A2/8 S. 2 und act. A1/7 S. 3 aus dem
Verfahren D._______, N […]). Er verfügt an seinem Herkunftsort somit
unbestrittenermassen über ein intaktes familiäres sowie ein soziales Be-
ziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Mit seiner (trotz des
Schulabbruchs im Jahr 2008/2009) guten Schulbildung, der Arbeitserfah-
rung in der Türkei (vgl. act. A12/19 S. 4 F. 22) sowie der Absolvierung ei-
nes berufsvorbereitenden Schuljahres in der Schweiz (vgl. Beilage 5 zur
Eingabe vom 7. Dezember 2011) verfügt der mittlerweile volljährige Be-
schwerdeführer über die persönlichen Voraussetzungen für eine soziale
und wirtschaftliche Reintegration in der Heimat. Die Erwägungen der Vor-
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Seite 19
instanz zu den medizinischen Vorbringen werden auf Beschwerdeebene
ebenfalls nicht bestritten. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers
war er in der Türkei wegen unregelmässigen und unruhigen Schlafs so-
wie Albträumen zwei Mal in ärztlicher Behandlung, nahm die verschriebe-
nen Beruhigungsmittel letztmals am 5. Oktober 2010 – einen Tag vor der
Ausreise – ein und begab sich weder zu Kontrolluntersuchungen noch in
eine psychiatrische Behandlung (vgl. act. A12/19 S. 3 ff. F. 15-31). Dem
eingereichten türkischen Arztbericht vom 27. Oktober 2010 (vgl. Be-
schwerdebeilage 7) ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer we-
gen Schlafstörungen, Aggressivität, Depressivität, Angstzuständen und
Vergesslichkeit ein Antidepressivum verschrieben worden sei und er nach
zwei Konsultationen am 16. März 2010 und 6. April 2010 nicht zum für
den 13. Mai 2010 vereinbarten Kontrolltermin erschienen sei. Im Zeit-
punkt der Anhörung am 1. November 2010 ging es dem Beschwerdefüh-
rer eigenen Angaben zufolge gut; er äusserte lediglich in allgemeiner
Form den Wunsch nach einer psychologischen Unterstützung (vgl.
act. A12/19 S. 16 F. 134). Diesen Wunsch hat er in der Folge offenbar
nicht umgesetzt; eine psychologische oder psychiatrische Behandlung
des Beschwerdeführers in der Schweiz ist jedenfalls nicht belegt. Den Ak-
ten sind daher keine aktuellen Hinweise auf ernsthafte aktuelle gesund-
heitliche Beschwerden zu entnehmen. Eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers aufgrund einer medizinischen Notlage bei einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat kann daher hinlänglich ausgeschlossen
werden, weshalb auch in dieser Hinsicht dem Wegweisungsvollzug nichts
entgegensteht. Es bestehen mithin keine konkreten Anhaltspunkte, die
darauf hinweisen würden, der Beschwerdeführer geriete im Falle der
Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Notlage.
7.4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in der Türkei als
auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar erweist.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6. Das BFM hat nach den obigen Erwägungen den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die An-
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Seite 20
ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Aufgrund der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
sowie des Umstandes, dass er die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos
beurteilte, verzichtete der damalige Instruktionsrichter mit Verfügung vom
7. Januar 2011 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Da der Be-
schwerdeführer erst kürzlich volljährig geworden ist und von August 2011
bis Juli 2012 eine Vollzeitschule besucht hat, sind vorliegend gestützt auf
Art. 63 Abs. 1 a.E. VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. a des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) keine Verfahrenskosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-8703/2010
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: